Entscheidungsdatum
01.02.2018Norm
ASVG §293Spruch
W110 2157395-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 07.03.2017, GZ:0001779845, Teilnehmernummer: XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 5 und § 6 Abs. 2 Rundfunkgebührengesetz iVm §§ 47 ff. Fernmeldegebührenordnung sowie gemäß § 4 Abs. 2 iVm § 3 Abs. 2 Fernsprechentgeltzuschussgesetz als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem am 11.01.2017 bei der belangten Behörde eingelangten formularmäßigen Antrag begehrte die Beschwerdeführerin die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen, eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sowie die Befreiung von der Entrichtung der Ökoststrompauschale.
Dem Antrag waren folgende Unterlagen in Kopie beigeschlossen:
* ein Schreiben der darin näher bezeichneten Wirtschaftstreuhandkanzlei vom 14.12.2016 betreffend die Nachreichung der von der zuständigen Abgabenbehörde für die Arbeitnehmerveranlagung der Beschwerdeführerin angeforderten Unterlagen samt beigeschlossener Auflistung der Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen und dem Formular zur Erklärung der Arbeitnehmerveranlagung 2015;
* ein Informationsschreiben der belangten Behörde zu den von der Beschwerdeführerin in Anspruch genommenen Programmleistungen;
* ein Erlagschein der Volkshilfe XXXX betreffend die Höhe der Kosten für die Hauskrankenpflege der Beschwerdeführerin;
* ein Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA), wonach der Beschwerdeführerin ein Pflegegeld der Pflegestufe vier in der näher bezeichneten Höhe zuerkannt wird;
* die Meldebestätigung der Beschwerdeführerin;
* eine Jahresstromabrechnung für den Abrechnungszeitraum 03.10.2015 bis 03.10.2016 einschließlich dazugehöriger Detailrechnung sowie
* ein Bescheid des Amtes der XXXX Landesregierung, wonach der Beschwerdeführerin eine Witwenpension in der darin näher ausgewiesenen Höhe zuerkannt wird.
2. Mit Schreiben vom 18.01.2017 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin als Ergebnis der Beweisaufnahme eine Richtsatzüberschreitung von € 724,59 mit und forderte sie zur Nachreichung von Unterlagen ("Vorschreibung der Miete, Einkommensteuerbescheid mit außergewöhnlichen Belastungen, Telefonanbieter [z.B. A1] nachreichen") binnen einer Frist von zwei Wochen auf.
3. Die Beschwerdeführerin übermittelte daraufhin u.a. nochmals den bereits mit dem verfahrenseinleitenden Antrag vorgelegten Bescheid der BVA betreffend die Zuerkennung eines Pflegegeldes der Pflegestufe vier, eine handschriftliche Aufstellung der Summe ihrer Einkünfte sowie ihrer monatlichen Fixkosten einschließlich der Aufwendungen für den bestehenden Pflegebedarf, eine Mitteilung der Deutschen Rentenversicherung betreffend die Höhe der Leistungen aus ihrer Altersrente, eine tabellarische Aufstellung ihrer Medikamentenkosten der darin näher bezeichneten Apotheke, eine Mitteilung der BVA zur Höhe der von der Beschwerdeführerin im Jahr 2016 geleisteten Behandlungsbeiträge, ein Schreiben des Amtes der XXXX Landesregierung zur Höhe ihres Krankenversicherungsbeitrages zu ihrer Auslandspension, eine Rechnung ihres Telefonanbieters, eine Mitteilung ihrer Hausverwaltung zur Höhe der ihr ab 01.04.2016 vorgeschriebenen Wohnkosten, ein Konvolut von Erlagscheinen der Volkshilfe XXXX betreffend die Kosten ihrer Pflegebetreuung sowie ein Schreiben der belangten Behörde, in welchem diese im Detail über die abzugsfähigen Aufwendungen, die bei der Ermittlung des Haushalseinkommens zu berücksichtigen sind, informiert.
4. Mit bei der belangten Behörde am 15.02.2017 eingelangter Eingabe übermittelte die Beschwerdeführerin nochmals die teilweise bereits vorgelegten Unterlagen sowie ergänzend eine weitere handschriftliche Aufstellung ihrer monatlichen Fixkosten, nochmals das bereits vorgelegte Konvolut von Erlagscheinen der Volkshilfe XXXX , eine Spendenbestätigung der Caritas der Diözese XXXX hinsichtlich der im Jahr 2016 von der Beschwerdeführerin geleisteten Zahlungen samt Nachweis der Zahlungsanweisungen, einen handschriftlichen Vermerk, wonach sie ihre Tochter monatlich mit einem darin näher ausgewiesenen Betrag unterstützt, eine Mahnung des Finanzamts XXXX hinsichtlich einer noch offenen Abgabenschuld einschließlich erfolgter Zahlungsanweisung der Beschwerdeführerin sowie eine Honorarnote ihrer Steuerberatungskanzlei.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin ab, da das Haushalts-Nettoeinkommen den für eine Gebührenbefreiung sowie Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgeblichen Richtsatz um € 610,28 überschreite und weder außergewöhnliche Belastungen noch die Vorschreibung der Miete nachgewiesen worden seien. Die Beschwerdeführerin sei darauf hingewiesen worden, dass der Antrag abgewiesen werden müsse, falls die benötigten Unterlagen und Angaben nicht innerhalb von 14 Tagen nachgereicht würden.
6. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht die vorliegende Beschwerde, in welcher sie darauf hinwies, dass ihr die von der belangten Behörde angeforderten Unterlagen erst jetzt zur Verfügung stünden. Der Beschwerde beigeschlossen war der Einkommensteuerbescheid der Beschwerdeführerin betreffend das Veranlagungsjahr 2015 sowie die bereits vorgelegte Mitteilung ihrer Hausverwaltung über die Höhe der ihr ab 01.04.2016 vorgeschriebenen Wohnkosten.
7. Am 16.05.2017 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Folgender Sachverhalt steht fest:
Die Beschwerdeführerin lebt in einem Einpersonenhaushalt einer Mietwohnung, wofür sie inklusive Betriebskosten monatlich eine Miete in der Höhe von € 264,64 zu leisten hat.
Sie bezieht eine Witwenpension in der Höhe von monatlich netto €
1.698,64 und erhält zusätzlich monatlich eine Leistung der Deutschen Rentenversicherung in Höhe von € 172,90.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen beruhen auf den von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgelegten Unterlagen sowie ihrem eigenen Vorbringen.
3. Rechtlich folgt daraus:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1 Das Rundfunkgebührengesetz, BGBl. I 159/1999 idF BGBl. I 70/2016 (im Folgenden: RGG), lautet auszugsweise folgendermaßen:
"§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.
[ ]
§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für
Radio-Empfangseinrichtungen .................................. 0,36
Euro
Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16
Euro
monatlich.
[ ]
(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
[ ]"
Gemäß § 6 Abs. 2 RGG sind im Verfahren über Befreiungen überdies die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. 170/1970, anzuwenden. Die im Beschwerdefall insoweit maßgebenden §§ 47 bis 51 der Fernmeldegebührenordnung lauten (auszugsweise):
"Befreiungsbestimmungen
§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung
-
der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen [ ],
-
der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen [ ]
zu befreien:
1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:
1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen
a) Blindenheime, Blindenvereine,
b) Pflegeheime für hilflose Personen,
wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.
2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen
a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;
b) Heime für solche Personen,
wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.
§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen.
2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.
§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:
1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,
2. der Antragsteller muss volljährig sein,
3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,
4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.
§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.
(2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.
[ ]
(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
(5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.
(6) Die Gesellschaft darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen.
§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.
(2) Die Gebührenbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 47 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen. [ ]"
Die §§ 3 und 4 Fernsprechentgeltzuschussgesetz, BGBl. I 142/2000 idF BGBl. I 81/2016 (im Folgenden: FeZG), lauten auszugsweise folgendermaßen:
§ 3. (1) Eine Zuschussleistung setzt voraus:
1. Der Antragsteller darf nicht bereits für einen Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt beziehen (Doppelbezugsverbot), insbesondere darf pro Haushalt nur eine Zuschussleistung nach diesem Bundesgesetz bezogen werden.
2. Der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Zuschussleistung vorgeschoben sein;
3. der Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz darf nicht für geschäftliche Zwecke genutzt werden;
4. der Antragsteller muss volljährig sein.
(2) Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben (Z 1) bzw. vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden sind (Z 2 und 3), haben über Antrag folgende Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt:
1. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand;
2. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977;
3. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz;
4. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
5. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992;
6. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit;
7. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
8. Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen, sofern die technische Ausgestaltung des Zuganges zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Nutzung für sie ermöglicht;
sofern das Haushalts-Nettoeinkommen gemäß § 2 Abs. 2 und § 2 Abs. 3 dieser Personen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt.
(3) Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben sind, haben über Antrag Heime für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt, sofern die Zugänglichkeit und die technische Ausgestaltung des Zugangs zum öffentlichen Kommunikationsnetz zur Nutzung durch die im Heim aufhältigen gehörlosen und/oder schwer hörbehinderten Personen gegeben ist.
§ 4. (1) Anträge auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Darin hat der Antragsteller insbesondere den gemäß § 11 vertraglich verpflichteten Betreiber anzugeben, bei welchem er beabsichtigt, eine allenfalls zuerkannte Zuschussleistung einzulösen.
(2) Das Vorliegen eines Zuschussgrundes im Sinne des § 3 Abs. 2 und 3 ist vom Antragsteller nachzuweisen. Dies hat für die Fälle des § 3 Abs. 2 durch den Nachweis des Bezuges einer der dort genannten Leistungen, in Fällen der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens zu erfolgen. [ ]
(4) Die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen sind durch ein Zeugnis des örtlich zuständigen Finanzamtes nachzuweisen. Der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 2 und Abs. 3 zu umfassen. [ ]"
Die Fernmeldegebührenordnung enthält also die Verpflichtung des Antragstellers, den Grund für die Befreiung von der Rundfunkgebühr durch den Bezug einer der in § 47 Abs. 1 leg. cit. genannten Leistungen nachzuweisen. Die erforderlichen Nachweise sind gemäß § 51 Abs. 1 zweiter Satz leg. cit. dem Antrag anzuschließen. Gemäß § 4 Abs. 2 FeZG hat der Antragsteller um eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt zu erhalten ebenfalls das Vorliegen des Zuschussgrundes iSd § 3 Abs. 2 leg. cit. durch Nachweis des Bezugs einer der in § 3 Abs. 2 leg. cit. genannten Leistungen nachzuweisen.
3.2 Die "für eine Gebührenbefreiung [bzw. Zuschussleistung] maßgebliche Betragsgrenze" des Haushalts-Nettoeinkommens (§ 48 Abs. 5 iVm Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung bz. § 3 Abs. 2 FeZG) ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt (vgl. § 293 ASVG, § 150 GSVG und § 141 BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt für das Jahr 2018 für eine Person € 1.018,55, für zwei Personen € 1.527,14 und für jede weitere Person € 157,16.
3.3 Gegenstand des bekämpften Bescheides ist der Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr sowie Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt, der von der belangten Behörde aus folgenden Gründen – zu Recht – abgewiesen wurde:
Das Haushaltseinkommen, welches den Feststellungen folgend (Pkt.II. 1) mit einem monatlichen Nettobetrag von € 1.606,90 (Pension der Beschwerdeführerin iHv insgesamt € 1.871,54 abzüglich der Wohnkosten iHv € 264,64) zu bemessen ist, liegt über der in § 48 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung bzw. § 3 Abs. 2 FeZG genannten Wert-Grenze, d. h. das Haushaltseinkommen überschreitet den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Einpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% (derzeit € 1.018,55).
Soweit im Überschreitungsfall § 48 Abs. 5 leg. cit. Fernmeldegebührenordnung bzw. § 2 Abs. 3 Z 2 FeZG (abgesehen von der Anrechnung der Mietkosten) die Geltendmachung abzugsfähiger Ausgaben in Form außergewöhnlicher Belastungen iSd §§ 34 und 35 Einkommensteuergesetz erlaubt, ist darauf hinzuweisen, dass solche außergewöhnlichen Belastungen nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes lediglich dann als anerkannt zu werten sind, wenn sie von den Finanzbehörden bei der Steuerbemessung berücksichtigt werden. Aufwendungen für Pflege- und Betreuungskosten können daher nur dann im Sinne des § 48 Abs. 5 Fernmeldegebührenordnung bzw. § 2 Abs. 3 FeZG in Abzug gebracht werden, wenn die zuständige Abgabenbehörde einen Bescheid erlassen hat, in welchem diese als außergewöhnlichen Belastungen anerkannt worden sind (vgl. VwGH 26.05.2014, 2013/03/0033 mwN).
Hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin mit der Beschwerde nachgereichten Einkommensteuerbescheids ist festzuhalten, dass dieser das Veranlagungsjahr 2015 betrifft, sodass die darin anerkannten außergewöhnlichen Belastungen vorliegend keine Berücksichtigung finden konnten, da sie nicht den hier maßgeblichen Beurteilungszeitraum erfassen, zumal vorliegend die Antragstellung am 02.01.2017 erfolgte. Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Rechnungen der Volkshilfe XXXX erfüllen die gemäß der oben zitierten Judikatur erforderlichen Voraussetzungen nicht, sodass diese Kosten mangels Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben – zumal ein aktueller Einkommensteuerbescheid fehlt – bei der Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens nicht berücksichtigt werden konnten.
3.4 Obiter sei angeführt, dass – wie auch in dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Schreiben der belangten Behörde vom 07.01.2016 ausdrücklich mitgeteilt wurde – die Kosten einer 24-Stunden Betreuung bei der Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens nur dann als abzugsfähig anzurechnen sind, wenn diese Kosten im Einkommensteuerbescheid als außergewöhnliche Belastungen anerkannt wurden oder wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung nachgewiesen wird (vgl. § 48 Abs. 5 Z 2 Fernmeldegebührenordnung bzw. § 2 Abs. 3 Z 2 FeZG). Dies ist vorliegend im nicht der Fall.
Soweit die Beschwerdeführerin die Berücksichtigung der Kosten für Strom, Heizung sowie Haushaltsversicherung verlangt, ist darauf zu verweisen, dass diese Ausgaben nicht zu den Betriebskosten zählen und daher nicht als Wohnungsaufwand Berücksichtigung finden können (vgl. z.B. BVwG 12.10.2015, W157 2108936-1; 25.04.2017, W110 2122521-1).
Auch bei Anrechnung des von der Beschwerdeführerin von ihrer Auslandspension zu leistenden Krankenversicherungsbeitrages von monatlich € 7,63 (€ 91,56/12) ergibt sich dennoch eine Überschreitung der für eine Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung maßgeblichen Betragsgrenze des Haushaltseinkommens.
Die übrigen von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Kosten, etwa für Medikamente, Spenden, Steuerberater entsprechen ebenfalls keiner der in der taxativen Auflistung des § 48 Abs. 5 Fernmeldegebührenordnung bzw. § 2 Abs. 3 FeZG als abzugsfähig genannten Positionen und können somit nicht auf das Haushalts-Nettoeinkommen angerechnet werden.
3.5 Da – abgesehen von den Wohnkosten, die von der belangten Behörde (entgegen der missverständlichen Formulierung im angefochtenen Bescheid, wonach die Vorschreibung der Miete nicht nachgereicht worden sei) auch vollständig berücksichtigt wurden – eine Reduktion des festgestellten Haushalts-Nettoeinkommens mangels Vorliegens weiterer abzugsfähiger Ausgaben bzw. einer außergewöhnlichen Belastung iSd §§ 34 und 35 Einkommensteuergesetz 1988 nicht in Frage kommt und somit eine Richtsatzüberschreitung vorliegt, hat die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Antrag zu Recht abgewiesen.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich jedoch veranlasst festzuhalten, dass die vorliegende abschlägige Entscheidung einer neuerlichen Antragstellung bei der GIS Gebühren Info Service GmbH hinsichtlich der Befreiung von der Rundfunkgebühr bzw. der Gewährung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt nicht entgegensteht.
Ergänzend sei noch darauf hingewiesen, dass die Zuständigkeit über die Entscheidung in Bezug auf den Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Ökostrompauschale bei den ordentlichen Gerichten liegt.
3.6 Gemäß § 24 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG konnte das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall von einer mündlichen Verhandlung absehen. Der Sachverhalt war als solcher geklärt und nicht ergänzungsbedürftig. Auch die Beschwerde hat keine Fragen aufgeworfen, welche die Durchführung einer Verhandlung nahe gelegt hätten. Es hat keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, da der gegenständliche Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Gesetzeslage erscheint im entscheidungswesentlichen Zusammenhang insgesamt klar und eindeutig (zur Unzulässigkeit einer Revision aus diesem Grunde vgl. VwGH 27.08.2014, Ra 2014/05/0007 mwN).
Schlagworte
Betriebskosten, Einkommenssteuerbescheid, Fernsprechentgeltzuschuss,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W110.2157395.1.00Zuletzt aktualisiert am
12.02.2018