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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Baumann über die Revision des Dr. H F, Rechtsanwalt in W, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25. Oktober 2017, Zl. W208 2160080-1/5E, betreffend Gerichtsgebühren (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Unbestritten ist, dass das Bezirksgericht Josefstadt mit Beschluss vom 26. Jänner 2017 die Fahrnis- und Gehaltsexekution gegen den Revisionswerber bewilligte, Gerichtsgebühren nach TP 4 lit. a GGG sowie eine Vollzugsgebühr bestimmte und aussprach, dass die Exekution auch zur Hereinbringung der Gerichts- und Vollzugsgebühren bewilligt werde und die Anordnung sofort vollstreckbar sei. Einem dagegen erhobenen Rekurs wurde nicht stattgegeben.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigte das Bundesverwaltungsgericht die Vorschreibung der Pauschalgebühr für das genannte Exekutionsverfahren nach TP 4 lit. a GGG zuzüglich der Vollzugsgebühr sowie der Einhebungsgebühr nach § 6a Abs.1 GEG. Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
3 Die gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision begründet ihre Zulässigkeit damit, soweit ersichtlich, bestehe keine höchstgerichtliche Judikatur zu den nachfolgend angeführten, für die gegenständliche Entscheidung zweifellos präjudiziellen Fragen, welche somit zwanglos als erhebliche Rechtsfragen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG einzuordnen seien:
"-
Ist es in Bezug auf ein der Bestimmung des § 21 Abs. 2 GGG unterliegendes Exekutionsverfahren zulässig, dem Verpflichteten die Gebührenbeträge mit gesondertem Bescheid vorzuschreiben?
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Fungiert die Republik Österreich (Bund), wenn sie - vertreten durch den Bundesminister für Justiz - als Trägerin von Privatrechten Einbringungsmaßnahmen nach der Exekutionsordnung beantragt - insbesondere wenn durch Stellung des Exekutionsantrages gegen strafrechtliche Bestimmungen wie das Verbot der Geldwäsche nach § 165 Abs. 2 StGB verstoßen wird -, als eine ‚Behörde der Justizverwaltung' im Sinne des § 10 Abs. 3 Z 2 GGG?
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Bezieht sich die Bestimmung des § 6 Abs. 4 GEG auch auf die Prüfung der Zulässigkeit der exekutiven Geltendmachung einer gerichtlich zuerkannten Forderung?"
4 Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Hat das Verwaltungsgericht im Erkenntnis ausgesprochen, dass eine Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision nach § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (außerordentliche Revision).
6 Zwar können Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht nur solche des materiellen, sondern auch des Verfahrensrechts sein; nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reicht es jedoch - von bestimmten, im Revisionsfall nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen - nicht aus, eine Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zu behaupten, ohne die Relevanz der genannten Verfahrensmängel darzulegen. Die Relevanz geltend gemachter Verfahrensfehler ist in konkreter Weise darzulegen (vgl. etwa VwGH 14.9.2017, Ra 2016/15/0015), dass also der behauptete Verfahrensfehler für den Ausgang des Verfahrens entscheidend war.
7 Mit dem im Rahmen des § 28 Abs. 3 VwGG erstatteten Vorbringen wirft der Revisionswerber zwar Rechtsfragen auf, ohne jedoch vor dem Hintergrund der vom Bundesverwaltungsgericht festgestellten Einzelheiten des Revisionsfalles deren Relevanz für den Ausgang des Verwaltungsverfahrens darzulegen. Er stellt vielmehr Hypothesen ("insbesondere wenn durch Stellung des Exekutionsantrages gegen strafrechtliche Bestimmungen ... verstoßen wird") in den Raum, die den Fragen theoretischen Charakter verleihen.
8 Die vorliegende Revision ist daher wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung unter Abstandnahme von der vom Revisionswerber beantragten Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 18. Jänner 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017160178.L00Im RIS seit
13.02.2018Zuletzt aktualisiert am
19.04.2018