Entscheidungsdatum
18.12.2017Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §8 Abs1 Z8Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien e r k e n n t durch seinen Richter Mag. Hohenegger über die Beschwerde des Herrn A. K., gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35 - Einwanderung, Staatsbürgerschaft - Niederlassungsbewilligungen u. Ausländergrunderwerb, vom 15.02.2017, Zl. MA35-9/3147589-01, mit welchem der Antrag vom 21.10.2016 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Angehöriger" gemäß § 47 Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG idgF abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24.10.2017, 28.11.2017 und 18.12.2017
zu Recht:
I. Gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
I. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1. Gang des Verfahrens:
Mit Bescheid vom 15.2.2017, Zl. MA35-9/3147589-01, wies der Landeshauptmann von Wien, MA 35 - Einwanderung und Staatsbürgerschaft (im Folgenden: belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger" ab, weil der Beschwerdeführer (BF) kein Angehöriger eines Österreichers / EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers sei.
Der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers wurde eine Ausfertigung dieses Bescheids am 13.3.2017 ausgefolgt.
Mit Schriftsatz vom 10.4.2017 erhob der Beschwerdeführer über seine rechtsfreundliche Vertretung Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien, in welcher er im Wesentlichen vorbrachte, dass der Zusammenführende sehr wohl für ihn und seine Familie bereits im Herkunftsland Unterhalt geleistet habe. Er und seine Familie würden in der Ukraine keinerlei Einkommen haben und sie seien daher zu Finanzierung ihres Lebensunterhaltes auf diese Unterhaltszahlungen des Zusammenführenden angewiesen. Weiters hätten die Beschwerdeführer ein Beweisanbot dazu, dass sie in der Ukraine keiner Erwerbstätigkeit nachgehen und daher kein eigenes Einkommen haben, erstattet. Als Verfahrensfehler wurde moniert, dass die belangte Behörde es unterlassen habe, diesem Beweisanbot nachzukommen, nämlich die beantragte zeugenschaftliche Einvernahme der Schwiegermutter des Beschwerdeführers zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer und seine Familie keiner Erwerbstätigkeit in der Ukraine nachgehen und auf die Unterhaltsleistungen des Zusammenführenden angewiesen seien, durchzuführen. Ohne auf Beweisergebnisse verweisen zu können, welche dies bestätigen würden, habe die belangte Behörde das Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubwürdig qualifiziert und letztendlich einfach behauptet, dass der Beschwerdeführer und/oder seine Gattin sehr wohl ein eigenes Einkommen in der Ukraine beziehen würden und damit nicht auf Unterhaltszahlungen des Zusammenführenden angewiesen seien.
Das Verwaltungsgericht Wien führte in Entsprechung der von der belangten Behörde unterlassenen Einvernahme der beantragten Zeugin eine solche im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung durch. Aufgrund offener Beweismittel musste zweimal vertagt werden. Am letzten Verhandlungstag erschien von Seiten der Beschwerdeführer niemand, nachdem die rechtsfreundliche Vertreterin mitgeteilt hatte, dass die verlangten Beweismittel nicht vorgelegt werden können, auf eine Teilnahme an der Verhandlung und deren Fortsetzung verzichtet werde und desweiteren das Vollmachtsverhältnis aufgelöst worden sei. Zustellungen seien in weiterer Folge an die Mandantschaft direkt, per näher bezeichneter Adresse der im Bundesgebiet ansässigen Zeugin Z. zu richten.
2. Festgestellter Sachverhalt:
Bei dem Antragsteller handelt es sich um ein Familienmitglied der Familie K. aus der Ukraine. Alle Familienmitglieder sind ukrainische Staatsangehörige. Der Beschwerdeführer, A. K., geb. 1983, ist seit dem 11.11.2010 mit L. K., geb. 1984, geborene Z., verheiratet und aus dieser Ehe ging der gemeinsame mj Sohn Ma. K., geb. 2011, hervor. Alle stellten ihre Erstanträge auf Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ am 21.10.2016 bei der österreichischen Botschaft in Kiew unter Anschluss anspruchsbegründender Unterlagen, wie zum Beispiel eines Bachelordiploms des BF der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, ausgestellt von der MO. ltd., einem Medizinkolleg (Echtheit von der ÖB bestätigt), oder eines ÖSD Zertifikats A1 seiner Gattin, welches allerdings bei Vorlage bereits älter als ein Jahr war.
Der ukrainische Reisepass des BF, ..., wurde am 20.1.2011 ausgestellt und hat eine Gültigkeit bis 20.1.2021.
Der ukrainische Reisepass der Gattin, ..., wurde am 22.10.2012 ausgestellt und hat eine Gültigkeit bis 22.10.2022.
Der ukrainische Reisepass des Sohnes, ..., wurde am 14.7.2015 ausgestellt und hat eine Gültigkeit bis 14.7.2019.
Der Zusammenführende, S. M., geb. 1931, Österreicher, wohnhaft in Wien, W.-gasse, ist der Stiefvater der Gattin L. K. und hat am 26.9.2016 eine Haftungserklärung für diese Familie abgegeben. Er hatte die Schwiegermutter des Beschwerdeführers, Frau Z., über ein Inserat für eine Haushaltshilfe 1991 kennengelernt, da er nach dem Tod seiner Frau und dem Auszug seines Sohnes alleinstehend war und für die Haushaltsführung Hilfe benötigte. Aufgrund seiner voranschreitenden Krebserkrankung war er dann zunehmend intensiver auf die Hilfe von Frau Z. angewiesen und letztendlich gingen die beiden am 10.10.2014 eine Ehe zum beiderseitigen Vorteil ein (MA 35 Akt - Einlage # 11). Allerdings verschlechterte sich dadurch das Verhältnis des Zusammenführenden zu seinem einzigen leiblichen Sohn, der den Eindruck gewann, dass seine nunmehrige Stiefmutter ihn bei seinem Vater schlecht machen würde. Aus Dankbarkeit und Großzügigkeit schenkte der Zusammenführende seiner Gattin rund 30.000 €, welche auf ihr Girokonto bei der UniCredit-BA mit der KontoNr. … einbezahlt wurden. Auch wurden von seinem Geld dem Beschwerdeführer und seine Familie Geldgeschenke gemacht. Diese wurden jedoch nicht regelmäßig bezahlt, sondern fanden anlassbezogen – bei wechselseitigen Besuchen – statt. Die übergebenen Summen waren überschaubar und betrugen in der Regel um die 200 € - beim letzten Treffen in Wien waren es rund 500 €, aber dafür waren davor und danach lange Zeit keine Geldsendungen oder Übergaben feststellbar.
Am 5.7.2016, 27.6.2016 und 2.8.2016 sandte Frau Z. mittels Western Union Geldbeträge an ihre Tochter, wobei das Bearbeitungsentgelt je 20 € und der Auszahlungsbetrag je 200 € betrug. Weitere Geldsendungen mittels Western Union wurden keine vorgenommen. Dass, wie behauptet, an deren statt regelmäßige Geldsendungen mittels Verwandten oder Boten stattgefunden hätten, konnte nicht festgestellt werden. Gegenwärtig finden keine Unterhaltsleistungen an die Familie des Beschwerdeführers – weder durch den Zusammenführenden noch durch seine Gattin – statt.
Dass, wie in der Beschwerde vorgebracht, der Beschwerdeführer und seine Gattin beschäftigungslos seien und daher auf Unterhaltszahlungen angewiesen wären, konnte ebenfalls nicht festgestellt werden. Vielmehr wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer und seine Gattin sich regelmäßig Visa für Polen und Ungarn besorgen, um in diesen Ländern zu arbeiten. So war beispielsweise L. K. im Dez. 2016 (Einreise am 1.12.2016, Ausreise am 24.12.2016), März/April 2017 (Einreise am 3.3.2017, Ausreise am 20.4.2017) und Juni/Juli 2017 (Einreise am 17.6.2017, Ausreise am 17.7.2017.) in Ungarn in der Gastronomie beschäftigt, wobei sie im Sommer die Gelegenheit für einen kurzen Besuch in Wien nutzte, um ihre Mutter zu besuchen und 500 € übergeben bekam. Seit damals gab es keine monetären Transaktionen von Seiten des Zusammenführenden bzw. seiner Gattin an die Familie des Beschwerdeführers.
Der Zusammenführende ist seit 2014 mit Frau G. Z., geb. 1955 - der Mutter von L. K. – verheiratet und hat der Familie K. ein unentgeltliches und unwiderrufliches Wohnrecht in seinem im Alleineigentum stehenden Einfamilienhaus mit Garten in Wien, W.-gasse, mit einer Wohnfläche von mind. 90 m² aufgeteilt auf Küche, Bad, WC, 2 Vorräume, Wohnzimmer, Esszimmer, Arbeitszimmer, 3 Schlafräume und 1 weiteren Raum (Beilage ./i), eingeräumt (MA35 Akt - Einlage #12), wo auch er und seine Gattin wohnen.
Gemäß KSV-Auskunft vom 9.11.2017 (./P) hat der Zusammenführende keinerlei Kreditverbindlichkeiten.
Gemäß KSV-Auskunft vom 9.11.2017 (./Q) hat die Gattin des Zusammenführenden keinerlei Kreditverbindlichkeiten.
Die Beschwerdeführer verfügt über eine alle Risken abdeckende Krankenversicherung für das Bundesgebiet, deren Laufzeit nicht befristet ist (./V).
Seine Gattin L. K. verfügt über eine alle Risken abdeckende Krankenversicherung für das Bundesgebiet, deren Laufzeit nicht befristet ist (./W).
Für den mj Sohn der beiden hat die WGKK eine Mitversicherungszusage bei seiner Großmutter abgegeben (./AA).
Das Girokonto der Ehegattin des Zusammenführenden bei der Bank Austria wies per 15.11.2017 einen Stand von € 30.099,-- aus.
Ein vorgelegtes Sparbuch (./R) bei der Bank Austria mit der Kto.-Nr. … wies per 15.11.2017 einen Kontostand i.H.v € 2.400,18 auf. Wer darüber verfügungsberechtigt ist, konnte mangels Teilnahme an der fortgesetzten mVh nicht mehr festgestellt werden.
Der Zusammenführende bezieht Pflegegeld in Höhe von monatlich Euro 677,60 für Pflegestufe 4 (Bescheid der bva vom 2.1.2017, ./C). (Das Pflegegeld wird monatlich im Nachhinein (12 mal jährlich) an die pflegebedürftige Person selbst bzw. den gesetzlichen Vertreter/ die gesetzliche Vertreterin oder Sachwalter/in ausbezahlt. Vom Pflegegeld werden keine Lohnsteuer und kein Krankenversicherungsbeitrag abgezogen.) Darüber hinaus erhält er ein Ruhegenussgeld vom Wiener Magistrat in Höhe von monatlich netto Euro 1.782,90 - 14x p.a. (./F). Die Ehegattin des Zusammenführenden verfügt über keinerlei Einkünfte; ihre Selbstversicherung kostet mtl. 99 Euro.
Die seit 9.11.2017 laufende Privatversicherung für ihren Schwiegersohn erfordert eine vierteljährliche Prämienleistung iHv € 679,36 (./V) somit mtl. € 226,44 und jene für ihrer Tochter eine vierteljährliche Prämienleistung iHv € 674,77 (./W) somit mtl. € 224,91. Diese regelmäßigen Aufwendungen – geschmälert gem. § 11 Abs. 5 NAG iVm § 292 Abs. 3 letzter Satz ASVG um den Betrag der vollen freien Station iHv € 284,32 – ergeben in Summe einen Betrag iHv € 266,03.
Somit stehen dem Haushalt des Zusammenführenden monatlich durchschnittlich € 2.491,62 an Einkünften zur freien Verfügung.
Die Familie K. war im Jahr 2017 auf Grundlage von Visa im Schengenraum vom 14.1.2017 bis 20.1.2017, vom 3.3.2017 bis 20.4.2017 und vom 16.7.2017 bis 17.7.2017 aufhältig. Sie verfügen aktuell über ein polnisches Visum gültig vom 1.9.2017 bis 27.8.2018 und reisten am 6.9.2017 in den Schengenraum ein.
3. Beweiswürdigung:
Die wesentlichen Teile des Verhandlungsprotokolls lauten wie folgt:
"[…]
Es fehlen ein aktuelles A1 Sprachzeugnis für Frau K., aktuelle KSV Auszüge von dem Zusammenführenden und seiner Gattin und Krankenversicherungsbestätigungen für die drei Beschwerdeführer.
Es ergeht der Auftrag, die fehlenden Unterlagen bis zum nächsten Verhandlungstermin vorzulegen, widrigenfalls eine positive Erledigung der Beschwerde nicht möglich scheint.
Die Dolmetscherin bestätigt die Richtigkeit der Übersetzung des Diploms von Herrn K. (./O)
Zeuge: S. M.
Stiefvater von Frau K. […]
Ich habe 200 Euro im Monat für die Tochter und deren Familie an Unterhalt gezahlt, ich kann mich nicht mehr genau erinnern, wie lange ich dann diesen Unterhalt bezahlt habe, aber es sind mindestens 5 Jahre. Wir haben das Geld meist Bekannten oder Verwandten mitgegeben, die in die Ukraine gereist sind.
Die Dolmetscherin bestätigt die Möglichkeit von Paketdiensten in die Ukraine und zurück, welche mit Kleinbussen operieren würden. Dies sei eine gängige Methode, Geld, Geschenke und kleine Güter zu transportieren. Das Zollamt Nickelsdorf könne dies bestätigen.
Ich habe meine Frau kennengelernt vor mehr als 10 Jahren, als ich eine Putzfrau suchte und sie war die letzte von mehreren Bewerberinnen, da sie sich gut um mich und mein Haus kümmerte, habe ich sie nach 10 Jahren geheiratet. Davor war ich mindestens schon 10 Jahre Witwer. Von meinen zwei Söhnen lebt mittlerweile auch nur mehr mein Sohn Al. (40j.)
Ich komme aus Tirol und habe dort als Erbteil eine 1 Hektar große Wiese und zwei Baugründe zu jeweils 1.200m² erhalten. Ich nutze jedoch diese Flächen nicht. In Wien habe ich bei … als Oberrevisor gearbeitet.
Ich habe meiner Frau 30.000 Euro geschenkt, weil ich das Geld selbst nicht brauche und sie sich gut um mich gekümmert hat. Das Geld habe ich mir von meinem Einkommen zusammengespart, da ich einerseits keine hohen Ausgaben hatte, zumal ich kein Haus bauen musste, weil das Haus wo ich wohne von meiner verstorbenen Ehefrau stammt. Ich habe auch noch Geldreserven auf meinem Sparbuch, allerdings will ich nicht sagen wie viel da drauf ist – aber ein bisschen wird schon drauf sein.
Ich habe mit meinem Sohn und seiner Familie wegen des Erbteils gestritten und ich habe ihm letztendlich ausgezahlt was ihm zusteht. Ich habe nunmehr keinen Kontakt mehr zu meinem Sohn, Al. M., weil ich mich von ihm nach dem Tod meiner Gattin im Stich gelassen fühlte.
Die Tochter meiner Frau und ihren Gatten habe ich kennenglernt, als ich selbst in der Ukraine war und sie waren auch bei mir in Österreich. Ich weiß nicht genau was sie beruflich machen und ich wollte ihnen mein Geld schenken nachdem mir meine Frau geholfen hat, als ich selbst in Not war und ich gehe davon aus, dass die Ukraine ein armes Land ist, dass Modernisierungsbedarf hat und die Löhne dort sehr niedrig sind.
Nach Einsicht in die Beilage ./i, welche von meiner Gattin angefertigt wurde, gebe ich an, dass die Aufteilung der Räume korrekt dargestellt ist, lediglich der Raum neben dem Klo könnte noch genauer ausgeführt werden. Ich schlafe derzeit im Wohnzimmer im EG.
Über Befragung durch die BfV:
Meine Gattin pflegt mich.
Über Befragung durch den VL:
Meine Frau schläft im 1. Stock im Schlafzimmer.
Zeugin: G. Z.
Mutter von L. […]
Ich habe 2001 als Putzfrau bei meinem heutigen Ehemann angefangen. Ich habe mich auf einem Inserat beim Spar am schwarzen Brett gemeldet. 2003 hat sich dann unsere Beziehung vertieft und seit 2005 unterstützt mein Mann meine Tochter und ihre Familie finanziell. Wir haben die meiste Zeit Botendienste mit Kleinbussen verwendet – Westernunion habe ich nur zweimal in Anspruch genommen. Ich kann nur einen Fahrer namentlich nennen, es handelt sich um Herrn Se. R.. Jetzt schicke ich kein Geld, sondern habe meiner Tochter das Geld bar übergeben, weil wir uns getroffen haben. Das Geld braucht meine Tochter und ihre Familie zum Leben und auf die Frage wie sie vor 2005 ihren Unterhalt bestritten, gebe ich an, dass ich von meinem Einkommen Unterstützung geleistet habe. Mein Schwiegersohn hat die Ausbildung zum Zahntechniker gemacht, aber kann in diesem Beruf nicht arbeiten, da ihm das Startkapital für eine entsprechende Praxis fehlt. Er nimmt daher Gelegenheitsjobs an, aber er hat kein fixes und kein konstantes Einkommen. Meine Tochter ist zuhause und kümmert sich um meinen Enkelsohn, der oft krank ist (Asthma, Allergie). Von den 200 Euro werden die Miete und die Kosten für Lebensmittel bestritten. 2007 bin ich bei ihm eingezogen und im Jahr 2014 machte er mir dann einen Heiratsantrag, nachdem er eine Operation wegen eines … Karzinoms 2013 hatte und körperlich schwach wurde. Er hat mittlerweile am ganzen Körper Metastasen und braucht ständige Betreuung, da er schwach auf den Beinen ist und leicht stürzt. Die 30.000 Euro hat er mir geschenkt, nachdem er aus dem Sanatorium entlassen worden war und vor unserer Hochzeit. Meines Wissens nach hat er noch Geld, aber nicht sehr viel, so um die 800-900 Euro. Am Sparbuch ist meines Wissens nach nur 3.000 oder 4.000 Euro. Ich habe versucht das Verhältnis zwischen meinem Gatten und seinen Sohn zu verbessern, aber spätestens mit unserer Hochzeit ist der Kontakt endgültig abgerissen.
Meine Selbstversicherung kostet mtl. 99 Euro.
[…]
Fortsetzung der Verhandlung vom 24.10.2017
[…]
Zeugin: G. Z.
Mutter von L. K., […]
Befragt zu den oftmaligen polnischen Visaerteilungen gebe ich an, dass mein Schwiegersohn mehrere Verwandte, wie beispielsweise Cousins und Cousinen in Polen hat, die er häufig besucht und auch Einkäufe erledigt, da die von ihm aufgesuchten Orte nur ca. vier Stunden mit dem PKW entfernt sind. nach Österreich kommen sie mit diesen Visa nie, weil es sich um rein polnische Visa handelt. Zurzeit sind meine Tochter und ihre Familie in der Ukraine aufhältig.
Meine Tochter und ihr Schwiegersohn gehen immer wieder Gelegenheitsjobs nach, aber derzeit haben sie keine fixen Anstellungen.
Bevor mich mein Mann kennengelernt hat und die Familie meiner Tochter unterstützt hat, hatte ich meine Tochter und ihre Familie von meinem Einkommen in Österreich unterstützt.
Auf Vorhalt, dass das als ./Y bezeichnete Zeugnis implizieren würde, dass meine Tochter bereits mit 16 maturiert hätte, gebe ich an, dass es sich hierbei um das Zeugnis der neunten Schulstufe handelt und meine Tochter mit der elften Schulstufe maturiert hat. Allerdings ist ihr Maturazeugnis verloren gegangen. Wir haben bereits in die Wege geleitet, dass von diesem Maturazeugnis eine Abschrift hergestellt wird.
Meine Tochter hat die Universität besucht, aber nicht absolviert. Sie war für Pädagogik inskribiert.
Ich schätze die Wohnfläche unseres Hauses auf mind. 90m².
Ich lege vor den Pass meines Ehegatten (./BB).
Zu unserem Geldboten habe ich schon Kontakt, aber er ist zurzeit in der Ukraine aufhältig. Das letzte Mal habe ich meiner Tochter Geld (ca. 500 €) mitgegeben, als sie über Ungarn eingereist ist und fünf Tage in Österreich war. In Ungarn war sie damals in der Gastronomie beschäftigt.
Es ergeht der Auftrag bis zur nächsten mündlichen Verhandlung, das Maturazeugnis und oder eine Inskriptionsbestätigung von der Universität und eine aktuelle Schulbesuchsbestätigung von mj. Ma. K. vorzulegen.
[…]
Zeuge: Al. M.
Sohn von Herrn S. M. […]
Mein Bruder An. ist ca. 2007 an Krebs verstorben. Ich habe aber noch eine Halbschwester in Tirol, mit der ich keinen Kontakt habe und nicht weiß, ob sie überhaupt noch lebt. Das Verhältnis zu meinen Vater würde ich als schwierig bezeichnen. Das war es auch schon zu der Zeit, als meine Mutter noch gelebt hatte. In den letzten Jahren hat sich mein Vater abgeschottet und behauptet, dass ich mich um ihn nicht kümmern würde. Ich habe auch den Eindruck, dass er Dinge durcheinanderbringt und sich von seiner nunmehrigen Gattin falsche Dinge einreden lässt. So habe ich ihn bei einem Krankenhausaufenthalt im AKH täglich besucht, was ich mit Parkscheinen belegen kann, aber seine Frau hat ihm eingeredet, dass ich nicht gekommen sei, weil ich in München gewesen wäre.
Die Aussage meines Vaters, dass erbrechtlich zwischen uns alles geklärt sei teile ich nicht – ich habe von ihm keinen Cent erhalten. Von einem Testament wüsste ich nichts.
An mir bekannten Vermögen meines Vaters kann ich angeben das Eigentumshaus in …, zwei aneinandergrenzende Baugründe in Tirol und ein Wiesengrund glaublich bestehend aus zwei zusammenhängenden Grundstücken.
[…]“
Der Zusammenführende, hatte am 26.9.2016 eine eidesstattliche Erklärung, dass er die drei Beschwerdeführer bereits im Herkunftsland finanziell unterstützt habe und auch für deren Unterhalt in Österreich aufkommen wolle, insbesondere auch in Form von Naturalunterhalt, abgegeben (MA35 Akt - Einlage #8). Darüber hinaus hat er bei seiner Einvernahme im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien angegeben, seit mindestens 5 Jahren durchschnittlich 200 € an Unterstützung der Familie seiner Stieftochter zukommen zu lassen. Das Geld habe er meist Bekannten oder Verwandten mitgegeben, die in die Ukraine gereist seien. Manchmal sei es auch persönlich übergeben worden. Wenn man sich seltener sah, seien die Beträge höher gewesen, weshalb 200 € ein mtl. Durchschnittsbetrag sei. Angesichts unten nachfolgender Schlussfolgerungen, ist die Aussage des Zusammenführenden stark zu relativieren. Es mag zwar sein, dass von seinem Geld Unterstützungsleistungen an die Tochter seiner Frau und deren Familie finanziert worden sind - allerdings nicht in der von ihm beschriebenen Regelmäßigkeit und Kontinuität.
Ein vorgelegtes Sparbuch (./R) bei der Bank Austria mit der Kto.-Nr. ... wies per 15.11.2017 einen Kontostand i.H.v € 2.400,18 auf. Wer darüber verfügungsberechtigt ist, konnte mangels Teilnahme an der mVh nicht mehr festgestellt werden.
Am 27.6.2016, 5.7.2016 und am 2.8.2016 überwies die Gattin des Zusammenführenden mit Western Union jeweils Euro 200,- an ihre Tochter in die Ukraine. Entsprechende Empfangsbestätigungen vom 29.6., 7.7. und 4.8. liegen in Kopie ebenfalls im Behördenakt ein. Weitere Bestätigungen konnten nicht beigebracht werden. Auch sagte die Gattin des Zusammenführenden bei ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme aus, dass es keine weiteren Transfers mit Western Union gegeben habe.
In diesem Zusammenhang fällt auf, dass die vorgelegten Unterhaltsnachweise lediglich im Zeitraum von unmittelbar aufeinanderfolgenden drei Monaten kurz vor Antragstellung erbracht wurden, sodass der Verdacht der belangten Behörde erhärtet scheint, dass diese Überweisungen lediglich getätigt wurden, um Beweismittel für das Aufenthaltstitelverfahren zu produzieren, nachdem deren Notwendigkeit erkannt wurde. Somit ist die mangelhafte Glaubwürdigkeit des vorgebrachten Unterhaltsbezugs im Herkunftsland und dessen mangelnde Notwendigkeit dargelegt.
Befragt nach anderen Unterhaltszahlungen seitdem, gab die zeugenschaftl. einvernommene Schwiegermutter des Beschwerdeführers an, dass sie über Botendienste mit Kleinbussen das Geld ihrer Tochter zukommen habe lassen. Beauftragt, einen dieser Boten als Zeugen stellig zu machen, gab sie an, dass ihr Bote zurzeit in der Ukraine (länger) aufhältig sei. Befragt, wie sie nun ohne ihren Boten die Zahlungen gegenwärtig abwickle, gab sie an, dass sie das letzte Mal als ihre Tochter persönlich im Zuge einer Arbeit in Ungarn für ein paar Tage in Wien war, rd EUR 500,- übergeben habe. Befragt, wann das gewesen sei, gab sie an, dass es ca. im Juni 2017 gewesen sei. Dies wird auch durch die ungar. Passstempel im RP der Gattin des Beschwerdeführers bestätigt: Einreise nach Ungarn am 1.12.2016, Ausreise am 24.12.2016, Einreise am 3.3.2017, Ausreise am 20.4.2017 und Einreise am 17.6.2017, Ausreise am 17.7.2017. Seit damals sei die Tochter nicht mehr in Wien gewesen.
Somit stellt sich die Sachlage so dar, dass durchaus Geldgeschenke vom Zusammenführenden bzw. der Schwiegermutter des Beschwerdeführers gegeben wurden, die jedoch den Charakter von regelmäßigen Unterhaltszahlungen nicht erreicht haben. Allein für das Jahr 2017 lässt sich lediglich eine einmalige Zahlung i.H.v € 500 anlässlich eines Besuchs der Tochter bei ihrer Mutter feststellen. Dies ergibt sich aus der Zusammenschau der beiden Aussagen der Zeugin in der mündlichen Verhandlung, woraus sich entnehmen lässt, dass die Zeugin nur dreimal Western Union in Anspruch nahm (nämlich 2016), in der Zeit danach einen Boten genutzt haben wollte und auf Nachfrage nach diesem angab, dass dieser zurzeit in der Ukraine aufhältig sei und sie „jetzt“ das Geld persönlich übergebe. „Das letzte Mal“ habe sie das Geld übergeben, als die Tochter in Ungarn gearbeitet habe und nach Wien kam, was nach ihrer Auskunft und den Stempeln im Reisepass der L. K. zufolge spätestens im Juli 2017 gewesen sein musste. Somit fand jedenfalls zwischen dem Datum der letzten Ausreise Gattin des BF aus Ungarn am 17.7.2017 und dem Datum der entsprechenden Aussage der Zeugin am 28.11.2017 keine Übergabe statt, was die mangelnde Regelmäßigkeit und den fehlenden Unterhaltscharakter klar belegt.
Auch drängt sich bei Durchsicht der Reisebewegungen aufgrund der Reisepassstempel nach Ungarn und nach Polen und insbesondere hinsichtlich der zahlreichen Visa D für Polen der Verdacht auf, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Gattin L. laufend Gelegenheitsjobs in Polen und Ungarn ergreifen und sich so ihren Unterhalt verdienen. Hinsichtlich Ungarn wurde das von der Zeugin in einem Fall sogar zugestanden. Abgesehen davon, dass es sich hierbei um mutmaßlich illegale Beschäftigungen handelt, liegt der Verdacht nahe, dass gar nicht Zahlungen des Zusammenführenden - bzw. eigtl. die seiner Gattin, sondern die häufigen Beschäftigungen in Ungarn und Polen den Unterhalt der Familie finanzieren. Auch einem gerichtlichen Auftrag zur Vorlage einer Schulbesuchsbestätigung des minderjährigen Sohnes des Beschwerdeführers zum Beweis dafür, dass dieser in der Ukraine und nicht in Polen die Schule regelmäßig besucht, weil eben der Verdacht besteht, dass die Eltern ihr einjähriges Visum D für Polen gegenwärtig dazu nutzen, um dort zu leben und zu arbeiten, wurde - trotz einer ausreichenden Frist von rd. 3 Wochen – nicht nur keine Folge geleistet, sondern auch das Vollmachtsverhältnis zur Rechtsanwältin aufgelöst und auf die Teilnahme an der bereits anberaumten mündlichen Verhandlung sowie an deren Fortsetzung verzichtet, was Rückschlüsse darauf zulässt, dass die Ermittlungen des Verwaltungsgerichts wohl in die richtige Richtung liefen und hat den Verdacht erhärtet, dass die Familie entgegen ihrem Vorbringen nicht in der Ukraine, sondern in Polen aufhältig ist. In diesem Zusammenhang war auch wenig glaubhaft die Aussage der Schwiegermutter des Beschwerdeführers, befragt zu den zahlreichen Ein- und Ausreisestempel und Aufenthaltsvisa für Polen, dass die Beschwerdeführer oft zum Einkaufen über die Grenze fahren würden und außerdem dort viele Verwandte ihres Schwiegersohnes wohnen würden, die ihr jedoch nicht näher bekannt seien und die sie dem Gericht auch namentlich nicht nennen könne. Diese Verwandten würden die Beschwerdeführer regelmäßig in Polen besuchen, weshalb sie diese Visa für Polen mit einer Erteilungsdauer von bis zu einem Jahr bräuchten. Abgesehen davon, dass es wenig glaubhaft ist, dass die Schwiegermutter keinen dieser Verwandten des BF nennen kann, wenn ihre Tochter samt Familie derart oft sich dort aufhalten, passt auch die Erklärung der häufigen Einkäufe in Polen nicht zu der vorgebrachten Unterhaltsbedürftigkeit des BF und seiner Familie, auch wenn es sein mag, dass bestimmte Produkte des täglichen Lebens in Polen günstiger sein mögen als in der Ukraine. Aufgrund der diesbezüglich wenig glaubhaften Angaben der Zeugin, mangelnder Mitwirkung am Verfahren seitens der Beschwerdeführer, um ihr Vorbringen zu beweisen und angesichts der hg. Ermittlungsergebnisse zu den Zahlungen, kam das Gericht zu dem Schluss, dass die Familie des Beschwerdeführers gegenwärtig gar keinen Unterhalt vom Zusammenführenden bezieht und im Übrigen nicht auf Zahlungen des Zusammenführenden angewiesen ist, die ohnehin nicht in einer Höhe, Regelmäßigkeit oder Kontinuität geleistet wurden, wie es einem charakteristischem Unterhalt entsprechen würde.
Die Feststellungen zu den Visa der K.-Familie sowie der Einreise am 6.9.2017 in den Schengenraum ergeben sich aus den hg. in Kopie vorliegenden Reisedokumenten.
4. Rechtliche Beurteilung:
Unter Zugrundelegung der oben getroffenen Feststellungen haben der Beschwerdeführer und seine Familie zum heutigen Tage die Dauer des erlaubten visumsfreien oder visumspflichtigen Aufenthaltes im Schengenraum nicht überschritten.
Für eine Unterbringung einer Familie dieser Größe ist die Unterkunft, auf welche ein Rechtsanspruch besteht, ortsüblich und nicht überbelegt, da die 2 Ehepaare jeweils separate Schlafräume haben und für den mj Sohn des BF ein eigenes Kinderzimmer zur Verfügung steht.
Dem Haushalt des Zusammenführenden stehen nach Abzug aller regelmäßigen Aufwendungen monatlich durchschnittlich € 2.491,62 an Einkünften zur freien Verfügung. Der Richtsatz für ein Ehepaar im gemeinsamen Haushalt beträgt gemäß § 293 Abs. 1 ASVG mtl. € 1 334,17. Da angestrebt ist, dass zwei Ehepaare im gemeinsamen Haushalt leben werden, beträgt der zu erreichende Richtsatz demzufolge € 2.668,34 zuzüglich € 137,30 für den minderjährigen Sohn. Der sich daraus ergebende Betrag iHv € 2.805,64 wird von den lfd. Einkünften des Zusammenführenden nicht erreicht. Unter Verwendung der (der Gattin geschenkten) Ersparnisse des Zusammenführenden, welche per 15.11.2017 € 30.099,-- (./S) betrugen, erhöhen sich die mtl. zur freien Verfügung stehenden Unterhaltsmittel auf durchschnittlich € 4.999,87 womit der zu erreichende Richtsatz deutlich überschritten wird, ohne hierzu das vorhandene und verwertbare (dh ohne die Liegenschaft der Wohnsitznahme) Liegenschaftsvermögen des Zusammenführenden – 2 Baugründe und 2 Wiesengrundstücke in Tirol - oder das Guthaben am Sparkonto Nr. ... (./R) oder das Girokonto des Zusammenführenden heranzuziehen, was bei Bedarf ebenfalls noch möglich wäre.
Somit ist die Haftungserklärung des Zusammenführenden als tragfähig zu qualifizieren.
Aufgrund der dargelegten wenig glaubhaften Angaben der Zeugin, mangelnder Mitwirkung am Verfahren seitens der Eltern des Beschwerdeführers, um ihr Vorbringen zu beweisen und angesichts der hg. Ermittlungsergebnisse zu den Zahlungen, kam das Gericht zu dem Schluss, dass die Familie des Beschwerdeführers gegenwärtig gar keinen Unterhalt vom Zusammenführenden bezieht und im Übrigen nicht auf Zahlungen des Zusammenführenden angewiesen ist, die ohnehin nicht in einer Höhe, Regelmäßigkeit oder Kontinuität geleistet wurden, wie es einem charakteristischem Unterhalt entsprechen würde.
Vielmehr bestreitet die Familie des Beschwerdeführers ihre Kosten für eine Lebensführung durch Beschäftigungen des Beschwerdeführers und seiner Gattin in Ungarn und vor allem in Polen.
So wurde von der Zeugin für 2017 lediglich die Übergabe von EUR 500,- anlässlich eines Besuchs ihrer Tochter in Wien im Sommer behauptet. Ein solches Geldgeschenk, welches unter Verwandten durchaus als Unterstützungsleistung üblich sein mag, hat jedoch nicht den Charakter einer kontinuierlichen und wiederkehrenden Unterhaltsleistung, welche den erforderlichen Nahebezug für eine Angehörigeneigenschaft gem. § 47 Abs. 3 Z 3 lit. a NAG zu begründen vermag.
In der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt es bei der Beurteilung nach § 47 Abs. 3 Z 3 lit. a NAG hinsichtlich der Unterhaltsleistungen im Herkunftsstaat nur auf die zuletzt vor Verlassen des Heimatlandes gegebenen Verhältnisse an (VwGH 24.10.2007, 2006/21/0357). Allerdings hat der VwGH in seiner Rechtsprechung auch festgehalten, dass der Gesetzgeber mit der Bestimmung des § 47 Abs. 3 beabsichtigt hat, nur jenen Angehörigen die Möglichkeit des Familiennachzuges einzuräumen, bei denen ein – in den Fällen des § 47 Abs. 3 näher definiertes, aber nicht zwingend finanzielles – Abhängigkeitsverhältnis zwischen Zusammenzuführenden und Nachziehenden gegeben ist. Daher ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber in den Fällen des Familiennachzuges des § 47 Abs. 3 Z 3 lit. a nicht bloß auf (irgend) eine in der Vergangenheit liegende Unterhaltsleistung ohne jeglichen Zusammenhang mit dem Zeitpunkt des in Aussicht genommenen Nachzuges, sohin also regelmäßig mit dem Zeitpunkt der Erteilung des Aufenthaltstitels, abstellen wollte (VwGH 26.06.2012, 2009/22/0126).
Die Behörde hat in einem Verfahren betreffend Erteilung eines Aufenthaltstitels grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag zugrunde zu legen (VwGH 14.12.2010, 2008/22/0882). Davon ausgehend kann ihre Auffassung nicht als rechtswidrig erkannt werden, § 47 Abs. 3 Z 3 lit. a umfasse lediglich jene Angehörigen, die – bis zuletzt – auf Unterhaltsleistungen des Zusammenführenden angewiesen sind (VwGH 10.12.2013, 2011/22/0076).
Die Ermittlungen des Verwaltungsgerichts haben neben den Bedenken an einem bisherigen Unterhaltsbedarf und -bezug jedenfalls zutage gefördert, dass gegenwärtig keine Unterhaltsbezug vorliegt.
Somit ist die besondere Erteilungsvoraussetzung eines Unterhaltsbezuges des BF vom Zusammenführenden im Herkunftsstaat für den angestrebten Aufenthaltstitel nicht erfüllt.
Da es an einer besonderen Erteilungsvoraussetzungen mangelt, ist eine Abwägung gemäß § 11 Abs. 3 NAG nicht vorzunehmen.
II. Unzulässigkeit der Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wie mit der oben zitierten Judikatur dargelegt, weicht weder die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“, tatsächliche Unterhaltsleistung, finanzielles Abhängigkeitsverhältnis, besondere Erteilungsvoraussetzung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.151.068.6380.2017Zuletzt aktualisiert am
13.02.2018