RS Vfgh 2017/11/29 G282/2016, V54/2016

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Veröffentlicht am 29.11.2017
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Index

20/08 Urheberrecht

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z3
B-VG Art140 Abs1 Z1 litc
UrheberrechtsG §38 Abs1, Abs1a, §69 Abs1
Satzung des Urheberrechtssenates vom 30.06.2016 betr Entgelte aus der Kabelweiterleitung
VerwertungsgesellschaftenG 2016 §30, §66

Leitsatz

Zurückweisung der Individualanträge einer Verwertungsgesellschaft auf Aufhebung von Bestimmungen einer - als Verordnung zu qualifizierenden - Satzung des Urheberrechtssenates wegen Zumutbarkeit der Anrufung eines ordentlichen Gerichtes sowie von Bestimmungen des UrheberrechtsG mangels Darlegung eines unmittelbaren Eingriffs in die Rechtssphäre der antragstellenden Gesellschaft

Rechtssatz

Zurückweisung des Antrags der Verwertungsgesellschaft der Filmschaffenden (VdFS) auf Aufhebung von Punkt 14 zweiter Satz der Satzung des Urheberrechtssenats vom 30.06.2016, Z UrhRS 1/15-29, sowie einzelner Punkte der Erläuterungen zu dieser Satzung.

Die angefochtene Satzung ist eine Verordnung iSd Art139 B-VG (vgl 9873/1983 hins einer - der angefochtenen durchaus vergleichbaren - Satzung der Schiedsstelle gem ArtIII §1 Abs3 UrheberrechtsG-Nov 1980). In §30 Abs2 VerwertungsgesellschaftenG 2006 wurde die Verordnungsqualität der Satzung explizit festgestellt. Auch für den Gesetzgeber des VerwertungsgesellschaftenG 2016 bestand kein Zweifel, dass "Satzungen wegen ihrer normativen Wirkung für die Mitglieder und Bezugsberechtigten der Gesamtvertragsparteien als Verordnung einzustufen sind".

Nicht als Verordnung iSd Art139 B-VG einzustufen sind hingegen die Erläuterungen zur Satzung. Aus der Formulierung der Erläuterungen ergibt sich nicht, dass diese verbindlich sind. Der Urheberrechtssenat informiert mit diesen Erläuterungen bloß, warum er die Satzung so erlassen hat. Daher Zurückweisung des Verordnungsprüfungsantrags hinsichtlich der Punkte 5 und 6 der Erläuterungen.

Mit Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit, konkret durch Art13 Verwaltungsgerichtsbarkeits-AnpassungsG - Justiz, BGBl I 190/2013, fielen die bis dahin dem Urheberrechtssenat zugewiesenen zivilrechtlichen Streitigkeiten in die Zuständigkeit der Zivilgerichte zurück. Dazu zählen 1. Streitigkeiten zwischen den Parteien aus einem Gesamtvertrag oder einer Satzung, 2. die Feststellung der Sätze, nach denen die Höhe des angemessenen Entgelts zu berechnen ist, das einer Verwertungsgesellschaft für die Erteilung einer Nutzungsbewilligung zusteht, 3. die Feststellung der Sätze, nach denen die Höhe des gesetzlichen Vergütungsanspruchs einer Verwertungsgesellschaft zu berechnen ist, und 4. die Feststellung des Anteils, der einer Verwertungsgesellschaft im Fall eines gesetzlichen Beteiligungsanspruchs zusteht. Sollte in einem derartigen zivilgerichtlichen Verfahren (der Kabelnetzbetreiber gegen die VdFS) der Sachverhalt eine Rolle spielen, dass die Verwertungsgesellschaft für audiovisuelle Medien (VAM) von den Kabelnetzbetreibern höhere als ihr nach der Vereinbarung zwischen VdFS und VAM von 2014 zustehende Entgelte gefordert hat, sodass gegebenenfalls die (rechtlich geschützten) Interessen der VdFS aktuell beeinträchtigt sein könnten, dann stünde der VdFS ein Weg zur Verfügung, ihre Bedenken an den VfGH heranzutragen. Punkt 14 zweiter Satz der Satzung wäre in einem solchen gerichtlichen Verfahren jedenfalls anzuwenden, um das Bestehen der (Gegen-)Forderung der Kabelnetzbetreiber zu beurteilen.

Die von der antragstellenden Gesellschaft ins Treffen geführte bloß dreijährige Verjährung stellt keinen außergewöhnlichen Umstand dar, der die Zumutbarkeit der Anrufung eines ordentlichen Gerichtes im vorliegenden Fall in Frage stellen könnte.

Zurückweisung auch des Antrags auf Aufhebung "des §38 Abs1 Satz 1 und/oder Satz 2 und/oder des §38 Abs1a sowie des §69 Abs1 UrhG" (betr Rechte am Filmwerk und an Darbietungen für ein Filmwerk) mangels Darlegung der unmittelbarem Betroffenheit; kein verbesserungsfähiger Formmangel.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, VfGH / Formerfordernisse, Urheberrecht, Verordnungsbegriff

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2017:V54.2016

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2018
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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