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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel sowie die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Lehofer als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über den Fristsetzungsantrag des Dr. R W in W, vertreten durch Hopmeier & Wagner OG in 1010 Wien, Rathausstraße 15, gegen das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in einer jagdrechtlichen Angelegenheit, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
1 Mit Bescheid vom 15. Dezember 2016 wies die Bezirkshauptmannschaft Wien Umgebung den Antrag des Fristsetzungsantragstellers auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung zur Führung einer Vorrichtung zur Dämpfung des Schusskanals auf dem Boden des § 17 Abs. 3 WaffG ab.
2 Nach Einbringung einer dagegen gerichteten Beschwerde stellte der Antragsteller den Fristsetzungsantrag vom 13. November 2017, damit dem Landesverwaltungsgericht eine Frist zur Entscheidung in der gegenständlichen Sache gesetzt werde.
3 Mit Erkenntnis vom 28. November 2017, LVwG-AV-103/001-2017, gab das Landesverwaltungsgericht gemäß § 28 VwGVG der gegen den besagten Bescheid erhobenen Beschwerde und dem Antrag des Antragstellers vom 20. April 2016 statt, ihm die Berechtigung zum Erwerb einer Vorrichtung zur Dämpfung des Schusskanals und die Bewilligung zum Führen einer Jagdbüchse Kaliber .308 Winchester mit dieser Vorrichtung durch Ausstellung eines Waffenpasses gemäß § 17 Abs. 3 WaffG zu erteilen (Spruchpunkt 1.). Die Erhebung einer Revision gegen diese Entscheidung wurde als unzulässig erachtet (Spruchpunkt 2.).
4 Mit Schriftsatz vom 29. November 2017 gab der Antragsteller bekannt, seinen Fristsetzungsantrag vom 13. November 2017 zurückzuziehen und ersuchte um Rückerstattung der entrichteten Gebühr für die Einbringung des Fristsetzungsantrags. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2017 legte das Landesverwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof den Fristsetzungsantrag unter Anschluss der Akten des Verfahrens und unter Hinweis auf die Zurückziehung dieses Fristsetzungsantrages vor.
5 Der Antragsteller hat dem Verwaltungsgerichtshof auf Anfrage auf kurzem Weg seine Zurückziehung des gegenständlichen Fristsetzungsantrages ausdrücklich bestätigt und um Rückerstattung der Eingabengebühr ersucht.
6 Gemäß § 38 Abs. 4 VwGG ist auf Fristsetzungsanträge (u.a.) § 33 Abs. 1 VwGG sinngemäß anzuwenden. Nach der zuletzt genannten Rechtsvorschrift ist auch ein Fristsetzungsantrag als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Fristsetzungsantrag zurückgezogen wurde.
7 Angesichts der Zurückziehung des Fristsetzungsantrages war daher das diesbezügliche Verfahren auf dem Boden des § 38 Abs. 4 iVm § 33 Abs. 1 VwGG mit Beschluss einzustellen.
8 Was den Spruch über den Aufwandersatz betrifft, so liegt kein Anwendungsfall des § 58 Abs. 2 VwGG vor, zumal diese Bestimmung um jene Fälle teleologisch zu reduzieren ist, in denen der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses durch eine vom Antragsteller von sich aus vorgenommene Zurückziehung des Fristsetzungsantrages bewirkt wurde (vgl. dazu VwGH 30.3.2017, Fr 2016/08/0016, mwH). Nach der dann anzuwendenden Bestimmung des § 58 Abs. 1 VwGG hat ein Zuspruch von Kosten zu unterbleiben (vgl. dazu nochmals die eben zitierte Entscheidung).
Wien, am 12. Jänner 2018
Schlagworte
ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:FR2017030010.F00Im RIS seit
12.02.2018Zuletzt aktualisiert am
16.11.2018