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63/02 Gehaltsgesetz;Norm
GehG 1956 §19;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Ogris, über die Beschwerde des L in W, vertreten durch Dr. Maria Brandstetter, Rechtsanwalt in Wien I, Weihburggasse 4, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 21. Juni 1999, Zl. 35 4200/1-I/6/99, betreffend Belohnung gemäß § 19 GG 1956, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Auf Grund des Vorbringens in der Beschwerde und des vorgelegten, angefochtenen Bescheides geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem Sachverhalt aus:
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid hat die belangte Behörde ein mit Eingabe vom 28. Dezember 1998 geltend gemachtes Begehren auf Belohnung (§ 19 GG 1956) mit der wesentlichen Begründung zurückgewiesen, den Beamten komme nach § 19 GG 1956 keinerlei Rechtsanspruch auf Belohnung zu.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 29. Februar 2000, B 1252/99-7, ablehnte und sie mit weiterem Beschluss vom 19. April 2000 dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
In der über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde wird Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie Rechtswidrigkeit "infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde" geltend gemacht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer verweist selbst auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach § 19 GG 1956 dem Beamten keinerlei Rechtsanspruch auf Belohnung einräumt (Hinweis auf das Erkenntnis vom 14. Februar 1979, Zl. 2975/78, auf das Erkenntnis vom 8. November 1995, Zl. 92/12/0010 = Slg.Nr. 14.356/A, und den Beschluss vom 18. Dezember 1996, Zl. 96/12/0090). Er tritt aber dieser Judikatur mit der Argumentation entgegen, aus "der Sicht der Gewährung freiwilliger Leistungen/Belohnungen" sei es nämlich gleichgültig, ob diese einem Beamten oder aber einem Vertragsbediensteten für ein und dieselben Leistungen gewährt würden. Eine Ungleichbehandlung dieser beiden Gruppen "öffentlich Bediensteter - Vertragsbedienstete könnten in erfolgreichen gerichtlichen Verfahren die Gleichbehandlung einfordern" - würde gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen.
Dieses Vorbringen vermag dem Beschwerdeführer schon wegen des grundlegenden Unterschiedes zwischen privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen nicht zum Erfolg zu verhelfen (zur mangelnden Vergleichbarkeit privatrechtlicher und öffentlich-rechtlicher Dienstverhältnisse vgl. beispielsweise die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 7791/1976 oder auch 13558/1993). Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich nicht veranlasst, von seiner bisherigen Judikatur (wonach den Beamten ein Rechtsanspruch auf Belohnung durch § 19 GG 1956 in keinem Fall eingeräumt ist - siehe dazu den bereits genannten Beschluss vom 18. Dezember 1996, Zl. 96/12/0090, m.w.N.) abzugehen. Damit hat die belangte Behörde das Begehren des Beschwerdeführers zu Recht zurückgewiesen. Die vom Beschwerdeführer behauptete "Unzuständigkeit" der belangten Behörde (die er darin erblickt, dass die belangte Behörde einen Anspruch auf Belohnung verneint und eine meritorische Prüfung des Begehrens abgelehnt habe) liegt somit nicht vor, ebenso wenig die behauptete Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mangels Durchführung eines Ermittlungsverfahrens (in Wahrheit macht der Beschwerdeführer damit jeweils inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend - Verkennung der Rechtslage bzw. Verfahrensmängel auf Grund der Verkennung der Rechtslage -, die aber nach dem zuvor Gesagten ebenfalls zu verneinen ist).
Da somit schon das Vorbringen der Beschwerde erkennen lässt, dass die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren und ohne weitere Kostenbelastung für den Beschwerdeführer in nicht öffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 24. Mai 2000
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000120101.X00Im RIS seit
20.11.2000