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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §18 Abs4;Rechtssatz
Der VwGH judizierte zu der § 9 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 1 VwGVG 2014 in der Hinsicht der Behördenbezeichnung ähnlichen bis zum 31. Dezember 2013 in Beschwerdeverfahren vor dem VwGH "die Bezeichnung der Behörde, die den Bescheid erlassen hat" regelnden Vorschrift des § 28 Abs. 1 Z 2 VwGG, dass dann, wenn als belangte Behörde unmissverständlich - und damit nicht vom VwGH umzudeutend - eine Behörde als Prozessgegner bezeichnet wurde, welche den angefochtenen Bescheid aber nicht erlassen hatte (vgl. B 26. Juni 2012, 2010/07/0079; B 23. Jänner 2014, 2013/07/0291), die Beschwerde ohne Durchführung eines Verbesserungsverfahrens zurückzuweisen ist (ebenso wenn die Bezeichnung gemäß § 28 Abs. 1 Z 2 VwGG erfolgt war, jedoch ein Rechtsträger - einer Vielzahl von Behörden, etwa der Bund - oder ein Gericht, nicht aber eine bestimmte Behörde genannt worden war; vgl. B 22. Dezember 2011, 2011/16/0217). In den Fällen, in denen die Bezeichnung der
belangten Behörde mit "Amt der ... Landesregierung" unter
gleichzeitiger Vorlage des angefochtenen Bescheides eines Landeshauptmannes oder einer Landesregierung erfolgte, wurde hingegen ausgesprochen, dass weder die Erlassung eines Mängelbehebungsauftrages noch die sofortige Zurückweisung der Beschwerde gerechtfertigt ist. In der Bezeichnung des Hilfsapparates unter gleichzeitiger Vorlage des angefochtenen Bescheides, aus dessen Fertigung hervorgeht, ob der Bescheid von der jeweiligen Landesregierung oder vom jeweiligen Landeshauptmann erlassen wurde, und damit in der erkennbaren Annahme der Identität des Hilfsapparates mit der Behörde, liegt nämlich lediglich ein Vergreifen im Ausdruck, sodass kein Zweifel an der belangten Behörde besteht (vgl. E VS 19. Dezember 1984, 81/11/0119, VwSlg. 11625 A/1984). Umso mehr als bei der bloßen Bescheidvorlage kommen diese Überlegungen unter Berücksichtigung der nunmehr gebotenen Durchführung des Vorverfahrens durch die belangte Behörde (§ 11 VwGVG 2014) und der sodann gemäß § 12 VwGVG 2014 erfolgten Aktenvorlage an das Verwaltungsgericht, dem neben dem Bescheid auch der Akteninhalt als Entscheidungsgrundlage zur Verfügung steht, zum Tragen. Die Bezeichnung der belangten Behörde in der Beschwerde als "Amt der Landesregierung" statt richtig als "Landesregierung" schadet aber auch deshalb nicht, weil eine derartige Bezeichnung dann als ausreichend anzusehen ist, wenn nach dem Inhalt der Beschwerde in Verbindung mit den maßgebenden Organisationsvorschriften kein Zweifel über das Organ besteht, für das die Dienststelle tätig wurde (vgl. E 18. Mai 1995, 92/06/0045; E 10. März 2009, 2008/12/0070). Die Bezeichnung des bekämpften Bescheides in der Beschwerde als "Bescheid des Amtes der Landesregierung" berechtigt daher das VwG nicht zur Zurückweisung der Beschwerde.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Behördenbezeichnung BehördenorganisationVerfahrensbestimmungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014120010.L03Im RIS seit
13.02.2018Zuletzt aktualisiert am
14.02.2018