Entscheidungsdatum
31.01.2018Norm
AsylG 2005 §3Spruch
L519 2184356-1/4Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.12.2017, Zl. XXXX, beschlossen:
A) Der Beschwerde wird gem. § 18 Abs. 5 BFA-Verfahrensgesetz
(BFA-VG), BGBl. I. Nr. 87/2012 idgF, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (BF) brachte am 23.12.2015 bei der belangten Behörde einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
I.2. Im Wesentlichen brachte der BF bei der Erstbefragung vor, dass er von den Schiiten bedroht werde. Beim BFA gab er zusammengefasst an, er werde von der Asaib Ahl al Haqq verfolgt, welche 2007 seien Bruder getötet habe. Diese sei beim BF zu Hause gewesen und habe nach dem BF gefragt. Seine Mutter habe den BF telefonisch gewrnt und dieser sei nach Bagdad ehe er ausreiste.
I.3. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Dem BF wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkte IV. und V.)) . Eine Frist für eine freiwillige Ausreise wurde gem. § 55 Abs. 1a FPG nicht gewährt (Spruchpunkt VI.).Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gem. § 18 Abs. 1 Z. 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.). Gem. § 13 Abs. 2 Z.1 Asylgesetz hat der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 25.11.2017 verloren (Spruchpunkt VIII.). Gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IX.)
Begründend wurde zu Spruchpunkt VII. im Wesentlichen ausgeführt, dass schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der BF eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt. Dieser sei mit Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 21.11.2017, 071 Hv 142/17x, wegen § 27 (2a) 2. Fall SMG und § 27 (2a) 3. Fall SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten, bedingt unter einer Setzung einer Probezeit von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt. Durch den Suchtgifthandel seien öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet.
Bei der Rückkehr in den Herkunftsstaat sei keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben. Der BF bedürfe nicht des Schutzes Österreichs. Es sei in seinem Fall davon auszugehen, dass die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten sei. Da dem Antrag auf internationalen Schutz keine Aussicht auf Erfolg beschieden sei und dem BF auch keine sonstige reale und menschenrechtsrelevante Gefahr im Herkunftsland drohe, sei es ihm zumutbar, den Ausgang des Asylverfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten. Das Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich während des gesamten Asylverfahrens trete hinter das Interesse Österreichs auf eine rasche und effektive Durchsetzung der Rückkehrentscheidung zurück.
1.4. Gegen den angefochtenen Bescheid wurden innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Vorgebracht wurde im Wesentlichen, dass der BF keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstelle. Er habe einmal notgedrungen Ecstasy verkauft, da er das Geld, das er dafür bekommen hätte, gebraucht hat. Der BF bereue seine Tat und wünsche sich eine 2. Chance.
I.5. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der Verwaltungsbehörde und der eingebrachten Beschwerde.
1. Feststellungen:
Es kann derzeit nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat eine reelle Gefahr einer Verletzung von Art. 2, Art. 3, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde.
2. Beweiswürdigung:
Der für die gegenständliche Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung relevante Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage zweifelsfrei.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gem. § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reelle Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gem. Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Im ggst. Fall hat der BF im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht, dass er im Irak von der Asaib Ahl al Haqq, welche bereits seinen Bruder verschleppt und getötet hatte, gesucht werde.
Ohne weitergehende Ermittlungen dazu kann - auch wenn es im erstinstanzlichen Verfahren zu Diskrepanzen in den Angaben des BF zum Fluchtgrund kam - eine Verletzung der maßgeblichen Artikel der EMRK im Fall einer Abschiebung des BF derzeit nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden.
Der Beschwerde war daher die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
3.4. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. beispielshaft Erk. d. VwGH v. 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482; Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167) auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
aufschiebende WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:L519.2184356.1.00Zuletzt aktualisiert am
12.02.2018