TE Vwgh Erkenntnis 2000/5/23 2000/11/0009

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Veröffentlicht am 23.05.2000
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Index

44 Zivildienst;

Norm

ZDG 1986 §14 Abs2 idF 1996/788;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Brandtner, über die Beschwerde des L in P, vertreten durch Dr. Alfred Boran, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Kärntner Straße 26, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 29. November 1999, Zl. 233137/3-IV/10/99, betreffend Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der im Jahr 1981 geborene Beschwerdeführer wurde am 23. April 1999 der Stellung unterzogen und als zum Wehrdienst tauglich befunden. Am 11. Juni 1999 langte eine mit 1. Juni 1999 datierte Zivildiensterklärung des Beschwerdeführers beim Militärkommando ein. In seinen darin enthaltenen Angaben zum Lebenslauf führte der Beschwerdeführer aus, dass er bis Juli 1999 eine näher bezeichnete Schule besuche und anschließend bis zum Jahr 2005 eine Ausbildung an der Höheren Graphischen Bundes- Lehr- und Versuchsanstalt absolvieren werde.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 3. August 1999 wurde gemäß § 5 Abs. 4 ZDG festgestellt, dass die Zivildiensterklärung den gesetzlichen Anforderungen entspreche und daher Zivildienstpflicht eingetreten sei.

Mit Schreiben vom 18. August 1999 beantragte der Beschwerdeführer den Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes, weil er am 8. September 1999 eine fünfjährige Ausbildung für Fotographie und audiovisuelle Medien in der Höheren Graphischen Bundes- Lehr- und Versuchsanstalt beginnen werde.

Mit Schreiben vom 11. Oktober 1999 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf § 14 Abs. 2 ZDG auf nachzuweisen, welchen bedeutenden Nachteil er durch die Unterbrechung der Ausbildung wegen Leistung des ordentlichen Zivildienstes erleiden würde bzw. welche außerordentliche Härte mit der Unterbrechung einer nach dem Zeitpunkt seiner Tauglichkeit begonnenen weiterführenden Ausbildung verbunden wäre. Er wurde auch aufgefordert, eine aktuelle Schulbesuchsbestätigung vorzulegen.

Mit Schreiben vom 23. Oktober 1999 übersandte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der genannten Anstalt vom 17. September 1999, aus der hervorgeht, dass der Beschwerdeführer im Schuljahr 1999/2000 den ersten Jahrgang der Höheren Abteilung für Fotographie besucht.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 18. August 1999 gemäß § 14 Abs. 2 ZDG ab und führte begründend im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe nicht nachgewiesen, inwiefern er durch die mit der Leistung des ordentlichen Zivildienstes verbundene Unterbrechung der genannten Ausbildung einen bedeutenden Nachteil erleiden bzw. die Unterbrechung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 14 Abs. 2 ZDG ist Zivildienstpflichtigen auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in § 36a Abs. 3 WG genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.

Die Entscheidung über den Aufschiebungsantrag des Beschwerdeführers erfolgte innerhalb der Einjahresfrist nach § 14 Abs. 2 erster Satz ZDG, ohne dass eine Zuweisung des Beschwerdeführers mit Dienstantritt innerhalb dieses Jahres erfolgt wäre. Damit war sein Aufschiebungsantrag am zweiten Satz des § 14 Abs. 2 ZDG zu messen (vgl. dazu u.a. die hg. Erkenntnisse vom 17. November 1998, Zl. 98/11/0129, und vom 24. März 1999, Zl. 98/11/0180). Ein Aufschub wäre somit nur in Betracht gekommen, wenn mit der Unterbrechung der Schulausbildung des Beschwerdeführers eine außerordentliche Härte verbunden wäre.

Der Beschwerdeführer hat Umstände, aus denen eine außerordentliche Härte im dargestellten Sinne abgeleitet werden könnte, im Verwaltungsverfahren nicht vorgebracht. Aus der von ihm vorgelegten Schulbesuchsbestätigung ist eine außerordentliche Härte einer allfälligen Unterbrechung der Ausbildung nicht erkennbar.

Der Beschwerdeführer begründet das Unterbleiben weiteren Vorbringens zu diesem Thema damit, er habe am 22. Oktober 1999 mit dem zuständigen Sachbearbeiter telefoniert. Dieser habe ihm versichert, dass für eine positive Erledigung des Antrages die Vorlage der Schulbesuchsbestätigung ausreichend sei.

Es kann auf sich beruhen, ob dem Beschwerdeführer die von ihm behauptete Belehrung durch den Sachbearbeiter der belangten Behörde erteilt wurde. Denn selbst wenn eine der belangten Behörde zurechenbare unrichtige Belehrung in dem vom Beschwerdeführer behaupteten Sinn erteilt worden und das Verfahren deshalb mangelhaft geblieben sein sollte, ist für den Beschwerdeführer im Ergebnis nichts gewonnen, weil er in der Beschwerde nicht ausführt, was er im Falle des Unterbleibens der unrichtigen Belehrung vorgebracht hätte. Er hat damit die Relevanz eines allfälligen Verfahrensmangels nicht dargetan.

Auch wenn man das zur Begründung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers, es bestehe nach Unterbrechung der Ausbildung keine Verpflichtung der Schulbehörde, ihn wieder in das Ausbildungs- und Schulsystem zu übernehmen, gerade bei technischen Schulen sei eine Kontinuität der Ausbildung aufgrund der aufeinander aufbauenden Lehrpläne besonders wichtig, als Teil des Beschwerdevorbringens ansieht,kann dies die Beschwerde nicht zum Erfolg führen. In dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer bei Unterbrechung der Ausbildung um die Aufnahme in einen der folgenden Jahrgänge bewerben müsste, kann keine außerordentliche Härte gesehen werden. Dass der Wiedereinstieg in einen der folgenden Jahrgänge nach Ableistung des Zivildienstes unmöglich oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich wäre, ist nicht erkennbar. Die Kontinuität der Ausbildung mag erstrebenswert sein. Wenn diese jedoch nicht möglich ist, weil der Beschwerdeführer mit dem Schulbesuch begonnen hat, bevor er den ordentlichen Zivildienst geleistet hat oder ihm ein Aufschub erteilt wurde, liegt darin keine außerordentliche Härte.

Aus den dargelegten Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 23. Mai 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000110009.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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