TE Lvwg Beschluss 2018/1/22 VGW-122/043/15660/2017

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.01.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

22.01.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

VwGVG §9 Abs1
VwGVG §17
VwGVG §31 Abs1
AVG §13 Abs3
GewO 1994 §360 Abs1

Text

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag.a Kovar-Keri über die Beschwerde des Herrn S. B., Wien, P.-gasse, vertreten durch Z., Wien, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 17.10.2017, Zahl 726816-2017-5, mit welchem gemäß § 360 Abs. 1 Gewerbeordnung - GewO 1994 die behördliche Außerbetriebnahme des Fritters durch allpoliges Abklemmen des Steckers und Versiegelung verfügt wurde, folgenden

BESCHLUSS

gefasst:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Begründung

I.

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 17.10.2017, zur Zahl 726816-2017-5, wurde in der Betriebsanlage in Wien, P.-gasse, gemäß § 360 Abs. 1 Gewerbeordnung - GewO 1994 die behördliche Außerbetriebnahme des Fritters durch allpoliges Abklemmen des Steckers und Versiegelung verfügt.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom 17. November 2017 wurde Folgendes ausgeführt:

„... Hinsichtlich des grundsätzlichen Vorbringens im angefochtenen Bescheid, dass der Verantwortliche mit Verfahrensordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes aufgefordert worden sei, weiters auch, dass bei einer am 13. Juli 2017 erfolgten Überprüfung der Betriebsanlage unter anderem auch festgestellt worden sei, dass es bei der gegenständlichen Betriebsanlage insoferne Mängel gebe, als ein Fritter zum Frittieren von Fleischspeisen verwendet werde, dass schliesslich mit Verfahrensordnung vom 29.08.2017 der Verantwortliche aufgefordert worden sei, innerhalb einer Frist von 3 Tagen den aufgestellten Fritter aus der Betriebsanlage entfernen sollte, demjedoch eindeutig nicht nachgekommen ist, wird dieser dargestellte Sachverhalt nicht in Abrede gestellt.

Es ist jedoch so, dass trotz des nicht abstreitbaren Fehlverhaltens des Betriebsinhabers, der eventuell auch gegebenen Fahrlässigkeit bei der Beachtung der Gesetzeslage und der daraus den Betriebsinhaber treffenden Verpflichtungen der Betrieb durch die Höhe der Strafe empfindlich getroffen wird.

Gerade, wenn man bedenkt, dass der tägliche Umsatz des Betriebes an der untersten Grenze der Wirtschaftlichkeit sich bewegt, auch eine Verbesserung der wirtschaftlichen Daten in allernächster Zeit nicht zu erwarten ist, ergibt sich schon die Unangemessenheit der Strafe hinsichtlich der ausgesprochenen Höhe.

Es werden daher die folgenden Anträge gestellt:

1 Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht.

2. Die wesentliche Reduzierung der Strafe auf ein für den Betrieb erträgliches Ausmass

3. Die Zurückverweisung an die Erstbehörde zur Durchführung ergänzender Erhebungen.“

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

§ 9 Abs. 1 VwGVG lautet folgendermaßen:

„Die Beschwerde hat zu enthalten:

1.  die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

2.  die Bezeichnung der belangten Behörde,

3.  die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4.  das Begehren und

5.  die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.“

Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, umfasst jenes Vorbringen der Beschwerdeführerin, aus dem er eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes ableitet, so etwa erfolgten Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder gar Unzuständigkeit der Behörde. Besondere Bedeutung kommt den Beschwerdegründen und dem Beschwerdebegehren zu, da dadurch nach § 27 VwGVG der Prüfumfang des Verwaltungsgerichtes festgelegt wird. Abseits des so von der Beschwerdeführerin selbst bestimmten Prüfumfangs kommt dem Verwaltungsgericht grundsätzlich keine Prüfbefugnis zu (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 10 bis 13 zu § 9). Somit ist es dem Verwaltungsgericht ohne Erstattung eines begründeten Beschwerdebegehrens nicht möglich, die angefochtene Entscheidung einer Überprüfung zuzuführen und eine diesbezügliche Sachentscheidung zu treffen.

Gemäß dem nach § 17 VwGVG anwendbaren § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Das erhobene Rechtsmittel hat den gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG erforderlichen Voraussetzungen nicht entsprochen, insbesondere fehlten die Gründe auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt sowie das Begehren.

Die Behebung der Mängel wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG mit hg. Schreiben vom 27. November 2017 binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung aufgetragen.

Dieses Schriftstück wurde laut Zustellnachweis-RSb am 30. November 2017 von einem Bevollmächtigten für RSb-Briefe persönlich an der Abgabestelle übernommen und somit ordnungsgemäß zugestellt.

Eine Behebung der Mängel ist jedoch weder binnen der gesetzten Frist, noch bis dato erfolgt.

Dem Mängelbehebungsauftrag vom 27. November 2017 wurde somit nicht entsprochen.

Es tritt daher die im § 13 Abs. 3 AVG für diesen Fall vorgesehene Rechtswirkung ein, weshalb die Beschwerde spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen war.

Ad II.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Inhalt der Beschwerde; Auftrag; Mängelbehebung; keine Stellungnahme; Unzulässigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.122.043.15660.2017

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten