Entscheidungsdatum
02.02.2018Norm
AsylG 2005 §10Spruch
W191 2149945-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. ROSENAUER als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch Rechtsanwältin XXXX, Österreichische Flüchtlings- und MigrantInnenhilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.02.2017, Zahl 1081205603-151020339, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 und 57 Asylgesetz 2005 sowie §§ 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein indischer Staatsangehöriger aus dem Bundesstaat Punjab, reiste nach seinen Angaben am 04.08.2015 irregulär und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am darauffolgenden Tag einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).
1.2. In seiner Erstbefragung am 05.08.2015 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion (PI) Marchegg gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi im Wesentlichen Folgendes an:
Er stamme aus XXXX, Distrikt Amritsar, Bundesstaat Punjab, sei Angehöriger der Volksgruppe/Kaste der Jat und der Glaubensgemeinschaft der Sikhs und verheiratet. Er habe in XXXX zehn Jahre die Schule besucht. Zu Hause würden noch seine Eltern sowie seine Ehefrau - in Scheidung - leben.
Er habe Indien am 28.07.2015 verlassen und sei illegal mit dem Flugzeug nach Moskau und von dort weiter per LKW über ihm unbekannte Länder bis nach Österreich gelangt.
Als Fluchtgrund gab der BF an, dass ihm sein Onkel das Wirtschaftsland wegnehmen habe wollen. Es habe einen großen Streit gegeben, bei dem der BF verletzt worden sei. Der Onkel habe seinen Vater bedroht und gesagt, dass er den BF umbringen werde. Daraufhin habe sein Vater entschieden, dass der BF ins Ausland gehen solle.
1.3. Im Verwaltungsakt liegt auf Seite 31 eine Anzeige des Bundesministeriums für Finanzen, Finanzpolizei, vom 11.01.2017 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA), Regionaldirektion Wien ein, derzufolge der BF, mit drei anderen Personen, am 22.11.2016 im hinteren Bereich der Küche eines Lokals in 1170 Wien angetroffen worden sei. Der BF habe angegeben, dass er als Zusteller im Betrieb tätig sei. Da er über keinen freien Zugang zum Arbeitsmarkt verfüge (arbeitsmarktbehördliche Bewilligung fehle), werde sich der Inhaber des Lokals für die Übertretung der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zu verantworten haben.
1.4. Bei seiner Einvernahme am 10.02.2017 vor dem BFA, Regionaldirektion Wien, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi, bestätigte der BF die Richtigkeit seiner bisher gemachten Angaben und gab im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus der Niederschrift, Schreibfehler teilweise korrigiert):
" [...]
F [Frage]: Wer von Ihrer Familie lebt noch in Ihrer Heimat in Indien?
A [Antwort]: Vater und Mutter, Ehefrau.
F: Sind Sie verheiratet?
A: Ja.
F: Haben Sie Kinder?
A: Ja, ich habe eine Tochter.
F: Wie heißt sie und wie alt ist sie?
A: XXXX. Ich habe sie nur auf Fotos gesehen.
F: Haben Sie noch Kontakt zu Ihrer Familie?
A: Vor eineinhalb Jahren hatte ich Kontakt mit meiner Ehefrau. Als ich Indien verlassen habe, hatte ich den letzten Kontakt. Da war meine Frau schon schwanger.
F: Wann haben Sie Indien verlassen?
A: Im Juni 2015.
F: Wie geht sich das mit Ihrer Tochter aus?
AW [Asylwerber] korrigiert das Geburtsdatum der Tochter auf XXXX.
F: Sie haben keinen Kontakt mit Ihrer Frau oder Ihren Eltern?
A: Ja, ich habe keinen Kontakt.
F: Wie war Ihre letzte Wohnadresse, bevor Sie ausgereist sind?
A: XXXX, Amritsar, Punjab. Habe immer dort gelebt.
F: Wer hat an dieser Adresse noch gewohnt?
A: Familie, Eltern und Ehefrau und Tochter.
F: Wovon lebt Ihre Familie?
A: Wir haben 2 Kila Land, mein Vater ist Bauer.
F: Ist das Ihr eigenes Land?
A: Ja.
F: Wie ist Ihr Vater zu dem Land gekommen?
A: Von seinem Vater.
F: Gibt es eine Eintragung ins Grundbuch oder ein Testament?
A: Nein, es ist noch auf den Namen meines Großvaters registriert.
F: Wovon haben Sie gelebt?
A: Mitarbeit in der Landwirtschaft.
F: Könnten Sie wieder in der Landwirtschaft arbeiten?
A: Ja.
F: Wieviel hat die Ausreise gekostet?
A: Meine Familie hat 750.000 Indische Rupien ausgegeben.
F: Wie haben Sie Ihre Ausreise finanziert?
A: Wir haben ein halbes Kila jemandem verpfändet, sein Name ist Sukhchain SINGH, er ist unser Nachbar.
F: Warum haben Sie gerade in Österreich einen Asylantrag gestellt?
A: Der Schlepper hat mich hier gelassen, ich habe nicht gewusst, wo ich bin.
F: Sind Sie arbeitsfähig und -willig?
A: Ja.
F: Welche Schul- oder sonstige Ausbildung haben Sie?
A: Zwölf Jahre Schule und danach drei Jahre im College.
F: Haben Sie einen Abschluss?
A: BA in Commerce.
F: Sie haben kein Abschlusszeugnis?
A: Ich habe nichts hier und kann es mir auch nicht schicken lassen, da ich keinen Kontakt mehr habe.
[...]
F: Haben Sie sich in Indien jemals an die Polizei oder an eine Behörde gewandt?
A: Ja, das hat mit meinen Fluchtgründen zu tun.
[...]
F: Schildern Sie mir möglichst konkret und mit allen Details, warum Sie Indien verlassen und in Österreich einen Asylantrag gestellt haben!
A: Wir haben gemeinsam mit meinen Eltern und meiner Ehefrau gewohnt, und unser Land wollte eine andere Person haben.
AW wird aufgefordert, konkrete Angaben zu machen.
A: Die andere Person hieß XXXX, sie wollte das Land und hat uns immer wieder bedroht. Eines Tages hat mich XXXX geschlagen. Zweimal hat er mich geschlagen, und dann haben meine Eltern gesagt, ich sollte woanders leben. Dann bin ich in eine andere Stadt, XXXX, hier gibt es einen sehr großen Sikh-Tempel, ich habe dort zehn Tage gewohnt, und eines Tages hat mich ein Bekannter von XXXX gesehen. XXXX hat dorthin Leute geschickt. Dann habe ich mich zwei, drei Tage versteckt. Dann haben meine Eltern gesagt, dass sie einen Schlepper gefunden haben, aber ich müsse nach Neu Delhi fahren. Dann habe ich mich mit dem Schlepper in Neu Delhi getroffen und bin dort 15 Tage geblieben. Er hat für mich ein Flugticket gebucht, dann bin ich in eine andere Stadt geflogen. Dort bin ich acht Tage geblieben.
F: Bleiben wir bei den Fluchtgründen. Haben Sie alle Gründe erwähnt, oder wollen Sie noch etwas angeben?
A: Die wollten mich töten, das ist der Fluchtgrund.
F: Wer ist wieder ‚die'?
A: XXXX hat gesagt, wenn er mich sieht, wird er mich töten.
F: Ist das alles?
A: Ja, das ist alles.
F: Gibt es abgesehen von den genannten Gründen sonst noch Gründe für die Antragstellung, oder wollen Sie noch etwas ergänzen?
A: Nein.
F: Um welches Land geht es konkret?
A: Unser Land, das gesamte Land.
F: Wer ist XXXX?
A: Er wohnt im selben Dorf, wo ich wohne.
F: Ist er mit Ihnen verwandt?
A: Nein.
F: Warum will er das Land, womit begründet er das?
A: Weil er hat viel Land, und unser Land liegt innerhalb seines Landes, und das stört ihn.
Auff. [Aufforderung] Beschreiben Sie das Land.
AW: Was meinen Sie?
Auff. Ich kenne Ihr Land nicht, beschreiben Sie es.
AW: Wir haben nur zwei Kila, mehr habe ich nicht.
Auff: Beschreiben Sie das Land. Machen Sie konkrete Angaben.
AW: Wir haben Reis und Weizen geerntet, und Futter für unseren Wasserbüffel. Das Land liegt innerhalb des Landes von XXXX.
F: Seit wann gibt es diesen Streit?
A: Seit ca. zweieinhalb bis drei Jahren. Er hat gesagt, wir sollten ihm unser Land geben, er hat schon zwei, drei Leute vom selben Dorf getötet. Und er hat zu jedem gesagt: ‚ich werde ihn töten'.
F: Wen wird er töten?
A: Mich.
F: Warum gerade Sie?
A: Weil, wenn ich tot bin, dann kann niemand das Land erben, da ich der einzige Sohn bin.
Auff: Erklären Sie mir bitte, was Ihr Tod lösen sollte, das Land gehört ihm trotzdem nicht.
AW: Er kann das Land nicht ins Grundbuch eintragen, aber in Indien ist das kein Problem.
Auff: Es gibt ja immer noch Ihren Vater.
AW: Mein Vater lebt, aber er hat allen erzählt, er wird mich töten.
Auff: Aber es lebt ja Ihr Vater, der einen Rechtsanspruch auf das Land hat.
AW: Im Jahr 2014 hat XXXX meinen Cousin getötet, und deswegen hat meine Familie sehr viel Angst gehabt.
F: Wer wurde konkret von wem bedroht?
A: XXXX hat nur mich bedroht.
F: Wie oft?
A: Mindestens sieben, acht Mal.
F: Das Land gehört offiziell Ihnen?
A: Offiziell gehört es uns, aber XXXX will es haben.
Der AW wird aufgefordert, einen Lageplan des Landes zu zeichnen.
Siehe Akt.
F: Wann kam es zu dem Streit?
A: Im Jahr 2014, im Juli.
F: Welchen Rechtsanspruch hat XXXX auf das Land?
A: Keinen.
Auff: Schildern Sie möglichst konkret mit allen Details, als Sie von XXXX geschlagen wurden.
AW: Im September 2014 hat er mich das erste Mal geschlagen.
AW wird noch einmal aufgefordert, konkrete Angaben zu machen.
AW: Ich habe auf meinem Land gearbeitet, XXXX ist zu mir gekommen und hat mich gefragt, ob ich ihm das Land geben will oder nicht.
F: Was heißt ‚geben'?
A: Er wollte es einfach so.
AW fährt fort: Ich habe weitergearbeitet, und er ist weggegangen. Und genau nach fünf Minuten ist er mit vier Personen wiedergekommen. Und dann haben sie mich geschlagen. Dann bin ich bewusstlos geworden, und dann nachher hat er mich wieder bedroht, dass er mich töten werde. Dann ist mein Vater gekommen, aber XXXX und seine vier Freunde waren schon weg.
F: Ihr Vater ist gekommen, und die anderen waren auf einmal weg?
A: Sie dachten vielleicht, ich wäre schon tot. Nach 20 Minuten ist der Vater mit Essen gekommen. Dann bin ich mit meinem Vater nach Hause gegangen, und ein Arzt ist zu uns gekommen. Der Arzt hat zu mir gesagt, ich sollte sechs, sieben Tage nicht arbeiten. Nach 15 Tagen bin ich wieder arbeiten gegangen und seine Leute haben mich wieder bedroht. Und XXXX hat seinen Leuten Anweisungen gegeben, falls jemand mich sieht, sollten sie mich gleich töten.
F: Woher wissen Sie davon?
A: Seine Leute haben mir öfter gesagt, dass sie mich töten werden. Sie hatten damit Spaß. Am 04. Dezember haben mich XXXX und zwei Freunde wieder geschlagen. Er hat mich sehr viel geschlagen und neben dem Fluss gelassen. Zwei Personen haben mich gesehen und nach Hause gebracht. Der Dorfarzt ist wieder gekommen, und er hat gesagt, er kann nicht helfen, weil die Wunde so tief ist. Dann hat mich meine Familie in Amritsar ins Spital gebracht, es heißt XXXX, und nach acht Tagen bin ich normal geworden.
F: Was heißt ‚normal geworden'
A: Ich war acht Tage bewusstlos, weil sie genau auf meinen Kopf und auf beide Knie geschlagen haben. Nach einer Woche bin ich vom Spital wieder nach Hause gegangen. Am 10. Jänner 2015 XXXX hat meinen Cousin getötet. XXXX hat allen meinen Verwandten gesagt, dass er eines Tages auch mich töten werde. Dann bin ich ein Monat lang nur in meinem Haus geblieben, weil es meine Eltern so wollten. Im März 2015 bin ich neben meinem Haus gestanden, und XXXX ist gekommen und hat mich bedroht. Dann ist meine Mutter gekommen, und sie hat XXXX gesagt, er solle uns in Ruhe lassen. XXXX hat meiner Mutter gesagt, dass er mich eines Tages töten werde. Dann hat mich meine Familie nach XXXX geschickt. Ca. ein Monat war ich dort, dann hat mein Vater zu mir [gesagt], wann und wo wir uns in Amritsar treffen, das war an der Bushaltestelle, um mir frisches Gewand zu geben. Dann bin ich von XXXX nach Ludhiana gefahren und dort wollte ich den Bus wechseln nach Amritsar.
F: Was hat das mit Ihren Fluchtgründen zu tun?
A: Ich wollte ihnen alles erzählen - XXXXwar dort, und seine Leute haben mich gesehen, und dann bin ich dort weggelaufen, ca. 20 Minuten sehr schnell, dann bin ich mit dem Bus zurück nach XXXX.
F: Wie hat Ihre Familie reagiert?
A: Sie hatten sehr viel Angst. XXXX meinte, wenn sie zur Polizei gehen, wäre es für ihn nichts Neues, weil so viele Fälle gegen ihn vor Gericht anhängig sind.
F: Waren Sie bei der Polizei?
A: Ja, wir haben eine Anzeige gemacht.
F: An wen haben Sie sich sonst noch gewandt?
A: An niemanden, wir hatten so viel Angst.
F: In Indien gibt es mehrere Möglichkeiten, bei einem ernsten Problem Hilfe zu suchen, und Sie tun nichts?
A: Wir sind eine kleine Familie, und nach dem Tod meines Cousins hatten wir sehr viel Angst, deswegen wollten wir nichts unternehmen. Wer soll uns helfen.
F: Sie kennen die Möglichkeiten besser als ich.
AW: Es gibt schon Möglichkeiten, aber die Polizei hat immer XXXX geholfen, da er immer Schmiergeld bezahlt hat.
F: Von wem wurden Sie konkret bedroht?
A: Von XXXXund seinen Leuten.
F: Ihr Vater lebt noch daheim?
A: Ich hatte nur einmal Kontakt, und meine Ehefrau meinte, er lebt nicht mehr hier, ich weiß nicht, wo.
F: Sie hatten Kontakt und fragen nicht nach?
A: Sie meinte, er wohnt nicht im Dorf, sondern irgendwo anders.
F: Was haben Sie unternommen, um Hilfe zu erhalten?
A: Ich hatte keine Chance, er hat mich immer geschlagen.
AF: Schildern Sie den Vorfall beim Sikh-Tempel möglichst konkret.
AW: Ich war im Sikh-Tempel freiwilliger Mitarbeiter, und eines Tages eine wichtige Person von XXXX ...
Nachgefragt gibt der AW an: Mit wichtig habe ich gemeint, er kann für XXXX andere Leute töten.
... er hat mich gesehen, dann habe ich ihn gesehen und bin ich aus dem Tempel gegangen und habe XXXX getroffen, den habe ich im Tempel kennengelernt.
F: Der wichtige Mann von XXXX ist aufgetaucht, und Sie sind aus dem Tempel gegangen, war das alles?
A: Ich habe XXXX (er war auch freiwilliger Mitarbeiter) alles von XXXX erzählt und bin mit ihm in seine Wohnung gegangen und zwei oder drei Tage bei ihm geblieben. Am 4. Tag habe ich XXXX ein Foto von XXXX gezeigt.
F: Woher hatten Sie ein Foto von XXXX?
A: Eines Tages war sein Foto in der Zeitung. Dann hat mir XXXX erzählt, dass diese Person auch im Sikh-Tempel mit vier Personen dort wäre. XXXX hat die freiwilligen Mitarbeiter nach mir gefragt.
F: Wie lange geht dieser Streit schon?
A: Seit 2014.
Auff.: Geben Sie bitte eine Chronologie der Ereignisse an (Anmerkung: Dem AW wird die Aufgabe erklärt).
Angaben im Akt.
[...]
F: Wovon leben Sie in Österreich?
A: Ich arbeite als Zeitungszusteller.
Frage: Können Sie eine Integration in irgendeiner Form in Österreich geltend machen (Anmerkung: Dem AW wird erklärt, welche Punkte unter dem Begriff ‚Integration' zu subsumieren sind)?
A: Nein.
F: Warum sind Sie gerade zu diesem Zeitpunkt ausgereist?
A: Weil sie mich immer geschlagen haben und mich töten wollen.
F: Was würde passieren, wenn Sie in Ihre Heimat zurückkehren müssten?
A: Sie werden mich töten.
F: Was war am 10. Sept. 2014?
A: Sie haben mich geschlagen.
F: Warum haben Sie mir von Ihrem Cousin erzählt?
A: Sie sollten mir vertrauen.
F: Sie geben an, oft geschlagen worden zu sein, und sie wollten Sie töten, haben das aber nicht gemacht, das ergibt keinen Sinn.
AW: Viele Male dachten sie, ich wäre schon gestorben. [...]"
Dem BF wurden "die Länderfeststellungen zu Indien" zur Übersetzung durch den Dolmetscher angeboten, worauf er antwortete: "Nein, danke. Ich weiß es."
Im Verfahren vor dem BFA wurden seitens des BF keine Beweismittel oder Belege für seine Identität oder sein Fluchtvorbringen in Vorlage gebracht oder weitere Beweisanträge gestellt.
1.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 16.02.2017 den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 04.08.2015 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung in Spruchpunkt III. gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-VG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde ihm nicht erteilt. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Indien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).
In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF sei unglaubhaft. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Abschiebung des BF nach Indien. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde.
Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Indien. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.
Beweiswürdigend führte das BFA (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse - im Gegensatz zu seinem Fluchtvorbringen - glaubwürdig wäre.
Die Feststellungen zur Situation in Indien wären glaubhaft, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.
Zu seinem Fluchtvorbringen führte das BFA beweiswürdigend aus (Auszug aus der Bescheidbegründung, Schreibfehler teilweise korrigiert):
" [...] Ihre Angaben, wonach Sie in Indien einer Verfolgung wegen Streitigkeiten mit Ihrem Onkel um Wirtschaftsland ausgesetzt wären, sind unglaubwürdig. Sie stellen diese lediglich in den Raum, ändern Ihr Vorbringen in wichtigen Punkten ab und machen widersprüchliche und wenig konkrete Angaben dazu.
In der Erstbefragung geben Sie an, dass Sie in Streitigkeiten mit Ihrem Onkel verwickelt gewesen wären.
In der Einvernahme vor dem Bundesamt ändern Sie Ihre Angaben dahingehend, dass nun nicht mehr Ihr Onkel der Widersacher gewesen wäre, sondern ein Herr XXXX, mit dem Sie, extra nachgefragt, nicht verwandt wären.
Weiters geben Sie in der Erstbefragung an, dass es einen großen Streit gegeben hätte, bei dem Sie verletzt worden wären, was Sie zum Verlassen Ihres Heimatlandes bewogen hätte. In der Einvernahme ist Ihrerseits von einem großen Streit keine Rede mehr, sondern Sie geben an, immer wieder, mindestens sieben oder acht Mal, bedroht worden zu sein.
Rechtsanspruch auf Ihr Land hätte nach Ihren Angaben Herr XXXX keinen gehabt. Warum er dann nur Sie mit der Ermordung bedrohte hätte und nicht zum Beispiel auch Ihren Vater, begründen Sie damit, dass Ihr Vater nach Ihrer Ermordung keinen Erben mehr gehabt hätte. Den Hinweis, dass dann noch immer Ihr Vater der rechtmäßige Besitzer des Landes wäre, erklären Sie mit dem wenig überzeugenden Kommentar, dass eine Eintragung ins Grundbuch nicht möglich wäre, das aber in Indien ohnehin kein Problem darstellen würde.
Auch sind Ihre Datumsangaben in der Einvernahme fast durchgehend widersprüchlich und decken sich nicht mit den Angaben in der selbstverfassten Chronologie.
So geben Sie etwa den Beginn des Streites einmal mit Juli 2014 an, in der Chronologie aber mit Jänner 2014, um dann an anderer Stelle ein vages ‚seit 2014' anzugeben.
Dann geben Sie in der Einvernahme weiters an, von XXXX das erste Mal im September 2014 geschlagen worden zu sein, laut den Angaben Ihrer Chronologie hätte das aber schon im Februar 2014 stattgefunden haben sollen.
Ihre Einlieferung ins Spital datieren Sie in der Chronologie mit 09. November 2014, in der Einvernahme hätte diese Einlieferung nach einem tätlichen Angriff durch XXXX, der sich am 04. Dezember ereignet haben soll, zugetragen.
Für die Zeit nach diesem angeblichen Angriff vom 04. Dezember geben Sie an, dass Sie mindestens eine Woche im Spital und danach zumindest ein Monat lang nur in Ihrem Haus gewesen wären. In Ihrer Chronologie notieren Sie jedoch für die Monate Dezember und Jänner zwei weitere tätliche Angriffe auf Ihre Person.
Ihren Aufenthalt in XXXX geben Sie einmal mit einem Monat, dann wieder mit zehn Tagen an.
Sie geben auch an, am 28. Juli 2015 ausgereist zu sein. Weiters geben Sie an, bereits im März 2015 nach XXXX geflüchtet zu sein. Laut Angaben in Ihrer Chronologie präzise am 04. März 2015. In XXXX wären Sie zehn Tage gewesen, bevor Sie von einem Bekannten XXXX entdeckt worden wären und sich für weitere zwei oder drei Tage verstecken hätten müssen. Ihre Eltern hätten dann einen Kontakt zu einem Schlepper hergestellt, worauf Sie nach Neu Delhi gefahren wären. Dort hätten Sie sich 15 Tage aufgehalten, bevor Sie ausgereist wären. Summiert man daher Ihre Tagesangaben auf, müssten Sie demnach entweder bereits Anfang April ausgereist sein, oder Ihre Angaben zur Flucht stimmen nicht.
Eine weitere Abweichung ergibt sich bei Ihren Angaben zum Zeitpunkt der Ermordung Ihres Cousins. Sie datieren dieses Ereignis in der Einvernahme einmal sehr vage mit ‚im Jahr 2014', an anderer Stelle wiederum präzise mit 10. Jänner 2015, und in Ihrer Chronologie erwähnen Sie dieses bedeutsame Ereignis gar nicht.
Aufgefordert den Vorfall, als Sie das erste Mal von XXXXgeschlagen worden seien, näher zu schildern, erwähnen Sie zuerst, geschlagen und bewusstlos geworden zu sein und nach dem Wiedererlangen des Bewusstseins von XXXX neuerlich mit dem Umbringen bedroht worden zu sein, in einer zweiten Version hätte man Sie bewusstlos liegen gelassen und die Sie attackierenden Männer hätten sich entfernt.
Zu Ihrem Spitalsaufenthalt geben Sie wenig überzeugend einerseits an, acht Tage bewusstlos gewesen zu sein, andererseits, dass Sie das Spital nach einer Woche wieder verlassen hätten.
Sie geben in Ihrer Einvernahme an, dass Herr XXXX in Ihrem Dorf angeblich schon zwei oder drei Leute ermordet hätte und auch Ihren Cousin. Ihnen hätte er im Gegensatz dazu über einen längeren Zeitraum wiederholt angedroht, Sie umbringen zu wollen, beziehungsweise hätte Herr XXXX sogar seinen Leuten aufgetragen, Sie bei nächster Gelegenheit zu töten. Es ist logisch schwer nachvollziehbar, warum es bei den von Ihnen angegebenen häufigen Attacken auf Ihre Person nur bei körperlichen Übergriffen bleiben hätte sollen.
Zu erwähnen sind Ihre Angaben zur Ausreise. Sie geben an, Ihre Eltern hätten Ihnen gesagt, dass Sie wo anders leben sollten, Ihre Eltern hätten Sie auch nach XXXX geschickt und letztlich wären es auch Ihre Eltern gewesen, die den Schlepper organisiert hätten.
Aufgrund der vagen und unkonkreten Angaben und den zahlreichen Ungereimtheiten zu Ihrem angeblichen Fluchtgrund musste Ihnen die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden. Es ist somit offensichtlich, dass die Antragstellung lediglich der Legalisierung Ihres Aufenthalts in Österreich dienen soll und die Ausreise aus nicht asylrelevanten Gründen erfolgte. [...]"
1.6. Gegen diesen Bescheid brachte der BF fristgerecht mit Schreiben seiner gewillkürten anwältlichen Vertreterin ohne Datum das Rechtsmittel der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wegen "inhaltlich falscher Entscheidung und mangelhafter Verfahrensführung" ein.
In der Beschwerdebegründung wurde das Fluchtvorbringen des BF zusammengefasst wiederholt. Der BF habe sich in Österreich sozial und beruflich integriert, er arbeite nach Gelegenheit als Zeitungszusteller und teile sich eine ortsübliche Unterkunft mit Kollegen. Er habe sich gute Deutschkenntnisse angeeignet, sich nichts zuschulden kommen lassen und nehme keine sozialen Geldhilfen in Anspruch.
Moniert wurde, dass das vorgebrachte Bedrohungsszenario einer genaueren Überprüfung bedurft hätte. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde erweise sich als "unbrauchbar".
Der BF sei ein arbeitsamer, freundlicher und integrationswilliger Mensch, der seine Chancen hier in Österreich nutzen möchte.
Schließlich wurden Rechtsausführungen zur - im gegenständlichen Verfahren nicht relevanten - Frage der Verfassungsmäßigkeit der Rechtsmittelfrist in Asylverfahren getätigt (worüber der Verfassungsgerichtshof im Übrigen zwischenzeitlich bereits abgesprochen hat) und unter anderem die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt.
2. Beweisaufnahme:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
* Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BFA, beinhaltend die Niederschriften der Erstbefragung am 05.08.2015 und der Einvernahme vor dem BFA am 10.02.2017 sowie die Beschwerde ohne Datum, eingebracht am 02.03.2017
* Einsicht in Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat des BF im erstbehördlichen Verfahren (offenbar Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Aktenseiten 70 bis 84)
Der BF hat weder im Verfahren vor dem BFA noch im Beschwerdeverfahren Beweismittel oder sonstige Belege für seine Identität oder sein Fluchtvorbringen vorgelegt.
3. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen):
Nachfolgende Feststellungen wurden aufgrund der in Punkt 2. angeführten Beweismittel glaubhaft gemacht:
3.1. Zur Person des BF:
Der BF führt den Namen XXXX, geboren am XXXX, ist indischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe/Kaste der Jat an, bekennt sich zur Religionsgemeinschaft der Sikhs und ist verheiratet. Der BF besuchte zwölf Jahre lang die Schule und drei Jahre lang das College und verfügt nach seinen Angaben über einen Abschluss "BA in Commerce".
Seine Eltern, seine Ehefrau und seine Tochter leben nach wie vor in Indien.
3.2. Zu den Fluchtgründen des BF:
3.2.1. Der BF hatte mit den Behörden seines Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch aus politischen Gründen Probleme. Der BF war nicht politisch tätig und gehörte keiner politischen Partei an.
3.2.2. Der BF hat sein Vorbringen, dass er von seinem Onkel (Erstbefragung) oder von einer nicht verwandten Person namens XXXX (Einvernahme vor dem BFA, Beschwerde) wegen Grundstücksstreitigkeiten mit dem Tod bedroht werde, nicht glaubhaft gemacht. Zumal auch bei Wahrunterstellung eine solche Bedrohung nicht asylrelevant wäre, konnten somit asylrelevante Gründe des BF für das Verlassen seines Heimatstaates nicht glaubhaft gemacht werden.
3.2.3. Es konnte vom BF nicht glaubhaft vermittelt werden, dass er im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Sinne des Punkt 3.2.2. ausgesetzt wäre.
3.3. Innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative:
Für den Fall der Wahrunterstellung seines Vorbringens steht dem BF eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative zur Verfügung.
Indien ist das siebtgrößte Land der Erde mit über einer Milliarde Einwohnern (ÖB 12.2016). Es ist davon auszugehen, dass Betroffene sich durch Flucht in einen anderen Landesteil jeglicher Art der privaten/halbstaatlichen Probleme entziehen können, da nicht davon auszugehen ist, dass über das Dorf hinaus Anwohner oder lokale Behörden Hinweise erhalten oder recherchieren können oder sich überhaupt dafür interessieren, was ein Zugezogener in der Vergangenheit gemacht haben könnte. Es fehlen jegliche zentrale Aktenführung oder Informationsaustausch. Es bedarf lediglich eines sehr einfachen, öffentlichen Namensänderungsverfahrens, um seine Identität zu verschleiern (AA 03.03.2014).
Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem, so dass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Dies begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung. Auch bei laufender strafrechtlicher Verfolgung ist nicht selten ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken eines anderen Landesteils möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss (AA 16.08.2016). Ob der Betreffende nach der Umsiedlung dort die Möglichkeit hat, sich ein wirtschaftliches Auskommen zu verschaffen, hängt ausschließlich von seiner Eigeninitiative ab (AA 03.03.2014).
In den großen Städten ist die Polizei jedoch personell und materiell besser ausgestattet, so dass die Möglichkeit, aufgespürt zu werden, dort größer ist. Bekannte Persönlichkeiten ("high profile" persons) können nicht durch einen Umzug in einen anderen Landesteil der Verfolgung entgehen, wohl aber weniger bekannte Personen ("low profile" people) (ÖB 12.2016).
(Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA vom 09.01.2017)
Selbst bei Wahrunterstellung, dass der BF von seinem Onkel bzw. von einer Person namens XXXX mit dem Tod bedroht worden sei, ist nicht nachvollziehbar, warum sich der BF nicht einer solchen Verfolgung im Rahmen einer innerstaatlichen Fluchtalternative dauerhaft entziehen hätte können. Dies ergibt sich aus der einheitlichen Berichtslage.
Die Polizei ist mangels Meldewesens und Ausweispflicht nicht in der Lage, eine Person, die in Indien verzieht, zu finden, wenn es sich nicht um einen landesweit gesuchten Kriminellen handelt. Die Fahndung nach Menschen wird durch das Fehlen eines obligatorischen indienweiten Meldesystems und durch das Fehlen einer Ausweispflicht erheblich erschwert.
Umso weniger besteht eine reale Gefahr, dass eine Privatperson ihren indienweit verzogenen Feind finden kann. Die Einreise nach Indien ist dem BF jedenfalls möglich.
Diese Tatsache begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil (selbst) im Falle von Verfolgung oder strafrechtlicher Verfolgung, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss, und je nachdem, wie die individuellen Fähigkeiten wie z.B. Sprache, Kenntnisse und die körperliche Verfassung sind.
In Indien leben laut der letzten Volkszählung im Jahr 2011 im gesamten Land fast 21 Millionen Sikhs, das sind rund 1,7 % der indischen Bevölkerung. Sikhs bilden im Bundesstaat Punjab mit etwa 16 Millionen die Mehrheit.
Außerhalb des Punjab ist auch in fast allen anderen indischen Großstädten eine Gemeinschaft von Sikhs vertreten, da die Städte sehr multikulturell sind. Besonders große Sikh-Gemeinschaften gibt es etwa in Delhi und im Distrikt Udham Singh Nagar im Bundesstaat Uttarakhand sowie in den Bundesstaaten Jammu, Rajasthan, Haryana und Himachal Pradesh, welche an Punjab grenzen.
(ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Indien: Lage der Sikhs [a 9850-1 (9850)], 21.09.2016 (verfügbar auf ecoi.net) http://www.ecoi.net/local_link/329937/470995_de.html (Zugriff am 02.12.2016)
In Indien ist die Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit rechtlich garantiert und praktisch von den Behörden auch respektiert; in manchen Grenzgebieten sind allerdings Sonderaufenthaltsgenehmigungen notwendig. Sikhs aus dem Punjab haben die Möglichkeit, sich in anderen Landesteilen niederzulassen, Sikh-Gemeinden gibt es im ganzen Land verstreut. Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh-Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, ausgeglichen werden (AA 16.08.2016). Sikhs können ihre Religion in allen Landesteilen ohne Einschränkung ausüben. Aktive Mitglieder von verbotenen militanten Sikh-Gruppierungen, wie Babbar Khalsa International müssen mit polizeilicher Verfolgung rechnen (ÖB 12.2016).
(Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA vom 09.01.2017)
Die Identifizierungsbehörde Indiens wurde eingerichtet, um die rechtliche und technische Infrastruktur zu schaffen, die notwendig ist, um allen indischen Einwohnern eine 12-stellige Identitätsnummer (UID) auszustellen, die online überprüft werden können. Dieses Projekt soll gefälschte und doppelte Identitäten ausschließen. Das neue Identitätssystem wird mit Fotos, demographischen und biometrischen Details (Fingerabdrücke und IrisBild) verbunden. Der Erwerb einer UID ist freiwillig und kostenlos. Es gibt keine rechtliche Verpflichtung, sich registrieren zu lassen (UK Home Office 2.2015).
(Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA vom 09.01.2017)
Da der BF - er ist jung, im erwerbsfähigen Alter, männlich, bei guter Gesundheit und arbeitsfähig, hat zwölf Jahre die Schule besucht und einen College-Abschluss (BA in Commerce) - in Indien jedenfalls ein Fortkommen hat, ist es ihm auch zumutbar, einer allfälligen Verfolgung durch die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Flucht- bzw. Schutzalternative zu entgehen.
3.4. Zur Integration des BF in Österreich:
Dem BF steht in Österreich kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylrechtes zu, und er hatte niemals ein anderes als das vorübergehende Aufenthaltsrecht als Asylwerber in Österreich.
Der BF hat keine hinsichtlich Art. 8 EMRK relevanten Familienangehörigen oder Verwandten in Österreich. Allfällige freundschaftliche Beziehungen in Österreich sind erst zu einem Zeitpunkt entstanden, an dem sich der BF seiner unsicheren aufenthaltsrechtlichen Stellung bewusst sein musste.
Der BF besucht in Österreich keine Kurse, Schulen oder Universitäten. Er hat Deutschkenntnisse nicht belegt. Er ist in Österreich nach seinen Angaben gelegentlich als Zeitungszusteller tätig.
Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Das Vorliegen schwerwiegender Verwaltungsübertretungen ist nicht bekannt. Der BF ist irregulär in das Bundesgebiet eingereist.
Eine Integration des BF in Österreich in besonderem Ausmaß liegt nicht vor.
3.5. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF:
3.5.1. Auf Grund der Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des BF steht fest, dass es in diesem Staat die Todesstrafe gibt. Dass der BF einem diesbezüglich real bestehenden Risiko unterliegen würde, hat sich jedoch auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nicht ergeben und wurde vom BF auch nicht behauptet.
3.5.2 Zur allgemeinen Lage in Indien bzw. im Bundesstaat Punjab (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA vom 09.01.2017, Schreibfehler teilweise korrigiert):
Überblick über die politische Lage:
Indien ist mit über 1,2 Milliarden Menschen und einer multireligiösen und multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt (CIA Factbook 12.12.2016; vgl. auch: AA 16.08.2016, BBC 27.09.2016). Die - auch sprachliche - Vielfalt Indiens wird auch in seinem föderalen politischen System reflektiert, in welchem die Macht von der Zentralregierung und den Bundesstaaten geteilt wird (BBC 27.09.2016). Die Zentralregierung hat deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten (AA 9.2016a). Im Einklang mit der Verfassung haben die Bundesstaaten und Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 13.04.2016). Die Hauptstadt New Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus (AA 9.2016a).
Die Gewaltenteilung zwischen Parlament und Regierung entspricht britischem Muster (AA 16.08.2016), der Grundsatz der Gewaltenteilung von Legislative, Exekutive und Judikative ist durchgesetzt (AA 9.2016a). Die Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit, die über einen dreistufigen Instanzenzug verfügt, ist verfassungsmäßig garantiert (AA 16.08.2016).
Indien ist eine parlamentarische Demokratie und verfügt über ein Mehrparteiensystem und ein Zweikammerparlament (USDOS 13.04.2016). Die Legislative besteht aus einer Volkskammer (Lok Sabha) und einer Staatenkammer (Rajya Sabha). Darüber hinaus gibt es Parlamente auf Bundesstaatsebene (AA 16.08.2016).
Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und wird von einem Wahlausschuss gewählt, während der Premierminister Leiter der Regierung ist (USDOS 13.04.2016). Das Präsidentenamt bringt vor allem repräsentative Aufgaben mit sich, im Krisenfall verfügt der Präsident aber über weitreichende Befugnisse. Seit Juli 2012 ist Präsident Pranab Kumar Mukherjee indisches Staatsoberhaupt (AA 9.2016a). Das wichtigste Amt innerhalb der Exekutive bekleidet aber der Premierminister (GIZ 11.2016).
Die seit 2014 im Amt befindliche neue Regierung will nicht nur den marktwirtschaftlichen Kurs fortsetzen, sondern ihn noch intensivieren, indem bürokratische Hemmnisse beseitigt und der Protektionismus verringert werden soll. Ausländische Investoren sollen verstärkt aktiv werden (GIZ 12.2016).
Sicherheitslage:
Indien ist reich an Spannungen entlang von Ethnien, Religionen, Kasten und auch Lebensperspektiven. Widersprüche, Gegensätze oder Konflikte entladen sich in den gesellschaftlichen Arenen und werden von der Politik aufgegriffen, verarbeitet und teilweise instrumentalisiert (GIZ 11.2016). Blutige Terroranschläge haben in den vergangenen Jahren in Indiens Millionen-Metropolen wiederholt Todesopfer gefordert (Eurasisches Magazin 24.5.2014). Die Spannungen im Nordosten des Landes gehen genauso weiter wie die Auseinandersetzung mit den Naxaliten (GIZ 11.2016). Das staatliche Gewaltmonopol wird gebietsweise von den Aktivitäten der "Naxaliten" in Frage gestellt (AA 16.08.2016).
Terroristische Anschläge in den vergangenen Jahren (Dezember 2010 in Varanasi, Juli 2011 Mumbai, September 2011 New Delhi und Agra, April 2013 in Bangalore, Mai 2014 Chennai und Dezember 2014 Bangalore) und insbesondere die Anschläge in Mumbai im November 2008 haben die Regierung unter Druck gesetzt. Von den Anschlägen der letzten Jahre wurden nur wenige restlos aufgeklärt, und die als Reaktion auf diese Vorfälle angekündigten Reformvorhaben zur Verbesserung der indischen Sicherheitsarchitektur wurden nicht konsequent umgesetzt (AA 24.04.2015). Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2011 1.073 Todesopfer durch terrorismusrelevante Gewalt, für das Jahr 2012 803, für das Jahr 2013 885, für das Jahr 2014 976, für das Jahr 2015 722 und für das Jahr 2016 835 [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (SATP 09.01.2017).
Konfliktregionen sind Jammu und Kashmir, die nordöstlichen Regionen und der maoistische Gürtel. In Jharkhand und Bihar setzten sich die Angriffe von maoistischen Rebellen auf Sicherheitskräfte und Infrastruktur fort. In Punjab kam es bis zuletzt durch gewaltbereite Regierungsgegner immer wieder zu Ermordungen und Bombenanschlägen. Neben den islamistischen Terroristen tragen die Naxaliten (maoistische Untergrundkämpfer) zur Destabilisierung des Landes bei. Von Chattisgarh aus kämpfen sie in vielen Unionsstaaten (von Bihar im Norden bis Andrah Pradesh im Süden) mit Waffengewalt gegen staatliche Einrichtungen. Im Nordosten des Landes führen zahlreiche Separatistengruppen einen Kampf gegen die Staatsgewalt und fordern entweder Unabhängigkeit oder mehr Autonomie (United Liberation Front Assom, National Liberation Front Tripura, National Socialist Council Nagaland, Manipur People's Liberation Front etc.). Der gegen Minderheiten wie Moslems und Christen gerichtete Hindu-Radikalismus wird selten von offizieller Seite in die Kategorie Terror eingestuft, vielmehr als "communal violence" bezeichnet (ÖB 12.2016).
Gegen militante Gruppierungen, die meist für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder radikalen Auffassungen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, sind in der Regel Verhandlungen über ihre Forderungen möglich. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen (AA 16.08.2016).
Justiz:
In Indien sind viele Grundrechte und -freiheiten verfassungsmäßig verbrieft, und die verfassungsmäßig garantierte unabhängige indische Justiz bleibt vielmals wichtiger Rechtegarant. Die häufig lange Verfahrensdauer aufgrund überlasteter und unterbesetzter Gerichte sowie verbreitete Korruption, vor allem im Strafverfahren, schränken die Rechtssicherheit aber deutlich ein (AA 16.08.2016; vgl. auch:
USDOS 13.04.2016). Eine generell diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis lässt sich nicht feststellen, allerdings sind vor allem die unteren Instanzen nicht frei von Korruption (AA 24.04.2015).
Das Gerichtswesen ist auch weiterhin überlastet, und der Rückstau bei Gericht führt zu langen Verzögerungen oder der Vorenthaltung von Rechtsprechung. Eine Analyse des Justizministeriums ergab mit 01.08.2015 eine Vakanz von 34% der Richterstellen an den Obergerichten (USDOS 13.04.2016). Die Regeldauer eines Strafverfahrens (von der Anklage bis zum Urteil) beträgt mehrere Jahre; in einigen Fällen dauern Verfahren bis zu zehn Jahre. Auch der Zeugenschutz ist mangelhaft. Dies führt dazu, dass Zeugen vor Gericht häufig nicht frei aussagen, da sie bestochen oder bedroht worden sind (AA 16.08.2016; vgl. auch: USDOS 13.04.2016).
Sicherheitsbehörden:
Die indische Polizei (Indian Police Service) ist keine direkte Strafverfolgungs- oder Vollzugsbehörde (BICC 6.2016) und untersteht den Bundesstaaten (AA 16.08.2016). Sie fungiert vielmehr als Ausbildungs- und Rekrutierungsstelle für Führungsoffiziere der Polizei in den Bundesstaaten. Im Hinblick auf die föderalen Strukturen ist die Polizei dezentral in den einzelnen Bundesstaaten organisiert. Die einzelnen Einheiten haben jedoch angesichts eines nationalen Polizeigesetzes, zahlreicher nationaler Strafrechte und der zentralen Rekrutierungsstelle für Führungskräfte eine Reihe von Gemeinsamkeiten. Allgemein ist die Polizei mit der Strafverfolgung, Verbrechensprävention und -bekämpfung sowie Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung betraut und übt gleichzeitig eine teilweise Kontrolle über die verschiedenen Geheimdienste aus. Innerhalb der Polizei gibt es eine Kriminalpolizei (Criminal Investigation Department - CID), in die wiederum eine Sondereinheit (Special Branch) integriert ist. Während erstere mit nationalen und bundesstaatenübergreifenden Verbrechen betraut ist, hat die Sondereinheit Informationsbeschaffung und Überwachung jeglicher subversiver Elemente und Personen zur Aufgabe. In fast allen Bundesstaaten sind spezielle Polizeieinheiten aufgestellt worden, die sich mit Frauen und Kindern beschäftigen. Kontrolliert wird ein Großteil der Strafverfolgungsbehörden vom Innenministerium (Ministry of Home Affairs) (BICC 6.2016).
Ein Mangel an Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Polizei entsteht neben den strukturellen Defiziten auch durch häufige Berichte über Menschenrechtsverletzungen wie Folter, außergerichtliche Tötungen und Drohungen, die mutmaßlich durch die Polizei verübt wurden (BICC 6.2016; vgl. auch: USDOS 13.04.2016). Die Polizei bleibt weiterhin überlastet, unterbezahlt und politischem Druck ausgesetzt, was in einigen Fällen zu Korruption führt. (USDOS 13.04.2016). Versprochene Polizeireformen verzögerten sich 2015 erneut (HRW 27.01.2016).
Die Effektivität der Strafverfolgung und der Sicherheitskräfte ist im gesamten Land sehr unterschiedlich ausgeprägt. Während es einerseits Fälle von Polizisten/Beamten gibt, die auf allen Ebenen ungestraft handeln, so gab es andererseits auch Fälle, in denen Sicherheitsbeamte für ihre illegalen Handlungen zur Verantwortung gezogen wurden (USDOS 13.04.2016).
Das indische Militär ist der zivilen Verwaltung unterstellt und hat in der Vergangenheit wenig Interesse an einer politischen Rolle gezeigt. Der Oberbefehl obliegt dem Präsidenten. Ihrem Selbstverständnis nach ist die Armee zwar die "Beschützerin der Nation", aber nur im militärischen Sinne (BICC 6.2016). Das Militär kann im Inland eingesetzt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist (AA 16.08.2016; vgl. auch: BICC 6.2016), wie etwa beim Kampf gegen bewaffnete Aufständische, der Unterstützung der Polizei und der paramilitärischen Einheiten sowie dem Einsatz bei Naturkatastrophen (BICC 6.2016).
Für den Einsatz von Streitkräften - vor allem von Landstreitkräften - in Unruhegebieten und gegen Terroristen wird als Rechtsgrundlage der "Armed Forces Special Powers Act" (AFSPA) herangezogen. Der AFSPA gibt den Streitkräften weitgehende Befugnisse zum Gebrauch tödlicher Gewalt, zu Festnahmen ohne Haftbefehl und Durchsuchungen ohne Durchsuchungsbefehl. Bei ihren Aktionen genießen die Handelnden der Streitkräfte weitgehend Immunität vor Strafverfolgung. Der AFSPA kommt zur Anwendung, nachdem Regierungen der Bundesstaaten ihre Bundesstaaten oder nur Teile davon auf der Basis des "Disturbed Areas Act" zu "Unruhegebieten" erklären. Als Unruhegebiete gelten zurzeit der Bundesstaat Jammu und Kaschmir und die nordöstlichen Bundesstaaten Arunachal Pradesh, Assam, Meghalaya, Manipur, Mizoram und Nagaland (AA 16.08.2016 vgl. USDOS 25.06.2015).
Die unter anderem auch in den von linksextremistischen Gruppen (sog. Naxaliten) betroffenen Bundesstaaten Zentralindiens eingesetzten paramilitärischen Einheiten Indiens unterstehen zu weiten Teilen dem Innenministerium (AA 16.08.2016). Dazu zählen insbesondere die National Security Guard (Nationale Sicherheitspolizei NSG), eine aus Angehörigen des Heeres und der Polizei zusammengestellte Spezialtruppe für Personenschutz, auch als "Black Cat" bekannt, die Rahtriya Rifles, eine Spezialtruppe zum Schutz der Verkehrs- und Nachrichtenverbindungen bei inneren Unruhen und zur Bekämpfung von bewaffneten Rebellionen, die Central Reserve Police Force (CRPF) - die Bundesreservepolizei, eine militärisch ausgerüstete Polizeitruppe für Sondereinsätze -, die Border Security Force (BSF - Bundesgrenzschutz), als größte und am besten ausgestattete Miliz zum Schutz der Grenzen zu Pakistan, Bangladesh und Myanmar. Sie wird aber auch zur Aufrechterhaltung der inneren Ordnung in anderen Landesteilen eingesetzt. Weiters zählen die Assam Rifles - zuständig für Grenzverteidigung im Nordosten -, die Indo-Tibetan Border Force (ITBP) als Indo-Tibetische Grenzpolizei sowie die Küstenwache, die Railway Protective Force zum Schutz der nationalen Eisenbahn und die Central Industrial Security Force, zum Werkschutz der Staatsbetriebe dazu (ÖB 12.2016). Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden (AA 16.08.2016).
Die Grenzspezialkräfte ("Special Frontier Force)" unterstehen dem Büro des Premierministers. Die sogenannten Grenzspezialkräfte sind eine Eliteeinheit, die an sensiblen Abschnitten der Grenze zu China eingesetzt werden. Auch für das Handeln der Geheimdienste, das sogenannte Aufklärungsbüro ("Intelligence Bureau" - Inlandsgeheimdienst) und den Forschungs- und Analyseflügel ("Research and Analysis Wing" - Auslandsgeheimdienst), bestehen gesetzliche Grundlagen (AA 24.04.2015; vgl. auch USDOS 25.06.2015).
Der "Unlawful Activities (Prevention) Act" (UAPA) wurde verschärft. Die Änderungen beinhalten u.a. eine erweiterte Terrorismusdefinition und in Fällen mit Bezug zu Terrorismus die Möglichkeit zur Ausweitung der Untersuchungshaft ohne Anklage von 90 auf 180 Tage und erleicht