Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Roch und Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V*****, vertreten durch Karré Rechtsanwalts GmbH in Kaprun, als Verfahrenshelfer, gegen die beklagte Partei N*****, vertreten durch Mag. Sebastian Kinberger, Rechtsanwalt in Zell am See, wegen Widerspruch gegen die Exekution (§ 37 EO iVm § 13 Abs 3 WEG 2002), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 8. November 2017, GZ 22 R 356/17g-28, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Der Kläger und seine Ehefrau (die Verpflichtete im Exekutionsverfahren) sind Wohnungseigentümer des vom Beklagten als betreibenden Gläubiger in Exekution gezogenen Wohnungseigentumsobjekts.
Mit der vorliegenden Exszindierungsklage macht der Kläger ein dringendes Wohnbedürfnis an dieser Wohnung geltend.
Das Berufungsgericht bestätigte das die Exekution für unzulässig erklärende Ersturteil.
Rechtliche Beurteilung
Der Beklagte zeigt in seiner außerordentlichen Revision keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf.
1. Die Auslegung des Prozessvorbringens ist eine Frage des Einzelfalls (RIS-Justiz RS0042828; RS0044273 [T59]; jüngst 1 Ob 218/17s; vgl auch RS0113563) und stellt, soweit es sich – wie im vorliegenden Fall – um keine aus Gründen der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung handelt, regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar (RIS-Justiz RS0042828 [T23]). Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Feststellung, dass der Kläger keine (leistbare) Wohnalternative vor Ort hat, um sein Wohnbedürfnis zu befriedigen, sei von dessen bereits in der Klage erstattetem Vorbringen gedeckt (er habe ein dringendes Wohnbedürfnis an der Wohnung, die ihm als gewöhnlicher Aufenthalt diene, ohne dass Wohnungsalternativen bestünden), ist nicht zu beanstanden.
2. Nach § 13 Abs 3 WEG 2002 kann der nicht verpflichtete Partner mit Klage gemäß § 37 EO das Unterbleiben der Aufhebung der Gemeinschaft und damit der Zwangsversteigerung durchsetzen, wenn ihm das Wohnungseigentumsobjekt zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses dient (3 Ob 180/09f mit Hinweis auf 3 Ob 304/04h; sowie zur „bedarfsqualifizierten Wohnung“; Würth/Zingher/Kovanyi, Miet- und Wohnrecht II23 § 13 WEG Rz 12; Höllwerth in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht4 § 13 WEG Rz 51). Der widersprechende Partner darf über keine andere, in rechtlicher und faktischer Hinsicht gleichwertige Wohnmöglichkeit verfügen (Höllwerth § 13 WEG Rz 76). An einer solchen fehlt es dem Kläger aber nach den Feststellungen.
3. Entgegen der in der außerordentlichen Revision vertretenen Meinung kommt es somit auf die (ausdrückliche) Feststellung einer drohenden Obdachlosigkeit des Klägers nicht an.
Textnummer
E120589European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:0030OB00234.17H.0124.000Im RIS seit
13.02.2018Zuletzt aktualisiert am
25.10.2018