Entscheidungsdatum
01.02.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W107 2108877-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Sibyll Andrea BÖCK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 28.12.2012, AZ XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2008 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Mehrfachantrag-Flächen 2008 vom 21.04.2008 beantragte die Beschwerdeführerin u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das gegenständliche Antragsjahr 2008 für die in den Beilagen "Flächenbogen" und "Flächennutzung" näher konkretisierten Flächen.
Die Beschwerdeführerin war im Antragsjahr 2008 zudem Auftreiberin auf die verfahrensgegenständliche Alm mit der BNr. XXXX, für die von der Beschwerdeführerin als zuständiger Almbewirtschafterin ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2008 gestellt wurde.
2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA, belangte Behörde) vom 30.12.2008, AZ XXXX, wurde der Beschwerdeführerin nach "Abzug Modulation, 5 %" iHv EUR 35,73 eine EBP 2008 iHv EUR 678,92 gewährt. Der Beihilfenberechnung wurden 13,96 vorhandene flächenbezogene Zahlungsansprüche (ZA) und eine beantragte sowie ermittelte Fläche im Ausmaß von je 12,33 ha (davon anteilige Almfläche 5,00 ha) zu Grunde gelegt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.
3. Am 12.09.2012 wurde auf der verfahrensgegenständlichen Alm eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der AMA durchgeführt, im Zuge derer Flächenabweichungen u.a. betreffend das Antragsjahr 2008 festgestellt wurden.
4. Mit Schreiben der AMA vom 18.09.2012 wurde der Beschwerdeführerin der Kontrollbericht zur Vor-Ort-Kontrolle übermittelt. Es erfolgte keine Stellungnahme.
5. Mit Bescheid der AMA vom 28.12.2012, AZ XXXX, wurde der Bescheid vom 30.12.2008 aufgrund der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle gemäß § 19 Abs. 2 MOG 2007 abgeändert, der Beschwerdeführerin nach "Abzug Flächensanktion" iHv EUR 63,76 und "Abzug Modulation, 5%" iHv EUR 30,95 eine EBP 2008 iHv nunmehr EUR 588,06 gewährt und eine Rückforderung iHv EUR 90,86 vorgenommen. Der Beihilfenberechnung wurden unverändert 13,96 vorhandene ZA und eine beantragte Fläche im Ausmaß von 12,33 ha (davon anteilige Almfläche 5,00 ha), jedoch eine "nach VOK" ermittelte Fläche im Ausmaß von nur mehr 11,78 ha (davon anteilige Almfläche nunmehr 4,45 ha) zu Grunde gelegt. Begründend wurde ausgeführt, da anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle vom 12.09.2012 Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden seien, könne keine Beihilfe gewährt werden.
6. Gegen diesen Bescheid, der Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben am 04.01.2013 zugestellt, erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitige Berufung (nunmehr: Beschwerde). Die verfahrensgegenständliche Alm sei Teil des größten Wald-/Weidetrennungsprojektes gewesen. Im Zuge dieses Projektes seien digitale Zaun- und Wirtschaftspläne vom Amt der XXXX Landesregierung erstellt worden. Im Laufe der Jahre 2011 und 2012 seien umfangreiche Holzschlägerungsarbeiten durchgeführt worden, um eine Überschirmung von 5-15% zu erreichen. Eine Reduzierung der Futterfläche anhand des Luftbildes auf teilweise 63 % sei nicht verständlich. Eine Reduzierung bzw. Veränderung der vom Amt der XXXX Landesregierung mittels Zaunplänen fixierten und in den Grundbuchsstand übernommenen Außengrenzen sei ebenfalls nicht verständlich, da den Tiere der Beschwerdeführerin der vom Land XXXX ausgewiesene Bereich zur Gänze zur Beweidung zur Verfügung stehe. Da sich diese Änderungen erst im Jahr 2012 ergeben hätten, sei eine Umlegung des Prüfergebnisses auf das Antragsjahr 2008 nicht hinnehmbar. Den Tieren sei zu diesem Zeitpunkt eine wesentlich größere Fläche zur Verfügung gestanden.
7. Am 19.06.2015 legte die AMA dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor.
8. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.09.2017 wurde die AMA um Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen ersucht.
9. Mit Eingabe vom 26.09.2017 erfolgte - nach gewährter Fristerstreckung - eine Sachverhaltsdarstellung der AMA samt Luftbildern der verfahrensgegenständlichen Alm.
10. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.10.2017 wurde der Beschwerdeführerin die Sachverhaltsdarstellung der AMA im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht.
11. Das Schreiben vom 18.10.2017 wurde der Beschwerdeführerin nachweislich am 23.10.2017 zugestellt. Es erfolgte keine Stellungnahme der Beschwerdeführerin.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die Beschwerdeführerin verfügte im Antragsjahr 2008 über 13,96 ZA und beantragte mittels Mehrfachantrag-Flächen 2008 die Gewährung der EBP 2008 für ihren Heimbetrieb im Ausmaß von 7,33 ha.
Die Beschwerdeführerin war im Antragsjahr 2008 zudem Auftreiberin auf die verfahrensgegenständliche Gemeinschaftsalm mit der BNr. XXXX und zugleich Bewirtschafterin dieser Alm, für die von der Beschwerdeführerin eine EBP 2008 für eine Fläche im Ausmaß von 7,56 ha beantragt wurde. Im Zuge der Flächenermittlungen zog die Beschwerdeführerin keine Sachverständigen (oder sonstige Beauftragte) bei.
Auf die verfahrensgegenständliche Alm wurden im Antragsjahr 2008 insgesamt 7,69 Tiere (gemessen in RGVE) aufgetrieben. Die Beschwerdeführerin trieb hiervon 5,09 RGVE auf. Gemessen an der Anzahl an von der Beschwerdeführerin auf diese Alm im Antragsjahr 2008 aufgetriebenen Tieren war dieser somit eine beantragte anteilige Almfutterfläche von 5,00 ha zuzurechnen.
Insgesamt beantragte die Beschwerdeführerin die EBP 2008 somit für eine beihilfefähige Gesamtfläche (Heimfläche und Almfläche) im Ausmaß von 12,33 ha und wurde ihr die EBP 2008 mit Bescheid vom 30.12.2008 für eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 12,33 ha (davon 5,00 ha Almfläche) iHv EUR 678,92 gewährt. Die Überweisung erfolgte am 17.12.2008.
Am 12.09.2012 fand auf der verfahrensgegenständlichen Alm im Beisein einer auskunftserteilenden Person eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der AMA statt, im Zuge derer betreffend das Antragsjahr 2008 gegenüber der mit 7,56 ha beantragten Fläche eine Fläche im Ausmaß von nur 6,72 ha ermittelt wurde. Das Ergebnis wird als richtig festgestellt.
Gemessen an der Anzahl an von der Beschwerdeführerin auf die verfahrensgegenständliche Alm im Antragsjahr 2008 aufgetriebenen Tieren war dieser somit eine ermittelte anteilige Almfutterfläche von 4,45 ha zuzurechnen.
Der Kurzbericht zur Vor-Ort-Kontrolle wurde von der auskunftserteilenden Person unterschrieben, der Kontrollbericht zur Vor-Ort-Kontrolle wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben der AMA vom 18.09.2012 übermittelt. Es erfolgte keine Stellungnahme zum Kontrollbericht.
2. Beweiswürdigung:
Das Ausmaß an beihilfefähiger Fläche der verfahrensgegenständlichen Alm im Antragsjahr 2008 ergibt sich aus der am 12.09.2012 durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle und dem dem Verwaltungsakt einliegenden Kontrollbericht dieser Vor-Ort-Kontrolle. Die Ergebnisse dieser Vor-Ort-Kontrolle, insbesondere die seitens der belangten Behörde vorgenommene Einteilung der Almfläche in Schläge auf Basis des darauf befindlichen Bestandes sowie der für die einzelnen Schläge herangezogene Überschirmungsgrad bzw. NLN-Faktor, stellen sich für das Bundesverwaltungsgericht nach Einsicht in das - auch den Parteien zugängliche - INVEKOS-GIS als nachvollziehbar dar. Evident ist hier insbesondere, dass vom Prüforgan auf einem Teil der Almfutterfläche - welcher von der Beschwerdeführerin trotz Baumbestandes undifferenziert und ohne Abzüge zu 100 % als Futterfläche beantragt wurde - zwei neue Schläge gebildet wurden, welche aufgrund der Überschirmung jeweils mit einem Überschirmungsanteil von 70 % ausgewiesen wurden ("Beschirmung 70 % FFL / Nicht-LN 100 % FFL"). Auch der übrige, mit Bäumen bestandene Teil der Alm, wurde von der Behörde - entgegen der Beantragung als 100 % Futterfläche nach Abzug des Überschirmungsgrades - aufgrund des vorhandenen Bewuchses nach Abzug des Überschirmungsgrades nachvollziehbar lediglich mit 90 % Futterfläche bewertet ("Beschirmung 70 % FFL / Nicht-LN 90 % FFL"). Zudem wurden die Ergebnisse der in Rede stehenden Vor-Ort-Kontrolle seitens der Beschwerdeführerin weder substantiell bestritten noch ist den Ergebnissen der fachlich kompetenten Überprüfung des Prüfers vor Ort auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten worden. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrem Beschwerdeschriftsatz vermochte das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle nicht in Zweifel zu ziehen. Die Beschwerde führte nämlich weder aus, auf welchen konkreten Teilen der Almfutterfläche aus ihrer Sicht eine Fehlbeurteilung der AMA erfolgt sei, noch legte sie dar, wie sich die Gegebenheiten auf diversen Flächenabschnitten aus ihrer Sicht - entgegen der Beurteilung der belangten Behörde - anders dargestellt hätten. Die Grundlagen der vorgenommenen Bewertung der verfahrensgegenständlichen Alm wurden seitens der belangten Behörde im Zuge ihrer Sachverhaltsdarstellung vom 26.09.2017 erneut erläutert und der Beschwerdeführerin durch das Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis gebracht. Die der Beschwerdeführerin eingeräumten Möglichkeit, im Zuge eines Parteiengehörs zur Sachverhaltsdarstellung der belangte Behörde Stellung zu nehmen, ließ diese jedoch ungenützt. Die Beschwerdeführerin ist den Feststellungen der AMA zum Ausmaß der Futterfläche auf der verfahrensgegenständlichen Alm somit nicht ausreichend substantiell entgegengetreten. Unter Berücksichtigung sämtlicher Beweismittel ergaben sich auch sonst keinerlei Bedenken, den Feststellungen die im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle ermittelte beihilfefähige Fläche der verfahrensgegenständlichen Alm zu Grunde zu legen.
Die Beschwerdeführerin beanstandete nicht die von der belangten Behörde der Prämienberechnung zu Grunde gelegte Anzahl an von ihr auf die verfahrensgegenständliche Alm aufgetriebenen Tieren, die die Grundlage für das Ausmaß der zugesprochenen fiktiven anteiligen Almfutterfläche bildet.
Dass die Beschwerdeführerin im Zuge der Flächenermittlungen auf der verfahrensgegenständlichen Alm Sachverständige (oder sonstige Beauftragte) herangezogen hätte, ist weder den Beschwerdeausführungen noch dem Verwaltungsakt zu entnehmen.
Im Übrigen ergeben sich die Feststellungen widerspruchsfrei aus den im vorliegenden Verwaltungsakt enthaltenen Beweismitteln, insbesondere dem angefochtenen Bescheid, den Mehrfachanträgen-Flächen und dem Kontrollbericht zur Vor-Ort-Kontrolle.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Berufungen gegen Bescheide, die vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen worden sind, gelten als Beschwerden (vgl. § 3 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013).
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als rechtzeitig und zulässig. Die Beschwerde ist aber nicht begründet:
3.2. Anwendbare Bestimmungen:
Verordnung (EG) 1782/2003 des Rates vom 29.09.2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001, (ABl. L 270, 21.10.2003, p.1), im Folgende: VO (EG) 1782/2003:
"Artikel 36
Zahlungen
(1) Die Beihilfen im Rahmen der Betriebsprämienregelung werden auf der Grundlage der Zahlungsansprüche nach Kapitel 3 für eine entsprechende Hektarzahl beihilfefähiger Flächen im Sinne des Artikels 44 Absatz 2 gezahlt.
[...].
Artikel 44
Nutzung der Zahlungsansprüche
(1) Jeder Zahlungsanspruch gibt zusammen mit je einem Hektar beihilfefähiger Fläche Anspruch auf Zahlung des mit dem Zahlungsanspruch festgesetzten Betrags.
(2) Eine ‚beihilfefähige Fläche' ist jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, ausgenommen die für Wälder oder nicht landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten Flächen. (3) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Fläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. [...]."
Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18, im Folgenden: VO (EG) 796/2004:
"Artikel 2
Definitionen
Im Rahmen dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
[...]
(22) "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;
[...].
Artikel 8
Allgemeine Grundsätze in Bezug auf die landwirtschaftlichen Parzellen
[...]
2. In Bezug auf Futterflächen gelten folgende Grundsätze:
(a) Werden Futterflächen gemeinsam genutzt, so teilen die zuständigen Behörden diese fiktiv entsprechend dem Umfang der Nutzung durch die einzelnen Betriebsinhaber oder entsprechend deren Nutzungsrechten auf diese auf.
[...].
Artikel 50
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
[...]
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen [...] die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
[...].
Artikel 51
Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen
(1) Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen [...] über der gemäß Artikel 50 Absätze 3, 4 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.
[...].
Artikel 68
Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
[...].
Artikel 73
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.
(3) Die Zinsen werden für den Zeitraum zwischen der Übermittlung des Rückforderungsbescheids an den Betriebsinhaber und der tatsächlichen Rückzahlung bzw. dem Abzug berechnet.
[...]
(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.
(5) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind.
Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.
(6) Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.
(7) Die Absätze 4 und 5 gelten nicht bei Vorschüssen."
Die VO (EU) 2016/1393, mit der die Sanktionsbestimmungen des INVEKOS für eine Reihe flächenbezogener Beihilferegelungen geändert wurden (vgl. Art. 19a VO [EU] 640/20149, die Sanktionen wurden herabgesetzt), gilt für Beihilfe-, Stützungs- und Zahlungsanträge, die sich auf die Antragsjahre oder Prämienzeiträume beziehen, die ab dem 01.01.2016 beginnen, und kommt deshalb für den gegenständlichen Sachverhalt folglich nicht zur Anwendung. Auch Art. 2 Abs. 2 VO (EG, Euratom) 2988/95, wonach bei späterer Änderung der in einer Gemeinschaftsregelung enthaltenen Bestimmungen über verwaltungsrechtliche Sanktionen die weniger strengen Bestimmungen im Sinne des Günstigkeitsprinzips rückwirkend gelten, kann nicht herangezogen werden, da die Neuregelung in einen anderen Regelungszusammenhang eingebettet ist (vgl. EuGH 11.03.2008, Rs. Jager, C 420/06, Rz. 70 ff.). Ein neuer Regelungszusammenhang ergibt sich klar aus dem fortgeschrittenen Entwicklungsstand des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (7. Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393) und der Wirksamkeit administrativer Gegenkontrollen mit Hilfe des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen (8. Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393). Insbesondere wird nunmehr vom reinen Sanktionssystem abgegangen und soll unter jeweiliger Betrachtung auch des Folgejahres ein neues Anreizsystem begründet werden, damit korrekte Meldungen erstattet werden (8. Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393). Ziel der neuen Regelung ist somit eine Anpassung der Sanktionen an den neuen Regelungszusammenhang und nicht eine Milderung der Art oder Schwere der Sanktionen nach der auf den vorliegenden Fall anzuwendenden Rechtslage (vgl. auch EuGH 11.03.2008, Rs. Jager, C 420/06, Rz. 70).
3.3. Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde:
3.3.1. Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Wie festgestellt, beantragte die Beschwerdeführerin die EBP 2008 für eine Fläche im Ausmaß von 12,33 ha (7,33 ha Heimfläche und 5,00 ha anteilige Almfutterfläche) und wurde ihr die EBP 2008 unter Zugrundelegung von 13,96 vorhandenen flächenbezogenen Zahlungsansprüche auch zunächst für eine ermittelte Fläche im beantragten Ausmaß gewährt.
3.3.2. Eine auf der verfahrensgegenständlichen Alm im Jahr 2012 durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle ergab jedoch hinsichtlich des gegenständlichen Antragsjahres Flächenabweichungen für die Beschwerdeführerin von 0,55 ha.
Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin ist diesem nicht substantiiert entgegengetreten. Auch wurde - die von der belangten Behörde im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle festgestellten beihilfefähigen Flächen offensichtlich bejahend zur Kenntnis nehmend - zunächst der Kurzbericht zur Vor-Ort-Kontrolle unterzeichnet und in weiterer Folge auch keine verneinende oder ablehnende Stellungnahme der Beschwerdeführerin als Almbewirtschafterin abgegeben. Die der Beschwerdeführerin eingeräumten Möglichkeit, im Zuge eines Parteiengehörs zur Sachverhaltsdarstellung der belangte Behörde Stellung zu nehmen, ließ diese ebenfalls ungenützt.
Hier ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hinzuweisen, wonach ein Beschwerdeführer im Zusammenhang mit Beanstandungen betreffend durchgeführte Vor-Ort-Kontrollen - insbesondere auch im Hinblick auf die Mitwirkungspflicht der Parteien bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes in Verfahren nach dem AVG - konkrete Angaben zu machen und auszuführen hat, aus welchen Gründen seines Erachtens die Ergebnisse einer stattgefundenen Vor-Ort-Kontrolle nicht korrekt sind. Kommt der Beschwerdeführer dieser Vorgehensweise nicht nach, ist die Behörde nicht gehalten, das Ergebnis der fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort in Zweifel zu ziehen. Insbesondere ist die Behörde nicht gehalten, auf Grund bloßer Vermutungen ohne weitere konkrete Anhaltspunkte, in welcher Hinsicht die Beurteilung im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle unzutreffend wäre, eine neuerliche Überprüfung durchzuführen (vgl. VwGH 18.11.2015, 2013/17/0628, 07.10.2013, 2013/17/0541, 15.09.2011, 2011/17/0123).
Die belangte Behörde konnte der Berechnung der EBP 2008 daher die im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle ermittelten Flächenausmaße zu Grunde legen.
3.3.3. Art. 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Art. 9 der VO (EG) 1290/2005 verpflichten die Mitgliedstaaten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt in seinem Erkenntnis vom 9.9.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.
Die belangte Behörde war daher nach Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 verpflichtet, jenen Betrag, der der Beschwerdeführerin aufgrund des Erstbescheides auf Basis einer ermittelten Fläche von 12,33 ha zuerkannt worden war, der aber den (auf Basis der nunmehr ermittelten Fläche von 11,78 ha) zustehenden Betrag übersteigt, mit spruchgegenständlich angefochtenem Abänderungsbescheid zurückzufordern.
Auch der Umstand, dass die Behörde zunächst die Flächenangaben der Beschwerdeführerin ihrem Bescheid zu Grunde legte, steht einer Abänderung des entsprechenden Bescheides nach Feststellung der objektiven Ausmaße der beantragten Flächen nicht entgegen (VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164).
3.3.4. Durchbrochen wird das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien zwar durch den in Art. 73 Abs. 4 VO (EG) 796/2004 geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Es liegt jedoch kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen. Nur der Antragsteller kennt seine eigenen Futterflächen vor Ort, es trifft ihn daher eine Mitwirkungspflicht bei der Beantragung des zutreffenden Futterflächenausmaßes. Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 07.10.2013, 2013/17/0541). Dass die Beschwerdeführerin vor der Antragstellung dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hat, wurde weder behauptet noch belegt.
3.3.5. Gemäß der Verjährungsbestimmung des Art. 73 Abs. 5 Unterabs. 1 VO (EG) 796/2004 gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Beiträgen nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind. Gemäß Art. 73 Abs. 5 Unterabs. 2 verkürzt sich die Verjährungsfrist auf vier Jahre, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang ausgesprochen, dass eine Vor-Ort-Kontrolle den Lauf der Verjährungsfrist unterbricht (VwGH 29.05.2015, 2012/17/0198).
Wie festgestellt, wurde die mit ursprünglichem Bescheid vom 30.12.2008 gewährte EBP 2008 am 17.12.2008 überwiesen und fand die auf der verfahrensgegenständlichen Alm durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle am 12.09.2012 - somit vor Ablauf von vier Jahren - statt. Die Verjährungsfrist wurde somit durch die Vor-Ort-Kontrolle unterbrochen. Die Rückforderung vom 28.12.2012 erfolgte somit jedenfalls innerhalb der vierjährigen Verjährungsfrist. Ob die Beschwerdeführerin in gutem Glauben handelte und damit überhaupt die Verjährungsfrist von zehn auf vier Jahre herabgesetzt wurde, braucht daher nicht weiter erörtert zu werden (VwGH vom 29.05.2015, 2012/17/0198).
Gründe für eine Abstandnahme von der Rückforderung sind somit nicht ersichtlich.
3.3.6. Die Differenzfläche von 0,55 ha bedeutete für die Beschwerdeführerin (gemessen an der ermittelten Fläche) eine gesamtbetriebliche Flächenabweichung von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 %. Gemäß Art. 51 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 war daher die Beihilfe somit auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, zu berechnen. In Entsprechung dieser Vorgabe verhängte die belangte Behörde zusätzlich zur vorgenommenen Richtigstellung eine Flächensanktion in Höhe von EUR 63,76.
Nach Art. 68 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 finden die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Eine Flächensanktion darf demnach nicht verhängt werden, wenn den Beschwerdeführer kein Verschulden an der unrichtigen Beantragung trifft, wobei hier sowohl der EuGH als auch der VwGH einen strengen Maßstab anlegen (vgl. Kahl/Müller, Recht der Unionsbeihilfen: Das österreichische "Almchaos" aus unionsrechtlicher Sicht, in Jaeger/Haslinger /Hrsg), Jahrbuch Beihilferecht 2014, 519ff mit Judiakturhinweisen). Die Beweislast dafür, dass ihn kein Verschulden trifft, trägt der Landwirt (VwGH 26.03.2010, 2009/17/0069). Der Beweis eines mangelnden Verschuldens ist der Beschwerdeführerin jedoch nicht gelungen. Substantiierte Gründe dafür, dass die Beschwerdeführerin an der unrichtigen Flächenangabe keine Schuld trifft, wurden von dieser nicht angeführt. Da sich auch aus dem Akteninhalt keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen eines mangelnden Verschuldens ergaben, waren im Hinblick auf die Beweislastumkehr des Art. 68 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 und unter Anlegung des höchstgerichtlich gebotenen, strengen Maßstabes, keine Gründe für das Vorliegen einer Ausnahme von der Anwendung der Sanktionen iSd. Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 ersichtlich.
3.3.7. Gemäß der Verjährungsbestimmung des Art. 73 Abs. 6 VO (EG) 796/2004 gilt Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, eine Verjährungsfrist von vier Jahren. In diesem Zusammenhang ist jedoch erneut darauf zu verweisen, dass die Vor-Ort-Kontrolle vom 12.09.2012 die Verjährung unterbrochen hat (VwGH 29.05.2015, 2012/17/0198). Die verhängte Sanktion ist daher jedenfalls nicht verjährt.
Gründe für eine Abstandnahme von der verhängten Sanktion sind sohin nicht hervorgekommen.
Die Entscheidung der belangten Behörde erfolgte somit zu Recht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
3.3.8. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des EGMR und des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn die Tatfrage unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. VfSlg 18.994/2010, VfSlg 19.632/2012). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten, und "zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0038 mwN). (VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0038 mwN).
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren im Ergebnis ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht substantiiert bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH 27.06.2013, C-93/12 Agrokonsulting).
3.4. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere kann auf die oben unter 3.3. zitierte Rechtsprechung des EuGH und des VwGH zurückgegriffen werden. Insbesondere liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).
Schlagworte
beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Berechnung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W107.2108877.1.00Zuletzt aktualisiert am
13.02.2018