TE Bvwg Erkenntnis 2018/2/5 I411 2140618-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.02.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

05.02.2018

Norm

AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs4
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs1a

Spruch

I411 2140618-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ, als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX geb. am XXXX StA. Ägypten, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Nikolaus RAST, Schottengasse 10/IV, 1010 Wien, und Rechtsanwalt Dr. Rudolf MAYER, Universitätsstraße 8/2, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.10.2016, Zl. XXXX zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. XXXX (in weiterer Folge als Beschwerdeführer bezeichnet), ein ägyptischer Staatsangehöriger, heiratete am 10.10.2010 eine österreichische Staatsbürgerin in Kairo. Am XXXX kam ihr gemeinsames Kind zur Welt. Ab 11.12.2013 wurde dem Beschwerdeführer ein bis 11.12.2014 gültiger Aufenthaltstitel erteilt, nachdem er am 07.10.2013 bei der österreichischen Botschaft in Kairo den entsprechenden Antrag gestellt hatte. Aufgrund seines Verlängerungsantrages vom 28.11.2014 wurde ihm ein von 12.12.2014 bis 12.12.2015 gültiger Aufenthaltstitel erteilt. Über seinen am 30.11.2015 gestellten Verlängerungsantrag wurde bisher nicht entschieden.

2. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 10.12.2015 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung (gegen seine damalige Ehefrau) gemäß § 107b Abs. 1 Strafgesetzbuch zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, die unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.

Das Landesgericht für Strafsachen sah es als erwiesen, dass der Beschwerdeführer bereits kurz nach seiner Einreise im Zeitraum Anfang 2014 bis zum 12.10.2015 gegen seine Ehefrau fortgesetzt Gewalt ausgeübt hat, indem er in oftmaligen, zumindest ein bis zwei Mal monatlich wiederkehrenden Angriffen auf seine Ehefrau einschlug und sie mit den Äußerungen, er werde sie umbringen und ihre Leiche werde verschwinden, gefährlich bedrohte um sie in Furcht und Unruhe zu versetzten. Zudem trat er ihr unter anderem im Februar 2014 mit dem Fuß gegen den Bauch und zog sie an den Haaren über den Boden, sodass es zu Unterleibsblutungen kam. Mitte 2014 warf er ein Messer nach ihr, wodurch seine Ehefrau eine kleine Schnittverletzung erlitt. Des Weiteren schlug und würgte er sie am 12.10.2015, schmiss sie auf das Bett, schlug mit einer Holzlatte mehrfach gegen ihre Beine und schlug ihren Kopf gegen die Wand, wobei seine Ehefrau eine Prellung und Abschürfungen im Stirnbereich und im rechten Halsbereich, eine Prellung am linken Bein und Prellungen und Blutergüsse am rechten Arm, am rechten Mittelfinger und am linken Ringfinger erlitt. Zudem nötig versuchte er sie zu einer Unterlassung zu nötigen, indem er ihr den Tod androhte, sollte sie die Polizei anrufen.

Auf Grund dieses Urteils hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als belangte Behörde bezeichnet) ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung eingeleitet.

3. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 21.04.2016 wurde die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau geschieden. Das alleinige Sorgerecht über das gemeinsame Kind kommt seither der Mutter alleine zu, dem Beschwerdeführer wurde ein Besuchsrecht eingeräumt, wonach er sein Kind in zweiwöchigen Abständen für jeweils zwei Stunden unter Besuchsbegleitung besuchen durfte.

4. Am 28.10.2016 wurde die ehemalige Gattin des Beschwerdeführers vom Bundesamt als Zeugin im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung einvernommen. Dabei gab sie an, dass der Beschwerdeführer das gemeinsame Kind nicht sehe, da das Kind Angst vor dem Vater habe. Sie legte eine Bestätigung jener Organisation vor, die die Besuchskontakte des Beschwerdeführers zu seinem Kind begleitete (Familienbund Wien), aus der sich ergibt, dass die Besuchskontakte des Beschwerdeführers zu seinem Kind abgebrochen werden mussten. Im Bericht der Besuchsbegleitung wird wörtlich ausgeführt wie folgt:

"Die Besuchskontakte zwischen Vater und Tochter zeigen sich sehr schwierig, weil das Mädchen nicht in der Lage ist, sich auf Spielkontakte mit dem Vater einzulassen. Das Kind sucht immer wieder die Nähe und Sicherheit zur Mutter, welche ihr offensichtlich beim Vater fehlen, und verlässt schon nach kurzen Augenblicken den Besucherraum. Trotz Aufforderungen der KM, doch mit dem Papa zu spielen, oder mit ihm zu malen, und Versprechen ihrerseits im Nebenraum auf sie zu warten, gelingt es nicht, das Mädchen dem Vater zuzuführen.

Auch wenn es von der Besuchsbegleiterin in den Besucherraum zum Vater getragen wird, läuft das Mädchen sofort wieder zur Mutter zurück.

Da das Kind im Kindergarten täglich mehrere Stunden ohne Mutter verbringt, verlässt die Mutter bei einem Kontakt das Besuchscafé, da sie meint, dies wäre für die MJ dann leichter sich auf den Vater einzulassen. Das Mädchen reagiert panikartig, weint, schreit, übergibt sich. Die KM muss sofort wieder zurückgerufen werden.

Am 6.10. ist es abermals nicht möglich, dass Spielkontakte mit dem Vater stattfinden. Sie klammert sich immer wieder an die Mutter und weint. Wenn die KM ihr vorschlägt mit dem Papa zu spielen, antwortet das Mädchen mit "Aua". Dies wiederholt sich mehrmals.

Der Besuchskontakt wird daraufhin nach ca. einer halben Stunde abgebrochen.

Die Mutter gibt am nächsten Tag telefonisch bekannt, dass XXXX vorzeitig aus dem Kindergarten abgeholt werden musste, da sie weinte und immer wieder "Aua" schrie. Laut Angaben der Kindergartenpädagogin ist so etwas bis lang noch nicht vorgekommen."

5. Mit dem Bescheid vom 28.10.2016, Zl.XXXX erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt II.). Zugleich verhängte sie über den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt III.) und erkannte sie einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V. (gemeint wohl Spruchpunkt IV.)).

3. Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 18.11.2016 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und begründete dies im Wesentlichen damit, dass entgegen der Begründung der belangten Behörde ein schützenswertes Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich vorliege.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und Staatsbürger von Ägypten. Die Identität des Beschwerdeführers ist geklärt.

Der Beschwerdeführer weist eine zwölfjährige Schulausbildung in Ägypten auf, besuchte zuletzt eine Universität in Kairo, absolvierte in Ägypten den Wehrdienst und hält sich seit 10.01.2014 in Österreich auf.

Vom 10.10.2010 bis zum 21.04.2016 war der Beschwerdeführer mit der österreichischen Staatsangehörigen XXXX verheiratet. Die Ehe wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 21.04.2016 rechtskräftig geschieden. Aus der Ehe entstammt die am XXXX geborene Tochter XXXX

Mit Urteil vom 10.12.2015 verurteilte das Landesgericht XXXX den Beschwerdeführer wegen des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung gegen seine Ehefrau XXXX nach § 107b Abs. 1 StGB rechtkräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten und einer Probezeit von drei Jahren.

Dem Beschwerdeführer wurde vom 11.12.2013 bis zum 12.12.2015 ein Aufenthaltstitel Familienangehöriger erteilt. Über seinen Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels vom 30.11.2015 wurde bislang noch nicht entschieden.

Der Beschwerdeführer leistet die monatlichen Alimentationszahlungen in Höhe von 200 Euro. Die vereinbarte Besuchsregelung von zwei Stunden, alle 14 Tage im Rahmen einer Besuchsbegleitung kann nicht ausgeübt werden.

Eine soziale und integrative Verfestigung des Beschwerdeführers kann nicht festgestellt werden.

1.2. Zu den Feststellungen zur Lage in Ägypten:

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 28.10.2016 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Ägypten vollständig zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung eingetreten, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt. Der Beschwerdeführer erstattet kein substantiiertes Vorbringen hinsichtlich einer ihm drohenden Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr und ergaben sich auch amtswegig keine diesbezüglichen Hinweise.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zu seiner Volljährigkeit, seiner Staatsangehörigkeit, seinem Gesundheitszustand und seiner Identität der daraus resultierenden Arbeitsfähigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, dass Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt.

Ebenfalls glaubhaft sind die Angaben des Beschwerdeführer, wonach er zwölf Jahre lang die Schule, er zuletzt eine Universität besuchte und im vor seiner Einreise in Österreich seinen Militärdienst in Ägypten absolvierte. Seine Einreise in das Bundesgebiet ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

Die Feststellungen über seine mittlerweile rechtskräftig geschiedene Ehe resultieren aus dem Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 21.04.2016 und über der daraus entstammenden minderjährigen Tochter aus der vom Standesamt XXXX am 04.05.2016 ausgestellten Geburtsurkunde der Tochter.

Die Magistratsabteilung 35 des Amtes der Wiener Landesregierung bestätigte mit Schreiben vom 15.02.2017 die dem Beschwerdeführer vom 11.12.2013 bis zum 12.12.2015 erteilten Aufenthaltstitel, die von ihm am 30.11.2015 beantragte Verlängerung seines Aufenthaltstitel und dass über diesen Verlängerungsantrag aufgrund des Vorliegens einer Vorstrafe und die über ihn erlassene Rückkehrentscheidung bislang noch nicht entschieden wurde.

Aus der sich im Verwaltungsakt befindlichen Ausfertigung des Scheidungsvergleiches vom 21.04.2016 sowie den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und die seiner Ex-Ehefrau ergibt sich die von ihm monatlich geleistete Alimentationszahlungen in Höhe von 200 Euro.

Eine soziale und integrative Verfestigung des Beschwerdeführers wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet auch nicht belegt.

Die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.

2.2. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zum Herkunftsstaat ergeben sich aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, welche dem Beschwerdeführer im Rahmen eines Parteiengehöres zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt wurden.

Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen, wie zum Beispiel der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, herangezogen.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur (funktionellen) Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Weder das AsylG 2005, noch das FPG 2005 ersehen eine Entscheidung durch Senate vor, sodass das Bundesverwaltungsgericht den gegenständlichen Beschwerdefall durch Einzelrichter zu entscheiden hat.

3.2. Zur anzuwendenden Rechtslage:

3.2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 50, § 52 Abs. 4 und Abs. 9 sowie § 53 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, lauten:

"Verbot der Abschiebung

§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

Rückkehrentscheidung

§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,

1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,

2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.

Einreiseverbot

§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;"

3.2.2. Die maßgebliche Bestimmung des § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, lautet:

"Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde

§ 18. (2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn

1.-die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,"

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.3. Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides:

3.3.1 Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

Der Beschwerdeführer war bislang auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts lag bislang auf Grund der fristgerechten Stellung eines Verlängerungsantrages weiterhin vor (§ 24 Abs. 1 dritter Satz NAG).

Die gesetzlichen Bestimmung des § 52 Abs. 4 Z 4 FPG sieht vor, dass das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen hat, wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels steht ein Versagungsgrund nach § 11 Abs. 1 und 2 NAG entgegensteht. Ein derartiger Versagungsgrund liegt vor, wenn der Aufenthalt des Fremden den öffentlichen Interessen widerstreitet (§ 11 Abs. 2 Z 2 NAG).

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 10.12.2015 wegen des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung gegen seine Ehefrau nach § 107b Abs. 1 StGB rechtkräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten und einer Probezeit von drei Jahren.

Angesichts dieses Fehlverhaltens des Beschwerdeführers gefährdet sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit.

Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Gewaltkriminalität sowie das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.04.2010, Zl. AW 2010/18/0132; vom 17.01.2006, Zl. 2006/18/0001; vom 09.09.2014, Zl. 2013/22/0246; sowie vom 24.01.2008, AW 2008/18/0043).

Wie die aktuelle höchstgerichtliche Entscheidung vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0198 aufzeigt, muss bei der Prüfung, ob die Annahme, dass der (weitere) Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde, gerechtfertigt ist, zudem eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden. Dabei hat die Behörde im Fall von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zu Grunde liegende Fehlverhalten (zu ergänzen: unter Berücksichtigung der Art und Schwere der Straftat) eine Gefährdungsprognose zu treffen. Die damit erforderliche, auf den konkreten Fall abstellende individuelle Prognosebeurteilung ist jeweils anhand der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen (vgl. E 14. April 2011, 2008/21/0257).

Im Bescheid wurde eine derartige Beurteilung des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers und eine Prognoseentscheidung im Hinblick auf seine strafrechtliche Verurteilung wurde von der belangten Behörde schlüssig und fundiert vorgenommen und hat nachvollziehbar dargelegt, weshalb die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und in weiterer Folge auch die Verhängung eines Eireiseverbotes unumgänglich sind.

Dem Einwand und Ausführungen in der Beschwerde, wonach entgegen der Ansicht der belangten Behörde ein schützenwertes Privat- und Familienleben vorliege, kann seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht beigetreten werden.

So ist die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auch umfassend auf die persönlichen und familiären Umstände des Beschwerdeführers eingegangen und hat diese auch einer letztlich zutreffenden rechtlichen Würdigung unterzogen.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung trotz eines Eingriffs in das Familienleben des Beschwerdeführers eine Verletzung der Garantien des Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht vorliegt.

Ein schützenswertes Familienleben ist definitiv nicht gegeben. Einerseits ist die Ehe des Beschwerdeführers rechtskräftig geschieden. Zum Verhältnis seiner Tochter gegenüber ist dem Einwand des Beschwerdeführers, dass die Ausführung der belangten Behörde – wonach ihm aufgrund seines gewalttätigen Verhaltens der Kontakt zu seiner Tochter untersagt worden sei – beizupflichten. Allerdings zeigt die heftigen körperlichen und psychischen Reaktionen seiner Tochter ihm gegenüber ("Das Mädchen reagiert panikartig, weint, schreit, übergibt sich." bzw. "Sie klammert sich immer wieder an die Mutter und weint. Wenn die KM ihr vorschlägt mit dem Papa zu spielen, antwortet das Mädchen mit ‚Aua‘."), dass ein Kontakt mit ihm und weder gewünscht noch förderlich und ein weitere Kontaktvermeidung zwischen Beschwerdeführer und seiner Tochter gänzlich im Sinne des Kindeswohl sind. Es vermag auch der von ihm in Vorlage gebrachte fachärztliche Befund – wonach einem öfteren Treffen mit seiner Tochter nichts entgegenstehe – nichts daran ändern, dass die Tochter die mehrfachen, massiven und schweren Misshandlungen des Beschwerdeführer gegenüber seiner Ex-Ehefrau offenkundig bewusst oder unbewusst mitbekommen hat und er somit auch die Vertrauensstellung gegenüber seiner Tochter verloren hat. Dahingehend geht auch sein Einwand, dass zur Überprüfung einer allenfalls von ihm ausgehenden Gefährlichkeit seiner Tochter gegenüber, es das Gutachten eines Kinderpsychologen bedürfe ins Leere.

Ebenso kann nicht von einem schützenswerten Privatleben gesprochen werden und ist eine darüber hinausgehende soziale oder integrative Verfestigung von Beschwerdeführer jedoch nicht nachgewiesen worden.

Die belangte Behörde ist nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände des Beschwerdeführers somit zu Recht davon ausgegangen, dass ihm ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen ist.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

3.3.2 Zur Zulässigkeit der Abschiebung(Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

Es sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene Feststellung auch keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Ägypten unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde auch nicht behauptet.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

3.3.3. Zum befristeten Einreiseverbot (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):

Nach Maßgabe des § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

Der Beschwerdeführer wurde während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet bereits wegen des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs. 1 StGB von einem österreichischen Strafgericht verurteilt.

Angesichts dieses Fehlverhaltens des Beschwerdeführers gefährdet sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Es besteht daher kein Zweifel, dass von ihm eine massive Gefährdung des gewichtigen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Gewaltkriminalität ausgeht.

Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Gewaltkriminalität und das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.03.2005, AW 2005/18/0074, vom 04.06.2008, AW 2008/18/0299, vom 17.01.2006, 2006/18/0001, und vom 09.09.2014, 2013/22/0246).

Insbesondere auch die Form und die Dauer seiner Gewaltexzesse untermauert die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers. So hat er bereits kurz nach seiner Einreise im Zeitraum Anfang 2014 bis zum 12.10.2015 gegen seine Ex-Ehefrau fortgesetzt Gewalt ausgeübt, indem er in oftmaligen, zumindest ein bis zwei Mal monatlich wiederkehrenden Angriffen auf seine Ex-Ehefrau einschlug und sie mit den Äußerungen, er werde sie umbringen und ihre Leiche werde verschwinden, gefährlich bedrohte um sie in Furcht und Unruhe zu versetzten. Zudem trat er ihr unter anderem im Februar 2014 mit dem Fuß gegen den Bauch und zog sie an den Haaren über den Boden, sodass es zu Unterleibsblutungen kam. Mitte 2014 warf er ein Messer nach ihr, wodurch seine Ex-Ehefrau eine kleine Schnittverletzung erlitt. Des Weiteren schlug und würgte er sie am 12.10.2015, schmiss sie auf das Bett, schlug mit einer Holzlatte mehrfach gegen ihre Beine und schlug ihren Kopf gegen die Wand, wobei seine Ex-Ehefrau eine Prellung und Abschürfungen im Stirnbereich und im rechten Halsbereich, eine Prellung am linken Bein und Prellungen und Blutergüsse am rechten Arm, am rechten Mittelfinger und am linken Ringfinger erlitt. Zudem nötig versuchte er sie zu einer Unterlassung zu nötigen, indem er ihr den Tod androhte, sollte sie die Polizei anrufen.

Ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch die Erlassung eines Einreiseverbotes kann daher jedenfalls als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden, um die Bevölkerung und auch seine Familie vor der von ihm ausgehende Gewalt zu schützen. Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus.

Letztlich bestand für die belangte Behörde auch kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung gemäß § 53 Abs. 1 FPG (arg: "kann") von der Erlassung des Einreiseverbotes Abstand zu nehmen, liegt doch nach Maßgabe des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG bei einer (rechtskräftigen) strafgerichtlichen Verurteilung eines Fremden "zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten" die Voraussetzung für die Erlassung eines Einreiseverbotes eindeutig vor, sodass eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes (Art. 130 Abs. 2 B-VG) liegen würde.

Zur Befristung des Einreiseverbotes ist darauf hinzuweisen, dass nach Maßgabe des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG als "bestimmte Tatsache" im Sinne dieser Gesetzesbestimmung – die (u.a.) bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes von Relevanz ist – insbesondere zu gelten hat, wenn "ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten" verurteilt wurde. Allein mit seiner Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten erfüllt der Beschwerdeführer diesen Tatbestand beinahe um das Doppelte.

In einer Gesamtschau der oben angeführten Umstände erweisen sich das Einreiseverbot als rechtmäßig und die festgesetzte Dauer des Einreiseverbotes von sechs Jahren als angemessen und besteht angesichts seines schwerwiegenden Fehlverhaltens für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, die von der belangten Behörde festgesetzte Befristungsdauer des Einreiseverbotes von ohnehin nur sechs Jahren noch weiter zu reduzieren, zumal sich der mit dem Einreiseverbot verbundene Eingriff in sein Privat- und Familienleben als dringend geboten erscheint.

Es war daher auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

3.3.4. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V. (gemeint wohl Spruchpunkt IV.) des angefochtenen Bescheides):

Die belangte Behörde kann einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt.

Wie die Ausführungen zu Punkt II.A).3.3.3 deutlichen zeigen, stellt der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar und war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

4. Zur strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers:

Zum Vorhalt des Beschwerdeführers wonach für ihn aus dem Bescheid nicht klar hervorgehe auf welche und vor allem welche Anzahl an Straftaten sich die belangte Behörde beziehe und er lediglich einmal rechtskräftig mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 10.12.2015 verurteilt worden sei, ist anzumerken, dass – wie im Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 10.12.2015 klar dargestellt wurde – der Beschwerdeführer im Zeitraum von Anfang 2014 bis zum 12.10.2015 wiederholt straffällig wurde, indem er permanent und mehrfach ("in oftmaligen, zumindest (!) ein bis zwei Mal monatlich wiederkehrenden Angriffen") gegen seine Ex-Ehefrau gewalttätig wurde, sie schwer misshandelte und am Körper verletzte. Auch die Geburt der Tochter am XXXX verhinderte nicht, dass der Beschwerdeführer noch rund ein weiteres Jahr permanent gegen die Kindesmutter gewalttätig wurde.

5. Zur unterlassenen Akteneinsicht:

Zum Vorhalt des Beschwerdeführers wonach ihm bezüglich der Zeugenaussage seiner Ex-Ehefrau von der belangten Behörde die Akteneinsicht verwehrt wurde, ist auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen. Maßstab für die Ausnahme von der Akteneinsicht ist vielmehr § 17 Abs. 3 AVG, wonach Aktenbestandteile von der Akteneinsicht ausgenommen sind, insoweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde (VwGH vom 09.04.2013, 2011/04/0207). Insbesondere im Hinblick auf vorangegangene Gewalttätigkeit des Beschwerdeführers gegenüber seiner Ex-Ehefrau kann durchaus von einem berechtigten Interesse gesprochen werden, wenn das Einvernahmeprotokoll seiner Ex-Ehegatten von der Akteneinsicht herausgenommen wird.

Ungeachtet dessen kann die Verweigerung der Akteneinsicht durch die Erstbehörde durch die Gewährung einer Akteneinsicht im Beschwerdeverfahren geheilt werden. Ein derartiger Antrag wurde vom Beschwerdeführer allerdings nicht gestellt.

Der Vollständigkeit halb er ist auch noch darauf hinzuweisen, dass die Verweigerung der Akteneinsicht zur Behebung des Bescheides führt, wenn der Beschwerdeführer derart beschwert worden wäre, dass auch ein anderes Verfahrensergebnis möglich gewesen wäre (vgl. VwGH 23.01.2002, 2001/07/0139). Dies ist im gegenständlichen Verfahren jedoch nicht der Fall.

6. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungs-gericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sind die genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt. Im Übrigen findet sich in der Beschwerdeschrift kein Vorbringen, welches im gegenständlichen Fall dazu geeignet ist, die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. In der Beschwerde findet kein neues Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Gründe, welche die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK gerechtfertigt erscheinen ließe.

Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Einreiseverbot, Gefährdungsprognose, häusliche Gewalt,
Interessenabwägung, Nötigung, öffentliches Interesse,
Rückkehrentscheidung, strafrechtliche Verurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:I411.2140618.1.00

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten