TE Bvwg Erkenntnis 2018/1/31 W104 2182176-1

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Veröffentlicht am 31.01.2018
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Entscheidungsdatum

31.01.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W104 2182176-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian Baumgartner über die Beschwerde des XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 5.1.2017, AZ XXXX , betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer stellte elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2016, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen für dieses Antragsjahr und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.

2. Mit dem angefochtenem Bescheid wies die AMA dem Beschwerdeführer 46,9256 Zahlungsansprüche zu gewährte ihm eine Prämie in Höhe von EUR 16.587,82.

3. Mit "Einspruch" vom 17.1.2017 brachte der Beschwerdeführer vor, es sei ihm unerklärlich, warum er nur 46,9256 Zahlungsansprüche beantragt haben sollte, wo doch insgesamt 51,9079 ha Flächen vorhanden sei. Da es ja eine neue Berechnung für die Zahlungsansprüche gab und ihm auch diese nicht nachvollziehbar sei, bitte er um Aufklärung des Sachverhaltes.

4. Die AMA betrachtete diesen "Einspruch" als Beschwerde und übermittelte diese an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend zu ihrer Entscheidung führte sie aus, dass die geringere Fläche auf den für Hutweiden angewendeten Reduktionsfaktor zurückzuführen sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):

Im Bescheid Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 vom 31.8.2016, AZ II/4-DZ/15-4174219010, wurden dem Beschwerdeführer 46,9256 Zahlungsansprüche zugeteilt. Ein Neuerwerb von Zahlungsansprüche infolge Übertragung oder Zuteilung aus der Nationalen Reserve erfolgte im Jahr 2016 nicht.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:

"Artikel 21

Zahlungsansprüche

(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die

a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten [ ].

(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.

[ ]."

"Artikel 32

Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [ ].

Artikel 33

Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.

[ ].

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014:

"Artikel 18

Berechnungsgrundlage in Bezug auf flächenbezogene Zahlungen

(1) Für Beihilfeanträge im Rahmen der Basisprämienregelung, der Kleinerzeugerregelung, der Umverteilungsprämie, der Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen und gegebenenfalls der Regelung für Junglandwirte in den Mitgliedstaaten, die die Basisprämienregelung anwenden, gilt Folgendes:

a) Liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so wird die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt;

b) ergibt sich eine Differenz zwischen der Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche und der angemeldeten Fläche, so wird die angemeldete Fläche an den niedrigeren der beiden Werte angeglichen.

Dieser Absatz gilt nicht im ersten Jahr der Zuweisung von Zahlungsansprüchen.

[ ]."

3.2. Rechtliche Würdigung:

Die vorliegende Beschwerde bekämpft die Anzahl der zugewiesenen Zahlungsansprüche. Eine Gewährung von Direktzahlungen setzt die Aktivierung einer entsprechenden Anzahl von Zahlungsansprüchen voraus. Liegt aber die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche unter der in Hektaranzahl der angemeldeten Fläche, so wird die angemeldete Fläche an die Anzahl der Zahlungsansprüche angeglichen.

Im System der Direktzahlungen – ebenso wie bisher bei der einheitlichen Betriebsprämie – setzt aufgrund der Zahlungsansprüche jedes Antragsjahr auf das Berechnungsergebnis des Vorjahres auf (vgl. VwGH 18.5.2009, 2009/17/0051). Da dem Beschwerdeführer im Jahr 2015 46,9256 Zahlungsansprüche zugeteilt wurden und er seitdem keine neuen Zahlungsansprüche erworben hat, liegt diese verfügbare Anzahl von Zahlungsansprüchen dem Mehrfachantrag für das Antragsjahr 2016 zu Grunde. Die Zuteilung von Zahlungsansprüchen im Jahr 2015 wäre mittels Rechtmittel gegen diesen Bescheid zu bekämpfen gewesen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, da keine Sachverhaltserhebungen durchzuführen waren, eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Im gegenständlichen Fall waren ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117; vgl. dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 [534]).

Zu Spruchpunkt B (Revision):

Die Revision zu diesem Spruchteil ist unzulässig, weil eine klare und eindeutige Rechtslage vorliegt (VwGH 3.7.2015, Ra 2015/03/0041).

Schlagworte

beihilfefähige Fläche, Berechnung, Direktzahlung, INVEKOS,
Mehrfachantrag-Flächen, Prämiengewährung, Zahlungsansprüche,
Zuteilung, Zuweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W104.2182176.1.00

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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