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25/01 StrafprozessNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litdLeitsatz
Zurückweisung eines Parteiantrags auf Aufhebung und Ergänzung von Bestimmungen der StPO betreffend die unterschiedliche Behandlung von Privatbeteiligten und anderen Prozessparteien hinsichtlich möglicher Rechtsmittel mangels Zuständigkeit des VfGH bzw als zu eng gefasstRechtssatz
Mit dem Parteiantrag wird ua auch die Einfügung der Wortfolge "sowie der Privatbeteiligte" in §283 Abs4 erster Satz StPO und damit eine (aktive) Abänderung bzw Ergänzung des Inhalts dieser Norm, also ein positiv gesetzgebendes Tätigwerden, begehrt.
Ein Akt positiver Gesetzgebung ist dem VfGH jedoch verwehrt: Weder Art140 B-VG noch eine andere (Verfassungs-)Bestimmung räumt ihm die Befugnis ein, Rechtsvorschriften anders als durch Aufhebung zu verändern.
In Fällen, in denen sich die verfassungsrechtlichen Bedenken nicht gegen eine Verweisung, sondern gegen die verwiesene Norm richten, muss geprüft werden, ob den Bedenken - sofern sie zutreffen - durch Aufhebung der verweisenden oder der verwiesenen Norm Rechnung zu tragen ist.
Mit Blick darauf, dass hier Gegenstand ein einzelrichterliches Verfahren ist, sowie vor dem Hintergrund der Bedenken der Antragstellerin gegen die unterschiedliche Behandlung von Privatbeteiligten und anderen Prozessparteien ergibt sich doch ausschließlich aus diesen Vorschriften, dass für das Verfahren vor dem Landesgericht als Einzelrichter der verwiesene §282 Abs1 StPO gilt.
Das Aufhebungsbegehren ist daher (auch) zu eng gewählt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Parteiantrag, VfGH / Prüfungsumfang, Strafprozessrecht, VerweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2017:G111.2017Zuletzt aktualisiert am
14.02.2018