TE Bvwg Erkenntnis 2018/2/1 W191 2147432-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.02.2018
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Entscheidungsdatum

01.02.2018

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55

Spruch

W191 2147432-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. ROSENAUER als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch Rechtsanwältin XXXX, Österreichische Flüchtlings- und MigrantInnenhilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.01.2017, Zahl 1083394303-151130797, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 und 57 Asylgesetz 2005 sowie §§ 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein indischer Staatsangehöriger aus dem Bundesstaat Punjab, Angehöriger der Glaubensgemeinschaft der Sikhs und ledig, reiste nach seinen Angaben irregulär und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 19.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).

1.2. In seiner Erstbefragung am 20.08.2015 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeianhaltezentrum (PAZ) St. Pölten, gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi im Wesentlichen Folgendes an:

Er stamme aus XXXX, (Distrikt) Amritsar, Bundesstaat Punjab, Indien, sei Angehöriger der Volksgruppe der Punjabi und der Glaubensgemeinschaft der Sikhs und ledig. Er habe acht Jahre die Grundschule in Amritsar besucht. Zu Hause würden seine Eltern leben.

Er habe am 21.07.2015 per Flugzeug von aus New Delhi aus sein Heimatland verlassen und sei schlepperunterstützt ca. acht Stunden lang in ein ihm nicht bekanntes Land geflogen, von wo aus er dann per Zug in einer achtstündigen Reise nach Wien gebracht worden sei. Hier habe er ein paar Stunden in einem Park verbracht, bis er einen Landsmann getroffen habe, der ihm erklärt habe, wie er nach Traiskirchen kommen könne. Er sei dorthin gefahren und habe einen Asylantrag gestellt. Die Reise habe von 21.07.2015 bis 23.07.2015 gedauert.

Zum Fluchtgrund befragt gab der BF an: "Wir hatten einen Grundstücksstreit mit meinem Onkel. Mein Onkel hat versucht mich umzubringen. Deshalb habe ich Indien verlassen."

1.3. Bei seiner Einvernahme am 09.01.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA), Regionaldirektion Wien, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi, bestätigte der BF die Richtigkeit seiner bisher gemachten Angaben und gab im Wesentlichen Folgendes an:

Seine Ausreise hätten Freunde und Verwandte finanziert. Seine Familie (Eltern) lebe von der Landwirtschaft.

Zu seinem Fluchtgrund befragt gab der BF an, sie hätten früher gemeinsam mit seinem Onkel ein Land gehabt, das er ihnen nun weggenommen habe. Der Onkel habe sehr gute Beziehungen zu den beiden Parteien Akali und BJP, sie hätten sie geschlagen. Seine Familie stehe der Kongress-Partei nahe. Sie hätten sich an die Polizei gewandt, als sie Probleme mit dem Onkel gehabt hätten, er wisse nicht, in welchem Jahr.

Der BF gab insbesondere an (Auszug aus der Einvernahmeniederschrift, Schreibfehler teilweise korrigiert):

"A [Antwort]: Nachdem mein Großvater gestorben ist, mein Vater und mein Onkel haben gemeinsam das Land bearbeitet. Ich und mein Vater haben dem Onkel gesagt, dass er unseren Teil auf unseren Namen registrieren soll, und dann mein Onkel hat [mit] mir und meinem Vater gestritten. Eines Tages mein Onkel und sein Schwager haben uns geschlagen. Dann sind wir zur Polizei gegangen und haben alles erzählt, aber in der Zwischenzeit hat mein Onkel Akali und BJP angerufen, und deswegen wollte uns die Polizei nicht helfen. Dann haben wir ein Familiengespräch gehabt. Von meiner Mutterseite waren alle dort, auch mein Onkel war dort, aber er wollte das Land nicht mit uns teilen. Als ich und mein Vater auf unserem Land gearbeitet haben, ist mein Onkel mit mehreren Leuten gekommen und hat uns geschlagen. Und dann Akali und BJP hat uns gesagt, wir sollten die Landteilung nicht verlangen, sonst bekämen wir Probleme mit ihnen. Es gab Wahlen für den Dorf-Obmann, und wir haben der Kongress-Partei geholfen, und deswegen Akali und BJP hat uns geschlagen und bedroht, dass wir nur mehr wenige Tage zu leben hätten.

(AW [Asylwerber] wiederholt sich)

Vor der Wahl haben wir Kongress geholfen, und Akali und BJP hat uns geschlagen. Akali und BJP hat uns gesagt, ihr habt Kongress geholfen, und dein Onkel ist unser guter Freund, und wir sollten das Land auf den Onkel registrieren. Wenn nicht, würden sie uns töten. Danach hatten wir wieder ein Familiengespräch mit meiner Mutterseite, und alle haben entschieden, dass ich Indien verlassen sollte. Dann hat mir meine Familie die Ausreise finanziert.

F [Frage]: Gibt es abgesehen von den genannten Gründen sonst noch Gründe für die Antragstellung, oder wollen Sie noch etwas ergänzen?

A: Nein.

F: Um welches Grundstück geht es konkret?

A: Das Grundstück von meinem Großvater, Urgroßvater.

F: Wem gehört das Grundstück?

A: Es gehört meinem Vater und meinem Onkel.

F: Gibt es einen Grundbucheintrag?

A: Nein, es ist nicht eingetragen, und mein Onkel will das auch nicht eintragen.

F: Wer steht im Grundbuch?

A: Niemand.

F: Wenn niemand im Grundbuch steht, wie können Sie belegen, dass es Ihnen gehört?

A: Mein Onkel hat uns gesagt, es sei nicht eingetragen worden, aber mein Vater glaubt, dass es auf den Namen meines Onkels eingetragen ist.

F: Waren Sie nie beim Grundbuch?

A: Wir haben es einmal versucht, aber keine Information bekommen, weil Akali und BJP die haben gesagt, sie sollen keine Information weitergeben.

F: Wie lange gibt es diese Streitigkeiten schon?

A: Etwa 4, 5 Jahre.

F: Was ist der Grund der Streitigkeiten?

A: Wir wollen unseren Teil auf unseren Namen registrieren. Mein Onkel ist Mitglied von Akali und BJP, und wir sind Mitglieder geworden der Kongress-Partei und haben deshalb Probleme.

F: Wann ist Ihr Großvater gestorben?

A: Vor etwa 4, 5 Jahren.

F: Genauer wissen Sie das nicht?

A: Nein, ich kann mich nicht daran erinnern.

F: Wie hat Ihre Familie auf die Streitigkeiten reagiert?

A: Wegen dem Land haben wir Streitigkeiten gehabt, und Akali und BJP hat uns geschlagen und bedroht.

F: Wann war das?

A: Es war nicht nur einmal, als wir der Kongress-Partei geholfen haben, haben sie uns geschlagen.

F: Wann hat Sie Ihr Onkel bedroht?

A: Als wir unseren Teil verlangt haben, danach hat er mich oft bedroht.

F: Warum hat er Sie bedroht?

A: Wegen dem Land, und als er Mitglied geworden ist von Akali und BJP, hat er uns oft bedroht und geschlagen.

F: Wie heißt Ihr Onkel?

A: SINGH Jasbir.

F: Als Ihr Großvater gestorben ist, gab es da ein Testament?

A: Ich weiß es nicht, vielleicht mein Vater.

F: Wie wurde die Erbschaft Ihres Großvaters konkret geregelt?

A: Mein Großvater ist gestorben, und es gibt kein Testament, das Land ist nicht geregelt. Mein Onkel hat Akali und BJP gesagt, sie sollen ihm helfen und dann würde er ihnen einen Teil des Landes geben.

Aufforderung: Geben Sie bitte eine Chronologie der Ereignisse an (Anmerkung: Dem AW wird die Aufgabe erklärt).

A: Ich kann mich nicht erinnern.

Der AW wird noch einmal aufgefordert, konkrete Angaben zu machen.

A: Ich kann mich nicht erinnern, da ich nur die Wahrheit sagen soll und ich mich nicht erinnern kann, kann ich nichts aufschreiben.

F: Sie erzählen immer von Akali und BJP, wer war das?

A: Es gibt einen Mann, XXXX, er ist ein wichtiger Mann in der Akali Partei, er ist Parlamentarier und Rechtsberater eines Ministers. Er hat sehr gute Beziehung zum Bundeskanzler (Chief Minister) des Punjab.

F: Nur Akali, BJP kommt nicht vor?

A: XXXX ist auch ein Parlamentarier.

F: Wer kommt Sie jetzt schlagen?

A: Sie haben genug Leute und haben welche geschickt.

F: Woher wissen Sie das?

A: Es ist logisch, weil mein Onkel ist gut befreundet mit diesen Leuten, und daher wissen wir das.

F: Schildern Sie mir konkret, was wann mit diesen Leuten passiert ist.

A: Ich weiß nicht mehr, wann...

F: Wann konkret ist es passiert?

A (überlegt länger): - ich kann mich an das Datum nicht erinnern.

F: Dann sagen Sie mir den Zeitraum.

A: Das erste Mal ist es im Sommer passiert.

F: Welchen Sommer?

A: Vor 4, 5 Jahren.

F: Weiter, was ist passiert?

A: Leute sind gekommen und haben uns bedroht.

F: Schildern Sie mir, was im Sommer passiert ist.

A: Einmal haben Sie uns wegen dem Land geschlagen und vor den Wahlen geschlagen und oft bedroht. Wenn sie uns gesehen haben, haben sie uns bedroht, immer wieder.

F: Was waren das für Leute?

A: Ich habe schon gesagt, die haben viele Leute, ich weiß nicht, wer oder wie die heißen.

F: Ist Ihre Familie zu Gericht gegangen?

A: Nein, aber bei der Polizei waren wir oft.

F: Warum nicht?

A: Weil die haben uns bedroht, mein Onkel und seine Freunde von der Partei.

F: Die ließen Sie nicht zu Gericht gehen?

A: Sie ließen uns nirgends hingehen und haben uns bedroht, falls wir zu Gericht gingen.

F: Deswegen haben Sie verzichtet?

A: Wenn wir wohin gehen wollen, rufen sie dort an, und wir bekommen keine Unterstützung.

Unterbrechung der EV [Einvernahme] für zehn Minuten.

F: Woher wissen die Leute aufgrund der Streitigkeiten, was Sie vorhaben?

A: Mein Onkel und seine Freunde kommen, uns zu bedrohen und uns zu schlagen. Sie haben uns oft geschlagen und bedroht, daher wissen wir das.

F: Wie alt ist Ihr Onkel?

A: Etwa 54 Jahre.

F: Wem hat das Grundstück gehört?

A: Ich habe schon gesagt, vielleicht gehört das Land meinem Onkel, aber er zeigt uns die Dokumente nicht.

F: Deswegen gibt es das Grundbuch, um nachzusehen, wem das Land gehört.

A: Mein Vater ist 1, 2 Mal hin gegangen, aber sie sagen uns nichts.

F: Wovon hat Ihre Familie gelebt?

A: Von der Landwirtschaft, weil 3,5 Kila gehören uns, trotzdem hat uns mein Onkel bedroht und geschlagen.

F: Bei den 3,5 Kila stehen Sie im Grundbuch?

A: Nein, aber jeder weiß das.

F: Sie bewirtschaften die 3,5 Kila aber?

A: Ja.

F: Es geht um die 3,5 Kila?

A: Insgesamt sind es 7 Kila.

F: Welchen Rechtsanspruch haben Sie bzw. Ihre Familie auf das Grundstück?

A: In Indien ist es so, dass nach dem Tod des Großvaters die Söhne das Land bekommen.

F: Aber irgendeinen Rechtstitel brauchen Sie, um zu belegen, dass es Ihr Land ist?

A: Aber in Indien weiß das jeder, dass 3,5 Kila uns gehören und 3,5 Kila meinem Onkel.

F: Warum wird gestritten?

A: Grundbucheinträge kosten viel Geld, und mein Onkel will alles haben.

F: Sie haben gerade gesagt, es weiß jeder, dass das Land Ihnen gehört.

A: Die Parteimitglieder kennen alle Leute, und deswegen können sie so etwas machen.

F: Sie haben sich ja bei der Kongress-Partei engagiert?

A: Ja.

F: Können Sie davon etwas erzählen?

A: Ich bin Mitglied der Kongress-Partei.

F: Würden Sie sich als sehr engagiertes Mitglied betrachten?

A: Ja, ich habe anderen Leuten erzählt, sie sollten Kongress wählen.

F: Wann waren die letzten Wahlen?

A: Im Jahr 2011 gab es eine erste Wahl im Dorf, wenn mich die Partei gebraucht hat, habe ich ihnen geholfen.

F: Wofür steht die Kongress-Partei?

A: Sie wollen in Punjab Drogen verhindern, und die Polizei soll Leuten helfen und nicht nur schlagen und bedrohen. Akali und BJP ist im Punjab wie eine Mafia, und Kongress will die nächsten Wahlen gewinnen. Die Kongress-Partei hat ein Buch geschrieben, was sie vor hat.

F: Was haben Sie konkret gemacht, als Sie der Partei geholfen haben?

A: Ich bin in mehrere Dörfer gegangen und habe Wahlwerbung gemacht, sie sollen Kongress wählen und nicht BJP.

F: Nennen Sie mir Details zur Dorf-Obmann-Wahl?

A: Es gibt zwei Leute für die Wahl, einer von Akali und einer von Kongress, aber Akali hat gewonnen, weil sie ist eine Mafia-Partei.

Frage: Warum sind Sie gerade zu diesem Zeitpunkt ausgereist?

A: Weil die Parteileute uns bedroht und geschlagen haben, und dann wussten sie, dass wir von einer anderen Partei seien, und dann haben sie gedacht, es wäre besser, wenn sie uns töten würden, dann gibt es keine Probleme mehr.

F: Schildern Sie mir eine konkrete Bedrohung?

A: Erst mein Onkel und dann die beiden Politiker haben mehrere Leute zu uns geschickt. Dann haben sie uns geschlagen und bedroht. Das ist alles.

F: Hätten Sie nicht die Möglichkeit gehabt, sich in einem anderen Landesteil niederzulassen?

A: Meine Familie hat mir geholfen, und ich bin nach Österreich gekommen.

F: Ein Sachverhalt ist noch unklar, warum werden Sie bedroht, wenn kein Grundbucheintrag besteht und wenn die Mächtigen von Akali und BJP alles regeln können?

A: Weil das ganze Dorf weiß, das Land gehört uns, und die Kongress-Partei hat uns geholfen. Später konnte sie uns nicht helfen, da sie im Punjab sehr schwach geworden war. Die ganze Regierung gehört Akali und BJP an, und Kongress kann uns nicht mehr helfen.

Zu seinen Lebensumständen in Österreich gab der BF an, er verteile Werbeflyer, und seine Freunde würden ihm auch helfen. Er wohne alleine.

Dem BF wurden laut Niederschrift "die Länderfeststellungen zu Indien" zur Übersetzung durch den Dolmetscher angeboten, worauf er verzichtete.

Im Verfahren vor dem BFA wurden seitens des BF keine Beweismittel oder Belege für seine Identität oder sein Fluchtvorbringen in Vorlage gebracht oder weitere Beweisanträge gestellt.

1.4. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 16.01.2017 den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 19.08.2015 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung in Spruchpunkt III. gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-VG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde ihm nicht erteilt. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Indien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).

In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF sei unglaubhaft. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Abschiebung des BF nach Indien. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde.

Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Indien. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.

Beweiswürdigend führte das BFA (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse - im Gegensatz zu seinem Fluchtvorbringen - glaubwürdig wäre.

Die Feststellungen zur Situation in Indien wären glaubhaft, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.

Zu seinem Fluchtvorbringen führte das BFA aus (Auszug aus der Bescheidbegründung, Schreibfehler teilweise korrigiert):

" [...] Ihre Angaben, wonach Sie in Indien einer Verfolgung, wegen eines Grundstückstreites mit Ihrem Onkel ausgesetzt gewesen wären, sind unglaubwürdig. Sie stellen diese lediglich in den Raum, ohne dazu konkrete Angaben machen zu können.

Widersprüchlich sind Ihre Angaben zur Nutzung des Landes. Zuerst sagen Sie aus, dass Ihre Familie früher gemeinsam mit Ihrem Onkel das Land bearbeitet habe, es dieser aber Ihnen nun weggenommen hätte. Nachgefragt, wovon Ihre Familie nun lebe, geben Sie die eigene Landwirtschaft an. Auf den Widerspruch angesprochen korrigieren Sie Ihre Aussage dahin, dass Sie das Land noch immer gemeinsam mit Ihrem Onkel bestellen würden. Auch später in der Einvernahme geben Sie an, dass Sie die Hälfte des gemeinsamen Grundes nach wie vor bewirtschaften würden.

Unklar bleiben nach Ihren Ausführungen auch Ihre Angaben zu den Besitzverhältnissen. Sie erwähnen, Sie und Ihr Vater würden das Land gerne auf Ihren Namen registrieren lassen. Ihr Vater vermute, dass im Grundbuch Ihr Onkel eingetragen sei, er Ihnen aber die Dokumente nicht zeigen würde.

Im Widerspruch dazu stehen Ihre Aussagen, dass niemand im Grundbuch eingetragen sei und dass Ihr Onkel eine Eintragung verhindere.

Außerdem behaupten Sie in der Einvernahme, dazu gedrängt worden zu sein, das Land auf Ihren Onkel registrieren zu lassen.

Aufgefordert, Ihre Landwirtschaft zu beschreiben, erzählen Sie, dass ‚Ihr' Land 7 Kila groß sei, später in der Einvernahme reduzieren Sie die Größe auf die Hälfte und begründen dies damit, dass jeder im Dorf wüsste, dass 3,5 Kila Ihrem Vater und 3,5 Kila Ihrem Onkel gehörten. Ihre 3,5 Kila würden Sie auch bewirtschaften. Im Gegensatz dazu sagen Sie aus, dass Ihr Onkel das Land nicht mit Ihnen teilen wolle.

Wenig überzeugend ist Ihre Antwort auf die Aufforderung, eine Chronologie der Ereignisse anzugeben. Sie geben an, sich nicht erinnern zu können, obwohl der Streit nach Ihren eigenen Angaben seit 4 bis 5 Jahren schwelt. Auch nach einer nochmaligen Aufforderung bleiben Sie dabei, sich an nichts erinnern zu können.

Ihre vorgebrachte Bedrohung durch Leute der beiden Parteien Akali und BJP ist wenig glaubhaft. Aufgefordert zu schildern, was passiert ist, wissen Sie es zunächst nicht mehr. Selbst auf Nachfrage hin können Sie keinerlei Angaben zu einem konkreten Zeitpunkt oder einem konkreten Hergang machen. Auch zum Grund der vorgebrachten Bedrohung geben Sie einmal den Grundstücksstreit, ein anderes Mal Ihre angebliche politische Tätigkeit für die Kongress-Partei an. Weiters schildern Sie diese Vorfälle mit den fast immer gleichlautenden Worten, dass Sie bedroht und geschlagen wurden. Weder können Sie genauere Angaben machen, noch werden Sie konkreter, ob Sie nun Ihr Onkel oder Parteileute bedroht und geschlagen hätten.

Ihre Angaben zur Kongress-Partei, bei der Sie nach eigenen Angaben ein engagiertes Mitglied waren, gehen nicht über allgemeines Wissen hinaus.

Aufgrund der vagen und unkonkreten Angaben und den zahlreichen Ungereimtheiten zu Ihrem angeblichen Fluchtgrund musste Ihnen die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden. Es ist somit offensichtlich, dass die Antragstellung lediglich der Legalisierung Ihres Aufenthalts in Österreich dienen soll und die Ausreise aus nicht asylrelevanten Gründen erfolgte [...]."

1.5. Gegen diesen Bescheid brachte der BF mit Schreiben seiner Vertreterin ohne Datum fristgerecht am 27.01.2017 das Rechtsmittel der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wegen "inhaltlich falscher Entscheidung und mangelhafter Verfahrensführung" ein.

In der Beschwerdebegründung wurde das Fluchtvorbringen des BF zusammengefasst wiederholt. Der BF habe sich in Österreich sozial und beruflich integriert, er arbeite als Zeitungszusteller und wohne in einer privaten ortsüblichen Unterkunft. Der BF sei ein arbeitsamer, freundlicher und integrationswilliger Mensch, der seine Chancen hier in Österreich nutzen möchte.

Moniert wurde, dass das vorgebrachte Bedrohungsszenario einer genaueren Überprüfung bedurft hätte. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde erweise sich als "unbrauchbar".

Schließlich wurden Rechtsausführungen zur - im gegenständlichen Verfahren nicht relevanten - Frage der Verfassungsmäßigkeit der Rechtsmittelfrist in Asylverfahren getätigt (worüber der Verfassungsgerichtshof im Übrigen zwischenzeitlich bereits abgesprochen hat) und unter anderem die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt.

2. Beweisaufnahme:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

* Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BFA, beinhaltend die Niederschriften der Erstbefragung am 20.08.2015 und der Einvernahme vor dem BFA am 09.01.2017 sowie die Beschwerde ohne Datum, eingebracht am 17.01.2017

* Einsicht in Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat des BF im erstbehördlichen Verfahren (offenbar Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Aktenseiten 64 bis 82)

Der BF hat im Verfahren keine Beweismittel für sein Fluchtvorbringen oder seine angegebene Identität vorgelegt, wenngleich im Auszug aus dem Zentralmelderegister vom 28.12.2016 (Seite 21 im Verwaltungsakt eine indische Geburtsurkunde mit Dokumentennummer, Ausstellungsbehörde und Ausstellungsdatum 30.11.2015 angeführt ist).

3. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen):

Nachfolgende Feststellungen wurden aufgrund der in Punkt 2. angeführten Beweismittel glaubhaft gemacht:

3.1. Zur Person des BF:

Der BF führt den Namen XXXX, geboren am XXXX, ist indischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Punjabi an, bekennt sich zur Religionsgemeinschaft der Sikhs und ist ledig. Er spricht Punjabi. Der BF besuchte acht Jahre lang die Grundschule und half seinem Vater in seiner Landwirtschaft. Seine Eltern leben nach wie vor in Indien in seinem Heimatort.

3.2. Zu den Fluchtgründen des BF:

3.2.1. Der BF hatte mit den Behörden seines Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch aus politischen Gründen Probleme.

3.2.2. Der BF hat sein Vorbringen, dass er von seinem Onkel wegen Grundstücksstreitigkeiten verfolgt worden sei, nicht glaubhaft gemacht. Zumal auch bei Wahrunterstellung eine solche Bedrohung nicht asylrelevant wäre, konnten somit asylrelevante Gründe des BF für das Verlassen seines Heimatstaates nicht glaubhaft gemacht werden.

3.2.3. Es konnte vom BF nicht glaubhaft vermittelt werden, dass er im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Sinne des Punkt 3.2.2. ausgesetzt wäre.

3.3. Innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative:

Für den Fall der Wahrunterstellung seines Vorbringens steht dem BF eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative zur Verfügung.

Indien ist das siebtgrößte Land der Erde mit über einer Milliarde Einwohnern (ÖB 12.2016). Es ist davon auszugehen, dass Betroffene sich durch Flucht in einen anderen Landesteil jeglicher Art der privaten/halbstaatlichen Probleme entziehen können, da nicht davon auszugehen ist, dass über das Dorf hinaus Anwohner oder lokale Behörden Hinweise erhalten oder recherchieren können oder sich überhaupt dafür interessieren, was ein Zugezogener in der Vergangenheit gemacht haben könnte. Es fehlen jegliche zentrale Aktenführung oder Informationsaustausch. Es bedarf lediglich eines sehr einfachen, öffentlichen Namensänderungsverfahrens, um seine Identität zu verschleiern (AA 03.03.2014).

Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem, so dass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Dies begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung. Auch bei laufender strafrechtlicher Verfolgung ist nicht selten ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken eines anderen Landesteils möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss (AA 16.08.2016). Ob der Betreffende nach der Umsiedlung dort die Möglichkeit hat, sich ein wirtschaftliches Auskommen zu verschaffen, hängt ausschließlich von seiner Eigeninitiative ab (AA 03.03.2014).

In den großen Städten ist die Polizei jedoch personell und materiell besser ausgestattet, so dass die Möglichkeit, aufgespürt zu werden, dort größer ist. Bekannte Persönlichkeiten ("high profile" persons) können nicht durch einen Umzug in einen anderen Landesteil der Verfolgung entgehen, wohl aber weniger bekannte Personen ("low profile" people) (ÖB 12.2016).

(Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA vom 09.01.2017)

Selbst bei Wahrunterstellung, dass der BF von seinem Onkel wegen Grundstücksstreitigkeiten verfolgt worden sei, ist nicht nachvollziehbar, warum sich der BF nicht einer solchen Verfolgung im Rahmen einer innerstaatlichen Fluchtalternative dauerhaft entziehen hätte können. Dies ergibt sich aus der einheitlichen Berichtslage.

Die Polizei ist mangels Meldewesens und Ausweispflicht nicht in der Lage, eine Person, die in Indien verzieht, zu finden, wenn es sich nicht um einen landesweit gesuchten Kriminellen handelt. Die Fahndung nach Menschen wird durch das Fehlen eines obligatorischen indienweiten Meldesystems und durch das Fehlen einer Ausweispflicht erheblich erschwert.

Umso weniger besteht eine reale Gefahr, dass eine Privatperson ihren indienweit verzogenen Feind finden kann. Die Einreise nach Indien ist dem BF jedenfalls möglich.

Diese Tatsache begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil (selbst) im Falle von Verfolgung oder strafrechtlicher Verfolgung, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss, und je nachdem, wie die individuellen Fähigkeiten wie z.B. Sprache, Kenntnisse und die körperliche Verfassung sind.

In Indien leben laut der letzten Volkszählung im Jahr 2011 im gesamten Land fast 21 Millionen Sikhs, das sind rund 1,7 % der indischen Bevölkerung. Sikhs bilden im Bundesstaat Punjab mit etwa 16 Millionen die Mehrheit.

Außerhalb des Punjab ist auch in fast allen anderen indischen Großstädten eine Gemeinschaft von Sikhs vertreten, da die Städte sehr multikulturell sind. Besonders große Sikh-Gemeinschaften gibt es etwa in Delhi und im Distrikt Udham Singh Nagar im Bundesstaat Uttarakhand sowie in den Bundesstaaten Jammu, Rajasthan, Haryana und Himachal Pradesh, welche an Punjab grenzen.

(ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Indien: Lage der Sikhs [a 9850-1 (9850)], 21.09.2016 (verfügbar auf ecoi.net) http://www.ecoi.net/local_link/329937/470995_de.html (Zugriff am 02.12.2016)

In Indien ist die Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit rechtlich garantiert und praktisch von den Behörden auch respektiert; in manchen Grenzgebieten sind allerdings Sonderaufenthaltsgenehmigungen notwendig. Sikhs aus dem Punjab haben die Möglichkeit, sich in anderen Landesteilen niederzulassen, Sikh-Gemeinden gibt es im ganzen Land verstreut. Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh-Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, ausgeglichen werden (AA 16.08.2016). Sikhs können ihre Religion in allen Landesteilen ohne Einschränkung ausüben. Aktive Mitglieder von verbotenen militanten Sikh-Gruppierungen, wie Babbar Khalsa International müssen mit polizeilicher Verfolgung rechnen (ÖB 12.2016).

(Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA vom 09.01.2017)

Die Identifizierungsbehörde Indiens wurde eingerichtet, um die rechtliche und technische Infrastruktur zu schaffen, die notwendig ist, um allen indischen Einwohnern eine 12-stellige Identitätsnummer (UID) auszustellen, die online überprüft werden können. Dieses Projekt soll gefälschte und doppelte Identitäten ausschließen. Das neue Identitätssystem wird mit Fotos, demographischen und biometrischen Details (Fingerabdrücke und IrisBild) verbunden. Der Erwerb einer UID ist freiwillig und kostenlos. Es gibt keine rechtliche Verpflichtung, sich registrieren zu lassen (UK Home Office 2.2015).

(Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA vom 09.01.2017)

Da der BF - er ist relativ jung, im erwerbsfähigen Alter, männlich, bei guter Gesundheit und arbeitsfähig, hat acht Jahre die Schule besucht und Berufserfahrung als Landwirt sowie als Zeitungszusteller (zumal in einem fremden Land mit fremder Kultur und fremder Sprache) - in Indien jedenfalls ein Fortkommen hat, ist es ihm auch zumutbar, einer allfälligen Verfolgung durch die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Flucht- bzw. Schutzalternative zu entgehen.

3.4. Zur Integration des BF in Österreich:

Dem BF steht in Österreich kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylrechtes zu, und er hatte niemals ein anderes als das vorübergehende Aufenthaltsrecht als Asylwerber in Österreich.

Der BF hat keine hinsichtlich Art. 8 EMRK relevanten Familienangehörigen oder Verwandten in Österreich. Allfällige freundschaftliche Beziehungen in Österreich sind erst zu einem Zeitpunkt entstanden, an dem sich der BF seiner unsicheren aufenthaltsrechtlichen Stellung bewusst sein musste.

Der BF besucht in Österreich keine Kurse, Schulen oder Universitäten. Er hat Deutschkenntnisse nicht belegt. Er ist in Österreich nach seinen Angaben als Zeitungszusteller tätig und wohnt alleine.

Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Das Vorliegen schwerwiegender Verwaltungsübertretungen ist nicht bekannt. Der BF ist irregulär in das Bundesgebiet eingereist.

Eine Integration des BF in Österreich in besonderem Ausmaß liegt nicht vor.

3.5. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF:

3.5.1. Auf Grund der Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des BF steht fest, dass es in diesem Staat die Todesstrafe gibt. Dass der BF einem diesbezüglich real bestehenden Risiko unterliegen würde, hat sich jedoch auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nicht ergeben und wurde vom BF auch nicht behauptet.

3.5.2 Zur allgemeinen Lage in Indien bzw. im Bundesstaat Punjab (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA vom 09.01.2017, Schreibfehler teilweise korrigiert):

Überblick über die politische Lage:

Indien ist mit über 1,2 Milliarden Menschen und einer multireligiösen und multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt (CIA Factbook 12.12.2016; vgl. auch: AA 16.08.2016, BBC 27.09.2016). Die - auch sprachliche - Vielfalt Indiens wird auch in seinem föderalen politischen System reflektiert, in welchem die Macht von der Zentralregierung und den Bundesstaaten geteilt wird (BBC 27.09.2016). Die Zentralregierung hat deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten (AA 9.2016a). Im Einklang mit der Verfassung haben die Bundesstaaten und Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 13.04.2016). Die Hauptstadt New Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus (AA 9.2016a).

Die Gewaltenteilung zwischen Parlament und Regierung entspricht britischem Muster (AA 16.08.2016), der Grundsatz der Gewaltenteilung von Legislative, Exekutive und Judikative ist durchgesetzt (AA 9.2016a). Die Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit, die über einen dreistufigen Instanzenzug verfügt, ist verfassungsmäßig garantiert (AA 16.08.2016).

Indien ist eine parlamentarische Demokratie und verfügt über ein Mehrparteiensystem und ein Zweikammerparlament (USDOS 13.04.2016). Die Legislative besteht aus einer Volkskammer (Lok Sabha) und einer Staatenkammer (Rajya Sabha). Darüber hinaus gibt es Parlamente auf Bundesstaatsebene (AA 16.08.2016).

Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und wird von einem Wahlausschuss gewählt, während der Premierminister Leiter der Regierung ist (USDOS 13.04.2016). Das Präsidentenamt bringt vor allem repräsentative Aufgaben mit sich, im Krisenfall verfügt der Präsident aber über weitreichende Befugnisse. Seit Juli 2012 ist Präsident Pranab Kumar Mukherjee indisches Staatsoberhaupt (AA 9.2016a). Das wichtigste Amt innerhalb der Exekutive bekleidet aber der Premierminister (GIZ 11.2016).

Die seit 2014 im Amt befindliche neue Regierung will nicht nur den marktwirtschaftlichen Kurs fortsetzen, sondern ihn noch intensivieren, indem bürokratische Hemmnisse beseitigt und der Protektionismus verringert werden soll. Ausländische Investoren sollen verstärkt aktiv werden (GIZ 12.2016).

Sicherheitslage:

Indien ist reich an Spannungen entlang von Ethnien, Religionen, Kasten und auch Lebensperspektiven. Widersprüche, Gegensätze oder Konflikte entladen sich in den gesellschaftlichen Arenen und werden von der Politik aufgegriffen, verarbeitet und teilweise instrumentalisiert (GIZ 11.2016). Blutige Terroranschläge haben in den vergangenen Jahren in Indiens Millionen-Metropolen wiederholt Todesopfer gefordert (Eurasisches Magazin 24.5.2014). Die Spannungen im Nordosten des Landes gehen genauso weiter wie die Auseinandersetzung mit den Naxaliten (GIZ 11.2016). Das staatliche Gewaltmonopol wird gebietsweise von den Aktivitäten der "Naxaliten" in Frage gestellt (AA 16.08.2016).

Terroristische Anschläge in den vergangenen Jahren (Dezember 2010 in Varanasi, Juli 2011 Mumbai, September 2011 New Delhi und Agra, April 2013 in Bangalore, Mai 2014 Chennai und Dezember 2014 Bangalore) und insbesondere die Anschläge in Mumbai im November 2008 haben die Regierung unter Druck gesetzt. Von den Anschlägen der letzten Jahre wurden nur wenige restlos aufgeklärt, und die als Reaktion auf diese Vorfälle angekündigten Reformvorhaben zur Verbesserung der indischen Sicherheitsarchitektur wurden nicht konsequent umgesetzt (AA 24.04.2015). Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2011 1.073 Todesopfer durch terrorismusrelevante Gewalt, für das Jahr 2012 803, für das Jahr 2013 885, für das Jahr 2014 976, für das Jahr 2015 722 und für das Jahr 2016 835 [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (SATP 09.01.2017).

Konfliktregionen sind Jammu und Kashmir, die nordöstlichen Regionen und der maoistische Gürtel. In Jharkhand und Bihar setzten sich die Angriffe von maoistischen Rebellen auf Sicherheitskräfte und Infrastruktur fort. In Punjab kam es bis zuletzt durch gewaltbereite Regierungsgegner immer wieder zu Ermordungen und Bombenanschlägen. Neben den islamistischen Terroristen tragen die Naxaliten (maoistische Untergrundkämpfer) zur Destabilisierung des Landes bei. Von Chattisgarh aus kämpfen sie in vielen Unionsstaaten (von Bihar im Norden bis Andrah Pradesh im Süden) mit Waffengewalt gegen staatliche Einrichtungen. Im Nordosten des Landes führen zahlreiche Separatistengruppen einen Kampf gegen die Staatsgewalt und fordern entweder Unabhängigkeit oder mehr Autonomie (United Liberation Front Assom, National Liberation Front Tripura, National Socialist Council Nagaland, Manipur People's Liberation Front etc.). Der gegen Minderheiten wie Moslems und Christen gerichtete Hindu-Radikalismus wird selten von offizieller Seite in die Kategorie Terror eingestuft, vielmehr als "communal violence" bezeichnet (ÖB 12.2016).

Gegen militante Gruppierungen, die meist für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder radikalen Auffassungen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, sind in der Regel Verhandlungen über ihre Forderungen möglich. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen (AA 16.08.2016).

Justiz:

In Indien sind viele Grundrechte und -freiheiten verfassungsmäßig verbrieft, und die verfassungsmäßig garantierte unabhängige indische Justiz bleibt vielmals wichtiger Rechtegarant. Die häufig lange Verfahrensdauer aufgrund überlasteter und unterbesetzter Gerichte sowie verbreitete Korruption, vor allem im Strafverfahren, schränken die Rechtssicherheit aber deutlich ein (AA 16.08.2016; vgl. auch:

USDOS 13.04.2016). Eine generell diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis lässt sich nicht feststellen, allerdings sind vor allem die unteren Instanzen nicht frei von Korruption (AA 24.04.2015).

Das Gerichtswesen ist auch weiterhin überlastet, und der Rückstau bei Gericht führt zu langen Verzögerungen oder der Vorenthaltung von Rechtsprechung. Eine Analyse des Justizministeriums ergab mit 01.08.2015 eine Vakanz von 34% der Richterstellen an den Obergerichten (USDOS 13.04.2016). Die Regeldauer eines Strafverfahrens (von der Anklage bis zum Urteil) beträgt mehrere Jahre; in einigen Fällen dauern Verfahren bis zu zehn Jahre. Auch der Zeugenschutz ist mangelhaft. Dies führt dazu, dass Zeugen vor Gericht häufig nicht frei aussagen, da sie bestochen oder bedroht worden sind (AA 16.08.2016; vgl. auch: USDOS 13.04.2016).

Sicherheitsbehörden:

Die indische Polizei (Indian Police Service) ist keine direkte Strafverfolgungs- oder Vollzugsbehörde (BICC 6.2016) und untersteht den Bundesstaaten (AA 16.08.2016). Sie fungiert vielmehr als Ausbildungs- und Rekrutierungsstelle für Führungsoffiziere der Polizei in den Bundesstaaten. Im Hinblick auf die föderalen Strukturen ist die Polizei dezentral in den einzelnen Bundesstaaten organisiert. Die einzelnen Einheiten haben jedoch angesichts eines nationalen Polizeigesetzes, zahlreicher nationaler Strafrechte und der zentralen Rekrutierungsstelle für Führungskräfte eine Reihe von Gemeinsamkeiten. Allgemein ist die Polizei mit der Strafverfolgung, Verbrechensprävention und -bekämpfung sowie Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung betraut und übt gleichzeitig eine teilweise Kontrolle über die verschiedenen Geheimdienste aus. Innerhalb der Polizei gibt es eine Kriminalpolizei (Criminal Investigation Department - CID), in die wiederum eine Sondereinheit (Special Branch) integriert ist. Während erstere mit nationalen und bundesstaatenübergreifenden Verbrechen betraut ist, hat die Sondereinheit Informationsbeschaffung und Überwachung jeglicher subversiver Elemente und Personen zur Aufgabe. In fast allen Bundesstaaten sind spezielle Polizeieinheiten aufgestellt worden, die sich mit Frauen und Kindern beschäftigen. Kontrolliert wird ein Großteil der Strafverfolgungsbehörden vom Innenministerium (Ministry of Home Affairs) (BICC 6.2016).

Ein Mangel an Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Polizei entsteht neben den strukturellen Defiziten auch durch häufige Berichte über Menschenrechtsverletzungen wie Folter, außergerichtliche Tötungen und Drohungen, die mutmaßlich durch die Polizei verübt wurden (BICC 6.2016; vgl. auch: USDOS 13.04.2016). Die Polizei bleibt weiterhin überlastet, unterbezahlt und politischem Druck ausgesetzt, was in einigen Fällen zu Korruption führt. (USDOS 13.04.2016). Versprochene Polizeireformen verzögerten sich 2015 erneut (HRW 27.01.2016).

Die Effektivität der Strafverfolgung und der Sicherheitskräfte ist im gesamten Land sehr unterschiedlich ausgeprägt. Während es einerseits Fälle von Polizisten/Beamten gibt, die auf allen Ebenen ungestraft handeln, so gab es andererseits auch Fälle, in denen Sicherheitsbeamte für ihre illegalen Handlungen zur Verantwortung gezogen wurden (USDOS 13.04.2016).

Das indische Militär ist der zivilen Verwaltung unterstellt und hat in der Vergangenheit wenig Interesse an einer politischen Rolle gezeigt. Der Oberbefehl obliegt dem Präsidenten. Ihrem Selbstverständnis nach ist die Armee zwar die "Beschützerin der Nation", aber nur im militärischen Sinne (BICC 6.2016). Das Militär kann im Inland eingesetzt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist (AA 16.08.2016; vgl. auch: BICC 6.2016), wie etwa beim Kampf gegen bewaffnete Aufständische, der Unterstützung der Polizei und der paramilitärischen Einheiten sowie dem Einsatz bei Naturkatastrophen (BICC 6.2016).

Für den Einsatz von Streitkräften - vor allem von Landstreitkräften - in Unruhegebieten und gegen Terroristen wird als Rechtsgrundlage der "Armed Forces Special Powers Act" (AFSPA) herangezogen. Der AFSPA gibt den Streitkräften weitgehende Befugnisse zum Gebrauch tödlicher Gewalt, zu Festnahmen ohne Haftbefehl und Durchsuchungen ohne Durchsuchungsbefehl. Bei ihren Aktionen genießen die Handelnden der Streitkräfte weitgehend Immunität vor Strafverfolgung. Der AFSPA kommt zur Anwendung, nachdem Regierungen der Bundesstaaten ihre Bundesstaaten oder nur Teile davon auf der Basis des "Disturbed Areas Act" zu "Unruhegebieten" erklären. Als Unruhegebiete gelten zurzeit der Bundesstaat Jammu und Kaschmir und die nordöstlichen Bundesstaaten Arunachal Pradesh, Assam, Meghalaya, Manipur, Mizoram und Nagaland (AA 16.08.2016 vgl. USDOS 25.06.2015).

Die unter anderem auch in den von linksextremistischen Gruppen (sog. Naxaliten) betroffenen Bundesstaaten Zentralindiens eingesetzten paramilitärischen Einheiten Indiens unterstehen zu weiten Teilen dem Innenministerium (AA 16.08.2016). Dazu zählen insbesondere die National Security Guard (Nationale Sicherheitspolizei NSG), eine aus Angehörigen des Heeres und der Polizei zusammengestellte Spezialtruppe für Personenschutz, auch als "Black Cat" bekannt, die Rahtriya Rifles, eine Spezialtruppe zum Schutz der Verkehrs- und Nachrichtenverbindungen bei inneren Unruhen und zur Bekämpfung von bewaffneten Rebellionen, die Central Reserve Police Force (CRPF) - die Bundesreservepolizei, eine militärisch ausgerüstete Polizeitruppe für Sondereinsätze -, die Border Security Force (BSF - Bundesgrenzschutz), als größte und am besten ausgestattete Miliz zum Schutz der Grenzen zu Pakistan, Bangladesh und Myanmar. Sie wird aber auch zur Aufrechterhaltung der inneren Ordnung in anderen Landesteilen eingesetzt. Weiters zählen die Assam Rifles - zuständig für Grenzverteidigung im Nordosten -, die Indo-Tibetan Border Force (ITBP) als Indo-Tibetische Grenzpolizei sowie die Küstenwache, die Railway Protective Force zum Schutz der nationalen Eisenbahn und die Central Industrial Security Force, zum Werkschutz der Staatsbetriebe dazu (ÖB 12.2016). Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden (AA 16.08.2016).

Die Grenzspezialkräfte ("Special Frontier Force)" unterstehen dem Büro des Premierministers. Die sogenannten Grenzspezialkräfte sind eine Eliteeinheit, die an sensiblen Abschnitten der Grenze zu China eingesetzt werden. Auch für das Handeln der Geheimdienste, das sogenannte Aufklärungsbüro ("Intelligence Bureau" - Inlandsgeheimdienst) und den Forschungs- und Analyseflügel ("Research and Analysis Wing" - Auslandsgeheimdienst), bestehen gesetzliche Grundlagen (AA 24.04.2015; vgl. auch USDOS 25.06.2015).

Der "Unlawful Activities (Prevention) Act" (UAPA) wurde verschärft. Die Änderungen beinhalten u.a. eine erweiterte Terrorismusdefinition und in Fällen mit Bezug zu Terrorismus die Möglichkeit zur Ausweitung der Untersuchungshaft ohne Anklage von 90 auf 180 Tage und erleichterte Regeln für den Beweis der Täterschaft eines Angeklagten (die faktisch einer Beweislastumkehr nahekommen) (AA 24.04.2015).

Allgemeine Menschenrechtslage:

Indien hat 1948 die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte unterzeichnet (AA 16.08.2016). Die nationale Gesetzgebung in Menschenrechtsangelegenheiten ist breit angelegt. Alle wichtigen Menschenrechte sind verfassungsrechtlich garantiert (ÖB 12.2016). Die Umsetzung dieser Garantien ist allerdings häufig nicht in vollem Umfang gewährleistet (AA 16.08.2016). Eine Reihe von Sicherheitsgesetzen schränken die rechtsstaatlichen Garantien, z.B. das Recht auf ein faires Verfahren, aber ein. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 verschärft; u. a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt.

Die wichtigsten Menschenrechtsprobleme sind Missbrauch durch Polizei und Sicherheitskräfte einschließlich außergerichtlicher Hinrichtungen, Folter und Vergewaltigung. Korruption bleibt weit verbreitet und trägt zur ineffektiven Verbrechensbekämpfung, insbesondere auch von Verbrechen gegen Frauen, Kinder und Mitglieder registrierter Kasten und Stämme sowie auch gesellschaftlicher Gewalt aufgrund von Geschlechts-, Religions-, Kasten- oder Stammeszugehörigkeit bei (USDOS 13.04.2016).

Die Menschenrechtslage ist in Indien regional sehr unterschiedlich (BICC 6.2016), eine verallgemeinernde Bewertung kaum möglich:

Drastische Grundrechtsverletzungen und Rechtsstaatsdefizite koexistieren mit weitgehenden bürgerlichen Freiheiten, fortschrittlichen Gesetzen und engagierten Initiativen der Zivilgesellschaft. Vor allem die Realität der unteren Gesellschaftsschichten, die die Bevölkerungsmehrheit stellen, ist oftmals von Grundrechtsverletzungen und Benachteiligung geprägt (AA 16.08.2016). Ursache vieler Menschenrechtsverletzungen in Indien bleiben tiefverwurzelte soziale Praktiken wie nicht zuletzt das Kastenwesen (AA 16.08.2016). Frauen, Mitglieder ethnischer und religiöser Minderheiten sowie niedriger Kasten werden systematisch diskriminiert (BICC 6.2016). Während die Bürger- und Menschenrechte von der Regierung größtenteils respektiert werden, ist die Lage in den Regionen dort, wo es interne Konflikte gibt, teilweise sehr schlecht. Dies trifft insbesondere auf Jammu und Kaschmir und den Nordosten des Landes zu. Den Sicherheitskräften, aber auch den nichtstaatlichen bewaffneten Gruppen, seien es separatistische Organisationen oder regierungstreue Milizen, werden massive Menschenrechtsverletzungen angelastet. Dem Militär und den paramilitärischen Einheiten werden Entführungen, Folter, Vergewaltigungen, willkürliche Festnahmen und außergerichtliche Hinrichtungen vorgeworfen. Insbesondere hinsichtlich der Spannungen zwischen Hindus und Moslems, welche im Jahr 2002 zu Tausenden von Todesfällen führten, wird den Sicherheitskräften Parteilichkeit vorgeworfen Die Stimmung wird durch hindunationalistische Parteien angeheizt, welche auch in der Regierung vertreten sind (BICC 6.2016).

Separatistische Rebellen und Terroristen in Jammu und Kaschmir, den nordöstlichen Bundesstaaten und im Maoistengürtel begehen schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen, darunter Morde an Zivilisten, Polizisten, Streitkräften und Regierungsbeamten. Aufständische sind für zahlreiche Fälle von Entführung, Folter, Vergewaltigung, Erpressung und den Einsatz von Kindersoldaten verantwortlich (USDOS 13.04.2016).

Die Behörden verstoßen auch weiterhin gegen die Privatsphäre der Bürger. In manchen Bundesstaaten schränkt das Gesetz die religiöse Konversion ein, und es gibt Berichte von Verhaftungen, aber keine Verurteilungen nach diesem Gesetz. Manche Einschränkungen in Bezug auf die Bewegungsfreiheit dauern an (USDOS 13.04.2016).

Im Oktober 1993 wurde die Nationale Menschenrechtskommission (National Human Rights Commission - NHRC) gegründet. Ihre Satzung beinhaltet den Schutz des Menschenrechtgesetzes aus dem Jahre 1993. Die Kommission verkörpert das Anliegen Indiens für den Schutz der Menschenrechte. Sie ist unabhängig und wurde durch ein Umsetzungsgesetz des Parlaments gegründet. Die NHRC hat die Befugnis eines Zivilgerichtes (NHRC o.D.). Die NHRC empfiehlt, dass das Kriminalermittlungsbüro alle Morde, in denen die angeblichen Verdächtigen während ihrer Anklage, Verhaftung, oder bei ihrem Fluchtversuch getötet wurden, untersucht. Viele Bundesstaaten sind diesem unverbindlichen Rat nicht gefolgt und führten interne Revisionen im Ermessen der Vorgesetzten durch. Die NHRC-Richtlinien weisen die Bundesstaatenregierungen an, alle Fälle von Tod durch Polizeihandlung binnen 48 Stunden an die NHRC zu melden, jedoch hielten sich viele Bundesstaatenregierungen nicht an diese Richtlinien. Die NHRC forderte von den Bundesstaatenregierungen, den Familien von Opfern eine finanzielle Kompensation zu bieten, aber die Bundesstaatenregierungen erfüllten diese Richtlinien nicht konsequent. Die Behörden haben die Streitkräfte nicht dazu aufgefordert, Todesfälle während der Haft an die NHRC zu melden (USDOS 13.04.2016).

Bewegungsfreiheit:

Das Gesetz gewährt landesweite Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Migration und Repatriierung, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 13.04.2016). Das staatliche Gewaltmonopol wird gebietsweise von den Aktivitäten der "Naxaliten" in Frage gestellt. Abgesehen davon ist Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes gewährleistet (AA 16.08.2016).

Die Regierung lockerte Einschränkungen in Bezug auf Reisen nach Arunachal Pradesh, Nagaland, Mizoram, Manipur und Teilen von Jammu und Kaschmir, außer für Ausländer aus Pakistan, China und Burma. Das Innenministerium und die Bundesstaatenregierungen verlangen, vor Reiseantritt von den Bürgern spezielle Genehmigungen einzuholen, um in bestimmte gesperrte Regionen bzw. Sperrzonen zu reisen. Die Sicherheitskräfte untersuchen Wagen und deren Inhaber bei Checkpoints im Kaschmirtal, vor öffentlichen Veranstaltungen in Neu Delhi oder nach großen terroristischen Angriffen (USDOS 13.04.2016).

Die Regierung darf die legale Ausstellung eines Passes an einen Anwärter, von dem geglaubt wird, dass er in Aktivitäten außerhalb des Landes verwickelt ist, die "schädlich für die Souveränität und Integrität der Nation" sind, verweigern. Bürger von Jammu und Kaschmir sind auch weiterhin mit massiven Verzögerungen bei der Ausstellung eines Passes konfrontiert, oft dauert es bis zu zwei Jahre, bis ihnen das Außenministerium einen Pass ausstellt oder erneuert. Die Regierung setzt Antragsteller - geboren in Jammu und Kaschmir -, darunter auch Kinder von Militäroffizieren, Berichten zufolge zusätzlichen Kontrollen au

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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