Entscheidungsdatum
01.02.2018Norm
AsylG 2005 §5Spruch
W185 2152456-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.03.2017, Zl. 1139854102-170034603, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Nigeria, stellte am 10.01.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer im Juli 2015 in Italien um Asyl angesucht hat (IT1 vom 03.07.2015).
Im Zuge der Erstbefragung vom 10.01.2017 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, der Einvernahme ohne gesundheitliche Probleme folgen zu können. Er habe weder in Österreich noch in einem anderen EU-Land Familienangehörige. Hinsichtlich seiner Reiseroute führte der Beschwerdeführer aus, seine Heimat im Jänner 2015 verlassen zu haben und über Niger und Libyen schließlich nach Österreich gekommen zu sein. Er habe sich zwei Jahre lang in Italien aufgehalten, ohne einen Asylantrag zu stellen; Italien habe ihm nicht gefallen. Österreich sei sein Reiseziel gewesen, da es ein sicheres Land sei und er hier zur Schule gehen wolle. Außer in Österreich habe der Beschwerdeführer nirgends um Asyl angesucht. Er wolle nunmehr in Österreich bleiben und nicht nach Italien zurückkehren.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 25.01.2017 ein Wiederaufnahmegesuch gem. Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) an Italien.
Mit Schreiben vom 09.02.2017 teilte die österreichische Dublin-Behörde Italien mit, dass auf Grund der nicht fristgerecht erfolgten Antwort gemäß Art. 25 Abs 2 der Dublin III-VO Verfristung eingetreten und Italien nunmehr (seit 09.02.2017) für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens zuständig sei (vgl. Aktenseite 51; infolge kurz: AS).
Am 07.03.2017 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit einer Rechtsberaterin und nach durchgeführter Rechtsberatung einer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unterzogen. Hierbei gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, die ihm gestellten Fragen zu beantworten. Er habe jedoch einen "Knoten" an der rechten Hand und Probleme "in der Brust". Er habe eine Überweisung an eine Universitätsklinik erhalten. In der Folge berichtigte der Beschwerdeführer sein Geburtsdatum auf den XXXX und gab über Vorhalt, in der Erstbefragung als Geburtsdatum den XXXX angegeben zu haben, an, dass sein Geburtsdatum "falsch erfasst" worden sei. Er habe diesbezüglich keine Dokumente. Er habe vergeblich versucht, seine kranke Mutter in der Heimat zu erreichen. Familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich bzw. im Bereich der EU habe der Beschwerdeführer nicht. Er sei glaublich im Jahr 2015 in Italien eingereist; dort habe er auf einem Bahnhof schlafen müssen. Nachdem ihm die Absicht der Ausweisung nach Italien mitgeteilt wurde, gab der Beschwerdeführer an, "sehr krank" zu sein und in Italien "keine Familie" zu haben, bei der er wohnen könnte. Der Beschwerdeführer sei die ersten vier bis sechs Monate in Italien in einem Lager gewesen, das er aber nach Erhalt einer negativen Entscheidung habe verlassen müssen. Er habe sich keinen Anwalt leisten können, sei obdachlos gewesen und habe auf dem Bahnhof übernachtet. Er habe Haare geflochten, um sich ein wenig Taschengeld für Essen zu besorgen. Er hoffe, in Österreich bleiben und hier die Schule besuchen zu können. Am Ende der Einvernahme beantragte die Rechtsberaterin die Durchführung einer Altersfeststellung.
In der Folge wurden die Kopie eines als Geburtsurkunde bezeichneten Schreibens (AS 193; Geburtsdatum demnach XXXX ) sowie folgende medizinische Unterlagen den Beschwerdeführer betreffend in Vorlage gebracht: ein Verordnungsschreiben vom 28.01.2017 für ein MRI des rechten Handgelenks (AS 183); eine Klientenkarte mit handschriftlichen Vermerken (u.a. wurden ein Ganglion am rechten Handgelenk, Magen-, und Gliederschmerzen verzeichnet; AS 187) und ein ärztliches Schreiben über eine am 28.01.2017 durchgeführte Untersuchung mit der Diagnose "Ganglion reg. artic. radiocarp. dext."; diesbezüglich wurde dem Beschwerdeführer ein MRI des rechten Handgelenks verordnet; es solle eine Wiedervorstellung in der Ambulanz und gegebenenfalls die Planung einer Ganglionentfernung erfolgen (AS 189).
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b iVm Art. 25 Abs. 2 der Dublin III-VO Italien für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).
Die Feststellungen zur Lage in Italien wurden im Wesentlichen Folgendermaßen zusammengefasst (nunmehr gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):
Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen
KI vom 26.1.2017, Asylstatistik und Unterbringung (relevant für Abschnitte 2/Allgemeines zum Asylverfahren und 6/Versorgung)
Aus Statistiken des italienischen Innenministeriums geht hervor, dass es in Italien 2017 mit Stand 20. Jänner 6.990 Asylanträge gab.
(VB 25.1.2017a)
Mit Stand 24.1.2017 waren in Italien laut offiziellen Statistiken des italienischen Innenministeriums 174.979 Personen in Flüchtlingsunterkünften untergebracht, davon 355 in Hotspots (dienen nur der Registrierung der Flüchtlinge; nach max. 72 Stunden Weiterverbringung in Flüchtlingsunterkünfte in ganz Italien), 14.290 in Erstaufnahmezentren, 136.512 in temporären Strukturen (meist durch NGOs und Private mit staatlicher Förderung zur Verfügung gestellt) und 23.822 (Stand: 31.12.2016) in staatlicher Betreuung
(SPRAR):
(VB 25.1.2017b)
Quellen:
? VB des BM.I Italien (25.1.2017a): Statistik des ital. Innenministeriums, per E-Mail
? VB des BM.I Italien (25.1.2017b): Statistik des ital. Innenministeriums, per E-Mail
KI vom 13.1.2017, Asylstatistik und Unterbringung (relevant für Abschnitte 2/Allgemeines zum Asylverfahren und 6/Versorgung)
Aus Statistiken des italienischen Innenministeriums geht hervor, dass es in Italien 2016 bis 30. Dezember 123.600 Asylanträge gab.
(VB 11.1.2017a)
Mit Stand 10.1.2017 waren in Italien laut offiziellen Statistiken des italienischen Innenministeriums 176.150 Personen in Flüchtlingsunterkünften untergebracht, davon 497 in Hotspots (dienen nur der Registrierung der Flüchtlinge; nach max. 72 Stunden Weiterverbringung in Flüchtlingsunterkünfte in ganz Italien), 14.476 in Erstaufnahmezentren, 137.355 in temporären Strukturen (meist durch NGOs und Private mit staatlicher Förderung zur Verfügung gestellt) und 23.822 (Stand: 31.12.2016) in staatlicher Betreuung
(SPRAR):
(VB 11.1.2017b)
Quellen:
? VB des BM.I Italien (11.1.2017a): Statistik des ital. Innenministeriums, per E-Mail
? VB des BM.I Italien (11.1.2017b): Statistik des ital. Innenministeriums, per E-Mail
KI vom 22.12.2016, Asylstatistik und Unterbringung (relevant für Abschnitte 2/Allgemeines zum Asylverfahren und 6/Versorgung)
Aus Statistiken des italienischen Innenministeriums geht hervor, dass es 2016 bis 16.Dezember in Italien 119.085 Asylanträge gab.
(VB 21.12.2016a)
Mit Stand 20.12.2016 waren in Italien laut offiziellen Statistiken des italienischen Innenministeriums 175.481 Personen in Flüchtlingsunterkünften untergebracht, davon 539 in Hotspots (dienen nur der Registrierung der Flüchtlinge; nach max. 72 Stunden Weiterverbringung in Flüchtlingsunterkünfte in ganz Italien), 14.461 in Erstaufnahmezentren, 136.918 in temporären Strukturen (meist durch NGOs und Private mit staatlicher Förderung zur Verfügung gestellt) und 23.563 (Stand: 5.12.2016) in staatlicher Betreuung
(SPRAR):
(VB 21.12.2016b)
Quellen:
? VB des BM.I Italien (21.12.2016a): Statistik des ital. Innenministeriums, per E-Mail
? VB des BM.I Italien (21.12.2016b): Statistik des ital. Innenministeriums, per E-Mail
KI vom 9.12.2016, Asylstatistik und Unterbringung (relevant für Abschnitte 2/Allgemeines zum Asylverfahren und 6/Versorgung)
Aus Statistiken des italienischen Innenministeriums zur Zahl der Asylanträge mit Stand 02.12.2016 geht hervor, dass es bis dahin im Jahr 2016 in Italien 113.686 Asylanträge gab.
(VB 6.12.2016a)
Mit Stand 2.12.2016 waren in Italien laut offiziellen Statistiken des italienischen Innenministeriums 175.698 Personen in Flüchtlingsunterkünften untergebracht, davon 980 in Hotspots (dienen nur der Registrierung der Flüchtlinge; nach max. 72 Stunden Weiterverbringung in Flüchtlingsunterkünfte in ganz Italien), 14.395 in Erstaufnahmezentren, 137.165 in temporären Strukturen (meist durch NGOs und Private mit staatlicher Förderung zur Verfügung gestellt) und 23.158 (Stand: 18.11.2016) in staatlicher Betreuung
(SPRAR):
Bild kann nicht dargestellt werden
(VB 6.12.2016b)
Quellen:
? VB des BM.I Italien (6.12.2016a): Statistik des ital. Innenministeriums, per E-Mail
? VB des BM.I Italien (6.12.2016b): Statistik des ital. Innenministeriums, per E-Mail
Allgemeines zum Asylverfahren
Die Zahl der Migranten, die nach Italien kommen, ist weit größer als die Zahl derer, die dort bleiben (UNHRC 1.5.2015).
Für das erstinstanzliche Asylverfahren in Italien zuständig sind die sogenannten Territorialkommissionen für internationalen Schutz (Commissioni Territoriali per il Riconoscimento della Protezione Internazionale). Es gibt ein mehrstufiges Asylverfahren und Beschwerdemöglichkeiten:
(AIDA 12.2015; für ausführliche Informationen siehe dieselbe Quelle)
Quellen:
? AIDA - Asylum Information Database of the European Council on Refugees and Exiles and the Italian Council for Refugees (12.2015):
National Country Report Italy,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_it_update.iv_.pdf, Zugriff 8.4.2016
? Eurostat (3.3.2016a): Statistics explained, File: Asylum applicants (including first time asylum applicants), Q4 2014 – Q4 2015.png,
http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/File:Asylum_applicants_(including_first_time_asylum_applicants),_Q4_2014_%E2%80%93_Q4_2015.png, Zugriff 31.3.2016
? Eurostat (18.9.2015a): Statistics explained, File:First instance decisions by outcome and recognition rates, 1st quarter 2015.png, http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/File:First_instance_decisions_by_outcome_and_recognition_rates,_1st_quarter_2015.png, Zugriff 11.2.2016
? Eurostat (18.9.2015b): Statistics explained, File:First instance decisions by outcome and recognition rates, 2nd quarter 2015.png, http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/File:First_instance_decisions_by_outcome_and_recognition_rates,_2nd_quarter_2015.png, Zugriff 11.2.2016
? Eurostat (10.12.2015): Statistics explained, File:First instance decisions by outcome and recognition rates, 3rd quarter 2015.png, http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/File:First_instance_decisions_by_outcome_and_recognition_rates,_3rd_quarter_2015.png, Zugriff 22.2.2016
? Eurostat (3.3.2016b): Statistics explained, File: First instance decisions by outcome and recognition rates, 4th quarter 2015.png, http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/File:First_instance_decisions_by_outcome_and_recognition_rates,_4th_quarter_2015.png, Zugriff 31.3.2016
? UNHRC - UN Human Rights Council (1.5.2015): Report by the Special Rapporteur on the human rights of migrants, François Crépeau. Addendum. Follow-up mission to Italy (2–6 December 2014), http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1432736395_a-hrc-29-36-add-2-en.doc, Zugriff 27.4.2016
Dublin-Rückkehrer
Die meisten Dublin-Rückkehrer landen am Flughafen Rom-Fiumicino, einige auch am Flughafen Mailand-Malpensa. Ihnen wird am Flughafen von der Polizei eine Einladung (verbale di invito) ausgehändigt, der zu entnehmen ist, welche Questura für ihr Asylverfahren zuständig ist. Die Situation von Dublin-Rückkehrern hängt vom Stand ihres Verfahrens in Italien ab.
1. Wenn ein Rückkehrer noch keinen Asylantrag in IT gestellt hat, kann er dies tun, wie jeder andere auch.
2. Ist das Verfahren des AW noch anhängig, wird es fortgesetzt und er hat dieselben Rechte wie jeder andere AW.
3. Hat er beim ersten Aufenthalt in Italien eine negative Entscheidung erhalten und dagegen keine Beschwerde eingelegt, kann er zur Außerlandesbringung in ein CIE gebracht werden.
4. Wurde das Verfahren des Rückkehrers negativ entschieden, dieser aber nicht informiert (weil er etwa schon weg war), kann er Beschwerde einlegen.
5. Hat der AW Italien vor seinem persönlichen Interview verlassen und erging folglich eine negative Entscheidung, kann der Rückkehrer ein neues Interview beantragen (AIDA 12.2015).
Im Falle einer 8-köpfigen afghanischen Familie, welche über Italien nach Österreich und weiter in die Schweiz gereist ist und welche im Rahmen der Dublin-Verordnung von der Schweiz nach Italien rückzuüberstellen war, hat der EGMR am 4.11.2014 festgestellt, dass eine Überstellung nach Italien das Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) verletzen würde, falls die Schweiz nicht vorab von Italien Einzelfallzusicherungen für eine altersgerechte Betreuung der Kinder und für die Wahrung der Einheit der Familie einholt (sogen. Tarakhel-Urteil) (EGMR 4.11.2014; vgl AIDA 12.2015).
Im Sinne des Tarakhel-Urteils stellte IT im Juni 2015 in einem Rundbrief eine Liste von SPRAR-Einrichtungen zur Verfügung, welche für die Unterbringung von Familien geeignet sind (AIDA 12.2015). Im Februar 2016 wurde in einem neuen Rundbrief diese Liste aktualisiert. Sie umfasst 23 SPRAR-Projekte mit zusammen 85 Unterbringungsplätzen für Familien mit Kindern (MdI 15.2.2016).
Quellen:
? AIDA - Asylum Information Database of the European Council on Refugees and Exiles and the Italian Council for Refugees (12.2015):
National Country Report Italy,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_it_update.iv_.pdf, Zugriff 12.4.2016
? MdI – Ministero dell Interno (15.2.2016): Circular Letter, per –E-Mail
? EGMR – Europäischer Gerichtshof für Menschenechte (4.11.2014):
Grand Chamber. Case of Tarakhel vs. Switzerland. Application no. 29217/12. Judgement,
http://hudoc.echr.coe.int/sites/eng/pages/search.aspx?i=001-148070#{"itemid":["001-148070"]}, Zugriff 27.4.2016
Non-Refoulement
Grundsätzlich bietet Italien Schutz gegen Abschiebung oder Rückkehr von Flüchtlingen in Länder, in denen ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung bedroht wäre (USDOS 25.6.2015).
Italien bringt gegebenenfalls Antragsteller im Rahmen der Dublin-VO außer Landes oder schiebt in sichere Herkunftsstaaten ab. Zwischen Jänner und August 2015 schob Italien 8.497 Migranten in ihre Heimatländer ab, hauptsächlich Tunesien, Ägypten und Nigeria (USDOS 4.2016).
Von Problemen wird von den ital. Adriahäfen (sogen. "offizielle Grenzpunkte") berichtet, wo im Rahmen bilateraler Abkommen direkte und informelle Rückschiebungen von Italien nach Griechenland stattfinden, welche die Betroffenen einem Refoulement-Risiko aussetzen können. Für diese Praxis wurde Italien am 21.10.2014 vom EGMR verurteilt (Sharifi and Others v. Italy and Greece). Zuletzt nahm die Zahl der blinden Passagiere auf den Fähren aber ab, was an geänderten Migrationsrouten liegen dürfte. (AIDA 12.2015).
Quellen:
? AIDA - Asylum Information Database of the European Council on Refugees and Exiles and the Italian Council for Refugees (12.2015):
National Country Report Italy,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_it_update.iv_.pdf, Zugriff 27.4.2016
? UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (3.2015): Submission by the United Nations High Commissioner for Refugees For the Office of the High Commissioner for Human Rights' Compilation Report – Universal Periodic Review: Italy, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1430987595_5541e115d.pdf, Zugriff 27.4.2016
? USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Italy, http://www.ecoi.net/local_link/306380/443655_de.html, Zugriff 14.4.2016
? USDOS - US Department of State (4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Italy,
http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/#wrapper, Zugriff 15.4.2016
Versorgung
Unterbringung
Mit LD 142/2015 wurde ein 2-Phasen-Unterbringungssystem eingeführt, das im Wesentlichen dem davor Üblichen entspricht. Die erste Phase bilden die Ersthelfer- und Unterbringungszentren CPSA, Erstaufnahmezentren CPA und Notfallzentren CAS, sowie Unterbringungszentren CARA. In diesen Einrichtungen sollen AW nur temporär untergebracht werden, bis Verlegung in SPRAR möglich ist. Das SPRAR bildet die 2. Phase der Unterbringung. Fremde sind zur Unterbringung in Italien berechtigt, sobald sie den Willen erkennbar machen, um Asyl ansuchen zu wollen und wenn eine Bedürftigkeit besteht, welche auf Basis von Eigendeklaration festgestellt wird. Das Unterbringungsrecht gilt bis zur erstinstanzlichen Entscheidung (bzw. dem Ende der Rechtsmittelfrist). Bei Rechtsmitteln mit automatischer aufschiebender Wirkung besteht das Recht auch bis zur Entscheidung des Gerichts (AIDA 12.2015).
Die Praxis, dass der tatsächliche Zugang zur Unterbringung erst mit der Verbalizzazione (formelle Registrierung des Antrags) gegeben ist, anstatt sofort nach Fotosegnalamento (erkennungsdienstliche Behandlung), bestand laut AIDA aber zumindest bis Ende September 2015 fort. Zwischen diesen beiden Schritten waren, abhängig von Region und Antragszahlen, vor allem in den großen Städten Wartezeiten von Wochen oder gar Monaten möglich. Betroffene AW waren daher auf Freunde oder Notunterkünfte angewiesen, oder es drohte ihnen Obdachlosigkeit. Zum Ausmaß dieses Phänomens gibt es allerdings keine statistischen Zahlen. Auch ist nicht bekannt, wie sich die Situation momentan darstellt. Betroffen waren außerdem nur Personen, die ihren Antrag im Land stellten, keine auf See geretteten AW (AIDA 12.2015).
CPSA, CDA, CARA und CAS
CPSA (Centri di primo soccorso e accoglienza), CDA (Centri di Accoglienza) und CARA (Centri d’Accoglienza Richiedenti Asilo) umfassen 13 Zentren. Diese Zentren der Erstaufnahme bieten im Vergleich zum SPRAR eher grundlegende Versorgung mit Essen, Kleidung, Basisinformation, Rechtsberatung und medizinischer Notversorgung. Es handelt sich um große Zentren mit vielen Unterbringungsplätzen. Die CAS (Centri di accoglienza straordinaria) dienen hauptsächlich zur Unterbringung von Bootsflüchtlingen, ihre Zahl wird je nach Bedarf angepasst und ist daher nur schwer festzumachen. Die Zahl der Unterbringungsplätze lag im Oktober 2015 bei 7.290 (CPSA, CDA und CARA) und 70.918 (CAS). Es ist geplant, dass bis Ende 2016 die Erstaufnahmestrukturen zu Regionalzentren (Regional Hubs) umgewandelt werden, in denen die ASt. zur Formalisierung ihrer Anträge 7-30 Tage bleiben und dann weiterverlegt werden. Es sollen so bis Mitte 2016 14.750 Plätze zur Verfügung stehen, bzw. 15.500 bis Ende 2016. Am Ende soll es ein derartiges Zentrum in jeder Region des Landes geben. Die Zentren sind offen und dürfen tagsüber verlassen werden. Auf individuelle Bedürfnisse der ASt. (Geschlecht, Alter, Vulnerabilität) ist Rücksicht zu nehmen. In CARA erhalten Untergebrachte EUR 75/Monat Taschengeld, die Höhe des Taschengeldes in CAS ist nicht bekannt (AIDA 12.2015). In der Praxis unterscheiden sich die Unterbringungsbedingungen zwischen den Zentrumstypen und je nach Region zum Teil erheblich. Überbelegung ist oft ein Problem. Da ASt. überall in Italien untergebracht werden können, wo gerade Platz ist, viele es jedoch bevorzugen in Rom zu leben, verlassen viele von ihnen das CARA-System (AIDA 12.2015).
SPRAR
Die SPRAR-Projekte der Gemeinden (Sistema di protezione per richiedenti asilo e rifugiati) sind hauptsächlich Wohnungen oder kleine Zentren. Im Mai 2015 bestand das SPRAR aus 430 Einzelprojekten. Die Zahl der Unterbringungsplätze Ende 2015 bei 19.715, aber die Schaffung von 10.000 weiteren Plätzen wurde angekündigt. SPRAR-Projekte bieten Übersetzungsleistungen, linguistisch-kulturelle Mediation, rechtliche Beratung, medizinische Versorgung, sozio-psychologische Unterstützung, Unterstützung Vulnerabler, Integrationsberatung, und Freizeitaktivitäten. Die Unterbringungsbedingungen sind besser als in CARA-Zentren. Es gibt eigene Projekte im Rahmen des SPRAR für UM bzw. geistig oder körperlich Behinderte, welche spezialisierte Leistungen bieten. Im SPRAR Untergebrachte erhalten EUR 60-75 Taschengeld. Das SPRAR verfügt über standardisierte Integrationsprogramme für AW und Schutzberechtigte, die auch Jobtrainings und Praktika umfassen. Auch wenn es Unterschiede zwischen den einzelnen Projekten gibt, werden die Integrationsmaßnahmen in den italienischen Zentren dennoch als unzulänglich kritisiert. Die max. Aufenthaltsdauer im SPRAR liegt bei 6 bis 12 Monaten (AIDA 12.2015; vgl. AIDA 12.3.2016).
Für Mitte Februar 2016 wird von insgesamt 105.248 Unterbringungsplätzen (alle Formen) in Italien berichtet. Die meisten davon (wie oben) sind CAS-Plätze (AIDA 12.3.2016).
Darüber hinaus existiert außerhalb der staatlichen Strukturen noch ein Netzwerk privater Unterbringungsmöglichkeiten, betrieben etwa von Kirchen und Freiwilligenorganisationen. Ihre Zahl ist schwierig festzumachen. Interessant sind sie im Notfall oder für die Unterbringung von Familien (AIDA 12.2015).
Gemäß LD 142/2015 dürfen AW bereits 2 Monate nach Antragstellung arbeiten, wobei es in der Praxis bürokratische Schwierigkeiten bei der Ausübung dieses Rechtes gibt. Die Sprachbarriere ist ebenfalls ein erschwerender Faktor. Sind AW im SPRAR untergebracht, haben sie auch Zugang zu den dortigen Jobtrainings (AIDA 12.2015).
Ist in keiner der beiden Strukturen Platz für einen AW vorhanden, wäre für den Zeitraum in dem der AW nicht untergebracht wird, eigentlich ein Taggeld vorgesehen. In der Praxis wird dieses aber nicht ausbezahlt, sondern der AW trotzdem untergebracht und eine gewisse Überbelegung in Kauf genommen (AIDA 12.2015).
CIE
Zusätzlich sind noch die Schubhaftkapazitäten zu nennen. Italien verfügt über 7 CIE (Centro di identificazione ed espulsione) mit einer Kapazität von 955 Plätzen (AIDA 12.2015).
Quellen:
? AIDA - Asylum Information Database of the European Council on Refugees and Exiles and the Italian Council for Refugees (12.2015):
National Country Report Italy,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_it_update.iv_.pdf, Zugriff 27.4.2016
? AIDA - Asylum Information Database of the European Council on Refugees and Exiles and the Italian Council for Refugees (12.3.2016): Wrong counts and closing doors. The reception of refugees and asylum seekers in Europe, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/shadow-reports/aida_wrong_counts_and_closing_doors.pdf, Zugriff 14.4.2016
Hotspots
In Italien sind bisher 3 Hotspots eröffnet worden (Lampedusa, Pozzallo, Trapani). Geplant sind 6 Hotspots mit insgesamt 2.500 Plätzen. Deren Zweck ist es, dort zusammen mit Personal der europäischen Asylunterstützungsagentur EASO die mixed migration flows zu kanalisieren und Migranten von Asylwerbern zu trennen. Letztere werden in die Regionalzentren überstellt (AIDA 12.2015; UNHCR 18.2.2016). Bestimmte Nationalitäten kommen für Relocation in andere EU-Länder in Frage (AI 24.2.2016).
Die Hotspots ernteten Kritik von NGOs, da es sich um geschlossene Zentren handelt. Auch sollen die Bedingungen zum Teil schlecht sein, sodass sich die NGO Médécins Sans Frontières (MSF) aus dem Hotspot Pozzallo zurückzog (AIDA 12.3.2016)
Quellen:
? AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Italy, https://www.ecoi.net/local_link/319839/459035_de.html, Zugriff 14.4.2016
? AIDA - Asylum Information Database of the European Council on Refugees and Exiles and the Italian Council for Refugees (12.2015):
National Country Report Italy,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_it_update.iv_.pdf, Zugriff 14.4.2016
? AIDA - Asylum Information Database of the European Council on Refugees and Exiles and the Italian Council for Refugees (12.3.2016): Wrong counts and closing doors. The reception of refugees and asylum seekers in Europe, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/shadow-reports/aida_wrong_counts_and_closing_doors.pdf, Zugriff 14.4.2016
? UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (18.2.2016): Europe's Refugee Emergency Response Update #23; 12-18 February 2016, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1456926739_56cd6e0f4.pdf, Zugriff 14.4.2016
Dublin-Rückkehrer
Als größtes Problem für Rückkehrer wird die Unterbringungssituation betrachtet. Dublin-Rückkehrer (AW oder Schutzberechtigte), die zuvor in Italien nicht untergebracht waren, haben bei Rückkehr Zugang zu Unterbringung. Eine Aussage darüber, wie lange es dauert bis auch tatsächlich ein Platz gefunden ist, ist nicht möglich. Berichten zufolge ist es in der Vergangenheit zu Fällen gekommen, in denen Dublin-Rückkehrer nicht untergebracht werden konnten und sich selbst unterbringen mussten, mitunter in Behelfssiedlungen. (AIDA 12.2015).
Gleichzeitig besagen ältere Berichte, dass ein AW, der dem Unterbringungszentrum ohne Genehmigung über eine bestimmte Frist fernbleibt, seinen Unterbringungsplatz verliert und danach nicht wieder in derselben Struktur untergebracht werden kann (AIDA 1.2015). Angeblich gilt dieses Verbot der erneuten Unterbringung für 6 Monate nach dem Verlassen der Unterbringung (SFH 5.2011).
Um die Unterbringungssituation von Dublin-Rückkehrern zu verbessern, wurden ab 2011 im Rahmen des Europäischen Flüchtlingsfonds (FER) Projekte nahe der Flughäfen finanziert, an denen diese am häufigsten ankommen (ARCO, ARCA, ASTRA am Flughafen Rom-Fiumicino; STELLA, ALI, TERRA am Flughafen Mailand-Malpensa; und weitere in Venedig, Bari und Bologna) (AIDA 1.2015). Informationen aus dem ital. Innenministerium zufolge, sind diese Projekte mittlerweile alle ausgelaufen und wurden von der EU nicht nachfinanziert. Die Betroffenen sind derzeit durchweg in den national unterhaltenen Zentren untergebracht (CPSA, CDA, CARA, CIE, SPRAR). Die genaue Aufteilung auf die diversen Arten von Einrichtungen ist nicht bekannt, jedoch die Aufteilung nach Region (siehe Grafik). Am 29.2.2016 waren insgesamt 107.387 Personen in den diversen Einrichtungen untergebracht.
(VB 10.3.2016)
Im Sinne des Tarakhel-Urteils stellte Italien im Juni 2015 in einem Rundbrief eine Liste von SPRAR-Einrichtungen zur Verfügung, welche für die Unterbringung von Familien geeignet sind (AIDA 12.2015). Im Februar 2016 wurde in einem neuen Rundbrief diese Liste aktualisiert. Sie umfasst 23 SPRAR-Projekte mit zusammen 85 Unterbringungsplätzen für Familien mit Kindern (MdI 15.2.2016).
Quellen:
? AIDA - Asylum Information Database of the European Council on Refugees and Exiles and the Italian Council for Refugees (1.2015):
National Country Report Italy,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_italy_thirdupdate_final_0.pdf, Zugriff 27.4.2016
? AIDA - Asylum Information Database of the European Council on Refugees and Exiles and the Italian Council for Refugees (12.2015):
National Country Report Italy,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_it_update.iv_.pdf, Zugriff 27.4.2016
? MdI – Ministero dell Interno (15.2.2016): Circular Letter, per –E-Mail
? SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (5.2011): Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in Italien, https://www.ecoi.net/file_upload/6_1309862586_110524-bericht-italien-sfhjussbuss-deutsche-uebersetzung.pdf, Zugriff 27.4.2016
? VB des BM.I Italien (10.3.2016): Auskunft des ital. Innenministeriums, per E-Mail
Medizinische Versorgung
Asylwerber und Personen mit einem Schutzstatus in Italien müssen sich beim italienischen Nationalen Gesundheitsdienst registrieren und haben dann dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf medizinische Versorgung wie italienische Staatsbürger. AW haben dieses Recht ab Registrierung ihres Asylantrags. Das gilt sowohl für untergebrachte, wie für nicht untergebrachte AW. Die Anmeldung erfolgt in den Büros der lokalen Gesundheitsdienste (Aziende sanitaria locali, ASL). Im Zuge der Registrierung wird eine Gesundheitskarte (tessera sanitaria) ausgestellt. Die Registrierung berechtigt zu folgenden Leistungen: freie Wahl eines Hausarztes bzw. Kinderarztes (kostenlose Arztbesuche, Hausbesuche, Rezepte, usw.);
Geburtshilfe und gynäkologische Betreuung bei der Familienberatung (consultorio familiare) ohne allgemeinärztliche Überweisung;
kostenlose Aufenthalte in öffentlichen Krankenhäusern. Asylwerber und Schutzberechtigte können sich auf Basis einer Eigendeklaration bei der ASL als bedürftig registrieren lassen. Sie werden dann arbeitslosen Staatsbürgern gleichgestellt und müssen keine Praxisgebühr ("Ticket") bezahlen. In einem Zentrum Untergebrachte erhalten bei diesem Schritt Hilfe von ihren Betreuern. Nach Ablauf der ersten 6 Monate müssen sich AW offiziell arbeitslos melden, um die Ticketbefreiung behalten zu können. Zum effektiven Zugang zu medizinischer Versorgung für Asylwerber und Schutzberechtigte erklärt AIDA, dass bei den Mitarbeitern im Gesundheitsbereich Desinformation und Mangel an Erfahrung in der Behandlung von Migranten häufig sind. Die Sprachbarriere ist aber das größte Zugangshindernis (AIDA 12.2015).
AW und Schutzberechtigte mit psychischen Problemen (z.B. Folteropfer) haben das Recht auf dieselbe Behandlung wie italienische Staatsbürger. In der Praxis können sie von spezialisierten Dienstleistungen profitieren, die im Rahmen des Nationalen Gesundheitsdienstes und von spezialisierten NGOs und Privaten angeboten werden. Verschiedene medizinische Zentren und Ärzte, die früher im sogenannten NIRAST (Italian Network for Asylum Seekers who Survived Torture) organisiert waren, arbeiten unter verschiedenen Finanzierungen weiter in der Unterstützung von Folteropfern (AIDA 12.2015).
Irreguläre Migranten haben das Recht auf medizinische Notversorgung und präventive Versorgung zum Schutz der individuellen und kollektiven Gesundheit. Damit haben sie dieselben Rechte wie italienische Staatsbürger (AIDA 12.2015).
Illegal aufhältige Personen können von medizinischen Notdiensten usw. Gebrauch machen. Die Gesetze verbieten es dem medizinischen und Verwaltungspersonal die Polizei bezüglich illegaler Migranten zu informieren (UNHRC 21.7.2014).
Quellen:
? AIDA - Asylum Information Database of the European Council on Refugees and Exiles and the Italian Council for Refugees (12.2015):
National Country Report Italy,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_it_update.iv_.pdf, Zugriff 27.4.2016
? UNHRC - United Nations Human Rights Council (21.7.2014): National report submitted by the Government of Italy, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1414580593_g1408921.pdf, Zugriff 27.4.2016
Die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest. Der Beschwerdeführer sei volljährig und leide an keinen schweren, lebensbedrohenden Krankheiten. Seine Angaben zur behaupteten Minderjährigkeit seien nicht glaubwürdig und habe der Beschwerdeführer letztendlich auch keine Beweismittel oder Dokumente in Vorlage bringen können, die dies belegen würden. Die in Vorlage gebrachte Kopie einer Geburtsurkunde habe einige Ungereimtheiten aufgezeigt und könne nicht als echt eingestuft werden. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft vorgebracht, in Italien tatsächlich Misshandlung, Verfolgung oder einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt gewesen zu sein. Ein von ihm im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung des Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK im Falle einer Überstellung nach Italien ernstlich möglich erscheinen lassen würden, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Mangels familiärer Anknüpfungspunkten und aufgrund des erst kurzen Aufenthaltes in Österreich sei davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer Verletzung der Dublin-III-VO sowie von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu. Es habe sich kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 17 Abs. 1 der Dublin-III-VO ergeben.
Gegen den Bescheid des Bundesamtes richtet sich die vorliegende, fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Darin wird der belangten Behörde zunächst die Durchführung eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens vorgeworfen. Unter Berücksichtigung der Entscheidung des EGMR im Fall Tarakhel vom 04.11.2014 hätte die belangte Behörde eine individuelle Zusicherung der italienischen Behörden über die konkrete Unterbringungs- und Versorgungssituation des Beschwerdeführers einholen müssen; dies umso mehr, da im gegenständlichen Fall die Zuständigkeit Italiens lediglich aufgrund von Verfristung gegeben sei. Da keine derartigen individuellen Garantien seitens der italienischen Behörden für die Unterbringung und Versorgung des Beschwerdeführers vorliegen würden und dem Beschwerdeführer in Italien Obdachlosigkeit, menschenunwürdige Bedingungen und eine unzureichende medizinische Versorgung drohen würden, sei das Verfahren mit Mangelhaftigkeit belastet. Eine Überstellung nach Italien verletze Art. 3 EMRK und sei demnach rechtswidrig. Zudem seien die von der belangten Behörde herangezogenen Länderfeststellungen zur Situation in Italien unvollständig, einseitig und teilweise nicht mehr aktuell. Die Situation in Italien habe sich aufgrund der hohen Zahlen von neuankommenden Asylsuchenden geändert und sei es den Behörden nicht möglich, diese adäquat zu versorgen. Mangelnder Zugang zur Gesundheitsversorgung, unzureichende und überfüllte Flüchtlingsunterkünfte, mangelnder Zugang zu Rechtsberatung und elementarer Bildung, würden nur einige der Probleme darstellen. Dass Mängel im Versorgungssystem bestehen würden, die eine Verletzung der in Art. 3 EMRK garantierten Rechte in hohem Maße befürchten lassen würden, sei einigen Entscheidungen deutscher sowie auch belgischer Verwaltungsgerichte zu entnehmen. Zuletzt wurde angeführt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge das Lager, wo die Versorgung schlecht gewesen sei, nach Erhalt der negativen Entscheidung habe verlassen müssen, von diesem Zeitpunkt an auf sich allein gestellt gewesen sei und ihm seitens des italienischen Staates keinerlei Sozialleistungen gewährt worden seien. Auch im Falle einer Rückkehr bestehe de facto kein Zugang zu existenzieller Versorgung. Dieser Umstand werde dahingehend verstärkt, als im Falle des Beschwerdeführers Erkrankungen – Ganglion sowie derzeit noch nicht entsprechend diagnostizierte Auffälligkeiten beim durchgeführten Bluttest, die auf eine Nierenerkrankung hinweisen würden – vorliegen würden und der Beschwerdeführer auf eine medizinische Behandlung in Italien angewiesen sei. In Bezug auf die festgestellte Volljährigkeit habe der Beschwerdeführer bereits angeführt, dass sich das Original der Geburtsurkunde bei seiner Mutter in Ebo State befinde, die sich derzeit allerdings im Krankenhaus aufhalte und daher nicht in der Lage sei, diese zu senden. In diesem Zusammenhang werde erneut die Durchführung einer Altersfeststellung beantragt. Bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens hätte die belangte Behörde zu dem Schluss kommen müssen, dass eine Abschiebung nach Italien eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK und Art. 4 GRC gewährleisteten Rechte darstellen würde und das Selbsteintrittsrecht auszuüben sei.
Mit Schreiben vom 19.04.2017 informierte das Bundesamt darüber, dass der Beschwerdeführer untergetaucht sei, weshalb die Überstellungsfrist auf 18 Monate verlängert worden sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger aus Nigeria, stellte nach illegaler Einreise am 10.01.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Zuvor suchte er am 03.07.2015 in Italien um Asyl an.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 25.01.2017 ein Wiederaufnahmegesuch gem. Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO an Italien. Mit dem ungenutzten Ablauf der Frist für eine Stellungnahme hinsichtlich des Wiederaufnahmeersuchens Österreichs ist die Rechtsfolge des Art. 25 Abs. 2 der Dublin III-VO und somit die Verpflichtung Italiens, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für seine Ankunft zu treffen, eingetreten. Mit schriftlicher Benachrichtigung vom 09.02.2017 wies das Bundesamt die italienische Dublin-Behörde auf diesen Umstand hin.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Italien an.
Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Italien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
Der Beschwerdeführer leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten. Bei ihm wurde ein Ganglion am rechten Handgelenk festgestellt (ob es mittlerweile zu einer Ganglionentfernung gekommen ist wurde nicht belegt). Zudem wurden beim Beschwerdeführer Magen- und Gliederschmerzen diagnostiziert; diesbezüglich wurden Medikamente verordnet. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in Italien die erforderliche medizinische Behandlung vorenthalten worden wäre bzw. vorenthalten werden würde. In Italien sind alle Krankheiten behandelbar und ist ausreichende medizinische Versorgung für Asylwerber gewährleistet.
Besondere private, familiäre oder berufliche Bindungen bestehen im österreichischen Bundesgebiet nicht.
Mit Schreiben vom 19.04.2017 informierte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die italienischen Behörden über das zwischenzeitige Untertauchen des Beschwerdeführers und die damit einhergehende Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate.
2. Beweiswürdigung:
Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der illegalen Einreise des Beschwerdeführers in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten über Italien sowie dessen Asylantragstellung in Italien ergeben sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit der vorliegenden EURODAC-Treffermeldung der Kategorie 1 mit Italien.
Die Feststellung bezüglich des Stellung eines Wiederaufnahmegesuchs nach Art 18 Abs 1 lit b Dublin III-VO seitens der österreichischen Dublin-Behörde am 25.01.2017 und der Nichtbeantwortung dieses Gesuchs durch Italien, beruht auf dem - im Verwaltungsakt dokumentierten - durchgeführten Konsultationsverfahren.
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Italien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin-VO) samt dem jeweiligen Rechtschutz im Rechtsmittelweg getroffen.
Aus den im angefochtenen Bescheid dargestellten Länderinformationen ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass das italienische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde. Insofern war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die Sicherheitslage von Asylsuchenden in Italien den Feststellungen der erstinstanzlichen Entscheidung zu folgen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substantiell widersprechen würden, hat der Beschwerdeführer nicht dargetan. Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Italien wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht (siehe auch unten).
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Aktenlage (insbesondere aus einem ärztlichen Schreiben vom 28.01.2017, einer Klientenkarte und einem Verordnungsschreiben vom 28.01.2017). Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.
Die Feststellungen des Nichtvorliegens besonderer privater, familiärer oder beruflicher Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich basieren auf seinen eigenen Angaben bzw. der vorliegenden Aktenlage.
Die Feststellung, dass Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich volljährig war, basiert auf folgenden Überlegungen:
Der Beschwerdeführer hat bei seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes angegeben, am XXXX geboren worden zu sein. Aus der vom Beschwerdeführer unterfertigten Niederschrift dieser Befragung ergibt sich, dass dieser alles verstanden hat und keine Ergänzungen oder Korrekturen anzubringen hatte. Allfällige Kommunikationsprobleme mit dem Dolmetscher (hinsichtlich des Geburtsdatums des Beschwerdeführers) – wie der Beschwerdeführer im weiteren Verlauf des Verfahrens glaubhaft zu machen versuchte - sind der Niederschrift nicht zu entnehmen ("Verstehen Sie den Dolmetscher? Ja" (AS 21) und stellen sich nach Ansicht des erkennenden Gerichts als reine Schutzbehauptung dar.
In der Einvernahme vom 07.03.2017 gab der Beschwerdeführer sein Geburtsdatum dann erstmals mit XXXX an. Dokumente, die diese Angaben bestätigen könnten, könne er nicht vorlegen, da sei Mutter krank sei und er diese nicht erreichen habe können; deshalb könne er keine seine nunmehrigen Angaben bestätigenden Dokumente vorlegen. In weiterer Folge langte jedoch am 18.03.2017 die Kopie eines als Geburtsurkunde bezeichneten Schriftstückes ein. Als Ausstellungsdatum des Schriftstückes ergibt sich der XXXX ; als Geburtsdatum ist darin der XXXX angeführt. Wie bereits vom Bundesamt zu Recht aufgezeigt wurde, muss die Echtheit des Schriftstückes bzw die Richtigkeit dessen Inhalts angezweifelt werden, zumal sich auch Ungereimtheiten hinsichtlich des Geburtsdatums ( XXXX ) und des Geburtsortes des Beschwerdeführers ( XXXX bzw XXXX ) im Vergleich zu den in den Befragungen bzw in der Beschwerde getätigten Angaben, ergeben. Nicht nachvollziehbar erscheint va auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer zwar nicht in der Lage war, das Original seiner Geburtsurkunde vorzulegen, jedoch eine Kopie der Urkunde in Vorlage bringen konnte. Die dafür angegebene Begründung in der Beschwerde, wonach sich die Mutter des Beschwerdeführers derzeit im Krankenhaus aufhalte und deshalb das Original nicht schicken könne, vermochte in diesem Zusammenhang nicht zu überzeugen. Es wäre am Beschwerdeführer gelegen, sein Vorbringen hinsichtlich einer Minderjährigkeit durch die Vorlage des – auf die Echtheit und Richtigkeit überprüfbaren – Originals der Geburtsurkunde nachzuweisen. Dies hat der Beschwerdeführer nicht getan.
Das erkennende Gericht geht nach dem Gesagten, ebenso wie die Behörde, davon aus, dass das in der Erstbefragung angegebene Geburtsdatum ( XXXX ) den Tatsachen entspricht und der Beschwerdeführer bei Antragstellung in Österreich volljährig war. Die Einholung eines Altersfeststellungsgutachtens konnte nach dem Gesagten, entgegen dem Antrag in der Beschwerde, unterbleiben.
Der Umstand des unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers und der damit einhergehenden Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate ergibt sich aus einem Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.04.2017 sowie einer vom Bundesverwaltungsgericht veranlassten Abfrage aus dem Zentralen Melderegister.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 25/2016 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl § 75 Abs 18 AsylG 2005 idF BGBl I 2013/144).
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten:
§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I 25/2016 lautet:
§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet:
§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine
Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zur