RS Vwgh 2014/11/13 Ra 2014/12/0010

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Veröffentlicht am 13.11.2014
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §6;
ABGB §7;
AVG §63 Abs3;
VwGG §28 Abs1 Z2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §9 Abs1 Z2;
VwGVG 2014 §9 Abs2 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Nach dem Verständnis der insoweit übereinstimmenden Überlegungen der Regierungsvorlage (2009 BlgNR XXIV. GP, 4) und des Verfassungsausschusses (2112 BlgNR XXIV. GP, 7) zu § 9 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 1 VwGVG 2014 sollte diese Bestimmung jedenfalls nicht die Grundlage für strengere Formvorschriften bilden als der bis zum 31. Dezember 2013 in Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof "die Bezeichnung der Behörde, die den Bescheid erlassen hat" regelnde § 28 Abs. 1 Z 2 VwGG. Zudem spricht der Hinweis im Bericht des Verfassungsausschusses auf die Bezeichnung des Bescheides im Berufungsverfahren gemäß § 63 Abs. 3 AVG gegen eine streng formale Interpretation, solange der Gegenstand des Verfahrens - wenn auch nach Auslegung des Vorbringens iSd §§ 6 und 7 ABGB und unter Berücksichtigung angeschlossener Urkunden - zweifelsfrei, also ohne Möglichkeit einer Verwechslung, zu erkennen ist.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2Verfahrensbestimmungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014120010.L02

Im RIS seit

13.02.2018

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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