TE Bvwg Erkenntnis 2018/2/3 W151 2125039-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.02.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

03.02.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2

Spruch

W151 2125039-1/19E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, dieser vertreten durch Mag. Deiss, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, vom 24.03.2016, Zl. XXXX, wegen §§ 3, 8, 10, 55 und 57 AsylG 2005, sowie §§ 46, 52 und 55 FPG 2005 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 23.09.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am 24.09.2014 fand vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF im Beisein eines Dolmetschers, welcher in die Sprache Dari übersetzte, statt. Dort gab der BF an, sein Name sei XXXX, geboren am XXXX, in der Provinz Nangarhar, Distrikt XXXX, Dorf XXXX, afghanischer Staatsangehöriger, Angehörige der Volksgruppe der Tadschiken und sunnitischer Moslem. Er sei ledig und spreche Dari. Er sei Analphabet. Zuletzt habe er als Automechaniker gearbeitet. Sein Vater, XXXX, sei Ingenieur gewesen, habe Straßen für die Regierung erbaut und vor drei Jahren von den Taliban getötet worden. Die Mutter und seine beiden Brüder würden weiterhin in Afghanistan leben. Bis zu seiner Ausreise habe er mit seiner Familie zusammen gelebt. Zum Fluchtgrund brachte der BF vor, dass sein Vater von den Taliban getötet worden sei. Der Onkel des BF, XXXX, habe um das Leben des BF gefürchtet und ihm deshalb die Flucht organisiert.

3. Aufgrund des optischen Erscheinungsbildes und der vagen Angaben des BF zu seinem Alter wurde eine ärztliche Untersuchung (Handwurzelröntgen) zwecks Bestimmung des tatsächlichen Lebensalters angeordnet

Nach Durchführung des Handwurzelröntgens wurde als Ergebnis "Schmeling 4, GP 31" festgestellt.

4. Aufgrund des Ergebnisses war eine weitere multifaktorielle Altersdiagnostik indiziert. Zum Zeitpunkt der Asylantragstellung (23.09.2014) und zum Zeitpunkt der Untersuchung (21.11.2014) sei der Antragsteller mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit volljährig, er sei mindestens 18 Jahre alt, das angegebene Geburtsdatum (01.10.1999) widerspreche den radiologischen und medizinisch-diagnostischen Befunden.

Somit wurde das Geburtsdatum des BF mit XXXX festgestellt.

5. Am 18.11.2015 wurde der BF vor dem Bundesamt für Asyl und Fremdenwesen, Regionaldirektion Salzburg, im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Darin gab der BF an, dass er unter Schlafstörungen leide, sonst aber gesund sei. Befragt zu den falschen Altersangaben gab der BF an, dass er nur einmal gehört habe, dass er 15 Jahre alt sei. Es sei nicht richtig, dass sein Vater vor drei Jahren gestorben sei, alle anderen Angaben würden aber der Wahrheit entsprechen. Seit seiner Flucht habe er keinen Kontakt mehr zu seiner Familie. Bei seiner Ausreise habe seine Familie noch in Afghanistan gelebt, er wisse nicht, ob sie sich dort noch aufhalte. Die Familie habe ein Haus und ein ca. fünf Hektar großes Grundstück, eine Landwirtschaft, besessen. Er habe keine Schule besucht, sei Analphabet, zuletzt habe er zwei Jahre als Automechaniker gearbeitet. Den Beruf habe er aber nicht erlernt. Bis zu seiner Ausreise habe er mit seiner Familie in Nangarhar, Distrikt XXXX, Stadt XXXX, Dorf XXXX, gelebt. Die Flucht habe der Onkel des BF bezahlt. Dokumente konnte er nicht vorlegen.

Zum Fluchtgrund führte der BF aus, dass sein Vater Bauingenieur gewesen sei. Er habe für das Magistrat gearbeitet, Straßen geplant und gebaut. Er sei Staatsbeamter gewesen. Der Sohn seines Onkels väterlicherseits habe den Vater bei den Taliban verraten. Dieser habe so die Grundstücke des Vaters erhalten wollen. Der Vater sei dagegen gewesen, die Grundstücke zu teilen. Darum habe der Sohn des Onkels des Vaters diesen bei den Taliban verraten. Danach sei auch der BF bedroht worden. Er solle die Grundstücke im Namen der Familie an ihn übergeben. Ansonsten würde er zuerst den BF und dann seine beiden Brüder mit Hilfe der Taliban umbringen. Er würde alles tun, um die Familie zu vernichten. Der Onkel mütterlicherseits habe davon erfahren und den BF auf die Flucht geschickt.

Der Vater des BF sei ein gebildeter, studierter Ingenieur gewesen, weswegen es nicht glaubwürdig erscheint, dass der BF nicht zur Schule gegangen sei. Er brauche keine Schule, da er Automechaniker werden wollte. Ebenso sei nicht nachvollziehbar, dass er als Lehrling als Analphabet untergekommen sei. Der Vater sei von den Taliban erschossen worden. Der Cousin habe gute Kontakte zu den Taliban. Der BF habe sich nicht an die Dorfältesten gewandt. Die Taliban hätten den Vater als Staatsbeamten als Feind angesehen. Der Vater sei ein Monat vor seiner Ausreise getötet worden.

In Österreich besuche er nun Deutschkurse.

Abschließend wurden dem BF die Länderberichte vom 19.11.2014 zur Kenntnis gebracht.

6. Am 20.10.2015 wurde eine Anfrage an die Staatendokumentation zur vorgebrachten Situation des BF gerichtet.

Mit Schreiben vom 05.02.2016 langte die Anfragenbeantwortung ein. Darin wurde über die Familie des BF festgehalten, dass die Familie des BF im Moment in XXXX lebe, ursprünglich komme sie aus dem Dorf XXXX. Die Familie sei vor ca. fünf bzw. sechs Jahren umgezogen und habe alles Eigentum im Heimatdorf verkauft. Der Vater des BF sei als Bauingenieur im Straßenbau für die Regierung tätig gewesen. Es habe keinen Streit um die Grundstücke der Familie gegeben. Der Vater des BF sei weiterhin am Leben, er sei nun in Pension. Es sei richtig, dass die Taliban Drohungen gegen Beschäftigte im öffentlichen Dienst ausgesprochen hätten. Aufgrund der Drohungen durch die Taliban seien schon viele Personen aus dem Dorf ausgewandert.

7. Mit Parteiengehör vom 27.02.2015 wurde dem BF das Ergebnis der Anfrage bei der Staatendokumentation zur Kenntnis gebracht.

Dazu langte am 08.03.2016 eine Stellungnahme des BF ein, in der er ausführte, dass seine Familie aus XXXX stamme. Er habe noch nie in einem anderen Gebiet Afghanistans gewohnt. Der Vater habe ein Grundstück in der Nähe von XXXX gekauft. Die Identität des Vaters wurde vom BF bestätigt. Er wisse jedoch nicht, ob sich die Mutter noch im Heimatdorf aufhalte. Dem BF sei kein Streit bezüglich Felder bekannt. Der BF habe von keinen Differenzen des Vaters mitbekommen. Es sei für ihn nicht vorstellbar, dass sein Vater noch am Leben sei.

8. Mit Bescheid vom 24.03.2016, Zl: XXXX, wies das Bundesamt für Asyl und Fremdenwesen den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs.1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) ab, wies den Antrag bezüglich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt, gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Es habe keine glaubhafte Gefährdungslage festgestellt werden können. Der BF sei gesund und arbeitsfähig. Es sei ihm eine Rückkehr in sein Heimatdorf bzw. nach XXXX zu seiner Familie möglich. Der BF habe insgesamt nur vage widersprüchliche Angaben machen können.

9. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wurde dem BF am 25.03.2016 mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG den Verein Menschenrechte Österreich gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.

10. Mit Schreiben vom 11.04.2016 erhob der BF Beschwerde gegen alle Spruchpunkte des Bescheids wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften. Er halte sein Fluchtvorbringen aufrecht. Er habe am Verfahren nach seinen Möglichkeiten mitgewirkt. Die Behörde habe es verabsäumt sich mit dem individuellen Vorbringen des BF ausreichend auseinanderzusetzen und ein adäquates Ermittlungsverfahren durchzuführen. Der Bescheid leide an Verfahrensmängeln. Im Falle einer Abschiebung nach Afghanistan drohe ihm eine reale Verletzung von Art 2 und 3 EMRK. Abschließend wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem BF Asyl gewährt werde in eventu die Zuerkennung von subsidiärem Schutz, allenfalls eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.

11. Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 20.04.2016 vom BFA vorgelegt.

12. Mit Schreiben vom 05.09.2017 wurden dem BF die aktuellen Länderinformationen (Länderinformation, Stand 22.06.2017; die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchsuchender des hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) vom 19. April 2016 inklusive Begleitbrief vom selben Tag; die gutachterliche Stellungnahme des länderkundlichen Sachverständigen, Mag. Karl Mahringer, für Afghanistan vom 05.03.2017, sowie dessen Ergänzung vom 05.03.2017) zur Kenntnis gebracht.

13. Am 20.09.2017 wurde eine Vollmacht des Vereins Menschenrechte Österreich vorgelegt.

14. Vor dem BVwG wurde durch die erkennende Richterin in der gegenständlichen Rechtssache am 03.11.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein seiner Rechtsvertreterin sowie eines Dolmetsch für die Sprache Dari durchgeführt, zu der der BF persönlich erschien. Die belangte Behörde entschuldigte ihr Fernbleiben. Die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt.

Darin brachte der BF vor, dass er vollkommen gesund sei. Er habe alle Fragen in beiden Einvernahmen wahrheitsgetreu beantwortet. Zum Ergebnis des Altersgutachtens brachte der BF vor, dass er sein Geburtsdatum nicht kenne, seine Mutter ihm aber gesagt hätte, dass er 15 Jahre alt sei. Seine Tazkira habe er nicht mitgenommen, sondern befinde sich diese in Afghanistan. Er habe Afghanistan ein Monat nach dem Tod des Vaters verlassen. Nach Österreich sei er im September 2014 gekommen. Angaben zu seiner Reisedauer konnte der BF auch nach mehrmaligem Nachfragen nicht machen. Zur Situation in der Heimat führte der BF aus, dass er im Dorf XXXX im Distrikt Sorkhroad in der Provinz Nangarhar geboren und aufgewachsen sei. Die Familie habe ein eigenes Haus sowie ein Grundstück mit ca. fünf Jirib besessen. Seine Familie lebe nicht mehr im Heimatdorf. Der Onkel mütterlicherseits habe die Mutter und die Brüder des BF nach Pakistan geschickt, weil es im Dorf zu gefährlich sei. Der Onkel lebe aber weiterhin noch im Heimatdorf. Sonst gäbe es keine weiteren Angehörigen in Afghanistan. Zu seiner Person befragt, gab der BF an, dass er die Schule nicht besucht habe, da er sich dafür nicht interessiert habe. Er habe schon immer Automechaniker werden wollen und dafür sei keine Schulbildung nötig. Der BF habe ca. zwei Jahre als Automechaniker gearbeitet. Sein Vater sei ein gebildeter Mann gewesen, habe die Universität besucht und habe als Bauingenieur gearbeitet. Betreffend den Zeitpunkt des Verlassens Afghanistans gab der BF nur ausweichende Antworten. Von der erkennenden Richterin wurde festgehalten, dass der BF versuche seine Herkunft zu verschleiern und darum keine nachvollziehbaren Angaben mache. Auch sei unglaubwürdig, dass der gebildete Vater den BF nicht in die Schule geschickt habe, ebenso wie die Angaben des BF zu seiner Arbeit als Mechaniker. Ergänzend gab der BF an, dass er in Afghanistan bereits nach zwei Monaten Ausbildung eine eigene Werkstatt aufmachen und jederzeit in einer Werkstätte mitarbeiten könne. Der Vater habe die Familie ernährt. Nach dessen Tod habe der Onkel mütterlicherseits für sie gesorgt. Die Familie habe keine finanziellen Probleme gehabt. Zu den vorgebrachten Grundstücksstreitigkeiten mit dem Cousin gab der BF an, dass der Cousin väterlicherseits gute Kontakte zu den Taliban gehabt habe. Dieser habe den Vater des BF bedroht, dass er den Vater töten würde, wenn dieser ihm das Grundstück nicht gebe. Der Cousin sei oft zum Haus der Familie des BF gekommen und habe Drohungen ausgesprochen. Dabei habe er zuerst den Vater und erst nach dessen Tod den BF bedroht. Vom Streit, der zum Tod des Vaters geführt habe, habe der BF nichts mitbekommen. Ein Tankstellenwart habe ihm erzählt, dass sein Vater getötet worden sei. Ca. drei Tage nach dem Begräbnis des Vaters sei der Cousin erneut zum Haus des BF gekommen und habe den BF mit dem Tod bedroht. Den Namen des Cousins konnte der BF aber nicht nennen. Dem BF wurden erneut die Ergebnisse der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 05.02.2016 zu den Grundstücksstreitigkeiten wiedergegeben, wonach es keine Familienstreitigkeiten gegeben und auch der BF in seiner Stellungnahme vom 07.03.2016 dazu angegeben habe, dass ihm kein Streit bekannt sei. Dazu monierte der BF, dass die Informationen der Staatendokumentation falsch seien. Es sei auch nicht richtig, dass die Grundstücke verkauft worden seien. Er habe die Stellungnahme zwar unterschrieben, doch habe er diese nicht selbst verfasst.

Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der BF an, dass sein Leben aufgrund der Grundstücksstreitigkeiten mit dem Cousin, der über Kontakte zu den Taliban verfügt, in Gefahr gewesen sei. Dieser habe ihn aufgrund der Weigerung des BF die Grundstücke herzugeben mit dem Tod bedroht. Der BF sei ein Monat nach dem Tod des Vaters ausgereist und habe sich in dieser Zeit zuhause aufgehalten. In dieser Zeit sei der BF zuhause noch weitere Male vom Cousin bedroht worden. Der BF habe sich weder an die Polizei noch an die Ältesten gewandt. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan fürchte er getötet zu werden.

Zu den Lebensumständen in Österreich führte er aus, dass er gut Deutsch spreche und für andere im Asylheim dolmetsche und in der Gemeinde gearbeitet habe. Er habe Kontakt zu vielen Österreichern. Die für ihn wie eine Familie seien. Er sei illegal am 24.09.2014 in Österreich eingereist. Der BF sei unbescholten. Zum Beweis seiner Integration legte der BF diverse Unterlagen, Deutschkursbestätigungen und Empfehlungsschreiben vor.

Abschließend wurden dem BF die aktuellen Länderberichte zur Stellungnahme vorgehalten, äußerte sich dazu aber nicht. Der BF wurde davon in Kenntnis gesetzt, dass ein Sachverständigengutachten zu einer etwaigen Rückkehr des BF nach Afghanistan und einer etwaigen Gefährdung des BF in Auftrag gegeben werde. Dazu erklärte der BF seine Zustimmung.

15. Sohin wurde eine Stellungnahme des länderkundlichen Sachverständigen Dr. Sarajuddin Rasuly zur Rückkehr des BF in seine Heimat und die Erreichbarkeit des Heimatdorfes in Auftrag gegeben. Darin wurde mit Schreiben vom 16.12.2017 ausgeführt, dass – im Fall einer Rückverbringung des BF in seine Heimat – nach Ankunft am Flughafen in Kabul die Straße zwischen Kabul und XXXX asphaltiert und eine oft frequentierte Reiseroute sei. Diese Straße werde auch von der afghanischen Armee streng kontrolliert. Auch sei die Fahrt von XXXX nach XXXX sicher und das Heimatdorf des BF liege innerhalb der Sicherheitszone von XXXX. Zudem gelte XXXX auch als relativ sichere Gegend in Nangarhar. Der Distrikt liege nicht im Einflussbereich der Taliban. Es komme zu keinen gezielten Angriffen der Taliban auf die Zivilisten.

16. Mit Stellungnahme der belangten Behörde vom 28.12.2017 wurde mitgeteilt, dass den Ausführungen im Sachverständigengutachten sowohl zur Reiseroute, wie auch den möglichen Gefahren und Gefährdungspotentialen auf dieser Reiseroute vollinhaltlich zugestimmt werde.

17. Am 29.12.2017 langte eine Stellungnahme des BF ein. Darin wurde ausgeführt, dass die Feststellungen zur Sicherheitslage in Afghanistan bzw. den Reisemöglichkeiten nicht den Tatsachen entsprechen würden. Die Routen seien sehr gefährlich und kompliziert. Die Sicherheitslage in Afghanistan sei weiterhin sehr volatil. Zur gefährlichen Sicherheitslage wurden diverse Artikel zitiert.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des BF:

Der BF ist afghanischer Staatsbürger, geboren am XXXX, aus der Provinz Nangarhar, Distrikt XXXX, Dorf XXXX, stammend, wo er mit seiner Familie bis zu seiner Ausreise lebte. Die Familie des BF befand sich jedenfalls bis zur Ausreise des BF in Afghanistan, seit seiner Ausreise hat der BF keinen Kontakt zu seiner Familie. Der Vater des BF, ein pensionierter Bauingenieur, ist mit seiner Familie (Frau und Söhnen) vom Heimatdorf XXXX nach XXXX gezogen und ist am Leben. Er wurde nicht von den Taliban ermordet, sondern hat sich wegen seiner Pensionierung aus dem Berufsleben zurückgezogen. Der BF ist volljährig und ledig. Der BF ist Tadschike, sunnitischen Glaubens und spricht Dari. Dass der BF keine Schulbildung besitzt, konnte nicht festgestellt werden. Der BF arbeitete ca. zwei Jahre bei einem Automechaniker. Der BF ist gesund. Der BF konnte keine Tazkira vorlegen. Somit steht seine Identität nicht fest. Das Alter des BF konnte aufgrund des Altersgutachtens festgestellt werden.

Der BF befindet sich seit spätestens 23.09.2014 in Österreich. Er ist illegal in das Bundesgebiet eingereist. Im Bundesgebiet verfügt er über keinerlei Familienangehörige und hat keine sonstigen intensiven sozialen Kontakte. Er hat nur geringe Deutschkenntnisse. Der BF besuchte den Basisbildungskurs "Dunja". Der BF besucht laufend den Kurs "Deutsch für Asylwerbende A1/1. Er ist nicht Mitglied eines Vereins. Er hat freiwillig in der Gemeinde gearbeitet. Er verfügt vor allem über Kontakte zu anderen Afghanen und Flüchtlingen, aber auch Österreichern. Er lebt von der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Der BF ist strafgerichtlich unbescholten.

Soweit im Übrigen in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Name, Geburtsdatum und Geburtsort) getroffen wurden, beruhen diese auf den vom länderkundigen Sachverständigen festgestellten Angaben und auf den glaubwürdigen Angaben des BF. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im Asylverfahren.

Der BF war in Afghanistan keiner konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt und wurden von ihm keine asylrelevanten Gründe für das Verlassen seines Heimatstaates dargetan. Dem BF droht in Afghanistan aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung keine Verfolgung.

Im Falle einer Verbringung des BF in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK).

Dem BF steht zu seiner Rückkehrmöglichkeit nach Nangarhar, in die Stadt XXXX sowie in seinen Heimatort XXXX eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative in Kabul zur Verfügung.

1.2. Zum Fluchtgrund

Dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden zugrunde gelegt:

a ) Ergebnis der Anfragebeantwortung zur Staatendokumentation vom 05.02.2016

b) Stellungnahme des BF vom 07.03.2016

Es kann kein asylrelevanter Fluchtgrund des BF festgestellt werden. Zum Vorbringen, der BF unterliege einer Bedrohung durch den Cousin väterlicherseits aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten kann keine asylrelevante Verfolgung des BF festgestellt werden. Aufgrund der eigenen Angaben des BF ist feststellbar, dass ihm kein Streit um Grundstücke bekannt war. Somit konnte nicht festgestellt werden, dass es Grundstücksstreitigkeiten gegeben hat. Nicht festgestellt werden konnte, dass sein Vater durch Mitwirken des Cousins väterlicherseits getötet wurde, sondern lebt dieser – wie oben festgestellt - mit seiner Familie in XXXX und ist in Pension.

Eine individuelle Bedrohung des BF konnte nicht festgestellt werden.

Der BF wurde nie persönlich bedroht. Aufgrund der eigenen Angaben des BF ist ersichtlich, dass der BF noch nie aus Gründen der Religions- bzw. Volksgruppenzugehörigkeit bedroht wurde. Vielmehr verließ der BF aufgrund der allgemeinen schlechten wirtschaftlichen Situation seine Heimat.

Ein konkreter asylrelevanter Anlass für das Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist.

1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden zugrunde gelegt:

a) nachstehende Länderberichte über die Lage/Sicherheitslage in Afghanistan, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Wien am 22.06.2017, (letzte Kurzinformation eingefügt am 02.03.2017) – (auszugsweise werden nur die für die Person des BF relevanten Stellen angeführt)

"Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen

KI vom 22.6.2017: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan – Q2.2017 (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage)

Den Vereinten Nationen zufolge war die Sicherheitslage in Afghanistan im Berichtszeitraum weiterhin volatil: zwischen 1.3. und 31.5.2017 wurden von den Vereinten Nationen 6.252 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert – eine Erhöhung von 2% gegenüber dem Vorjahreswert. Bewaffnete Zusammenstöße machten mit 64% den Großteil registrierter Vorfälle aus, während IEDs [Anm.:

improvised explosive device] 16% der Vorfälle ausmachten – gezielte Tötungen sind hingegen um 4% zurückgegangen. Die östlichen und südöstlichen Regionen zählten auch weiterhin zu den volatilsten; sicherheitsrelevante Vorfälle haben insbesondere in der östlichen Region um 22% gegenüber dem Vorjahr zugenommen. Die Taliban haben hauptsächlich folgende Provinzen angegriffen: Badakhshan, Baghlan, Farah, Faryab, Helmand, Kunar, Kunduz, Laghman, Sar-e Pul, Zabul und Uruzgan. Talibanangriffe auf afghanische Sicherheitskräfte konnten durch internationale Unterstützung aus der Luft abgewiesen werden. Die Anzahl dieser Luftangriffe ist mit einem Plus von 112% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Jahres 2016 deutlich gestiegen (UN GASC 20.6.2017).

Laut der internationalen Sicherheitsorganisation für NGOs (INSO) wurden in Afghanistan 11.647 sicherheitsrelevante Vorfälle von 1.1.-31.5.2017 registriert (Stand: 31.5.2017) (INSO o.D.).

ANDSF – afghanische Sicherheits- und Verteidigungskräfte

Laut einem Bericht des amerikanischen Verteidigungsministeriums behielten die ANDSF, im Berichtszeitraum 1.12.2016-31.5.2017 trotz aufständischer Gruppierungen, auch weiterhin Kontrolle über große Bevölkerungszentren: Die ANDSF waren im Allgemeinen fähig große Bevölkerungszentren zu schützen, die Taliban davon abzuhalten gewisse Gebiete für einen längeren Zeitraum zu halten und auf Talibanangriffe zu reagieren. Die ANDSF konnten in städtischen Gebieten Siege für sich verbuchen, während die Taliban in gewissen ländlichen Gebieten Erfolge erzielen konnten, in denen die ANDSF keine dauernde Präsenz hatten. Spezialeinheiten der afghanischen Sicherheitskräfte (ASSF – Afghan Special Security Forces) leiteten effektiv offensive Befreiungsoperationen (US DOD 6.2017).

Bis Ende April 2017 lag die Truppenstärke der afghanischen Armee [ANA – Afghan National Army] bei 90,4% und die der afghanischen Nationalpolizei [ANP – Afghan National Police] bei 95,1% ihrer Sollstärke (UN GASC 20.6.2017).

High-profile Angriffe:

Als sichere Gebiete werden in der Regel die Hauptstadt Kabul und die regionalen Zentren Herat und Mazar-e Sharif genannt. Die Wahrscheinlichkeit, hier Opfer von Kampfhandlungen zu werden, ist relativ geringer als zum Beispiel in den stark umkämpften Provinzen Helmand, Nangarhar und Kunduz (DW 31.5.2017).

Hauptstadt Kabul

Kabul wird immer wieder von Attentaten erschüttert (DW 31.5.2017):

Am 31.5.2017 kamen bei einem Selbstmordattentat im hochgesicherten Diplomatenviertel Kabuls mehr als 150 Menschen ums Leben und mindestens 300 weitere wurden schwer verletzt als ein Selbstmordattentäter einen Sprengstoff beladenen Tanklaster mitten im Diplomatenviertel in die Luft sprengte (FAZ 6.6.2017; vgl. auch:

al-Jazeera 31.5.2017; The Guardian 31.5.2017; BBC 31.5.2017; UN News Centre 31.5.2017). Bedeutend ist der Angriffsort auch deswegen, da dieser als der sicherste und belebteste Teil der afghanischen Hauptstadt gilt. Kabul war in den Wochen vor diesem Anschlag relativ ruhig (al-Jazeera 31.5.2017).

(The Guardian 31.5.2017) [Anm.: man beachte, dass die Opferzahlen in dieser Grafik, publiziert am Tag des Anschlags, noch überhöht angegeben wurden]

Zunächst übernahm keine Gruppe Verantwortung für diesen Angriff; ein Talibansprecher verlautbarte nicht für diesen Vorfall verantwortlich zu sein (al-Jazeera 31.5.2017). Der afghanische Geheimdienst (NDS) macht das Haqqani-Netzwerk für diesen Vorfall verantwortlich (The Guardian 2.6.2017; vgl. auch: Fars News 7.6.2017); schlussendlich bekannte sich der Islamische Staat dazu (Fars News 7.6.2017).

Nach dem Anschlag im Diplomatenviertel in Kabul haben rund 1.000 Menschen, für mehr Sicherheit im Land und eine Verbesserung der Sicherheit in Kabul demonstriert (FAZ 2.6.2017). Bei dieser Demonstration kam es zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Demonstranten und den Sicherheitskräften (The Guardian 2.6.2017); dabei wurden mindestens sieben Menschen getötet und zahlreiche verletzt (FAZ 2.6.2017).

Auf der Trauerfeier für einen getöteten Demonstranten– den Sohn des stellvertretenden Senatspräsidenten – kam es am 3.6.2017 erneut zu einem Angriff, bei dem mindestens 20 Menschen getötet und 119 weitere verletzt worden waren. Polizeiberichten zufolge, waren während des Begräbnisses drei Bomben in schneller Folge explodiert (FAZ 3.6.2017; vgl. auch: The Guardian 3.6.2017); die Selbstmordattentäter waren als Trauergäste verkleidet (The Guardian 3.6.2017). Hochrangige Regierungsvertreter, unter anderem auch Regierungsgeschäftsführer Abdullah Abdullah, hatten an der Trauerfeier teilgenommen (FAZ 3.6.2017; vgl. auch: The Guardian 3.6.2017).

Herat

Anfang Juni 2017 explodierte eine Bombe beim Haupteingang der historischen Moschee Jama Masjid; bei diesem Vorfall wurden mindestens 7 Menschen getötet und 15 weitere verletzt (Reuters 6.6.2017; vgl. auch: TMN 7.6.2017). Zu diesem Vorfall hat sich keine Terrrorgruppe bekannt (TMN 7.6.2017; vgl. auch: US News 12.6.2017). Sirajuddin Haqqani – stellvertretender Leiter der Taliban und Führer des Haqqani Netzwerkes – verlautbarte, die Taliban wären für diese Angriffe in Kabul und Herat nicht verantwortlich (WP 12.6.2017).

Mazar-e Sharif

Auf der Militärbase Camp Shaheen in der nördlichen Stadt Mazar-e Sharif eröffnete Mitte Juni 2017 ein afghanischer Soldat das Feuer auf seine Kameraden und verletzte mindestens acht Soldaten (sieben US-amerikanische und einen afghanischen) (RFE/RL 17.6.2017).

Die Anzahl solcher "Insider-Angriffe" [Anm.: auch green-on-blue attack genannt] hat sich in den letzten Monaten erhöht. Unklar ist, ob die Angreifer abtrünnige Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte sind oder ob sie Eindringlinge sind, die Uniformen der afghanischen Armee tragen (RFE/RL 17.6.2017). Vor dem Vorfall im Camp Shaheen kam es dieses Jahr zu zwei weiteren registrierten Insider-Angriffen: der erste Vorfall dieses Jahres fand Mitte März auf einem Militärstützpunkt in Helmand statt: ein Offizier des afghanischen Militärs eröffnete das Feuer und verletzte drei US-amerikanische Soldaten (LWJ 11.6.2017; vgl. auch: al-Jazeera 11.6.2017).

Der zweite Vorfall fand am 10.6.2017 im Zuge einer militärischen Operation im Distrikt Achin in der Provinz Nangarhar statt, wo ein afghanischer Soldat drei US-amerikanische Soldaten tötete und einen weiteren verwundete; der Angreifer wurde bei diesem Vorfall ebenso getötet (BBC 10.6.21017; vgl. auch: LWJ 11.6.2017; DZ 11.6.2017).

Regierungsfeindliche Gruppierungen:

Afghanistan ist mit einer anhaltenden Bedrohung durch mehr als 20 aufständische Gruppen bzw. terroristische Netzwerke, die in der AfPak-Region operieren, konfrontiert; zu diesen Gruppierungen zählen unter anderem die Taliban, das Haqqani Netzwerk, der Islamische Staat und al-Qaida (US DOD 6.2017).

Taliban

Die Fähigkeiten der Taliban und ihrer Operationen variieren regional signifikant; sie verwerten aber weiterhin ihre begrenzten Erfolge, indem sie diese auf sozialen Medien und durch Propagandakampagnen als strategische Siege bewerben (US DOD 6.2017).

Die Taliban haben ihre diesjährige Frühjahrsoffensive "Operation Mansouri" am 28. April 2017 eröffnet (UN GASC 20.6.2017; vgl. auch:

BBC 7.5.2017). In einer Stellungnahme verlautbarten sie folgende Ziele: um die Anzahl ziviler Opfer zu minimieren, wollen sie sich auf militärische und politische Ziele konzentrieren, indem ausländische Kräfte in Afghanistan, sowie ihre afghanischen Partner angegriffen werden sollen. Nichtdestotrotz gab es bezüglich der Zahl ziviler Opfer keine signifikante Verbesserung (UN GASC 20.6.2017).

Während des Berichtszeitraumes der Vereinten Nationen gelang es den Taliban den strategischen Distrikt Zaybak/Zebak in der Provinz Badakhshan zu erobern (UN GASC 20.6.2017; vgl. auch: Pajhwok 11.5.2017); die afghanischen Sicherheitskräfte konnten den Distrikt einige Wochen später zurückerobern (Pajhwok 11.5.2017). Kurzfristig wurden auch der Distrikt Sangin in Helmand, der Distrikt Qal‘ah-e Zal in Kunduz und der Distrikt Baha’ al-Din in Takhar von den Taliban eingenommen (UN GASC 20.6.2017).

Bei einer Friedens- und Sicherheitskonferenz in Kabul wurde unter anderem überlegt, wie die radikal-islamischen Taliban an den Verhandlungstisch geholt werden könnten (Tagesschau 6.6.2017).

Präsident Ghani verlautbarte mit den Taliban reden zu wollen:

sollten die Taliban dem Friedensprozess beiwohnen, so werde die afghanische Regierung ihnen erlauben ein Büro zu eröffnen; dies sei ihre letzte Chance (WP 6.6.2017).

IS/ISIS/ISKP/ISIL-KP/Daesh

Der IS-Zweig in Afghanistan – teilweise bekannt als IS Khorasan – ist seit dem Jahr 2015 aktiv; er kämpft gegen die Taliban, sowie gegen die afghanischen und US-amerikanischen Kräfte (Dawn 7.5.2017; vgl. auch: DZ 14.6.2017). Der IS hat trotz verstärkter Militäroperationen, eine Präsenz in der Provinz Nangarhar (UN GASC 20.6.2017; vgl. auch: DZ 14.6.2017).

Mehreren Quellen zufolge, eroberte der IS Mitte Juni 2017 die strategisch wichtige Festung der Taliban Tora Bora; bekannt als Zufluchtsort bin-Ladens. Die Taliban negieren den Sieg des IS und verlautbarten die Kämpfe würden anhalten (DZ 14.6.2017; vgl. auch:

NYT 14.6.2017; IBT 14.6.2017). Lokale Stammesälteste bestätigten hingen den Rückzug der Taliban aus großen Teilen Tora Boras (Dawn 16.6.2017).

Quellen:

-

al-Jazeera (11.6.2017): US troops killed in 'insider attack' in Nangarhar,

http://www.aljazeera.com/news/2017/06/troops-killed-insider-attack-nangarhar-170610143131831.html, Zugriff 21.6.2017

-

al-Jazeera (31.5.2017): Kabul bombing: Huge explosion rocks diplomatic district,

http://www.aljazeera.com/news/2017/05/huge-blast-rocks-kabul-diplomatic-area-170531040318591.html, Zugriff 20.6.2017

-

BBC (10.6.2017): Afghanistan: US soldiers 'killed by commando' in Achin district, http://www.bbc.com/news/world-asia-40232491, Zugriff 21.6.2017

-

BBC (31.5.2017): Kabul bomb: Diplomatic zone attack kills dozens, http://www.bbc.com/news/world-asia-40102903, Zugriff 20.6.2017

-

Dawn (16.7.2017): IS captures Tora Bora, Bin Laden’s former hideout, https://www.dawn.com/news/1339807, Zugriff 21.6.2017

-

Dawn (7.5.2017): IS chief in Afghanistan killed, claims President Ashraf Ghani, https://www.dawn.com/news/1331700, Zugriff 8.5.2017

-

DW – Deutsche Welle (31.5.2017): Afghanistan: "Sicherheitslage hat sich verschlechtert",

http://www.dw.com/de/afghanistan-sicherheitslage-hat-sich-verschlechtert/a-39058179, Zugriff 20.6.2017

-

DZ – Die Zeit (14.6.2017): IS erobert strategisch wichtige Stellung von Taliban,

http://www.zeit.de/politik/ausland/2017-06/afghanistan-islamischer-staat-kaempfe-taliban, Zugriff 21.6.2017

-

DZ – Die Zeit (11.6.2017): Taliban-Kämpfer infiltriert Armee und tötet US-Soldaten,

http://www.zeit.de/politik/ausland/2017-06/afghanistan-taliban-insider-attacke-soldaten-usa-tote, Zugriff 21.6.2017

-

Fars News (7.6.2017): Kabul Blast Death Toll Rises to 150 as Deadly Attacks Continue,

http://en.farsnews.com/newstext.aspx?nn=13960317001159, Zugriff 21.6.2017

-

FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (6.6.2017): Zahl der Todesopfer steigt auf über 150, http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/afghanistan-zahl-der-opfer-in-kabul-steigt-auf-ueber-150-15048658.html, Zugriff 20.6.2017

-

FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (3.6.2017): Viele Tote bei Explosion auf Trauerfeier,

http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/neuer-anschlag-in-kabul-viele-tote-bei-explosion-auf-trauerfeier-15045768.html, Zugriff 21.6.2017

-

IBT – International Business Times (14.6.2017): Isis captures Osama Bin Laden's Tora Bora fortress in Afghanistan, http://www.ibtimes.co.uk/isis-captures-osama-bin-ladens-tora-bora-fortress-afghanistan-1626265, Zugriff 21.6.2017

-

INSO – International NGO Safety Organisation (o.D.): Afghanistan - Total incidents per month for the current year to date, http://www.ngosafety.org/country/afghanistan, Zugriff 20.6.2017

-

INSO - The International NGO Safety Organisation (2017):

Afghanistan - Gross Incident Rate, http://www.ngosafety.org/country/afghanistan, Zugriff 23.2.2017

-

LWJ – The Long War Journal (11.6.2017): Taliban ‘infiltrator’ kills 3 US soldiers in Nangarhar, http://www.longwarjournal.org/archives/2017/06/taliban-infiltrator-kills-3-us-soldiers-in-nangarhar.php, Zugriff 21.6.2017

-

NYT – The New York Times (14.6.2017): ISIS Captures Tora Bora, Once Bin Laden’s Afghan Fortress, https://www.nytimes.com/2017/06/14/world/asia/isis-captures-tora-bora-afghanistan.html?hp=&action=click&pgtype=Homepage&clickSource=story-heading&module=first-column-region&region=top-news&WT.nav=top-news&_r=0, Zugriff 21.6.2017

-

Pajhwok (11.5.2017): Afghan forces wrest back Badakhshan’s Zebak district,

http://www.pajhwok.com/en/2017/05/11/afghan-forces-wrest-back-badakhshan%E2%80%99s-zebak-district, Zugriff 20.6.2017

-

Reuters (6.6.2017): Suspected bomb kills seven outside historic mosque in Afghanistan's Herat,

http://www.reuters.com/article/us-afghanistan-attack-idUSKBN18X1E0, Zugriff 21.6.2017

-

RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (17.6.2017): Afghan Commando Reportedly Wounds Seven U.S. Troops In Mazar-e Sharif, https://www.rferl.org/a/afghanistan-soldier-killed-possible-insider-attack/28560504.html, Zugriff 21.6.2017

-

Tagesschau (6.6.2017): Friedenskonferenz nach Terrorangriff, https://www.tagesschau.de/ausland/afghanistan-konferenz-105.html, Zugriff 21.6.2017

-

The Guardian (3.6.2017): At least seven killed in suicide bombing at high-profile funeral in Kabul, https://www.theguardian.com/world/2017/jun/03/kabul-explosions-afghanistan-people-killed-funeral-salim-ezadyar, Zugriff 20.6.2017

-

The Guardian (2.6.2017): Afghans killed in anti-government protest after Kabul bombing,

https://www.theguardian.com/world/2017/jun/02/afghanistan-protesters-killed-kabul-bombing, Zugriff 20.6.2017

-

The Guardian (31.5.2017): Kabul: at least 90 killed by massive car bomb in diplomatic quarter,

https://www.theguardian.com/world/2017/may/31/huge-explosion-kabul-presidential-palace-afghanistan, Zugriff 20.6.2017

-

TMN – The Muslim News (7.6.2017): Afghanistan: Bomb attack near mosque kills 8 in Herat province, https://muslimnews.co.uk/news/middle-east/afghanistan-bomb-attack-near-mosque-kills-8-herat-province/, Zugriff 21.6.2017

-

UN GASC – General Assembly Security Council (20.6.2017): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, as of June 15th 2017, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/sg_report_on_afghanistan_-_15_june_2017.pdf, Zugriff 20.6.2017

-

UN GASC – General Assembly Security Council (3.3.2017): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security,

http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/n1705111.pdf, Zugriff 8.5.2017

-

UN GASC – United Nation General Assembly Security Council (7.3.2016): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, http://www.un.org/en/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2016/218, Zugriff 4.4.2016

-

UN News Centre (31.5.2017): UN condemns terrorist attack in Kabul, underscores need to protect civilians, http://www.un.org/apps/news/story.asp?NewsID=56871#.WUk5x8vwCUk, Zugriff 20.6.2017

-

US DOD – United States Department of Defense (6.2017): Enhancing Security and Stability in Afghanistan, https://www.defense.gov/Portals/1/Documents/Enhancing-Security-and-Stability-in-Afghanistan-June-2017.pdf, Zugriff 20.6.2017

-

US News (12.6.2017): Taliban's No. 2 Denies Role in Kabul Bombing, https://www.usnews.com/news/world/articles/2017-06-12/talibans-no-2-denies-role-in-kabul-bombing, Zugriff 22.6.2017

-

WP – Washington Post (12.6.2017): The Latest: 2 top Afghan security officials suspended,

https://www.washingtonpost.com/world/asia_pacific/the-latest-2-top-

afghan-security-officials-suspended/2017/06/12/1879119c-4f42-11e7-b74e-0d2785d3083d_story.html?utm_term=.fd14b4a74b8a, Zugriff 22.6.2017

-

WP – Washington Post (6.6.2017): Afghan peace conference opens in Kabul, days after city’s deadliest attack in years, https://www.washingtonpost.com/world/afghan-peace-conference-opens-in-kabul-under-rocket-fire/2017/06/06/40d1cd32-2ae8-42a6-8d68-6ea04bb3cfc9_story.html?utm_term=.abe31cb01667, Zugriff 21.6.2017

KI vom 11.5.2017: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan – Q1.2017 (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage)

Den Vereinten Nationen zufolge hat sich im Jahr 2016 die Sicherheitslage in Afghanistan versch

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten