Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Roch und Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*****, vertreten durch Dr. Farhad Paya, Rechtsanwalt GmbH in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die beklagte Partei D*****, vertreten durch Mag. Oliver Lorber Rechtsanwalts GmbH in Klagenfurt am Wörthersee, wegen 100.442,31 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 7. Juli 2017, GZ 4 R 60/17a-32, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat schon mehrfach klargestellt, dass jene rechtliche Schlüsse, die der Kläger in seiner außerordentlichen Revision aus den Entscheidungen 8 Ob 134/01s und 8 Ob 10/03m ziehen will, nicht zutreffen: Daraus kann nämlich gerade nicht abgeleitet werden, der Nachweis einer (jeden) nicht dokumentierten Maßnahme sollte nur durch eine „objektive Beweisführung“ zu erbringen oder die Vernehmung des Arztes als Beweismittel ausgeschlossen sein (6 Ob 37/06v; 6 Ob 86/05y; jüngst 7 Ob 70/17w). Die dazu vom Erstgericht getroffenen und vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen sind daher für den Obersten Gerichtshof bindend.
Schlagworte
;Textnummer
E120592European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:0030OB00154.17V.0124.000Im RIS seit
13.02.2018Zuletzt aktualisiert am
13.02.2018