TE Bvwg Beschluss 2018/2/2 L508 1429376-3

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Veröffentlicht am 02.02.2018
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Entscheidungsdatum

02.02.2018

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
BFA-VG §22
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

L508 1429376-3/4E

BESCHLUSS

In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle West, vom 29.01.2018, Zl. XXXX , erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , geb. XXXX , StA. der islamischen Republik Pakistan, hat das Bundesverwaltungsgericht durch die Richterin Dr. HERZOG als Einzelrichterin beschlossen:

A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG iVm. § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sowie § 22 BFA-VG rechtmäßig.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch kurz bezeichnet als: bP oder BF) stellte nach nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet erstmals am 27.08.2012 beim Bundesasylamt (kurz: BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz. Es handelt sich dabei um einen Mann, welcher seinen ersten Angaben nach Staatsangehöriger von Pakistan mit muslimisch sunnitischem Glaubensbekenntnis ist, der Volksgruppe der Gujjar angehört und aus Gujranwala stammt.

Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte die bP im Zuge ihrer Erstbefragung im Wesentlichen vor, dass ihr Freund im Dorf jemanden von der anderen Partei ermordet hätte. Die bP wäre auch verfolgt und zweimal mit Waffen gefährlich angegriffen worden. Wegen der Parteigegner hätte sie Angst um ihr Leben.

Im Rahmen der niederschriftliche Einvernahme der bP bestätigte die bP ihre bisherigen Angaben vor dem BAA und berichtigte ihren Namen. Ergänzend führte die bP aus, dass sie in Pakistan einen Personalausweis, der vor ca. 10 Jahren ausgestellt wurde, habe. Einen Reisepass hätte die bP nie gehabt. Sie wäre in ihrer Heimat politisch oder religiös nie tätig gewesen oder sei auch nie ein Mitglied einer Partei oder einer sonstigen Organisation gewesen. Sie habe nie strafbare Handlungen begangen und sei lediglich im Zuge ihrer Personalausweisausstellung erkennungsdienstlich behandelt worden. Sie sei zusammen mit ihrem Vater und ihrem Bruder bei der Polizei gewesen, um Anzeige zu erstatten. Im Juni 2009 und im August 2009, es könnte aber auch 2008 gewesen sein, sei die bP am Wachzimmer in XXXX gewesen. Sie hätte eine Anzeige erstattet, da zweimal auf die bP geschossen worden sei. Es seien zwei Burschen aus dem Dorf der bP gewesen, die auf die bP geschossen hätten. Es wäre auch in diesem Zusammenhang ermittelt worden. Eine Person sei festgenommen worden. Mehr hätte es nicht gebracht. Die bP habe in ihrer Heimat keine Probleme mit den Behörden oder Gerichten gehabt. Bis zu ihrer Ausreise habe die bP in ihren Elternhaus gelebt, wo auch die Eltern der bP lebten. Die bP sei verheiratet, ihre Frau und ihre beiden Kinder (ein Sohn und eine Tochter) würden bei den Schwiegereltern der bP leben. Der Vater der bP würde der Frau der bP Geld schicken. Der Bruder der bP lebe auch bei den Schwiegereltern der bP. Die vier Schwestern der bP seien alle verheiratet. Die bP habe 10 Jahre die Grundschule in Pakistan besucht, eine weitere Ausbildung habe die bP nicht absolviert. Zuletzt habe die bP in der elterlichen Landwirtschaft gearbeitet. Sie habe keine familiären oder verwandtschaftlichen Beziehungen in Österreich. Sie habe keine Familienangehörigen in anderen Ländern außerhalb Pakistan. Sie spreche kein Deutsch.

Zum Fluchtgrund befragt, gab die bP an, dass sie ihre Heimat deshalb verlassen habe, da es zu einem Streit gekommen und zwei Mal auf die bP geschossen worden sei. Die Schießereien seien beide Male im Dorf gewesen. Das erste Mal sei die bP handgreiflich angegriffen worden und danach sei auf die bP geschossen worden. Das zweite Mal sei die bP in einem Auto unterwegs gewesen, als von hinten auf sie geschossen worden sei. Der auslösende Grund für diese Vorfälle sei der Umstand gewesen, dass der Freund der bP aus ihrem Dorf einen Burschen der Jaats im Jahr 2004 umgebracht habe, weil dieser seine Schwägerin belästigt habe. Dann sei es zu Anzeigen gekommen. Der Freund der bP sei geflüchtet. Später hätten die Jaats dann auf den Freund der bP geschossen. Sonst habe die bP keine Probleme in Pakistan. Im Falle ihrer Rückkehr fürchte sie umgebracht zu werden.

Sie hätte ihren Wohnsitz innerhalb ihres Heimatlandes, z.B.: in eine Großstadt nicht verlegen können oder sich bei Verwandten in anderen Landesteilen ihrer Heimat niederlassen können, da die Jaats so gut wären, dass sie die bP in ganz Pakistan finden könnten. Sie hätten nämlich einen Freund ihres Freundes in Feizalabad gefunden und das sei sehr weit weg von dem Heimatdorf der bP.

I.2. Der Antrag der bP wurde vom BAA mit Bescheid vom 05.09.2012 gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt III).

I.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen der bP in Bezug auf eine aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation als nicht glaubwürdig. Die bP habe bei der Darstellung der Fluchtgründe eine Rahmengeschichte präsentiert ohne diese zu konkretisieren und detaillierte Fluchtgründe zu benennen. Die Bedrohungslage der bP sei trotz Aufforderung Hintergründe/Umstände unter Angabe von Zeiten und Beteiligten wiederzugeben höchst vage und unkonkret geschildet worden. Zudem habe die bP widersprüchliche Angaben gemacht. So erwähnte die bP gemeinsam mit ihrem Vater und Bruder bei den heimatlichen Sicherheitsbehörden zwei Täter angezeigt zu haben und dass auch Ermittlungen durchgeführt wurden, welche zur Festnahme eines Täters führten, aber ebenso führte die bP an, dass sie sich nie an heimatliche Sicherheitsbehörden, um Unterstützung zu erhalten, gewandt habe. In der Erstbefragung habe die bP angegeben, sie habe Pakistan verlassen, da ihr Freund jemanden aus dem Dorf von einer anderen Partei ermordet hätte. Vor dem BAA gab die bP widersprüchlich an, dass der Freund der bP einen jungen Mann einer anderen Volksgruppe zugehörig im Jahr 2004 deshalb ermordet habe, da dieser die Schwägerin des Freundes der bP belästigt hätte.

I.1.3. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan traf die belangte Behörde umfassende Feststellungen.

I.1.4. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Ebenso stelle eine Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf ein Privat- und Familienleben der bP dar.

I.2. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwere wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.06.2013, Zl. E9 429376-1/2012/6E gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1, 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 BGBl I 100/2005 idF BGBl I 67/2012 als unbegründet abgewiesen.

I.2.1. Beweiswürdigend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die vom BAA vorgenommene Beweiswürdigung im Wesentlichen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig sei. Sie stehe auch im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anzunehmen braucht, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen.

Dem BAA wurde zugestimmt, wenn es erhebliche Widersprüchlichkeiten in den Angaben der bP feststellte. So legte das BAA richtigerweise dar, dass die bP einerseits behauptete, dass zwei Mal auf sie geschossen worden wäre und sie die beiden Schützen gemeinsam mit ihrem Vater und dem Bruder erfolgreich bei heimatlichen Sicherheitsbehörden angezeigt hätte. Die Behörden hätten die Anzeigen entgegen genommen und auch Ermittlungen durchgeführt, welche zur Festnahme eines Täters geführt hätten. Widersprüchlich dazu behauptete die bP jedoch andererseits wiederum, dass sie sich niemals an heimatliche Sicherheitsbehörden, sondern ausschließlich an einen Abgeordneten gewandt hätte, welcher ihr jedoch bloß zur Ermordung von drei oder vier von den anderen Personen geraten hätte.

Zudem hätte sie im Zuge der Asylantragstellung angegeben, dass sie Pakistan verlassen hätte, da ihr Freund jemanden von einer anderen Partei aus dem Dorf ermordet hätte. Im Widerspruch dazu habe sie vor dem BAA ausgeführt, dass die Schwägerin ihres Freundes von einem Burschen einer anderen Volksgruppe belästigt worden wäre und hätte ihr Freund daraufhin den jungen Mann im Jahr 2004 ermordet.

Anhand der im Asylverfahren aufgenommenen Niederschriften, welche vollen Beweis iSd § 15 AVG darstellen, gelangte auch der AsylGH zur Ansicht, dass es der bP nicht gelungen sei die als ausreisekausal bezeichneten Vorfälle als Realereignisse glaubhaft zu machen, da sie von ihr sehr oberflächlich und wenig detailreich geschildert wurden und damit nicht den Anforderungen an die Wiedergabe von tatsächlich erlebten Sachverhalten entsprach.

So habe die bP anfangs nur behauptet, dass wegen einem Streit zwei Mal auf sie geschossen worden wäre und hätten der Vater und der Bruder ihr zum Verlassen des Landes geraten.

Aufgefordert ihr Vorbringen zu konkretisieren und detaillierte Fluchtgründe zu benennen und in allen Einzelheiten konkret von den fluchtauslösenden Vorfällen zu berichten, legte diese wiederum nur dar, dass auf sie im Dorf geschossen worden wäre. Das erste Mal wäre sie handgreiflich angegriffen worden und wäre danach auf sie geschossen worden. Beim zweiten Mal wäre sie in einem Auto unterwegs gewesen und hätten die Täter von hinten auf sie geschossen.

Abermals aufgefordert konkrete Fluchtgründe zu benennen und die behaupteten Vorfallhandlungen sowie deren Hintergründe und Umstände detailliert unter Angabe von konkreten Zeiten und Beteiligten wieder zu geben, führte sie wiederum nur sehr unkonkret aus, dass ihr Freund, ein Angehöriger der Volksgruppe der Gujjar, einen Burschen der Volksgruppe der Jaats ermordet hätte, weil dieser dessen Schwägerin belästigt hätte. Daraufhin wären Anzeigen erstattet worden und wäre ihr Freund geflohen. Später hätten dann die Jaats auf ihren Freund geschossen. Als sie alleine unterwegs nach Hause gewesen sei wäre sie von zwei Männern angegriffen und mit Gewehrkolben geschlagen worden. Daraufhin hätte ihr Vater Anzeige erstattet und gemeint, sie solle das Land verlassen. Auch sei die bP nicht in der Lage gewesen, die angeblich auf sie verübten Schussattentate auch nur in Bezug auf das Jahr zeitlich einzuordnen.

Es wären im Verfahren auch keine Hemmungsfaktoren hervorgekommen, wodurch die bP etwa nicht in der Lage gewesen wäre ihre vorgeblichen persönlichen Erlebnisse in den Einvernahmen dergestalt darzulegen.

Zudem wurde festgestellt, dass die bP vor dem BAA anfangs ausführte, dass ihr Freund von den Gegnern umgebracht worden wäre (AS 69). An anderer Stelle der Einvernahme führte sie demgegenüber aus, dass ihr Freund flüchtig wäre und sie nicht wissen würde, wo sich dieser aufhalten würde (AS 75).

Gegen die bP spreche auch, dass diese zuvor beinahe 2 Jahre lang in Griechenland arbeitete, ohne die Chance wahrzunehmen, dort um Asyl anzusuchen. Auf ihrer Reise nach Österreich musste sie durch als sicher geltende Staaten und dort nutzte sie die Gelegenheit nicht um Schutz zu suchen. Auch in Österreichs stellte sie erst nach einem polizeilichen Aufgriff einen Asylantrag und führte sie selbst aus, dass sie gezielt nach Italien reisen wollte. Von einer tatsächlich verfolgten Person wäre jedoch anzunehmen, dass diese die erstbeste Möglichkeit ergreift um in einem sicheren Land um Asyl anzusuchen und nicht lieber nur deshalb davon Abstand nimmt, um ganz gezielt in ein von ihr ausgewähltes Land weiter zu reisen.

Im Übrigen sei die Beweiswürdigung des BAA in der Beschwerde auch nicht substantiiert bekämpft worden, sondern wäre der Sachverhalt dort nur gesteigert worden, weshalb der Asylgerichtshof nicht veranlasst war das Ermittlungsverfahren zu wiederholen bzw. zu ergänzen (vgl. zB. VwGH 20.1.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.1.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.).

Die bP habe zudem keine Bescheinigungsmitteln beigeschafft.

Die bP habe weiters zwar neue Tatsachen und Beweismittel vorgebracht, die jedoch gemäß § 40 Asylgesetz 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 67/2012 nicht vorgebracht werden hätten dürfen, da keine hinreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen eines im § 40 Asylgesetz 2005 erwähnten Ausnahmetatbestände gegeben war.

Den vom Bundesasylamt herangezogenen Berichten zur Situation im Herkunftsstaat der bP sei in der Beschwerde nicht konkret und substantiiert entgegen getreten worden. Eine maßgebliche Änderung der entscheidungsrelevanten Lage in Pakistan sei weder notorisch noch entspreche dies dem Amtswissen, weshalb die dargestellte Situation – sofern sie entscheidungsrelevant ist – noch als aktuell anzusehen sei.

Hinsichtlich der vom BAA getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat wurde angeführt, dass die allgemeine Sicherheitslage vor allem wegen der Terroranschläge zutreffend und dem Amtswissen entsprechend als kritisch dargestellt wird. Diese unbestreitbaren und als notorisch bekannt zu erachtende allgemeine Sicherheitslage in Pakistan sei jedoch auch aktuell nicht dergestalt, dass quasi jeder Bürger in Pakistan einer über die bloße Möglichkeit hinausgehenden, realen Gefährdung von Leib und Leben ausgesetzt wäre, sondern betrifft gerade der Terrorismus, zurückzuführen auf die Auseinandersetzung zwischen den Taliban und der pakistanischen Armee, in konzentrierter Form lediglich einige Regionen und richten sich Anschläge vor allem gegen staatliche Streitkräfte, Sicherheitsdienste und Polizei, Veranstaltungen politischer Parteien und religiöse Stätten. Gelegentlich hat es auch Anschläge auf Märkte gegeben.

Der regionale Schwerpunkt liegt in Khyber-Pakhtunkhwa, den Stammesgebieten (FATA) und Belutschistan. Unter Berücksichtigung des Persönlichkeitsprofils der bP könne somit nicht gesagt werden, dass gerade für sie auf Grund der allgemeinen Lage eine landesweite Gefährdung bestünde.

I.2.2. Rechtlich wurde ausgeführt, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Ebenso stelle eine Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf ein Privat- und Familienleben der bP dar.

I.2.3. Dieses Erkenntnis erwuchs am 03.06.2013 in Rechtskraft.

I.3 Die beschwerdeführende Partei brachte am 19.05.2014 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (kurz: BFA) einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Als Begründung für den neuerlichen Antrag brachte die bP vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 19.05.2014 im Wesentlichen vor, dass ihre alten Fluchtgründe noch immer bestehen würden. Sie habe neue Gründe insofern, da die Mutter, der Vater und der Onkel der bP von den Feinden so schikaniert worden wären, dass sie alle nacheinander an Herzinfarkten gestorben seien.

Vor einem Organwalter des BFA wiederholte die bP am 28.05.2014 ihr bisheriges Vorbringen in Grundzügen und ergänzte, dass sie zurzeit keine Beweismittel habe. Sie sei nicht vorbestraft, es sei kein Gerichtsverfahren gegen die bP anhängig, sie sei auch nicht im Gefängnis gewesen. Sie spreche ein wenig Deutsch, einen Deutschkurs habe die bP nicht besucht. Sie sei in Österreich keiner Arbeit nachgegangen. Verwandte der bP würden der bP aus Pakistan Geld nach Österreich schicken.

Zum Fluchtgrund befragt schilderte die bP, dass die bP einen Freund hatte, dessen Bruder sei auf Wahlkampf gewesen und dieser hätte mit der gegnerischen Partei Streit gehabt. Der Freund der bP hätte jemanden von der gegnerischen Partei getötet. Der Bruder des Getöteten sei ein Gemeinderat der gegnerischen Partei gewesen und hätte die bP nach ihrem Freund gefragt. Der Freund der bP, dessen Bruder und die Familie wären jedoch bereits geflüchtet gewesen. Die gegnerische Partei sei öfters zum Haus der bP gekommen und habe die bP befragt, belästigt und hätte die Familie der bP bedroht. Zwei Mal hätten sie in die Luft geschossen, um der bP Angst zu machen. Sie seien zur Polizei und zum MPA gegangen. Nach dieser Streiterei sei der Bruder des Freundes der bP nachts zum bP gekommen. Dies hätten die Gegner mitbekommen und hätten noch mehr Druck auf die bP ausgeübt, hätten die bP beschimpft und zweimal brutal zusammengeschlagen. Der Freund der bP sei noch immer auf der Gesuchtenliste der Polizei.

Seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens hätten sich insofern Änderungen ergeben, dass die Familie der bP weiterhin von denselben Personen bedroht und belästigt werde. Dies sei auch der Grund gewesen, warum der Vater, die Mutter und der Onkel der bP alle an Herzattacken verstorben wären. Die bP habe von Freunden erfahren, dass die Gegner der bP vor 25 Tagen die Grundstücke der Familie der bP verschandelt hätten.

Mit Schreiben vom 28.05.2014 wurden der bP Länderfeststellungen zu Pakistan zur Abgabe einer möglichen schriftlichen Stellungnahme übermittelt.

Vor einem Organwalter des BFA bestätigte die bP am 16.06.2014 ihre bisherigen Angaben und führte zudem aus, dass sie nicht nach Pakistan zurückkehren könne. Sollte sich die Lage verbessern, werde die bP selbst zurückkehren.

Mit Schreiben vom 16.07.2014 übermittelte die bP Todesurkunden von ihrem Vater und ihrem Onkel.

I.4. Dieser Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.09.2014, Zl. XXXX gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.).

Es sei kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt hervorgekommen, welcher zu einer anderen Beurteilung des Antrages auf internationalen Schutz führen würde.

I.5. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.10.2014, GZ. L512 1429376-2/3E, gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm § 68 Abs. 1 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF als unbegründet abgewiesen.

I.5.1. Dies mit folgender Begründung:

Im Rahmen der Beweiswürdigung wird im wesentlichen wie folgt ausgeführt:

."Die bP führte zur Begründung ihres Folgeantrages unter anderem aus, dass sich ihre Asylgründe in Bezug auf das Erstverfahren nicht verändert hätten.

Soweit ergänzend zu berücksichtigen ist, dass die bP auch vorbrachte, dass Verwandte der bP, nämlich ihr Vater, ihre Mutter und ihr Onkel aufgrund der von der bP im Erstverfahren geschilderten Probleme mit Gegner der bP Probleme hatten und deshalb an Herzattacken verstarben, ist dieses neue Sachverhaltselement wie bereits von der belangten Behörde angeführt als Fortführung der bereits im ersten Verfahren vorgebrachten Fluchtgründe bzw. Bedrohungssituation zu werten, denen damals keine Asylrelevanz zugesprochen wurde bzw. im Hinblick auf eine individuelle Verfolgungs- bzw. Bedrohungssituation keine Glaubwürdigkeit geschenkt wurde. Da bereits das gesamte erste Asylverfahren auf einem nicht glaubhaften bzw. nicht asylrelevanten Vorbringen beruhte, kann aus der Fortführung dieses Vorbringens auch im hier gegenständlichen (zweiten) Verfahren nichts zu gewinnen sein. Daran ändert die Vorlage von Todesurkunde des Vaters und des Onkels der bP nichts. So ist in Betracht zu ziehen, dass die bP durch derartige Beweismitteln in keinster Weise ihre individuelle Verfolgungs- bzw. Bedrohungssituation dadurch belegen konnte.

Neue glaubhaft hervorgekommene Umstände, deren Berücksichtigung zulässig wären, brachte die bP nicht vor.

Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan wird auf die, der Akte beigeschlossenen bzw. im erstinstanzlichen Bescheid enthaltenen Feststellungen der belangten Behörde im Erstverfahren und auf die aktualisierten Teile der Länderfeststellungen im nunmehrigen Verfahren vor dem BFA verwiesen.

In diesem Kontext ist darauf zu verweisen, dass sich aus den amtswegigen Ermittlungen des erkennenden Gerichts - wie bereits vom BFA festgestellt - bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen keine solchen Hinweise ergaben, dass sich seit dem rechtskräftigen Abschluss des vorangegangenen, bereits abgeschlossenen Verfahrens die maßgebliche allgemeine Lage in Pakistan zum Nachteil der bP geändert hätte (vgl. VwGH vom 11.11.1998, GZ. 98/01/0283, 12.5.1999, GZ. 98/01/0365, 6.7.1999, GZ. 98/01/0602, speziell zur Anforderung der Aktualität vgl. Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß -im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997- das E. vom 11.November 1998, 98/01/0284, bzw. auch E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210). Bezogen auf den vorliegenden Fall hat bereits der Asylgerichtshof in seinem im Vorverfahren ergangenen Erkenntnis die nicht unproblematische allgemeine Sicherheitslage bzw. die Rückkehrbedingungen berücksichtigt.

Die genannten Quellen geben zudem die aktuelle, seit der Erlassung der Vergleichsentscheidung unverändert gebliebene Lage - in Bezug auf die bP - in Pakistan wieder.

Weiters hat das BFA hinsichtlich des subsidiären Schutzes der Entscheidung aktualisierte Feststellungen zugrunde gelegt, um feststellen zu können, ob vor diesem Hintergrund aktuell die Zurückschiebung der bP rechtmäßig und ohne Gefährdung iSd Art. 3 EMRK erfolgen kann.

Insoweit die neuerliche Antragstellung der bP unter dem Blickwinkel des Refoulementschutzes zu betrachten ist, ist auszuführen, dass bereits dem rechtskräftigen Erkenntnis des Asylgerichtshofes umfassende Feststellungen zur allgemeinen Lage in Pakistan zugrunde gelegt wurden, welche nach wie vor aktuell sind bzw. nunmehr von der belangten Behörde aktualisiert wurden. Es sind darüber hinaus auch keine wesentlichen, in der Person der bP liegenden, neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden (wie bspw. eine schwere Krankheit), die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Zudem ist die bP jung, gesund und arbeitsfähig und könnte bei ihrer Rückkehr den Lebensunterhalt selbst bestreiten. Es liegen daher nach wie vor keine konkreten Anhaltspunkte vor, dass die bP mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit befürchten müsste bei ihrer Rückkehr in eine existenzielle Notlage zu geraten.

Abschließend darf darauf verwiesen werden, dass den Erläuterung im Beschwerdeschriftsatz, dass die im Erstverfahren ausgesprochene Ausweisung zu beheben sei, nicht gefolgt werden kann. Hinsichtlich des Familien- bzw. Privatlebens der bP wurde bereits bei der Ausweisungsentscheidung des Asylgerichtshofes ausführlich auf die Situation eingegangen und hat sich seither keine verfahrensrelevante Änderung Zugunsten der bP ergeben." Im Rahmen der rechtlichen Würdigung wird im wesentlichen wie folgt ausgeführt:

."Das Verfahren hinsichtlich des ersten Antrages der bP wurde bereits mit Entscheidung vom 03.06.2013 rechtskräftig negativ abgeschlossen und wurde das Vorbringen der bP als nicht asylrelevant bzw. als unglaubwürdig beurteilt.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Würdigung der belangten Behörde im gegenständlichen Verfahren an, dass die bP nunmehr keinen Sachverhalt vorgebracht hat, welcher die Führung eines neuerlichen inhaltlichen Asylverfahrens erforderlich machen würde.

Der Akteninhalt bzw. die Protokolle der Einvernahmen zeigen, dass die belangte Behörde bemüht war, den Sachverhalt zu ermitteln und die wesentlichen Elemente zu erfragen.

Im Detail darf darauf hingewiesen werden, dass die belangte Behörde hinsichtlich der Begründung des Bescheides, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst hat. Die belangte Behörde hat mit der bP eine Einvernahme durchgeführt und darauf aufbauend - unter Heranziehung aktueller Länderfeststellungen - richtige Sachverhaltsfeststellungen getroffen. Der festgestellte Sachverhalt, dessen Beweiswürdigung und rechtliche Subsumtion finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid.

Im Hinblick auf das Vorbringen der bP, dass sie weiterhin anführt, dass sie bzw. ihre Familie aufgrund der bereits im ersten Asylverfahren geschilderten Bedrohungen verfolgt bzw. belästigt wird, stützt sich die bP auf ihr bisheriges Vorbringen. Diesbezüglich liegt zweifelsfrei entschiedene Sache vor. Insbesondere gilt dies für die von der bP beschriebenen individuellen Bedrohung. Damit bezieht sich die bP auf die im Zuge der ersten Asylantragstellung vorgebrachten Fluchtgründe und wird diesbezüglich auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum "Fortbestehen und Weiterwirken", VwGH 20.03.2003, 99/20/0480 ("Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt") verwiesen. Von einer relevanten, wesentlichen Änderung des Sachverhaltes seit der rechtskräftigen Entscheidung über den ersten Asylantrag kann daher diesbezüglich nicht gesprochen werden.

Wenn die bP im gegenständlichen Verfahren ausführt, dass die Eltern und der Onkel der bP aufgrund der Probleme mit den Gegner der bP an Herzattacken verstarben bzw. die Gegner das Grundstück der Familie der bP verschandelt hätten, handelt es sich hierbei um neue Vorbringenselemente. Dieser Sachvortrag stützt sich jedoch auf bereits vorgebrachte Umstände, die bereits Gegenstand der Erörterung und Beurteilung in dem bereits rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahren waren und die als unglaubwürdig erkannt wurden.

Behauptet nämlich die Partei in einem neuen Antrag (zB Asylantrag), dass in den für die Beurteilung ihres Begehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist, so muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz für das Verfahren zukommt und an den die Prognose anknüpfen kann, dass eine andere Beurteilung des Antrages und ein anderes Verfahrensergebnis nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen (vgl. VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391; 22.11.2005, 2005/01/0626; 21.3.2006, 2006/01/0028).

Der Verfassungsgerichtshof hielt in seiner Entscheidung vom 27.04.2010, Zl. U 1790/09-8 fest:

"In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachver-haltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (Hinweis: E 21.10.1999, Zl. 98/20/0467; E 24.2.2000, Zl. 99/20/0173; E 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, mwN). .

Der Beschwerdeführer brachte im gegenständlichen Verfahren die gleichen Gründe für seine Flucht vor, wie bereits im abgeschlossenen Verfahren.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers wurde im abgeschlossenen

Verfahren die Glaubwürdigkeit zur Gänze abgesprochen ... .

Vor diesem Hintergrund ist auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, die türkische Gendarmerie habe erneut nach ihm gesucht, nicht geeignet[,] jenen 'glaubhaften Kern' aufzuweisen, dem Asylrelevanz zukommen würde und an den sich eine positive Entscheidungsprognose knüpfen könnte, da diese Aussage alleine nicht geeignet ist, die seinerzeitig[e] Beweiswürdigung hinsichtlich der Beurteilung des Beschwerdeführers als unglaubwürdig (vgl. dazu VwGH 16.02.2006, 2006/19/0380) in Zweifel zu ziehen und den damaligen Sachverhalt einer neuerlichen Betrachtung zu unterwerfen.

Daran vermag auch die vorgelegte schriftliche Bestätigung ... eines

türkischen Rechtsanwaltes nichts ändern, da diese keine eigenen Wahrnehmungen des Rechtsanwaltes beinhaltet, sondern dieser lediglich bestätigt, vom Beschwerdeführer bzw. ungenannten Dritten Informationen über den angeblichen Aufenthalt sowie die Ausreise des Beschwerdeführers erhalten zu haben. Auch dass der Beschwerdeführer tatsächlich von der Gendarmerie gesucht wird, ist durch die lediglich telefonische Kontaktaufnahme des Rechtsanwaltes mit der Gendarmerie keinesfalls belegbar, und wird vom Rechtsanwalt auch nicht behauptet.

Der Beschwerdeführer hat somit keine neuen zu berücksichtigenden Tatsachen in Bezug auf seine bisher vorgebrachten Asylgründe dargelegt und es liegen auch keine von Amts wegen zu berücksichtigende[n] Umstände diesbezüglich vor, welche eine Änderung der Sachlage im Hinblick auf sein bereits abgeschlossenes Verfahren darstellen würden."

Im gegenständlichen Fall ist es der bP im Ergebnis nicht gelungen, zulässige neue individuelle Gründe darzutun, welche eine allenfalls in ihren Personen gelegene neue individuelle Bedrohung begründen könnten, da diese Verfolgungs- bzw. Bedrohungssituation bezogen auf die bP bereits im ersten Asylverfahren als unglaubwürdig erkannt wurde und folglich eine glaubhafte Bedrohung seitens der Feinde der bP, die sich nunmehr gegen die Familie der bP richten würde, ebenso als nicht den Tatsachen entsprechend bewertet werden muss.

Es liegt damit schlussendlich entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG vor, da sich gegenüber dem Entscheidung im Vorverfahren weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt bzw. keinen glaubhaften Kern aufweist und sich das Vorbringen zusätzlich auf Beweismittel stützt, welche vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag bereits vorgelegen haben." ..

Ferner wurden Ausführungen hinsichtlich der Relevanz in Bezug auf den zur Prüfung der Voraussetzung der Zuerkennung des Statuts des subsidiär Schutzberechtigten relevanten Sachverhalts getätigt ist wird hierzu auf das Erkenntnis verwiesen.

I.5.2. Dieses Erkenntnis erwuchs am 21.10.2014 in Rechtskraft.

I.6. Am 02.02.2015 stellte der BF seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und begründete den Antrag im Wesentlichen damit, dass er einen neuen Grund hätte. Seine Feinde hätten vor zwei Monaten seine Familie aus dem Haus geworfen und mit Gewalt das Haus und das Grundstück in Besitz genommen. Dies würde mit den Gründen zusammenhängen, die er bereits in den Vorverfahren angegeben habe. Die Gründe von den vorangegangen Verfahren seien sohin immer noch aufrecht.

I.7. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.02.2017, hat das Bundesamt diesen Antrag gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gem. § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise.

I.7.1. Das Bundesamt stellte fest, dass die Begründung des neuerlichen Asylantrages des Antragstellers nicht ausreiche, einen neuen, gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Auch die allgemeine Lage in Pakistan habe sich seither nicht maßgeblich geändert. Für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (§ 57 AsylG)" bestehe kein Anlass, weil die entsprechenden Voraussetzungen nicht vorliegen würden. Der Beschwerdeführer verfüge zwar über ein Privatleben in Österreich, der Eingriff in sein Familien- und Privatleben sei jedoch gesetzlich vorgesehen und im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK auch als verhältnismäßig anzusehen. Das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit überwiege das familiäre und private Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich. Daher komme auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG nicht in Betracht.

I.7.2. Dieser Bescheid erwuchs am 30.03.2017 in Rechtskraft.

I.8. Mit Mandatsbescheid vom 23.12.2017 wurde über den BF gemäß § 76 Abs 2 Ziffer 1 FPG iVm § 57 Absatz 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

I.9. Ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates wurde eingeleitet und ist die Abschiebung des BF für den 21.02.2018 geplant (vgl. Seite 1 des Verwaltungsaktes)

I.10. Aus dem Stande der Schubhaft stellte der Beschwerdeführer am 11.01.2018 seinen vierten und nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz begründete den Antrag im Wesentlichen damit, dass er keine neuen Gründe habe. Er habe aber Probleme in Pakistan und könne nicht zurückkehren. Der BF wiederholte zusammengefasst seine Probleme, welche er bereits in den drei Vorverfahren geltend gemacht habe. Neue Fluchtgründe wurden nicht geltend gemacht.

I.11. Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF am 12.01.2018 zusammengefasst an, dass er an keinen Beschwerden oder Krankheiten leiden würde. Den Antrag habe er deswegen eingebracht, da er Probleme in Pakistan habe und deshalb nicht zurückkehren könne. Nach seiner ersten Einvernahme habe auch sein Bruder Pakistan verlassen. Einige Personen seiner Familie seien getötet worden. Dies alles sei zwischen September 2014 und Dezember 2014 geschehen. Er habe aber alles schon bei den vorangegangenen Einvernahme angegeben und seien im alle Gründe schon seit dem Jahr 2014 bekannt. Bei einer Rückkehr in seine Heimat sei sein Leben in Gefahr. Er könne nicht zurückkehren. Es würde keine neuen Fluchtgründe geben.

I.12. Dem BF wurde am 18.01.2018 eine Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG und § 15a AsylG sowie § 52a Abs 2 BFA-VG ausgefolgt.

I.13. Vor einem Organwalter der belangten Behörde gab der BF am 18.01.2018 an, er leide an keiner Krankheit und benötige keine Medikamente. Im Zuge seiner Erstbefragung am 12.01.2018 habe er die Wahrheit gesagt. Er möchte keine Ergänzungen oder Korrekturen vornehmen. Er sei vertreten, aber mehr als den Vornamen der Vertreterin könne er nicht nennen. Er habe gegenständlichen Antrag gestellt, da er nicht nach Pakistan möchte. Seine Gründe seien gleich geblieben.

I.14. Vor einem Organwalter der belangten Behörde gab der BF in Anwesenheit eines Rechtsberaters am 29.01.2018 an, er möchte keine Korrekturen vornehmen und sei alles richtig, was er bisher angegeben habe. Sein Leben sei in Pakistan in Gefahr. Er sei entgegen seinen Angaben in den Einvernahmen davor jedoch nicht vertreten, da er kein Geld habe und habe er auch nie eine Vollmacht unterschrieben. Er wolle in Österreich bleiben. Die Menschen hier seien sehr nett.

Im Rahmen der am 29.01.2018 durchgeführten Einvernahme wurde mit mündlich verkündeten Bescheid in Bezug auf den BF der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 Absatz AsylG, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF gemäß § 12a Absatz 2 AsylG aufgehoben.

Im Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle West, vom 29.01.2018, Zl. XXXX , wurde der bisherige Verfahrensgang in Bezug auf den ersten, zweiten, dritten bzw. nunmehr vierten Antrag auf internationalen Schutz des BF dargelegt. Es wurden Feststellungen zur Person des BF, seinen Angaben im Rahmen der beiden Asylverfahren, zur Gefährdungssituation bei einer Abschiebung, zu seinem Privat- und Familienleben sowie zur Lage in Pakistan getätigt. Ausführungen wurden ebenso getroffen, warum die belangte Behörde davon ausgehe, dass der nunmehrige Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein werde.

I.15. Die Verwaltungsakten des BFA langten am 31.01.2018 bei der zuständigen Gerichtsabteilung ein, wovon das BFA am selben Tag verständigt wurde.

I.16. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:

Der BF stellte nach illegaler Einreise erstmals am 27.08.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der erste Antrag des BF wurde vom BAA mit Bescheid vom 05.09.2012 gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt III).

Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwere wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.06.2013, Zl. E9 429376-1/2012/6E gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1, 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 BGBl I 100/2005 idF BGBl I 67/2012 als unbegründet abgewiesen.

Dieses Erkenntnis erwuchs am 03.06.2013 in Rechtskraft.

Der BF stellte am 19.05.2014 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.

Dieser zweite Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.09.2014, Zl. XXXX gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.).

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.10.2014, GZ. L512 1429376-2/3E, gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm § 68 Abs. 1 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF als unbegründet abgewiesen.

Dieses Erkenntnis erwuchs am 21.10.2014 in Rechtskraft.

Am 02.02.2015 stellte der BF seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz.

Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.02.2017, gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gem. § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise.

Dieser Bescheid erwuchs am 30.03.2017 in Rechtskraft.

Der BF stellte am 11.01.2018 einen (vierten) Antrag auf internationalen Schutz. Der BF gab keine neuen glaubhaften Fluchtgründe an bzw. dass er seine im ersten Asylverfahren getätigten Angaben aufrecht halte.

Der BF hat bei seiner Rückkehr nichts zu befürchten. In Bezug auf mögliche Rückkehrhindernisse bzw. auf das Privat- und Familienleben des BF ergaben sich keine entscheidungsrelevanten Änderungen.

Zur Lage imHerkunftsland:

Sicherheitslage

Zentrales Problem für die innere Sicherheit Pakistans bleibt die Bedrohung durch Terrorismus und Extremismus. Seit Jahren verüben die Taliban und andere terroristische Organisationen schwere Terroranschläge, von denen vor allem die Provinz Khyber-Pakhtunkhwa und Belutschistan, aber auch die pakistanischen Großstädte wie Karachi, Lahore und Rawalpindi betroffen sind. Die Terroranschläge zielen vor allem auf Einrichtungen des Militärs und der Polizei. Opfer sind aber auch politische Gegner der Taliban, Medienvertreter, religiöse Minderheiten, Schiiten sowie Muslime, die nicht der strikt konservativen Islam-Auslegung der Taliban folgen, wie z.B. die Sufis (AA 12.2016a). Jedoch hat sich die allgemeine Sicherheitslage quer durchs Land in den letzten drei Jahren verbessert (PIPS 1.2017).

Die pakistanischen Taliban hatten in einigen Regionen an der Grenze zu Afghanistan über Jahre eigene Herrschaftsstrukturen etabliert und versucht, ihre extrem konservative Interpretation der Scharia durchzusetzen (AA 30.5.2016). Seit Ende April 2009, als die Armee die vorübergehende Herrschaft der Taliban über das im Norden Pakistans gelegene Swat-Tal mit einer Militäraktion beendete, haben sich die Auseinandersetzungen zwischen dem pakistanischen Militär und den pakistanischen Taliban verschärft. Von Oktober bis Dezember 2009 wurden die Taliban aus Süd-Wasiristan (Federally Administered Tribal Areas - FATA) vertrieben, einer Region, die von ihnen jahrelang kontrolliert worden war. 2013 lag der Schwerpunkt der Auseinandersetzungen auf dem Tirah-Tal unweit Peshawar, wo die Taliban zunächst die Kontrolle übernehmen konnten, bevor sie vom Militär wieder vertrieben wurden (AA 12.2016a).

Die Regierung von Ministerpräsident Nawaz Sharif hatte sich zunächst, mandatiert durch eine Allparteienkonferenz, um eine Verständigung mit den pakistanischen Taliban auf dem Verhandlungsweg bemüht. Da sich ungeachtet der von der Regierung demonstrierten Dialogbereitschaft die schweren Terrorakte im ganzen Land fortsetzten, wurde der Dialogprozess jedoch mit Beginn der Militäroperation in Nord-Wasiristan im Juni 2014 abgebrochen. Am 15.4.2014 begann eine umfassende Militäroperation in der bis dahin weitgehend von militanten und terroristischen Organisationen kontrollierten Region Nord-Wasiristan, in deren Verlauf inzwischen die Rückzugsräume und Infrastruktur der aufständischen Gruppen in der Region weitgehend zerstört werden konnten (AA 12.2016a). Die Operation bezog auch benachbarte Regionen der FATA mit ein und hatte das Ziel aufständische Gruppen und Terrorismus zu zerschlagen und die vollständige Kontrolle des Staates über die Stammesgebiete herzustellen (AA 30.5.2016). Ein erheblicher Teil der Rebellen und Terroristen wich jedoch vor der Militäroperation in andere Gebiete Pakistans oder über die Grenze nach Afghanistan aus, so dass der Anti-Terror-Kampf auf absehbare Zeit weiter eine große Herausforderung für das Land darstellen wird (AA 12.2016a).

Als Ergebnis dieser und früherer Operationen der Sicherheitskräfte in den Stammesgebieten gibt es derzeit rund 1,5 Millionen Binnenvertriebene (AA 30.5.2016). Regierungsstrategie ist es, kurz vor Militäroperationen gegen Taliban die Bevölkerung der jeweils betroffenen Agency bzw. Region zu informieren, das bedeutet die Agency wird "notified". Nach den Militäroperationen wird die Zone "denotified" und damit vom Militär als sicher für die Rückkehr erklärt und somit für die Rückkehr freigegeben. Das Militär arbeitet in diesem Prozess mit den Zivilbehörden zusammen, die zum Teil bei der Rückkehr unterstützen (BAA 6.2013; vgl. BFA 10.2014). Die geordnete Rückführung der vertriebenen Bevölkerung in die betroffenen Regionen der Stammesgebiete, die Beseitigung der Schäden an der Infrastruktur und an privatem Eigentum ebenso wie der Wiederaufbau in den Bereichen zivile Sicherheitsorgane, Wirtschaft, Verwaltung und Justiz stellen Regierung, Behörden und Militär vor große Herausforderungen (AA 30.5.2016).

Im Nachfeld des schweren Terrorangriffs auf eine Armeeschule in Peshawar am 16.12.2014, bei dem über 150 Menschen, darunter über 130 Schulkinder, ums Leben kamen und für den die pakistanischen Taliban die Verantwortung übernahmen, haben Regierung und Militär mit Zustimmung aller politischen Kräfte des Landes ein weitreichendes Maßnahmenpaket zur Bekämpfung von Terror und Extremismus beschlossen. Es umfasst u.a. die Aufhebung des seit 2008 geltenden Todesstrafenmoratoriums für Terrorismus-Straftaten, die Einführung von Militärgerichten zur Aburteilung ziviler Terrorismusverdächtiger und Maßnahmen gegen Hassprediger, Terrorfinanzierung, etc. Ferner sind Ansätze erkennbar, konsequenter als bisher gegen extremistische Organisationen unterschiedlicher Couleur im ganzen Land vorzugehen und die staatliche Kontrolle über die zahlreichen Koranschulen (Madrassen) zu verstärken (AA 12.2016a).

2015 wurden weiterhin signifikante Anti-Terroroperationen in den Agencies Khyber und Nordwasiristan durchgeführt um "sichere Häfen" für Terroristen zu zerstören und Waffenarsenale auszuheben. Operationen von paramilitärischen und zivilen Sicherheitskräften umfassten unter anderem die Bekämpfung des Terrorismus in urbanen Gebieten und Razzien um Terrorismuspläne zu vereiteln. Militärische, paramilitärische und zivile Sicherheitskräfte führten Operationen in Belutschistan, Sindh, Khyber Pakhtunkhwa und Punjab durch. Große Waffen- und Sprengstoffarsenale wurden ausgehoben und ausgefeilte Telekommunikationsnetzwerke entdeckt. Terroristen wurden verhaftet und Strafverfahren eingeleitet (USDOS 2.6.2016).

Die ausgefeilten rechtlichen Maßnahmen, welche der Fair Trial Act von 2012 und das NACTA den Nachrichtendiensten und Rechtsdurchsetzungsorganen bieten, waren allerdings erst im Prozess der Implementierung. Die verbesserte Gesetzgebung wird bereits angewendet. Das Justizsystem ist allerdings langsam bei der Abarbeitung von Terrorfällen, wie auch anderer Kriminalfälle (USDOS 2.6.2016).

Die verschiedenen terroristischen Gruppierungen führten 2015 625 Terrorakte in 76 Distrikten/Regionen in Pakistan durch, 48 Prozent weniger als im Jahr davor. Mindestens 1.069 Menschen verloren dabei ihr Leben, 38 Prozent weniger als 2014, 1443 wurden verletzt, 54 Prozent weniger als 2014. Unter den Todesopfern waren 630 Zivilisten, 318 Angerhörige der Sicherheits- und Rechtsdurchsetzungsbehörden und 121 Militante. 266 der Terrorakte (über 42 Prozent) zielten ausschließlich auf die Sicherheitskräfte oder die Rechtsdurchsetzungsbehörden, 92 der Attacken richteten sich gegen Zivilisten (15 Prozent), 41 Attacken gegen politische Akteure, 39 gegen Stammesältere, die sich in lokalen Friedenskomitees engagierten. 63 Attacken waren sektiererisch motiviert. Die Zahl der Todesopfer in sektiererischen Terrorakten stieg um 7 Prozent von 255 auf 272. Die Zahl aller sicherheitsrelevanter Gewaltvorfälle sank im Jahr 2015 um 48 Prozent von 2.099 im Jahr 2014 auf 1.097 im Jahr 2015, die Zahl der Todesopfer dabei von 5.308 im Jahr 2014 auf 3.503 für 2015 (PIPS 3.1.2016).

Die Situation verbesserte sich weiterhin im Jahr 2016. Dies lässt sich Großteils auf die extensiven Operationen gegen Militante durch die Sicherheits- und Rechtsdurchsetzungsbehörden zurückführen - von den Militäroperationen in der FATA zu den von den Rangers angeführten gezielten Eingriffen in Karatschi, den Razzien des Frontier Corps in Belutschistan und den Anti-Terrorismus Operationen der Polizeigeheimdienste in Punjab und Khyber Pakhtunkhwa (PIPS 1.2017).

Durch die langsame Umsetzung des Nationalen Aktionsplans kann dieser die erreichten Ziele allerdings nicht ergänzen. Außerdem fehlt die Umsetzung der im Plan vorgesehenen "soft"-Komponenten der Terrorismusbekämpfung, der Einsatz von Gewalt und Abschreckung alleine kann die Wurzeln nicht bekämpfen. Die Terrororganisationen zeigen, dass sie ihre durch die Sicherheitskräfte verursachten Verluste durch Re-Gruppierungen oder Neugründungen überwinden können. Die Präsenz von Unterstützern und Verbündeten des der Terrorgruppe Islamischer Staat (Abk. IS; auch: Islamischer Staat in Irak und Syrien, Abk. ISIS) ist eine große Herausforderung für den Staat. Sie verstehen es auch den Nexus innerhalb der Pakistanischen Terrorgruppen zu nutzen und unter deren Mitgliedern zu rekrutieren (PIPS 1.2017).

Im Jahr 2016 ging die Zahl der Terroranschläge um 28 Prozent auf 441 zurück, betroffen waren 57 Distrikte. Getötet wurden dabei 908 Personen. Der Umstand, dass ein Rückgang von 28 Prozent bei der Zahl der Anschläge nur einen leichten Rückgang von 12 Prozent bei den Todesopfern mit sich brachte, zeigt auch, dass den Aufständischen einige größere Anschläge dieses Jahr gelingen konnten. Die Todesopfer unterteilen sich in 545 Zivilisten, 302 Angehörige der Sicherheitskräfte und Rechtsdurchsetzungbehörden und 61 Militante (PIPS 1.2017).

48 Prozent der Anschläge zielten auf Personal und Einrichtungen der Sicherheitskräfte. Ungefähr 20 Prozent der Anschläge im Jahr 2016 zielten auf Zivilisten, ungefähr 6 Prozent auf Stammesmitglieder oder Freiwillige, die sich in Anti-Terror Friedenskomitees engagierten, hauptsächlich in FATA und Khyber Pakhtunkhwa. Ungefähr 8 Prozent der Anschläge waren sektiererisch motiviert (Sunni-Shia), ungefähr 7 Prozent zielten gegen zivile staatliche Infrastruktur und Regierungsvertreter. 20 Anschläge richteten sich gegen politische Führer und politisch tätige, 5 Anschläge gegen religiöse Minderheiten, davon 2 gegen Christen, 2 gegen Hindus und eine gegen Ahmadis (PIPS 1.2017).

Ungefähr 50 Prozent (218) aller Anschläge waren gezielte Tötungen einzelner Personen. Die pakistanischen Taliban, hauptsächlich die Tehreek-e-Taliban Pakistan (TTP) und lokale mit ihr in Verbindung stehende Taliban-Gruppen bzw. Gruppen mit ähnlichen Zielen, wie die Jamaatul Ahrar oder Lashkar-e-Islam oder IS Unterstützer führten mehr als 62 Prozent aller Anschläge durch, denen 640 Menschenleben zum Opfer fielen. Belutschische nationalistische Gruppierungen führten 127 Anschläge durch, Sindhi Nationalisten 7, zusammen forderten diese nationalistischen Anschläge 164 Todesopfer. 34 Anschläge wurden durch sektiererische Sunni oder Shia Gruppen durchgeführt mit 104 Todesopfern (PIPS 1.2017).

Insgesamt gab es im Jahr 2016 in Pakistan, inklusive der Anschläge, 749 Vorfälle von für die Sicherheitslage relevanter Gewalt, darunter 95 operative Schläge der Sicherheitskräfte, 105 Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und Militanten, 74 Auseinandersetzungen an der Grenze mit Indien, Afghanistan und Iran und 12 Vorfälle von ethnischer oder politischer Gewalt. Insgesamt wurden 1.887 Personen bei diesen Vorfällen getötet. Die Zahl der Vorfälle sank damit im Vergleich zu 2015 um 32 Prozent, die Zahl der Todesopfer um 46 Prozent (PIPS 1.2017).

Im Jahr 2016 wurden 95 operative Schläge und Razzien durchgeführt in 35 Distrikten oder Regionen Pakistans, 38 davon in Belutschistan, 24 in der FATA, hauptsächlich in Khyber und Nord Waziristan, 15 in Karatschi, 13 im Punjab und 5 in Khyber Pakhtunkhwa. 492 Menschen wurden dabei getötet, davon 481 Militante. Im Vergleich dazu wurden im Jahr 2015 143 Sicherheitsoperationen durchgeführt in 31 Distrikten mit 1.545 Todesopfern (PIPS 1.2017)

Es scheint, dass sich nun erfolgreich eine Null-Toleranz-Sicht in Staat und Gesellschaft gegenüber Terror durchsetzt. Die Sicherheitseinrichtungen sind weiterhin mit vielschichtigen Herausforderungen konfrontiert. Die wichtigsten davon sind Kapazitätslücken in der Bekämpfung städtischer Terrorbedrohungen und die mangelhafte Kooperation zwischen den verschiedenen Gesetzesdurchsetzungsbehörden (PIPS 3.1.2016). So ist auf föderaler Ebene die institutionelle Struktur einer Zusammenarbeit zwischen den unterschiedlichen den Terrorismus bekämpfenden Behörden nicht förderlich. Einige Provinzen zeigen vermehrt Anstrengungen bei der Ausbildung, Ausstattung und Informationsaustausch um Terroristen aufzuspüren, aber in der Strafverfolgung von Terrorismusverdächtigen besteht noch Verbesserungsbedarf, bei anderen Provinzen ist es umgekehrt (USDOS 2.6.2016).

Die Regierung unterhält einige De-Radikalisierungszentren in verschiedenen Teilen des Landes. Diese bieten eine korrigierende religiöse Bildung, Berufsausbildung, Beratung und Therapie an (USDOS 2.6.2016). Zentren befinden sich in Swat, Khyber Agency, Bajaur Agency und Khyber Pakhtunkhwa. Es existieren separate Programme für Frauen und Jugendliche (BFA 9.2015). Weithin gelobt ist das Sabaoon Rehabilitation Center einer NGO im Swat Tal, das gemeinsam mit dem Militär gegründet wurde und sich an jugendliche ehemalige Extremisten richtet (USDOS 2.6.2016).

Die Asia Pacific Group on Money Laundering konnte Fortschritte in Pakistan in der Behebung von strategischen Mängeln erzielen, die diese in Bezug auf die Bekämpfung der Finanzierung von Terrorismus zuvor festgestellt hatte. Pakistans Kriminalisierung von Terrorismusfinanzierung entspricht nun internationalen Standards. Maßnahmen umfassen z.B. die Überwachung von grenzüberschreitenden Geldtransfers, NGO Finanzierungen, das Einfrieren von Geldern, die rechtliche Meldepflicht von Banken über verdächtige Transaktionen sowie deren Verpflichtung, regelmäßig die Liste der von der UN als Terrororganisationen Eingestuften zu kontrollieren. Dennoch gelingt es solchen Organisationen in Pakistan ökonomische Ressourcen einzusetzen und Spenden zu lukrieren (USDOS 2.6.2016).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (30.5.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan.

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AA - Auswärtiges Amt (12.2016a): Pakistan - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Pakistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 18.3.2017

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BAA - Bundesasylamt (6.2013): Bericht zur Fact Finding Mission Pakistan vom 8-16.3.2013 mit den Schwerpunkten Sicherheitslage, Religiöse Minderheiten Landrechte Medizinische und soziale Versorgung, Afghanische Flüchtlinge.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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