TE Lvwg Erkenntnis 2017/6/9 VGW-141/002/3181/2017

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Veröffentlicht am 09.06.2017
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Entscheidungsdatum

09.06.2017

Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien

Norm

WMG §21 Abs1
WMG §21 Abs2

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Fegerl über die Beschwerde des Herrn P. W. vom 13.2.2017 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht, Sozialzentrum ..., vom 26.1.2017, Zahl MA 40 - Sozialzentrum ... - SH/2017/01219926-001, zu Recht e r k a n n t :

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 26.1.2017, Zahl MA 40 - Sozialzentrum ... - SH/2017/01219926-001, wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) gemäß § 21 WMG verpflichtet, ab Rechtskraft dieses Bescheides die für den Zeitraum von 1.12.2016 bis 31.12.2016 zu Unrecht empfangenen Leistungen der Mindestsicherung in der Höhe von € 337,76 zurückzuzahlen. Begründend wurde angeführt, der BF sei vom 10.12.2016 bis 26.12.2016 außerhalb von Wien im Ausland gewesen. Für 12/2016 hätte daher kein Anspruch bestanden (ausbezahlt: EUR 337,76).

Dagegen richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte Beschwerde vom 13.2.2017. Der BF führt aus, er habe weder 337,76 erhalten (sondern lediglich 137,76), noch hätte er Einnahmen aus selbständiger Arbeit erhalten. Er sei wegen einer möglichen Arbeitskooperation mit dem C. in Frankreich gewesen, vom 10.12.-26.12.2016, um wieder auf eigene Beine als Künstler zu kommen. Er habe dies zuvor auch bekannt gegeben. Bis dato habe er noch kein Geld aus Frankreich gesehen und könne er unmöglich den geforderten Betrag bezahlen.

2.0. Das Verwaltungsgericht hat erwogen:

2.1. Dem BF war zuletzt mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.10.2016 eine Leistung der Mindestsicherung für 4.10.2016 bis 31.3.2017 zuerkannt worden. Diese Leistung betrug für Oktober 2016 € 441,05 und für die weiteren Monate je € 337,76.

Bei der Auszahlung dieser Leistungen ab Oktober 2016 wurden jeweils € 200,-- für eine Rückforderung (Bescheid vom 20.10.2016, MA 40 – SH/2016/00908973-001; Beschwerde anhängig zur GZ VGW-141/025/15993/2016) einbehalten. Daher wurden für Dezember 2016 € 137,76 an den BF ausbezahlt (am 25.11.2016 angewiesen).

Mit Schreiben von Step2job an die belangte Behörde vom 12.12.2016 (am 13.12.2016 per E-Mail an die belangte Behörde übermittelt) wurde bezüglich des von itworks/Step2job betreuten BF mitgeteilt, dass der BF bekannt gegeben habe, dass er sich vom 12.12.2016 bis voraussichtlich Anfang Jänner 2017 im Ausland aufhalte.

Am 2.1.2017 gab der BF bekannt, dass er seine selbständige Tätigkeit wieder aufnehme und die Unterstützung durch die MA 40 „zurücklege“.

Nach Einstellung der zuerkannten Leistung mit 31.1.2017 (Bescheid vom 11.1.2017) wurde der BF mit Schreiben der belangten Behörde vom 12.1.2017 aufgefordert, Nachweise über die Dauer seines Auslandsaufenthaltes vorzulegen. Der BF gab mit Mail vom 23.1.2017 bekannt, dass er seinen Auslandsaufenthalt vor der Abreise telefonisch bei der MA 40 und beim AMS bekannt gegeben habe und dass er wegen einer möglichen Zusammenarbeit in R., Frankreich mit dem Auto hinfahren habe müssen; er sei am 10.12. von Wien weggefahren und sei bis 26.12.2016 dort gewesen (Benzinrechnungen und Autobahngebühren für Frankreich wurden in Kopie beigelegt).

2.2. § 21 Abs. 1 und 2 Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG) lautet wie folgt:

„(1) Hilfe empfangende Personen haben jede Änderung der für die Bemessung der Leistung maßgeblichen Umstände, insbesondere der Vermögens-, Einkommens-, Familien- oder Wohnverhältnisse sowie Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten oder sonstige, voraussichtlich länger als zwei Wochen dauernde Abwesenheiten vom Wohnort unverzüglich dem Magistrat der Stadt Wien anzuzeigen.

(2) Leistungen, die auf Grund einer Verletzung der Anzeigepflicht gemäß Abs. 1 zu Unrecht empfangen wurden, sind mit Bescheid zurückzufordern. Die Behörde ist berechtigt, die Aufrechnung gegen Ansprüche auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu verfügen.“

Voraussetzung für die Rückforderung von Leistungen gemäß § 21 Abs. 2 WMG ist, dass eine Verletzung der Anzeigepflicht vorliegt, weil eine Änderung der für die Bemessung der Leistung maßgeblichen Umstände gemäß § 21 Abs. 1 WMG nicht gemeldet wurde, und dass dadurch Leistungen zu Unrecht empfangen wurden. Die Anzeigepflichtverletzung muss also für den Empfang des Überbezuges ursächlich gewesen sein.

2.3. Vorweg sei darauf hingewiesen, dass eine länger als 2 Wochen dauernde Abwesenheit von Wiener Wohnort zwar dazu führt, dass für die Zeit der Abwesenheit kein Anspruch besteht. Es kann aber nicht gesagt werden, dass bei einer 16-tätigen Abwesenheit für den gesamten Kalendermonat kein Anspruch bestünde.

Ungeachtet der Frage, ob der BF vor seiner Abreise tatsächlich eine telefonische Meldung seiner Abwesenheit erstattet hat, kann aufgrund des Akteninhaltes jedenfalls festgestellt werden, dass eine schriftliche Meldung an die belangte Behörde im Wege von Step2job erfolgt ist. Der Behörde wurde mit Schreiben vom 12.12.2016 mitgeteilt, dass der BF eine voraussichtliche Abwesenheit (im Ausland) von 12.12.2016 bis Anfang Jänner 2017 bekannt gegeben habe. Damit war die Behörde ohne maßgebliche Verzögerung über den voraussichtlich mehr als 2 Wochen dauernden Auslandsaufenthalt des BF in Kenntnis gesetzt.

Lediglich der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass die belangte Behörde auch die Mitteilung vom 12.12.2016 nicht zum Anlass genommen hat, um die Auszahlung der Leistung für Jänner 2017 zu stoppen.

Dafür, dass der BF den offenbar noch nicht ganz genau terminisierten Auslandsaufenthalt zur Abklärung beruflicher Möglichkeiten bereits vor Dezember 2016 anzeigen hätte können, sodass die Auszahlung der Leistung für Dezember 2016 noch gestoppt werden hätte können, gibt es keinen Anhaltspunkt.

2.4. Eine für den Überbezug (für Dezember 2016) ursächliche Verletzung der Anzeigepflicht ist somit im vorliegenden Fall nicht zu erkennen. Der angefochtene Rückforderungsbescheid war daher ersatzlos aufzuheben.

3. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal lediglich einzelfallbezogene Fragen der Anzeigepflicht und Rückforderung zu beurteilen waren, die aus dem Gesetz klar lösbar sind und denen keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.

Schlagworte

Mindestsicherung; Rückersatz; Anzeigepflicht, keine ursächliche Verletzung; Meldung; Überbezug; Rückforderung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.141.002.3181.2017

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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