Entscheidungsdatum
05.02.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W114 2174371-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerden von XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria; Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-5286664010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder BF) füllte am 13.05.2016 elektronisch in eAMA das Formular für den Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2016 hinsichtlich einer beihilfefähigen Fläche mit einem Ausmaß von 58,3498 ha aus, übermittelte dieses Formular jedoch nicht an die AMA. Es wurde nur die Schaltfläche "Weiter zum Senden", nicht jedoch die Schaltfläche "Endgültig Senden" betätigt. Der MFA verblieb im Status "in Bearbeitung".
2. Am 10.10.2016 übermittelte der Beschwerdeführer seinen MFA für das Antragsjahr 2016 an die AMA, indem er an diesem Tag auf eAMA die Schaltfläche "Endgültig Senden" betätigte.
3. Mit Bescheid der AMA vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-5286664010, wurde der Antrag des BF als verspätet zurückgewiesen und dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2016 keine Direktzahlungen gewährt.
Begründend wurde ausgeführt, dass der MFA für 2016 erst am 10.10.2016 eingereicht worden wäre. Anträge, die nach dem 09.06.2016 eingereicht worden wären, wären unter Hinweis auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) 640/2014 und auf § 21 Abs. 1 der GAP-VO zurückzuweisen. Da keine Basisprämie gewährt werde, könne auch keine Greeningprämie gewährt werden.
4. Mit online gestellter Beschwerde vom 18.01.2017 brachte der BF im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass nicht erklärlich sei, warum sein MFA nicht fristgerecht bei der AMA eingelangt sei. Es sei offensichtlich ein technisches Problem vorgelegen. Da er alle Voraussetzungen für die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016 erfülle, wäre der angefochtene Bescheid abzuändern und dem Antrag auf Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016 stattzugeben.
5. Die AMA übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 23.10.2017 die Beschwerde und die Bezug habenden Verfahrensunterlagen zur Entscheidung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):
Am 13.05.2016 füllte der BF einen MFA für das Antragsjahr 2016 aus, den er jedoch zu diesem Zeitpunkt nicht elektronisch an die AMA übermittelte.
Bis zum 09.06.2016 wurde kein MFA 2016 des BF im elektronischen Weg und auch keine vom BF unterfertigte Verpflichtungserklärung zum MFA im Original an die AMA übermittelt.
Erst am 10.10.2016 übermittelte der BF elektronisch einen MFA für das Antragsjahr 2016 sowie die Verpflichtungserklärung für das Antragsjahr 2016.
Im Rahmen des Merkblatts der AMA "MEHRFACHANTRAG Flächen - Merkblatt mit Ausfüllanleitung 2015" wurden die Erfordernisse im Rahmen der Antragstellung erläutert. Dabei findet sich u.a. folgender Hinweis:
"5 BEANTRAGUNG MIT HILFE DER BEZIRKSBAUERNKAMMER BZW. DES
BEZIRKSREFERATS
Im Falle, dass Sie die graphische Antragstellung des MFA-Flächen 2015 über eAMA nicht selber durchführen wollen bzw. können, besteht die Möglichkeit, die Bezirksbauernkammer als Dienstleister für die elektronische Beantragung des Antrages in Anspruch zu nehmen. Dies setzt voraus, dass Sie entsprechend vorbereitet sind, dann erst können Sie mit den aktuellen Unterlagen (Feldstücksliste, ...), zu einem mit der BBK vereinbarten Termin, die Antragstellung mit dem BBK-Mitarbeiter durchführen. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Antragsangaben ist ausnahmslos der Antragsteller mit seiner Unterschrift auf der Verpflichtungserklärung verantwortlich. Der Antragsteller erhält eine Kopie der Verpflichtungserklärung, sowie einen Ausdruck des Antrages. Unterschreibt der Antragsteller die Verpflichtungserklärung auf der Bezirksbauernkammer nicht selbst, ist unbedingt eine Vollmacht vorzulegen!"
Unter Pkt. 3.2 findet sich folgender Hinweis:
"Funktioniert der Einstieg nicht, beachten Sie die Fehlermeldungen. Probieren Sie es nach einiger Zeit wieder oder kontaktieren Sie die AMA. Kontaktinformationen finden Sie im eAMA unter -Kontakt¿."
Im Rahmen des Merkblattes "MEHRFACHANTRAG-Flächen, Handbuch zur Online-Erfassung" wurde die Vorgangsweise im Rahmen der Online- bzw. elektronischen Antragstellung beschrieben. Unter Pkt. "3.10 ENDGÜLTIG SENDEN" findet sich der Hinweis:
"Erfasst die Bezirksbauernkammer den Antrag für den Landwirt, muss die vom Landwirt unterschriebene Verpflichtungserklärung in der Antragsübersicht hochgeladen werden. Vor dem endgültigen Senden muss angekreuzt werden, dass der Antrag unterschrieben wurde."
2. Beweiswürdigung:
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den vom der AMA dem BVwG vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und erweisen sich als unstrittig. Die angeführten Merkblätter waren zum Zeitpunkt der Antragstellung über die Homepage der AMA, https://www.ama.at/Home, abrufbar.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zuständigkeit:
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idgF, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
3.2. In der Sache:
a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EG) 1307/2013, lautet auszugsweise:
"Artikel 21
Zahlungsansprüche
(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die
a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten
[...]."
"Artikel 32
Aktivierung von Zahlungsansprüchen
(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
[...].
Artikel 33
Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.
[...]."
"Artikel 43
Allgemeine Vorschriften
(1) Betriebsinhaber, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung haben, müssen auf allen ihren beihilfefähigen Hektarflächen im Sinne von Artikel 32 Absätze 2 bis 5 die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden oder die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten gleichwertigen Methoden einhalten.
[...]."
Gemäß Art. 43 Abs. 9 VO (EU) 1307/2013 wird jenen Landwirten, die die Voraussetzungen gemäß Art. 43 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013 erfüllen, jährlich eine "Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden" ("Greening-Zahlung") gewährt. Die angeführte Zahlung wird in Österreich gemäß Art. 43 Abs. 9 VO (EU) 1307/2013 in Form einer jährlichen Zahlung im Ausmaß der aktivierten Zahlungsansprüche gewährt.
Die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549, im Folgenden VO (EU) 1306/2013, lautet auszugsweise:
"Artikel 2
In dieser Verordnung verwendete Begriffe
[...].
(2) Für die Zwecke der Finanzierung, der Verwaltung und Überwachung der GAP, werden als Fälle "höherer Gewalt" und "außergewöhnliche Umstände" insbesondere folgende Fälle bzw. Umstände anerkannt:
a) Tod des Begünstigten;
b) länger andauernde Berufsunfähigkeit des Begünstigten;
c) eine schwere Naturkatastrophe, die den Betrieb erheblich in Mitleidenschaft zieht;
d) unfallbedingte Zerstörung von Stallgebäuden des Betriebs;
e) eine Seuche oder Pflanzenkrankheit, die den ganzen Tier- bzw. Pflanzenbestand des Begünstigten oder einen Teil davon befällt;
f) Enteignung des gesamten Betriebes oder eines wesentlichen Teils davon, soweit diese Enteignung des gesamten Betriebes oder eines wesentlichen Teils davon, soweit diese Enteignung am Tag des Eingangs der Verpflichtung nicht vorherzusehen war."
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17.07.2014, ABl. L 227 vom 31.07.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014, lautet auszugsweise:
"Artikel 4
Berichtigung und Anpassung bei offensichtlichen Irrtümern
Vom Begünstigten vorgelegte Beihilfe-, Förder- und Zahlungsanträge sowie Belege können jederzeit nach ihrer Einreichung berichtigt und angepasst werden, wenn es sich um offensichtliche Irrtümer handelt, die von der zuständigen Behörde auf der Grundlage einer umfassenden Einzelfallbewertung anerkannt wurden, und wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.
Die zuständige Behörde kann offensichtliche Irrtümer nur dann anerkennen, wenn sie durch eine einfache Prüfung der Angaben in den in Unterabsatz 1 genannten Unterlagen unmittelbar festgestellt werden können."
"Artikel 13
Termin für die Einreichung des Sammelantrags sowie der Beihilfe- und Zahlungsanträge
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Termine für die Einreichung des Sammelantrags sowie der Beihilfe- und Zahlungsanträge fest. Dieser Termin darf nicht nach dem 15. Mai eines jeden Jahres liegen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können einen späteren Termin festlegen, der aber nicht nach dem 15. Juni liegen darf.
Bei der Festsetzung dieser Termine ziehen die Mitgliedstaaten den für die Vorlage aller notwendigen Angaben zur ordnungsgemäßen Bearbeitung und Zahlung der Beihilfen und/oder Förderung benötigten Zeitraum in Betracht und stellen sicher, dass wirksame Kontrollen geplant werden.
[...]."
"Artikel 17
Besondere Anforderungen an Beihilfeanträge für flächenbezogene Beihilferegelungen und Zahlungsanträge für flächenbezogene Stützungsmaßnahmen
(1) Zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und/oder nichtlandwirtschaftlichen Flächen gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben d und e übermittelt die zuständige Behörde dem Begünstigten das vordefinierte Formular sowie die entsprechenden kartografischen Unterlagen gemäß Artikel 72 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 über eine auf einem geografischen Informationssystem (GIS) basierende Schnittstelle, über die die geografischen und alphanumerischen Daten der gemeldeten Flächen verarbeitet werden können (nachstehend "geografisches Beihilfeantragsformular").
(2) Absatz 1 gilt wie folgt:
a) ab dem Antragsjahr 2016 für eine Zahl von Begünstigten, die erforderlich ist, um mindestens 25 % der im vorangegangenen Jahr für die Betriebsprämienregelung oder die einheitliche Flächenzahlung insgesamt ermittelten Fläche abzudecken;
b) ab dem Antragsjahr 2017 für eine Zahl von Begünstigten, die erforderlich ist, um mindestens 75 % der im vorangegangenen Jahr für die Betriebsprämienregelung oder die einheitliche Flächenzahlung insgesamt ermittelten Fläche abzudecken;
c) ab dem Antragsjahr 2018 für alle Begünstigten.
(3) Ist der Begünstigte nicht in der Lage, den Beihilfe- und/oder Zahlungsantrag unter Verwendung des geografischen Beihilfeantragsformulars einzureichen, so stellt die zuständige Behörde dem Begünstigten Folgendes zur Verfügung:
a) die erforderliche technische Hilfe oder
b) die vordefinierten Formulare und die entsprechenden kartografischen Unterlagen in Papierform. In diesem Fall überträgt die zuständige Behörde die vom Begünstigten erhaltenen Informationen in das geografische Beihilfeantragsformular.
[...]."
"Artikel 22
Zuweisung oder Erhöhung des Werts von Zahlungsansprüchen
(1) Anträge auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen oder Erhöhung des Werts von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß Artikel 20, Artikel 24, Artikel 30, mit Ausnahme von Absatz 7 Buchstabe e, und Artikel 39 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 müssen bis zu einem von den Mitgliedstaaten festzusetzenden Termin vorgelegt werden. Dieser Termin darf nicht nach dem 15. Mai des betreffenden Kalenderjahres liegen.
Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können einen späteren Termin festlegen, der allerdings nicht nach dem 15. Juni des betreffenden Kalenderjahrs liegen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass der Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen gleichzeitig mit dem Beihilfeantrag im Rahmen der Basisprämienregelung eingereicht werden muss."
Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 181 vom 20.06.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014, lautet auszugsweise:
"Artikel 13
Verspätete Einreichung
(1) Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 wird bei Einreichung eines Beihilfe- oder Zahlungsantrags gemäß vorliegender Verordnung nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin für solche Anträge der Betrag, auf den der Begünstigte bei fristgerechter Einreichung des Antrags Anspruch gehabt hätte, um 1 % je Arbeitstag gekürzt.
[...].
Beträgt die Fristüberschreitung mehr als 25 Kalendertage, so wird der Antrag als unzulässig angesehen und dem Begünstigten keine Beihilfe oder Stützung gewährt.
[...]."
"Artikel 14
Verspätete Einreichung eines Antrags im Zusammenhang mit Zahlungsansprüchen
Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 werden bei Einreichung eines Antrags auf Zuweisung oder gegebenenfalls Erhöhung von Zahlungsansprüchen nach dem von der Kommission zu diesem Zweck auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin die Beträge, die für die Zahlungsansprüche oder gegebenenfalls die Erhöhung des Werts der Zahlungsansprüche an den Begünstigten zu zahlen sind, in dem betreffenden Jahr um 3 % je Arbeitstag gekürzt.
Beträgt die Fristüberschreitung mehr als 25 Kalendertage, so ist der Antrag als unzulässig anzusehen, und dem Begünstigten werden keine Zahlungsansprüche oder gegebenenfalls keine Erhöhung des Werts der Zahlungsansprüche zugewiesen."
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015, lautet auszugsweise:
"Verfahren für die Antragstellung
§ 3. (1) Alle Anträge und Anzeigen, die gemäß Art. 67 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 [...] vom integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem (INVEKOS) erfasst sind, sind über die Website "www.eama.at" bei der AMA
1. durch automationsunterstützte und strukturierte Datenübertragung und unter Verwendung der vorgesehenen Online-Formulare (Online-Antrag) oder
2. auf elektronischem Weg unter Verwendung der verfügbar gemachten Formulare durch Hochladen eines eigenhändig unterschriebenen Formulars oder Dokuments (E-Antrag)
einzureichen. Zur Sicherstellung der Datenintegrität bei Online-Anträgen hat entsprechend dem Stand der Technik jede Übertragung verschlüsselt zu erfolgen (Transportverschlüsselung) und ist auch eine Verschlüsselung der Inhalte durch asymmetrische Verschlüsselungsverfahren vorzusehen (Inhaltsverschlüsselung).
(2) Abweichend von Abs. 1 können Anträge in Papierform, mittels E-Mail oder Telefax eingereicht werden, wenn dies auf der Homepage der AMA sowie auf den verfügbar gemachten Anträgen und Anzeigen ausdrücklich ermöglicht wird.
(3) Betriebsinhaber, die die in Abs. 1 genannten Anträge nicht unmittelbar selbst online oder auf elektronischem Weg direkt bei der AMA einreichen, können sich der Landwirtschaftskammer bedienen. Die Landwirtschaftskammer hat den Betriebsinhabern eine derartige Hilfestellung anzubieten.
[...].
(5) Wird ein in Abs. 1 genannter Antrag gemäß Abs. 3 eingereicht, hat der die Eingabe tätigende Bedienstete der Landwirtschaftskammer die Identität des Antragstellers oder, sofern sich der Antragsteller durch eine andere Person vertreten lässt, das Vorliegen einer Bevollmächtigung zur Antragstellung zu prüfen und mit seiner elektronischen Kennung zu bestätigen, dass er im Auftrag und nach den Vorgaben des jeweiligen Betriebsinhabers den Antrag eingegeben hat. Handlungen und Unterlassungen des Bediensteten der Landwirtschaftskammer sind unmittelbar dem Betriebsinhaber zuzurechnen.
(6) Der Online-Antrag zum Mehrfachantrag-Flächen ist nach eindeutiger elektronischer Identifizierung des Betriebsinhabers gemäß § 4 des E-Governmentgesetzes (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004, zu stellen. Die sonstigen in Abs. 1 genannten Anträge und Anzeigen sowie abweichend vom ersten Satz für die Antragsjahre 2015 bis 2017 auch der Mehrfachantrag-Flächen können unter Verwendung des eAMA-PIN-Codes des Betriebsinhabers gestellt werden. Zur Vermeidung von Missbräuchen ist durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu gewährleisten, dass der Antrag oder die Anzeige nur von demjenigen eingebracht werden kann, der als Antragsteller bezeichnet wird. Betriebsinhaber, die nicht mittels eindeutiger elektronischer Identifizierung beantragen, haben ihrem Antrag oder ihrer Anzeige die eigenhändig unterschriebene Verpflichtungserklärung oder sonstige Erklärung, aus der die Zustimmung zum Antrag oder zur Anzeige zu ersehen ist, beizufügen. In diesem Fall ist der Antrag oder die Anzeige erst mit Einlangen der Erklärung in der AMA gestellt. Die Möglichkeit, anstelle der eindeutigen elektronischen Identifizierung des Betriebsinhabers die eigenhändig unterschriebene (Verpflichtungs-)Erklärung beizufügen, besteht jedoch nur bis einschließlich das Kalenderjahr 2020.
(7) Papier-Anträge gemäß Abs. 2, die mithilfe der Landwirtschaftskammer abgegeben werden, sind im Original der AMA weiterzuleiten. Für die Rechtzeitigkeit der Antragstellung ist deren Einlangen in der AMA maßgeblich. Für das Verfahren bei der Ausfüllung der Papier-Anträge sind die Abs. 3 bis 5 sinngemäß anzuwenden. Überdies sind die eigenhändig unterschriebenen Verpflichtungserklärungen gemäß Abs. 6 in Papierform der AMA zur Aufbewahrung weiterzuleiten.
[...]."
"Einreichung
§ 21. (1) Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ist bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres ausschließlich gemäß § 3 Abs. 1 einzureichen.
[...]
(2) Der Betriebsinhaber hat auf den im eAMA verfügbar gemachten Unterlagen
1. beim vorausgefüllten Formular (Mantelantrag) die Angaben zu überprüfen, gegebenenfalls zu aktualisieren und die Teilnahme an den jeweiligen Beihilfemaßnahmen zu beantragen,
2. auf dem geografischen Beihilfeantragsformular innerhalb der Referenzparzellen die Schläge zu digitalisieren und damit deren Lage, Ausmaß und Nutzung anzugeben,
3. mittels eindeutiger elektronischer Identifizierung oder eigenhändig unterschriebener Verpflichtungserklärung (§ 3 Abs. 6) die Angaben und die Kenntnisnahme der für die betreffenden Direktzahlungsregelungen und/oder Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums geltenden Voraussetzungen zu bestätigen.
[...]."
b) Rechtliche Würdigung:
Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greening-prämie"), abgelöst.
Voraussetzung für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämie sowie in der Folge für die Gewährung der Basisprämie und der Greeningprämie für das Antragsjahr 2016 war gemäß Art. 24 Abs. 1 lit. a) i.V.m. Art. 32 VO Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 die fristgerechte Antragstellung im Rahmen des MFA. Die Gewährung der Greeningprämie erfolgt gemäß Art. 43 Abs. 9 VO (EU) 1307/2013 im Ausmaß der mit beihilfefähiger Fläche aktivierten Zahlungsansprüche, setzt also die Zuweisung von Zahlungsansprüchen und gemäß Art. 43 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 die Gewährung einer Basisprämie für das entsprechende Antragsjahr voraus.
Gemäß § 21 Abs. 1 Horizontale GAP-Verordnung lief für das Antragsjahr 2016 die Frist zur Einreichung des Sammelantrags und zur Beantragung der Zuweisung von Zahlungsansprüchen bis einschließlich 15.05.2015.
Unter Berücksichtigung der 25-tätgigen Nachreichfrist gemäß Art. 13 Abs. 1 VO (EU) 640/2014 wäre der MFA 2016 also bis spätestens 09.06.2015 zu stellen gewesen.
Tatsächlich hat sich im Antragsjahr 2015 die Antrags-Systematik grundlegend geändert. Gemäß § 3 Abs. 1 Horizontale GAP-Verordnung sind grundsätzlich alle Anträge und Anzeigen, die vom integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem (INVEKOS) erfasst sind, über die Website "www.eama.at" bei der AMA entweder online oder elektronisch als E-Antrag zu stellen. Zu diesen Anträgen zählt in erster Linie der MFA. (Eine Ausnahme galt für Referenzflächenänderungsanträge; vgl. BVwG vom 16.12.2017, W118 2135553-1/4E.)
Bei der Antragstellung könnte sich der Antragsteller gemäß § 3 Abs. 3 Horizontale GAP-Verordnung eines Mitarbeiters der zuständigen Bezirksbauernkammer bedienen.
Die angeführten Regelungen basieren auf Art. 17 Abs. 1, 2 und 3 VO (EU) 809/2014. Der Bezug habende Erwägungsgrund Nr. 15 lautet:
"Bei Anträgen im Rahmen flächenbezogener Beihilferegelungen und/oder Zahlungsanträgen für flächenbezogene Stützungsmaßnahmen sollten dem Begünstigten ein elektronisches vordefiniertes Formular und das entsprechende kartografische Material über eine auf einem geografischen Informationssystem (GIS) basierende Softwareanwendung (nachstehend "geografisches Beihilfeantragsformular") übermittelt werden. Durch die Nutzung geografischer Beihilfeantragsformulare werden Fehler der Begünstigten bei der Anmeldung ihrer landwirtschaftlichen Flächen vermieden und administrative Gegenkontrollen effizienter gemacht. Zudem werden durch präzisere Raumdaten, die über die geografischen Beihilfeantragsformulare bereitgestellt werden, verlässlichere Daten für die Überwachung und Bewertung übermittelt. Daher sollten alle derartigen Beihilfeund/oder Zahlungsanträge ab einem bestimmten Zeitpunkt verpflichtend unter Nutzung des elektronischen geografischen Beihilfeantragsformulars vorgelegt werden. Sind Begünstigte jedoch nicht in der Lage, dieses Formular zu verwenden, sollte ihnen die zuständige Behörde eine Alternative bieten, damit sie einen Beihilfe- und/oder Zahlungsantrag stellen können. In jedem Fall sollte die zuständige Behörde dafür sorgen, dass die gemeldeten Flächen digitalisiert werden."
Im vorliegenden Fall hat der BF offensichtlich nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, sich bei der Antragstellung der Hilfe der zuständigen Bezirksbauernkammer zu bedienen. Im Gegensatz zur Einbindung der Bezirksbauernkammern als der AMA zuzurechnenden Einreichstellen (vgl. VwGH 28.09.2006, 2005/17/0202) in der Vergangenheit, wird mit § 3 Abs. 5 Horizontale GAP-Verordnung klargestellt, dass Handlungen und Unterlassungen der Bediensteten der Landwirtschaftskammer unmittelbar dem Betriebsinhaber zuzurechnen sind (und nicht der AMA).
Das bedeutet, dass alle Handlungen und Unterlassungen von Personen, die einem Antragsteller hilfreich bei der elektronischen Antragstellung zur Seite stehen, dem Antragsteller zuzurechnen sind.
Eine Beschreibung der Vorgangsweise bei der Antragstellung unter Mitwirkung der zuständigen Bezirksbauernkammer findet sich im übrigen auch in Pkt. 5 des Merkblatts "MEHRFACHANTRAG Flächen - Merkblatt mit Ausfüllanleitung 2015". Hier findet sich auch ein Hinweis darauf, dass der Antragsteller für seine Angaben verantwortlich bleibt.
Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Mehrfachantrag-Flächen erst im Oktober 2016 und damit verspätet gestellt, d.h. vollständig hochgeladen und abgesendet und durch Übermittlung der Verpflichtungserklärung ergänzt wurde. Der BF verweist in diesem Zusammenhang auf technische Probleme, die jedoch im Antragsjahr 2016 nicht vorlagen. Dem Beschwerdeführer ist offensichtlich ein ihm selbst zuzurechnender Eingabefehler unterlaufen.
Vom BF wurde nichts dargetan, das ihn von der Verpflichtung zur rechtzeitigen Antragstellung hätte entbinden können. Der BF hätte - im konkreten Fall - ohne Berücksichtigung der Nachreichfrist noch zwei Tage Zeit gehabt, die Antragstellung zu komplettieren. Auf die Möglichkeit von technischen Gebrechen wurde auch im angeführten Merkblatt unter Pkt. 3.2 explizit hingewiesen und wird mit solchen gerade bei umfangreichen System-Umstellungen und gerade zu Beginn auch zu rechnen sein. Zudem war im Antragsjahr 2016 das elektronische Einbringungssystem bereits seit einem Jahr im Einsatz und funktionierte einwandfrei, was auch durch den BF bestätigt wird, indem er in seiner Beschwerde auf einen gleichzeitig ordnungsgemäß eingebrachten MFA von XXXX verweist.
Insbesondere liegt kein Fall höherer Gewalt i.S.d. Art. 24 Abs. 1 lit. a) VO (EU) 1307/2013 vor. Im vorliegenden Fall liegt offensichtlich keine der in Art. 2 Abs. 2 VO (EU) 1306/2013 beschriebenen Sachverhaltskonstellationen bzw. eine damit vergleichbare Konstellation vor.
Unter einem außergewöhnlichen Umstand sind Ereignisse zu verstehen, die in ihrer Intensität den Fällen höherer Gewalt gleichkommen.
Der Begriff der höheren Gewalt setzt nach der Rechtsprechung des EuGH allerdings voraus, dass das schädigende Ereignis ungewöhnlich, unvorhersehbar und unabwendbar war. Der VwGH hat dazu in seinem Erkenntnis vom 11.11.2005, 2005/17/0086 unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EuGH zu den Agrarverordnungen auszugsweise ausgeführt:
"Folglich ist der Begriff der "höheren Gewalt" nach dieser Rechtsprechung nicht auf eine absolute Unmöglichkeit beschränkt, sondern im Sinne von ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Umständen zu verstehen, die vom Willen des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers unabhängig sind und deren Folgen trotz aller aufgewandten Sorgfalt nur um den Preis unverhältnismäßiger Opfer vermeidbar gewesen wären.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. die Mitteilung C (88) 1696 der Kommission über den Begriff "höhere Gewalt" im Landwirtschaftsrecht der Europäischen Gemeinschaften (88/C 259/07)) enthält der Begriff der höheren Gewalt daher ein objektives Element (ungewöhnliche, vom Willen des Betroffenen unabhängige Umstände) sowie ein subjektives Element (trotz aller Sorgfalt unvermeidbare Folgen). Hinsichtlich des objektiven Elements kommt es auf die Definition des Begriffs "ungewöhnliche, vom Willen des Betroffenen unabhängige Umstände" an. Hier ist zwischen den gewöhnlichen unternehmerischen Risiken, die bei allen vergleichbaren Geschäften bestehen, und außergewöhnlichen Risiken zu unterscheiden. "Ungewöhnlich" ist danach ein Umstand, der als unvorhersehbar anzusehen ist oder zumindest als derart unwahrscheinlich, dass ein sorgfältiger Kaufmann davon ausgehen kann, dass das Risiko vernachlässigt werden kann (beispielsweise: Blitzschlag, Eisgang auf Schifffahrtskanälen, Lawinenverschüttung von Straßen, die im Winter normalerweise passierbar sind). Ein Umstand ist "vom Willen des Betroffenen unabhängig", wenn er im weiteren Sinne außerhalb seines Einflussbereiches liegt; nicht vom Willen des Betroffenen unabhängig sind die Handlungen seiner Vertragspartner, auch wenn sie strafbar sind, da es dem Marktteilnehmer obliegt, seine Geschäftspartner sorgfältig auszuwählen und sie mit genügendem Nachdruck zur Beachtung der Vertragsklauseln anzuhalten."
Im vorliegenden Fall war das schädigende Ereignis vielleicht ungewöhnlich, sehr wohl aber vorhersehbar und in jedem Fall abwendbar. Anerkannte Fälle höherer Gewalt befreien darüber hinaus lediglich von den Verspätungskürzungen im Rahmen der Nachreichfrist, eröffnen jedoch nach dem insofern (auch nach Vergleich mit der englischen und der französischen Fassung) eindeutigen Wortlaut der Regelung keinen Anspruch bei Verstreichen auch der Nachfrist; vgl. Art. 13 und 14 VO (EU) 640/2013.
Sofern der BF die Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums begehrt, ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Wortlaut des einschlägigen Art. 4 VO (EU) 809/2014 offensichtliche Irrtümer nur anerkannt werden können, wenn sie bereits bei einfacher Prüfung der der Antragsunterlagen unmittelbar festgestellt werden können. Eine unterlassene Antragstellung ist somit vom Anwendungsbereich dieser Regelung grundsätzlich nicht erfasst. Anderes kann gelten, wenn etwa die Beilagen zum MFA indizieren, dass eine bestimmte Beihilfe beantragt werden sollte, die Beantragung aber unterlassen wurde; vgl. BVwG vom 25.07.2017, W114 2146861-1-5E, (keine Beantragung der Top-up-Zahlung für Junglandwirte im MFA, aber Beigabe des Ausbildungsnachweises).
Im Ergebnis gelangt daher das erkennende Gericht zur Auffassung, dass der erforderliche MFA verspätet - nach Ende der Nachfrist - gestellt bzw. an die AMA übermittelt wurde, sodass im Ergebnis die AMA in der angefochtenen Entscheidung rechtskonform den Antrag auf Direktzahlungen als verspätet zurückgewiesen hat. Daher war das Beschwerdebegehren abzuweisen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534).
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.
Schlagworte
beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Direktzahlung, Eingabe,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W114.2174371.1.00Zuletzt aktualisiert am
14.02.2018