Index
10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
ZPO §64 Abs1 Z1 litfLeitsatz
Zuspruch von Fahrtkosten für die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels an die als Verfahrenshelferin einschreitende Rechtsanwältin; im Übrigen Abweisung des Antrags auf Ersatz von (nicht näher belegten) BarauslagenRechtssatz
Soweit im Antrag nicht näher belegte Barauslagen für Porti, Briefe und Besprechungen bzw Telefonate geltend gemacht werden, ist darauf hinzuweisen, dass derartige Kosten im Falle des Zuspruches von Kostenersatz mit dem Einheitswert abgegolten sind. Daraus ergibt sich für die Verfahrenshilfe, dass dieser Aufwand von der vom Bund an die Rechtsanwaltskammern zu leistenden Pauschalabgeltung erfasst wird und daher nicht im Wege des Barauslagenersatzes erstattet werden kann.
Die Angemessenheit der geltend gemachten Kopierkosten kann nicht festgestellt werden, da, soweit es sich um Kopierkosten außerhalb der Kanzlei gehandelt hat, kein Beleg dafür vorgelegt wurde, soweit es sich um kanzleieigene Kopierkosten handelt, die Anzahl der Kopien weder angegeben noch nachgewiesen wurde.
Was das geltend gemachte Kilometergeld betrifft, hat die Antragstellerin nicht behauptet, dass ihr die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels unzumutbar gewesen wäre. Für die Bahnfahrt von Gmunden nach Linz und zurück (je € 13,50), sowie für innerstädtische öffentliche Verkehrsmittel (Tageskarte € 4,40) sind daher insgesamt € 31,90 zuzusprechen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Kosten, VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2017:E207.2015Zuletzt aktualisiert am
14.02.2018