TE Bvwg Beschluss 2018/1/31 L511 2128936-2

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Veröffentlicht am 31.01.2018
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Entscheidungsdatum

31.01.2018

Norm

ASVG §410
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2

Spruch

L511 2128936-2/16E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. JICHA als Einzelrichterin im Beschwerdeverfahren der XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. SCHAAR, gegen den Bescheid der Gebietskrankenkasse vom 07.04.2016, Beitragskontonummer XXXX , Zahl: XXXX , beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der Bescheid vom 07.04.2016, Zahl:

XXXX , behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Gebietskrankenkasse zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Verfahren vor der Gebietskrankenkasse

1.1. Mit Bescheid vom 07.04.2016, DG-Kontonummer: XXXX , Zahl: XXXX , verpflichtete die Salzburger Gebietskrankenkasse [SGKK] beschwerdeführende Partei als Dienstgeberin für die mit Beitragsabrechnungen vom 30.05.2013 und 23.09.2014 abzüglich der Gutschriften vom 25.09.2014 und 05.04.2016 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge iHv von EUR 15.644,08 zu entrichten (Spruchpunkt I). Weiters wurden Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 ASVG iHv von EUR 3.007,50 vorgeschrieben.

1.2. Mit Schreiben vom 11.05.2016 wurde gegen oben bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben.

1.3. Die SGKK legte dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] am 04.05.2016 die Beschwerde samt nicht durchnummerierten Auszügen aus dem Verwaltungsakt vor (Ordnungszahl des hg Gerichtsaktes [im Folgenden:] OZ 1). Dabei wurden dem BVwG fünf Aktenordner [AO] folgenden Inhalts übermittelt:

* AO I. Unterlagen der Gemeinsamen Prüfung der Lohnabhängigen Abgaben [GPLA]

* AO II. – IV. kopierte Honorarnoten, Abrechnungen und Überweisungsbelege

* AO V. Verfahrensordner beinhaltend Bescheide und Beschwerden

2. Verfahren zur Feststellung der Versicherungspflicht

2.1. Mit Bescheid vom29.03.2016, Kto.Nr. XXXX , GZ XXXX , stellte die SGKK fest, dass die in Anlage 1 zu diesem Bescheid angeführten freien Dienstnehmer in den dort angeführten Zeiträumen auf Grund der für die XXXX [X], in wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit teils der Pflicht(Voll)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gemäß § 4 Abs. 1 und 4 ASVG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 lit.a AlVG (M1r), teils der Pflicht(Teil)versicherung in der Unfallversicherung gemäß § 4 Abs. 1 und 4 ASVG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Z 2 ASVG (M24) unterlagen (AO V).

2.1.1. Die Anlage 1 zum Bescheid führt 74 Personen mit 139 verschiedenen Zeiträumen als freie Dienstnehmer der X an. Darunter wurden 63 Vertragsverhältnisse der Vollversicherungspflicht gemäß § 4 ASVG unterworfen und 76 Vertragsverhältnisse der Teilversicherungspflicht gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 ASVG.

2.2. Gegen diesen Bescheid der SGKK erhoben Beschwerde die als DG verpflichtete X am 27.04.2016, eingelangt bei der SGKK am 28.04.2016, sowie 32 der in die Versicherungspflicht einbezogenen freien Dienstnehmer [im Folgenden: VP] in einem gemeinsamen Schreiben am 29.04.2016, eingelangt bei der SGKK am 03.05.2016. Von den übrigen VP wurden keine Beschwerden erhoben (AO V).

2.3. Das Bundesverwaltungsgericht entschied mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 04.10.2017, hg. GZ L511 2128936-1/35, sowie mit Entscheidung vom 13.11.2017, hg. GZ L511 2128936-1/40, über die Versicherungspflicht in den bekämpften Verfahren.

II. zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. entscheidungswesentliche Feststellungen

1.1. Die verfahrensgegenständliche Beitragsnachverrechnung basiert auf der Einbeziehung von 74 Personen als freie Dienstnehmer der beschwerdeführenden Partei im Zeitraum von 01.11.2008 bis 01.12.2011 in die Pflichtversicherung.

1.2. Im Hinblick auf die Versicherungspflicht entschied das BVwG mit rechtskräftigen Entscheidungen vom 04.10.2017, hg. GZ L511 2128936-1/35, sowie mit Entscheidung vom 13.11.2017, hg. GZ L511 2128936-1/40, wie folgt:

Im Hinblick auf die in Anlage X zur Entscheidung L511 2128936-1/35 angeführten Personen wurde zu den dort angeführten Zeiten der bezeichnete Bescheid der SGKK im Ausmaß von Anlage X gemäß § 28 Abs. 2 und Abs. 5 VwGVG zur Gänze behoben. Im Hinblick auf die Anlagen V1 und V2 zur Entscheidung L511 2128936-1/35 und die Anlagen A1 und A2 zur Entscheidung L511 2128936-1/40, wurde festgestellt, dass die darin jeweils angeführten Personen zu den dort angeführten Zeiten weder der Vollversicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 und Abs. 4 ASVG sowie der Arbeitslosenversicherungspflicht gem. § 1 Abs. 1 lit. a AlVG noch der Teilversicherungspflicht gemäß § 5 iVm § 4 Abs. 1 und Abs. 4 ASVG unterlagen. Für die von den Anlagen X, V1, V2, A1 und A2 betroffenen Personen liegt daher im genannten Umfang keine Versicherungspflicht vor.

Im Hinblick auf die in Anlage Z zur Entscheidung L511 2128936-1/35 gelisteten Verfahren betreffend die dort angeführten Personen wurden die Beschwerdeverfahren zu den dort angeführten Zeiten gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt, so dass der Bescheid der SGKK vom 29.03.2016, Zahl: XXXX , diese Verfahren betreffend in Rechtskraft erwachsen ist und für die von Anlage Z betroffenen Personen liegt im genannten Umfang Versicherungspflicht vor.

Im Hinblick auf die in Anlage C zur Entscheidung L511 2128936-1/40 gelisteten Verfahren betreffend die dort angeführten Personen zu den dort angeführten Zeiten wurde der Bescheid der SGKK vom 07.04.2016, Zahl: XXXX , in diesem Umfang behoben und die Angelegenheit in diesem Umfang gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an Salzburger Gebietskrankenkasse zurückverwiesen. Für die von Anlage C betroffenen Personen wurde somit die Versicherungspflicht für die betroffenen Zeiträume bis dato noch nicht endgültig festgestellt.

1.3. In der Beitragsnachverrechnung sind nicht alle nachverrechneten Beiträge unmittelbar einzelnen Person bzw. einzelnen Vertragsverhältnissen zurechenbar.

2. Beweiswürdigung

2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem BVwG vorliegenden Aktenteile des Verwaltungsverfahrens (OZ 1).

2.2. Der unter I. dargelegte Verfahrensgang sowie die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt der beschwerdeführenden Partei (OZ 1-14).

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG) geregelt (§ 1 VwGVG). Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, ist auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG), wobei entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des VwGVG bereits kundgemacht wurden, in Kraft bleiben (§ 58 Abs. 2 VwGVG).

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen (§ 27 VwGVG).

Das Verwaltungsgericht hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§28 VwGVG). Entscheidungen und Anordnungen erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG). Auf nicht verfahrensleitende die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind. § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden (§ 31 Abs. 3 VwGVG).

Sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter (§ 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG]).

Gemäß § 414 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955 idgF (ASVG) kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

3.2. Behebung des bekämpften Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG

3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2). Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes [VwGH] zu § 28 VwGVG verlangt es das in § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 17.03.2016, Ra 2015/11/0127; 29.04.2015, Ra 2015/20/0038; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 RS29).

3.2.2. Das BVwG legte seiner Entscheidung im Versicherungspflichtverfahren eine andere Rechtsansicht zu Grund als die SGKK. Gegenständlich war daher die Höhe der einzelnen Beitragsgrundlagen auf Grund der Rechtsansicht der SGKK nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens. Zumal sich diese auch nicht eindeutig aus der Beitragsnachverrechnung ergeben liegt diesbezüglich ein qualifiziert mangelhafter Sachverhalt im Sinne des Erkenntnisses des VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 vor.

3.3. Die in Anlage C zur Entscheidung L511 2128936-1/40 gelisteten Verfahren sind derzeit bei der SGKK anhängig und es bedarf diesbezüglich weiterer Ermittlungen und Berechnungen dahingehend, von welchen monatlichen Beitragsgrundlagen nach Berücksichtigung insbesondere der täglichen Freibeträge und der täglichen Geringfügigkeitsgrenzen auszugehen sein wird, um beurteilen zu können, ob für das verbliebene Entgelt eine Vollversicherungspflicht oder eine Teilversicherungspflicht eintritt. Die verfahrensgegenständliche Beitragsnachverrechnung ist von der Versicherungspflicht abhängig, so dass der Bescheid der SGKK über die Nachverrechnung im Ausmaß der Anlage C keinen Bestand haben kann.

3.4. Im Hinblick auf die übrigen bereits rechtskräftigen Verfahren (jene in den Anlagen X, V1, V2, A1, A2 und Z gelisteten) ist festzuhalten, dass sich die diesbezüglichen einzelnen Beitragsgrundlagen nicht eindeutig aus der Beitragsnachverrechnung ergeben und diese darüber hinaus auch insoweit von der Entscheidung in der Versicherungspflicht in Anlage C zur Entscheidung L511 2128936-1/40 gelisteten Verfahren abhängen, als die Höhe der sich dort ergebenden Entgelte mitentscheidend für die pauschalierte Dienstgeberabgabe bei Beschäftigung von mehreren geringfügigen Beschäftigen ist.

3.5. Das dem BVwG gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumte Ermessen ist daher im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben, und die Verfahren sind spruchgemäß an die SGKK zur Ermittlung der Beitragsgrundlagen und zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).

Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. 3 VwGVG und bewegt sich im vom VwGH eng gesetzten Rahmen der Zulässigkeit einer Zurückverweisung. Etwa jüngst zur Zulässigkeit einer zurückverweisenden Entscheidung bei Fehlen jeglicher Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde VwGH 30.03.2017, Ra 2014/08/0050; 09.03.2016, Ra 2015/08/0025 und VwGH 17.03.2016, Ra 2015/11/0127 sowie grundlegend VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063. Zur Berücksichtigung des Gesundheitszustandes eines Betroffenen bei der Beurteilung ob eine Weigerung iSd § 10 AlVG vorliegt insbesondere VwGH 19.09.2007, 2006/08/0006 mwN und 20.02.2008, 2005/08/0216 mwN. Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.

Schlagworte

Beitragsgrundlagen, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde
Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:L511.2128936.2.00

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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