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L24009 Gemeindebedienstete Wien;Norm
PensionsO Wr 1995 §23 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Ogris, über die Beschwerde der T in W, vertreten durch Dr. Ernst Brunner, Rechtsanwalt in Wien IV, Prinz Eugen-Straße 62, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 28. Jänner 2000, Zl. MA 2/527/99, betreffend Versorgungsbezug nach § 23 der (Wiener) Pensionsordnung 1995, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Auf Grund des Vorbringens in der Beschwerde, des vorgelegten angefochtenen Bescheides und der weiters vorgelegten Beilagen geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem Sachverhalt aus:
Der am 3. August 1999 verstorbene frühere Ehegatte der Beschwerdeführerin, Dr. G. T., stand bis zu seinem Tod in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien. Seine Ehe mit der Beschwerdeführerin war zuvor mit dem seit 23. Juni 1998 rechtskräftigen Urteil des Bezirksgerichtes Josefstadt vom 20. April 1998, 2 C 28/98k, geschieden worden.
Mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom 28. Oktober 1999 wurde ein Antrag der Beschwerdeführerin vom 27. August 1999 auf Gewährung eines Versorgungsgenusses gemäß § 23 der Pensionsordnung 1995 (PO 1995), LGBl. Nr. 67, abgewiesen. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Berufung.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen und den bekämpften erstinstanzlichen Bescheid bestätigt, dies mit der wesentlichen Begründung, die zwingenden Tatbestandsvoraussetzungen des § 23 Abs. 1 PO 1995 lägen nicht vor, weil der verstorbene frühere Ehegatte der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt seines Todes weder auf Grund eines gerichtlichen Urteiles noch eines gerichtlichen Vergleiches noch einer vor der Auflösung der Ehe schriftlich eingegangenen Verpflichtung für den Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin aufzukommen oder dazu beizutragen gehabt habe (wird näher ausgeführt).
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht auf "Gewährung" eines Versorgungsgenusses gemäß § 23 PO 1995 verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 23 Abs. 1 PO 1995, LGBl. Nr. 67 (Wiederverlautbarung - vor der Wiederverlautbarung: § 19 Abs. 1 PO 1966; § 25 Abs. 3 bis 6 und § 28 PO 1995, die in § 23 Abs. 1 leg. cit. genannt sind, sind im Beschwerdefall nicht von Belang), lautet:
"§ 23. (1) Die Bestimmungen über den Versorgungsanspruch des überlebenden Ehegatten und über das Ausmaß der Versorgung des überlebenden Ehegatten - ausgenommen § 25 Abs. 3 bis 6 und § 28 - gelten, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß für den früheren Ehegatten des verstorbenen Beamten, wenn dieser zur Zeit seines Todes auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe schriftlich eingegangenen Verpflichtung für den Lebensunterhalt seines früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen hatte."
Wie die Behörden des Verwaltungsverfahrens zutreffend erkannt haben, ist nach § 23 Abs. 1 PO 1995 (diesbezüglich ist "im Folgenden nicht anderes bestimmt") Voraussetzung für einen solchen Versorgungsanspruch, dass der verstorbene Beamte zur Zeit seines Todes auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer (hier) vor der Auflösung der Ehe schriftlich eingegangenen Verpflichtung für den Lebensunterhalt seines früheren Ehegatten (hier: der Beschwerdeführerin) aufzukommen oder dafür beizutragen hatte. Zutreffend haben die Behörden des Verwaltungsverfahrens erkannt, dass diese Voraussetzungen im Beschwerdefall nicht gegeben sind: Weder gibt es ein solches gerichtliches Urteil noch einen solchen gerichtlichen Vergleich noch eine solche schriftlich eingegangene (Unterhalts-)Verpflichtung. Der Umstand, dass der Verstorbene bis zu seinem Tod tatsächlich (in welchem Ausmaß auch immer) Unterhalt geleistet habe, reicht nicht aus (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 5. Dezember 1968, Zl. 941/68, zur vergleichbaren früheren Rechtslage nach § 19 Abs. 1 PO 1966). Auch aus dem Umstand, dass der frühere Ehegatte im Zuge eines Unterhaltsprozesses, den die Beschwerdeführerin gegen ihn in Gang gebracht hatte (2 C 49/98y des Bezirksgerichtes Josefstadt; Klagseinbringung noch im März 1998), bei seiner Einvernahme als Partei am 29. April 1999 unter anderem erklärte (Wiedergabe nach der mit der Beschwerde vorgelegten Ablichtung der entsprechenden Übertragung des Tonbandprotokolles):
"Ich bin jederzeit bereit, die der Klägerin zustehenden 28 % des Familiennettoeinkommens unter Anrechnung ihres eigenen Einkommens zu bezahlen", stellt jedenfalls keine solche vor der Auflösung der Ehe schriftlich eingegangene Verpflichtung dar (schon deshalb, weil diese Erklärung nach rechtskräftiger Auflösung der Ehe erfolgte).
Aus dem Hinweis in der Beschwerde, dass "der Gesetzgeber" § 258 Abs. 4 ASVG zur Vermeidung von Härtefällen novelliert habe, um eine Hinterbliebenenpension auch dann zu Gewähr leisten, "wenn für eine bestimmte Zeit nachweislich bis zum Tod des Versicherten regelmäßig tatsächlich Unterhalt geleistet worden" sei, ist nichts zu gewinnen. Die Beschwerdeführerin leitet daraus ab, man habe davon auszugehen, "dass der Gesetzgeber eine Ungleichbehandlung der anspruchsberechtigten Pensionen (gemeint wohl: Personen) nicht wünscht", sodass dies nur bedeuten könne, dass die Bestimmung des § 23 PO 1995 analog zu den Bestimmungen des § 258 ASVG anzuwenden sei (wird näher ausgeführt.) Dabei übersieht die Beschwerdeführerin, dass es in Österreich eine ganze Reihe von Gesetzgebern gibt. Der Umstand, dass der Bundesgesetzgeber sich veranlasst gesehen hat, § 258 ASVG zu novellieren, bedeutet nicht, dass eine solche Unterlassung durch den Wiener Landesgesetzgeber gleichsam durch Analogie "wegargumentiert" werden könnte. Darin, dass der Wiener Landesgesetzgeber § 23 Abs. 1 PO 1995 nicht der von der Beschwerdeführerin bezogenen, in etwa korrespondierenden Bestimmung des § 258 Abs. 4 ASVG (oder auch dem § 19 PG 1965 - siehe hier Abs. 1a leg. cit.) angepasst hat, macht § 23 Abs. 1 PO 1995 nicht verfassungswidrig, sollten die Ausführungen in der Beschwerde in diese Richtung zu verstehen sein.
Damit erübrigte sich auch eine Beweisaufnahme zur Frage, ob und gegebenfalls in welchem Ausmaß der Verstorbene Unterhaltsleistungen bis zu seinem Tod erbracht hat.
Da somit schon das Vorbringen in der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren und ohne weitere Kostenbelastung für die Beschwerdeführerin gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Abschließend ist aber darauf zu verweisen, dass ein Unterhaltszuspruch an die Beschwerdeführerin im genannten, zum Zeitpunkt des Todes des früheren Ehegatten schon anhängigen Verfahren 2 C 49/98y des BG Josefstadt, in sinngemäßer Anwendung des § 69 Abs. 1 Z. 3 AVG einen Wiederaufnahmegrund für das Verfahren betreffend den Versorgungsbezug bilden kann (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 2000, Zl. 2000/12/0023, zur Kärntner Rechtslage, uHa
das zu § 12 Abs. 3 GG 1956 ergangene hg. Erkenntnis vom 29. September 1993, Zl. 92/12/0107)
Wien, am 24. Mai 2000
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000120084.X00Im RIS seit
20.11.2000