RS Vfgh 2017/12/13 G111/2017

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Veröffentlicht am 13.12.2017
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Index

25/01 Strafprozess

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litd
StPO §282 Abs2, §283 Abs3, Abs4

Leitsatz

Zurückweisung eines Parteiantrags auf Aufhebung und Ergänzung von Bestimmungen der StPO betreffend die unterschiedliche Behandlung von Privatbeteiligten und anderen Prozessparteien hinsichtlich möglicher Rechtsmittel mangels Zuständigkeit des VfGH bzw als zu eng gefasst

Rechtssatz

Mit dem Parteiantrag wird ua auch die Einfügung der Wortfolge "sowie der Privatbeteiligte" in §283 Abs4 erster Satz StPO und damit eine (aktive) Abänderung bzw Ergänzung des Inhalts dieser Norm, also ein positiv gesetzgebendes Tätigwerden, begehrt.

Ein Akt positiver Gesetzgebung ist dem VfGH jedoch verwehrt: Weder Art140 B-VG noch eine andere (Verfassungs-)Bestimmung räumt ihm die Befugnis ein, Rechtsvorschriften anders als durch Aufhebung zu verändern.

In Fällen, in denen sich die verfassungsrechtlichen Bedenken nicht gegen eine Verweisung, sondern gegen die verwiesene Norm richten, muss geprüft werden, ob den Bedenken - sofern sie zutreffen - durch Aufhebung der verweisenden oder der verwiesenen Norm Rechnung zu tragen ist.

Mit Blick darauf, dass hier Gegenstand ein einzelrichterliches Verfahren ist, sowie vor dem Hintergrund der Bedenken der Antragstellerin gegen die unterschiedliche Behandlung von Privatbeteiligten und anderen Prozessparteien ergibt sich doch ausschließlich aus diesen Vorschriften, dass für das Verfahren vor dem Landesgericht als Einzelrichter der verwiesene §282 Abs1 StPO gilt.

Das Aufhebungsbegehren ist daher (auch) zu eng gewählt.

Entscheidungstexte

  • G111/2017
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 13.12.2017 G111/2017

Schlagworte

VfGH / Parteiantrag, VfGH / Prüfungsumfang, Strafprozessrecht, Verweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2017:G111.2017

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2018
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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