Entscheidungsdatum
02.02.2018Norm
AVG §13 Abs3Spruch
W207 2177742-17/11E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 31.08.2016, AZ XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Mit Beschwerdevorlage vom 24.11.2017 übermittelte die Agrarmarkt Austria (AMA) dem Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde des Beschwerdeführers vom 11.10.2016 (bei der AMA eingelangt am 13.10.2016), die sich gegen einen "Bescheid vom 31.08.2016, Aktenzeichen XXXX, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie für das Jahr 2013", zugestellt am 23.09.2016, richtete. Die AMA ging in der Vorlage dieser Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass mit dieser Beschwerde eine Anfechtung des Abänderungsbescheides der AMA vom 29.09.2016, XXXX, betreffend das Antragsjahr 2013 beabsichtigt war.
Da aus den – im Hinblick auf die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides widersprüchlichen - Beschwerdeangaben nicht eindeutig ersichtlich war, für welches Antragsjahr – nämlich 2012 oder 2013 – und damit gegen welchen Bescheid die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 11.10.2016 nun tatsächlich eingebracht worden war, übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer am 18.12.2017 einen Mängelbehebungsauftrag. Darin wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 11.10.2016 zwar Beschwerde gegen einen Bescheid betreffend die EBP für das Antragsjahr 2013 einbringe, als Bescheiddatum jedoch der "31.08.2016" und als Aktenzeichen "XXXX" – sohin eine Aktenzahl betreffend das Antragsjahr 2012 - angeführt werde. Es sei daher nicht klar, ob sich die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend die EBP für das Antragsjahr 2012 oder für das Antragsjahr 2013 richte. Dem Beschwerdeführer wurde aufgetragen, den Bescheid, gegen den sich die Beschwerde richtet, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens konkret zu bezeichnen. Dieser Mängelbehebungsauftrag wurde dem Beschwerdeführer am 27.12.2017 persönlich zugestellt.
Mit Schreiben vom 27.12.2017 kam der Beschwerdeführer dem Mängelbehebungsauftrag innerhalb der ihm gesetzten Frist nach. Der Beschwerdeführer teilte mit, die Beschwerde richte sich gegen den "Abänderungsbescheid – Einheitliche Betriebsprämie 2012 vom 31.08.2016, XXXX". Der Beschwerdeführer führte weiters aus, ihm sei der Fehler bereits im Oktober 2016 auf der Kopie der Beschwerde aufgefallen, leider erst nach Absenden der Beschwerde an die AMA. Nachdem er den Fehler bemerkt habe, habe er umgehend eine erneute Beschwerde mit richtiggestelltem Antragsjahr an die AMA übermittelt. Die Begründung in der Beschwerde lasse ebenfalls auf den Bescheid der EBP 2012 schließen, da im Jahr 2013 kein Almauftrieb erfolgt sei. Der Bescheid zur EBP 2012 sei mit 30.08.2017 von der AMA abgeändert worden, die Sanktion sei aufgehoben worden. Jedoch erscheine ihm auch die nach wie vor aufrechte Rückforderung ungerechtfertigt, da eine geänderte Vorgehensweise der AMA vor allem in Hinblick auf die Feldstückbildung erkennbar sei. Diesbezüglich erkläre er die beigelegte Schilderung der geänderten Vorgehensweise als zusätzliche Begründung der Beschwerde.
Mit als "Nachreichung zur Beschwerdevorlage vom 24.11.2017" bezeichnetem Begleitschreiben vom 08.01.2018 übermittelte die belangte Behörde auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes die entsprechenden Unterlagen betreffend das Antragsjahr 2012. In dem Begleitschreiben vom 08.01.2018 führt die belangte Behörde aus, dass der Beschwerde gegen den Bescheid der EBP für das Antragsjahr 2012 vom 09.09.2016 seitens der AMA mit Abänderungsbescheid vom 30.08.2017 stattgegeben worden sei. Gegen diesen Bescheid sei kein weiteres Rechtsmittel eingebracht worden.
Aus den Unterlagen betreffend das Antragsjahr 2012 ergibt sich Folgendes:
Der Beschwerdeführer stellte am 23.04.2012 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2012 und beantragte unter anderem die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2012 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2012 Auftreiber auf die XXXX mit der BNr. XXXX, für die ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde. Dabei wurden in der Beilage Flächennutzung für die XXXX 124,71 ha Hutweide (netto) angegeben. Für den Heimbetrieb wurde vom Beschwerdeführer eine Fläche von 6,54 ha beantragt.
Eine Vor-Ort-Kontrolle der AMA am 23.08.2012 auf dem Heimbetrieb des Beschwerdeführers mit der BNr. XXXX ergab für das Antragsjahr 2012 eine tatsächliche Fläche von 6,25 ha, beantragt waren 6,54 ha. Somit ergab sich eine Differenzfläche von 0,29 ha. Außerdem wurden bei der VOK Cross-Compliance (CC) Auffälligkeiten festgestellt (betreffend Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat).
Mit Bescheid der AMA vom 28.12.2012 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR 2.252,29 gewährt, ein Betrag in Höhe von EUR 69,66 (3 %) wurde aufgrund eines Verstoßes gegen anderweitige Verpflichtungen (Cross-Compliance, CC) abgezogen. Dabei wurde von 26,99 ausbezahlten flächenbezogenen Zahlungsansprüchen und einer beantragten Gesamtfläche (nach korrigierendem Abzug der Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen) von 27,28 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 14,74 ha) ausgegangen. Die ermittelte Gesamtfläche betrug 26,99 ha, die ermittelte anteilige Almfutterfläche entsprach der beantragten Almfutterfläche. Es wurde eine Differenzfläche von 0,29 ha festgestellt. Aufgrund der durchgeführten VOK am Heimbetrieb des Beschwerdeführers seien Flächenabweichungen bis höchstens 3 % und maximal 2 ha festgestellt worden. Wegen der geringen Flächenabweichung wurde keine Sanktion verhängt, es kam nur zu einer Flächenrichtigstellung. Aufgrund von CC-Verstößen gemäß Art. 71 der VO (EG) Nr. 1122/2009 sei, da der Verstoß nicht als geringfügig angesehen werde, eine Kürzung des Beihilfebetrages erfolgt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
Mit Abänderungsbescheid vom 26.09.2013 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von nunmehr EUR 2.321,95 gewährt, es erfolgte eine weitere Zahlung in Höhe von EUR 69,66. Die beantragten und ermittelten Flächen entsprechen jenen des Vorbescheides vom 28.12.2012. In diesem Bescheid wird allerdings kein Abzug aufgrund eines Verstoßes gegen anderweitige Verpflichtungen (Cross-Compliance, CC) mehr vorgenommen. In der Begründung des Bescheides wird Folgendes ausgeführt: Da der CC-Kürzungsbetrag der Marktordnungs-Direktzahlungen und der CC-pflichtigen Zahlungen im Weinsektor nach derzeitiger Berechnung die Summe von EUR 100,00 nicht übersteige und die erforderlichen Abhilfemaßnahmen fristgerecht getroffen worden seien, werde keine CC-Kürzung der Marktordnungs-Direktzahlungen und der CC-pflichtigen Zahlungen im Weinsektor im bezughabenden Antragsjahr vorgenommen. Die festgestellten Verstöße blieben jedoch bestehen und würden im Falle einer Wiederholung berücksichtigt werden (Art. 71 der VO (EG) Nr. 1122/2009). Auch dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
Eine Vor-Ort-Kontrolle der AMA am 29.09.2015 auf der XXXX mit der BNr. XXXX ergab für das Antragsjahr 2012 eine tatsächliche Hutweidefläche von 72,82 ha, was eine Flächendifferenz von 51,89 ha ergibt. Beantragt waren 124,71 ha.
Mit dem in Beschwerde gezogenen Abänderungsbescheid der AMA vom 31.08.2016, AZ XXXX, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2012 – unter Berücksichtigung der Vor-Ort-Kontrolle vom 29.09.2015 auf der XXXX - abgewiesen, es wurde eine Rückforderung in Höhe von EUR 2.321,95 ausgesprochen. Ein Betrag in Höhe von EUR 1.786,84 wurde als Flächensanktion in Abzug gebracht. Dabei wurde - nach korrigierendem Abzug der Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen – von einer beantragten Gesamtfläche von 27,28 ha (beantragte anteilige Almfutterfläche von 14,74 ha) und einer ermittelten Gesamtfläche von 20,77 ha (ermittelte anteilige Almfutterfläche von 8,52 ha) und somit von 20,77 ausbezahlten flächenbezogenen Zahlungsansprüchen ausgegangen. Es wurde eine Differenzfläche von nunmehr 6,51 ha festgestellt. Anlässlich der durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen seien Flächenabweichungen von über 20 % festgestellt worden, somit könne keine Beihilfe gewährt werden (Flächensanktion). Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde wurde von der belangten Behörde ausgeschlossen.
Gegen diesen Bescheid der AMA vom 31.08.2016, AZ XXXX, der dem Beschwerdeführer am 23.09.2016 zugestellt wurde, erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11.10.2016 innerhalb offener Frist die gegenständliche Beschwerde, in der er zunächst irrtümlich das Antragsjahr 2013 anführte. Diese Beschwerde langte am 13.10.2016 bei der belangten Behörde ein.
Wie der Beschwerdeführer in seiner Mängelbehebungsbeantwortung vom 27.12.2017 zutreffend – dieses Vorbringen wird bestätigt durch den Inhalt des Verwaltungsaktes betreffend das Antragsjahr 2012 - angab, brachte er einige Tage später eine auf das Antragsjahr 2012 berichtigte Fassung dieser mit 11.10.2016 datierten Beschwerde ein; diese langte in der Folge am 17.10.2016 bei der belangten Behörde ein. Diese berichtigte Fassung wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde in weiterer Folge aber nicht mit der ursprünglich erfolgten Aktenvorlage (betreffend das Antragsjahr 2013), sondern erst mit der am 09.01.2018 erfolgten Aktenvorlage betreffend das Antragsjahr 2012 vorgelegt.
Im Rahmen der Beschwerde vom 11.10.2016 legte der Beschwerdeführer eine "Erklärung des Auftreibers gemäß § 8i MOG" betreffend die XXXX mit der BNr. XXXX vor.
Mit weiterem, als "Abänderungsbescheid" bezeichneten Bescheid der AMA vom 30.08.2017, AZ XXXX, wurde dem Beschwerdeführer eine Einheitliche Betriebsprämie 2012 in Höhe von EUR 1.786,84 gewährt. Dabei wurde - nach korrigierendem Abzug der Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen - von einer beantragten Gesamtfläche von 21,06 ha (beantragte anteilige Almfutterfläche von 8,52 ha) ausgegangen. Die ermittelte Gesamtfläche betrug 20,77 ha, die ermittelte Almfutterfläche entsprach der beantragten Almfutterfläche. Daher wurde von 20,77 auszubezahlenden flächenbezogenen Zahlungsansprüchen ausgegangen. Es wurde eine Differenzfläche von 0,29 ha festgestellt. Aufgrund der durchgeführten VOK am Heimbetrieb des Beschwerdeführers seien Flächenabweichungen bis höchstens 3 % und maximal 2 ha festgestellt worden. Wegen der geringen Flächenabweichung wurde keine Sanktion verhängt, es kam nur zu einer Flächenrichtigstellung. In der Begründung des Bescheides wird weiters ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in seiner Erklärung betreffend das Antragsjahr 2012 die Betriebsnummer einer Alm/Weide angegeben habe (BNr. XXXX), hinsichtlich der zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung keine Flächenabweichung festgestellt worden sei (§ 8i MOG 2007). Die verhängte Flächensanktion betreffend die XXXX mit der BNr. XXXX wurde von der belangten Behörde in diesem Bescheid zurückgenommen.
Am Schluss dieses mit 30.08.2017 datierten "Abänderungsbescheides" finden sich folgende Textpassagen:
"Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Beschwerde eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG. Sollten Sie mit dem Bescheidinhalt nicht einverstanden sein, ist es unbedingt erforderlich einen Vorlageantrag zu stellen, da das Verfahren andernfalls rechtskräftig abgeschlossen und die Beschwerde damit erledigt wäre. Das Verfahren wäre damit beendet.
Schlagworte
Abzug, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W207.2177742.1.00Zuletzt aktualisiert am
12.02.2018