TE Vwgh Beschluss 2018/1/23 Ra 2017/02/0183

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Veröffentlicht am 23.01.2018
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Index

L70309 Buchmacher Totalisateur Wetten Wien;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §22;
WettenG Wr 2016 §23 Abs2;
WettenG Wr 2016 §23 Abs3;
WettenG Wr 2016 §23 Abs6;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Mag. Dr. Köller und Mag. Straßegger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Strasser, über die Revision der C GmbH in G, vertreten durch die Paar Zwanzger Rechtsanwälte-Partnerschaft (GbR) in 1040 Wien, Wiedner Hauptstraße 46/6, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 1. Februar 2017, Zl. VGW- 103/V/042/1487/2017-1, betreffend Zulässigkeit eines Antrages auf aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen einen Bescheid iA einer Betriebsschließung nach dem Wiener Wettengesetz (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 30. November 2016 wurde gemäß § 23 Abs. 3 Wiener Wettengesetz die gänzliche Schließung einer näher bezeichneten Betriebsstätte zur Durchführung von Sportwetten durch die Revisionswerberin verfügt.

2 In der dagegen erhobenen Beschwerde beantragte die Revisionswerberin, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Diesen Antrag wies das Verwaltungsgericht mit dem hier angefochtenen Beschluss vom 1. Februar 2017 zurück und führte begründend aus, dass nach § 23 Abs. 6 Wiener Wettengesetz einer Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß § 23 Abs. 2 oder 3 leg. cit. keine aufschiebende Wirkung zukomme und § 22 VwGVG das Verwaltungsgericht nicht dazu ermächtige, den gesetzlich normierten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung aufzuheben oder abzuändern. Gegen diesen Beschluss erhob die Revisionswerberin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.

3 Mit dem in der Sache ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 25. April 2017 (der Revisionswerberin zugestellt am 8. Mai 2017) wurde der Beschwerde gegen die Anordnung der Betriebsschließung Folge gegeben und der angefochtene Bescheid - soweit er die Revisionswerberin betraf - behoben. Die dagegen vom Magistrat der Stadt Wien erhobene Revision wurde mit hg. Beschluss vom 11. September 2017, Ra 2017/02/0163, zurückgewiesen.

4 Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 8. Juni 2017, E 773/2017-10, die Behandlung der an ihn gerichteten Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 1. Februar 2017 über die Zurückweisung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ab und trat sie antragsgemäß nach Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

5 Daraufhin verfasste die Revisionswerberin am 31. August 2017 die hier gegenständliche Revision gegen den genannten Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 1. Februar 2017.

6 Da mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien vom 25. April 2017 über die Beschwerde gegen den Betriebsschließungsbescheid bereits das Verfahren in der Hauptsache beendet war, bestand zur Frage der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde für die Revisionswerberin bei Einbringung der Revision kein Rechtsschutzinteresse mehr (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2015/21/0091, mwN).

7 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 23. Jänner 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017020183.L00

Im RIS seit

13.02.2018

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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