TE Lvwg Erkenntnis 2018/1/8 LVwG-2017/22/1948-14, LVwG-2017/22/2058-14

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.01.2018
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Entscheidungsdatum

08.01.2018

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht
90/02 Führerscheingesetz

Norm

StVO 1960 §5 Abs1
StVO 1960 §99 Abs1 lita
FSG 1997 §7 Abs3 Z1
FSG 1997 §24 Abs3
FSG 1997 §26 Abs2 Z2

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerden der AA, geb. xx.xx.xxxx, Adresse 1, Z, v.d. Rechtsanwälte Dr. BB und Mag. CB, Adresse 2, Z gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 26.7.2017, **** wegen einer Übertretung nach der StVO sowie gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 31.7.2017, **** wegen Entziehung der Lenkberechtigung nach öffentlicher mündlicher Verhandlung

zu Recht:

A)

1.  Zum Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 26.7.2017, **** wegen einer Übertretung nach der StVO (LVwG 2017/22/2058):

Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe in der Höhe von Euro 2500,-- auf Euro 2100,-- bei Uneinbringlichkeit 17 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens mit Euro 210,00 neu festgesetzt.

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird wie folgt berichtigt:

Bei der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44a Z 1 VStG) hat es nunmehr zu lauten wie folgt:

„Sie haben am 12.2.2017 gegen 21.45 Uhr das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen **** in Z aus östlicher Richtung kommend über die Y auf den Parkplatz vor dem Objekt ADRESSE 3 in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, da der Alkoholgehalt der Atemluft 1,12 mg/l betrug.“

2.  Zum Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 31.7.2017, **** wegen Entziehung der Lenkberechtigung (LVwG 2017/22/1948):

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

A) 1. Zum Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 26.7.2017, **** wegen einer Übertretung nach der StVO (LVwG 2017/22/2058):

I.       Verfahrensgang

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin folgender Sachverhalt zur Last gelegt:

„Sie haben am 12.2.2017 um 21:53 Uhr in Z, ADRESSE 3 das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen **** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, da der Alkoholgehalt der Atemluft 1,12 mg/l betrug.“

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 99 Abs 1 lit a iVm § 5 Abs 1 StVO

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe (€):          Gemäß:                    Ersatzfreiheitsstrafe:

2.500,00                    § 99 Abs 1 lit a StVO  19 Tage 20 Stunden

Weiters wurde ein anteiliger Beitrag zu den Verfahrenskosten der Behörde vorgeschrieben.

In der rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde brachte die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin vor wie folgt:

„Das Straferkenntnis stützt sich ausschließlich auf eine Niederschrift mit dem Taxilenker DD, der auch offenbar die Beschuldigte angezeigt hat.

Wie sich aus der Niederschrift ergibt, hat er fälschlicherweise behauptet, dass es mit dem Kfz KZ **** zu einem Verkehrsunfall gekommen ist und zwar mit einem Taxi. Diese Sachverhaltsfeststellung ist unrichtig, weil ein Verkehrsunfall im Sinne des § 4 StVO nur dann vorliegt, wenn ein Fahrzeug beschädigt wird. Dies war zweifelsfrei nicht der Fall. Weiters ist das Straferkenntnis auch deshalb unrichtig, weil in diesem nicht einmal aufscheint, ob sich der behauptete Vorfall auf einer Straße mit öffentlichen Verkehr zugetragen hat oder auf einem Privatparkplatz. Diesbezüglich wurden keinerlei nähere Erhebungen und auch kein Lokalaugenschein durchgeführt, was als Mangelhaftigkeit zu werten ist. Wäre dies nämlich geschehen, so hätte festgestellt werden müssen, dass sich der behauptete Vorfall nicht auf einer öffentlichen Straße und auch nicht auf der Y zugetragen hat, sondern die Beschuldigte auf einen unmissverständlich gekennzeichneten „Privatparkplatz“ amtlich behandelt wurde. Dieser Umstand scheint ebenso wenig im Straferkenntnis auf. Tatsache ist, dass es sich um einen Privatparkplatz, der mehrfach gekennzeichnet ist, bei der ADRESSE 3 handelt. Dieser ist mit diversen Schildern gekennzeichnet wie zB: Privatparkplatz nur für die Gäste für die Dauer des Aufenthalts, bei Nichtbeachtung erfolgt Besitzstörungsklage und gebührenpflichtige Abschleppung etc.. Demnach ist im Sinne des § 1 StVO keine allgemein benutzbare Fläche vorliegend.

Festzustellen ist auch, dass niemand gesehen hat, dass die Beschuldigte auf der öffentlichen Verkehrsfläche Y gefahren ist. Der Anzeiger hat auch mehrfach dargelegt, dass es sich um einen „Lenker“ gehandelt hat. Diese Ausdrucksweise bedeutet zweifellos, dass es sich hiebei um eine männliche Person gehandelt haben muss. Wenn die Beschuldigte im Pkw gesessen ist, so ist diesbezüglich auch unzweifelhaft festzustellen, dass der Motor nicht gelaufen ist und sie daher auch nicht versucht hat, das Fahrzeug in Betrieb zu nehmen. Ebenso wenig hat sie es gelenkt.

Wie die Beschuldigte bereits dargelegt hat, hat sie bereits am 12.02.2017 bei der zuständigen Polizeistation in der X ersucht, EE als Lenker diese Person zu vernehmen, ebenso deren Vater FA. Diese Einvernahmen sind nicht erfolgt unter Hinweis auf § 49 AVG. Die Beschuldigte hat diesbezüglich nie einen Verzicht dargelegt, sondern sogar in der ersten Instanz bei der Polizei vorgesprochen und wurde die Einvernahme der beiden Personen von Seiten der Behörde abgelehnt, was einen Mangel darstellt. Die beiden Zeugen haben nie mangels Aufforderung durch die Behörde von einem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Aus all diesen Gründen ist das Straferkenntnis zu Lasten der Beschuldigten unrichtig. Zudem ist die ausgesprochene Strafe in Anbetracht der finanziellen Verhältnisse und auch der Sorgepflichten der Beschuldigten überhöht.“

Beweis wurde aufgenommenen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt der Landespolizeidirektion Tirol Zl. **** sowie in den führerscheinrechtlichen Akt der Landespolizeidirektion Tirol Zl ****. Anlässlich der mündlichen Verhandlungen vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 18.10., 27.11. sowie 7.12.2017 wurden die Beschwerdeführerin sowie die Zeugen Insp. GG (Polizeiinspektion X), DD (Privatanzeiger), FA (Vater der Beschwerdeführerin) sowie EE einvernommen. Weiters wurde Beweis wurde aufgenommenen durch Einsichtnahme in den Akt der Landespolizeidirektion Tirol ****. Überdies wurde vom Gefertigten ein Lokalaugenschein durchgeführt. Einsicht genommen wurde auch in Auszüge aus dem TIRIS und in den Eichschein des gegenständlichen Alkomaten.

 

II.      Sachverhalt

Für das Landesverwaltungsgericht Tirol steht nachfolgender, entscheidungsrelevanter Sachverhalt fest:

Frau AA, geb. xx.xx.xxxx, wohnhaft in der Adresse 1, Z, lenkte am 12.2.2017 gegen 21.45 Uhr das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen **** in Z aus östlicher Richtung kommend über die Y auf den Parkplatz vor dem Objekt ADRESSE 3 in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand. Der Alkoholgehalt der Atemluft betrug dabei 1,12 mg/l.

Sie fuhr dabei von der Y aus östlicher Richtung kommend über eine Nebenstraße auf den Parkplatz vor dem Objekt ADRESSE 3. Sie fuhr in Schlangenlinien und streifte dabei den rechten Außenspiegel des Taxi´s des Zeugen DD (Sachschaden entstand dabei keiner). Sie fuhr, ohne anzuhalten, weiter und bog gleich nach dem Taxistandplatz rechts in den beschriebenen Parkplatz ein. Dort stellte sie das Fahrzeug, einen schwarzen Mazda, SUV, ab. Vom übermäßigen Alkoholkonsum gezeichnet, saß die Beschwerdeführerin, die Hände über dem Kopf und auf dem Lenkrad des Fahrzeuges gebeugt im Fahrzeug. Sie stieg dann kurz aus und telefonierte mit ihrem Vater. Sie ersuchte ihn, sie abzuholen. Die Zündung des Fahrzeuges blieb dabei eingeschalten, der Motor lief jedoch nicht. Dann setzte sie sich wieder in das Fahrzeug, lehnte sich wiederum auf das Lenkrad und nickte, erschöpft vom Alkoholkonsum, ein. Als die vom Zeugen DD verständigte Polizei am Tatort eintraf, mussten die Polizeibeamten an die Fahrertüre klopfen, um auf sich aufmerksam zu machen. Erst dann öffnete sie die Fahrertüre.

III.    Beweiswürdigung

Die Beschwerdeführerin bestreitet gar nicht, alkoholisiert gewesen zu sein und bekämpft auch nicht das Ergebnis der Alkomatmessung. Diese ist auch insofern völlig unbedenklich, als die Messung des Alkoholgehaltes der Atemluft mit einem geeichten Messgerät durchgeführt wurde (siehe dazu die polizeiliche Anzeige vom 28.7.2017, Seite 2 und Eichschein des BEV vom 11.1.2017). Somit ist davon auszugehen, dass bei der Beschwerdeführerin zur vorgeworfenen Tatzeit der Alkoholgehalt der Atemluft 1,12 mg/l betrug.

Die Beschwerdeführerin bringt vor, der Ort der Amtshandlung (Parkplatz vor dem Objekt ADRESSE 3) sei keine Straße mit öffentlichem Verkehr (zu diesen – mit der Rechtslage nicht in Einklang stehenden – Ausführungen siehe unten bei „rechtliche Erwägungen“). Der zentrale Punkt ihrer Beschwerdeausführungen betrifft jedoch das Argument, sie habe das gegenständliche Fahrzeug gar nicht gelenkt.

Dieser Verantwortung wird jedoch vom erkennenden Gericht aus folgenden Erwägungen kein Glauben geschenkt:

Die Beschwerdeführerin argumentiert zusammenfassend damit, sie sei in Begleitung ihres weitschichtig verwandten EE (er wird zunächst ständig als „Cousin“ bezeichnet, bei näherer Befragung durch das erkennende Gericht zeigte sich jedoch, dass dieser lediglich weitschichtig verwandt ist – siehe dazu die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom 27.11.2017) von Z kommend über die Y zum Parkplatz vor dem Objekt ADRESSE 3 gefahren, wobei EE der Lenker gewesen sei. Zuvor habe sie mit EE mehrere Stunden in einem Cafe beim Einkaufszentrum JJ in Z verbracht und seien sie beide dann in die Wohnung des EE in die Adresse 4 gefahren. Lenker sei EE gewesen. Danach habe er sie zum Objekt ADRESSE 3 gefahren. Dort habe sie in ein Lokal gehen wollen, um dort noch etwas zu trinken. EE sei zu Fuß in die Adresse 4 zurückgegangen.

Dem steht die Aussage des Privatanzeigers DD diametral entgegen, der mit seinem Taxis unmittelbar neben dem genannten Parkplatz steht und beobachtet, wie die Beschwerdeführerin einerseits das Fahrzeug aus östlicher Richtung kommend lenkt, dann das Fahrzeug abstellt, das Fahrzeug verlässt und sich wieder auf den Fahrersitz setzt, bis die Polizei kommt. Er bestätigt mehrfach, dass die Beschwerdeführerin allein im Fahrzeug war und nicht etwa durch eine andere Person zum Parkplatz gebracht worden ist.

Die Aussagen des Zeugen DD erweisen sich als glaubhaft und schließt sich das Gericht seiner geschilderten Variante des Geschehens an. Sie decken sich auch – und auf diesen Umstand wird weiter unten noch einzugehen sein – mit den Feststellungen des Zeugen Insp. GG.

Der Zeuge DD (im folgenden „DD“) ist Taxifahrer. Er steht am 12.2.2017 gegen 21.45 Uhr auf dem Taxistandplatz in unmittelbaren Anschluss an den hier interessierenden Parkplatz vor dem Objekt Adresse 3 (siehe zur exakten Lage des Taxistandplatzes den im Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol einliegenden Auszug aus dem TIRIS und die anlässlich des Lokalaugenscheines am 7.12.2017 angefertigten Fotografien). Er kennt die Beschwerdeführerin nicht und hat grundsätzlich auch nicht das geringste Interesse, die Beschwerdeführerin in irgendein Art und Weise ungerechtfertigt zu belasten. So betont er etwa in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 18.10.2017, dass „es ihm nicht darum gegangen sei, jemanden anzuzeigen, sondern hier allenfalls Hilfe zu leisten“.

Vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol nimmt DD auf seine bisherigen Einvernahmen (PI X vom 17.2.2017 und Landespolizeidirektion Tirol am 27.3.2017) Bezug und bestätigt die Richtigkeit der dort gemachten Aussagen. Aus diesen drei Aussagen resultiert übereinstimmend folgendes Geschehen: DD stand am 12.2.2017 gegen 21.45 Uhr auf dem oben beschriebenen Taxistandplatz. Sein Taxifahrzeug zeigte in östliche Richtung, mithin blickte er Richtung Stadtmitte. Von dort kam, über die Y und die anschließende kurze Nebenfahrbahn ein Fahrzeug, das er mit „schwarzer Mazda, SUV“ beschrieb. Dieses Fahrzeug fiel ihm schon deshalb auf, zumal es in Schlangenlinien fuhr. Er dachte sich schon zu diesem Zeitpunkt, dass da etwas nicht stimme (siehe seine Aussage vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol). Als der schwarze Mazda an seinem Taxi vorbeifuhr, streifte dieses seinen rechten Außenspiegel, setzte jedoch ungeachtet dessen die Fahrt fort. DD konnte eindeutig erkennen, dass im Fahrzeug nur eine Person, die Lenkerin – es war jedenfalls eine Frau – saß.

Von dieser Kollision gleichsam aufgeschreckt, wendete DD sein Taxi und fuhr unmittelbar hinter dem Fahrzeug der Beschwerdeführerin nach. Dieses bog jedoch gleich nach dem Taxistandplatz nach rechts in den Parkplatz vor dem Objekt ADRESSE 3 ein und blieb dort stehen. Bei diesem Nachfahren blieb er in ständigem Blickkontakt zum Fahrzeug der Beschwerdeführerin (so DD ausdrücklich vor der Landespolizeidirektion Tirol). DD stellte sein Taxi im unmittelbaren Nahbereich zu diesem Fahrzeug ab. Er sah von seiner Position klar und deutlich, dass eine Frau auf dem Fahrersitz saß und - die Hände über dem Kopf - auf dem Lenkrad gelehnt war. Er dachte sich, die Frau habe irgendwelche Probleme, sie sei herzkrank oder „so was“ und DD hupte dann noch zwei-, dreimal. In der Folge verständigte DD die Polizei. DD konnte dann beobachten, wie die Frau mit dem Handy am Ohr ausgestiegen ist. Diese Frau ist im Bereich des Fahrzeuges herumgegangen und hat augenscheinlich telefoniert. Dann ist sie wieder in das Fahrzeug eingestiegen. Wenig später ist die Polizei gekommen.

Das anschließende Geschehen wird – soweit hier maßgeblich - vom Zeugen Insp. GG, PI X vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol so geschildert: „Die Beschwerdeführerin ist in einer zusammengefalteten Haltung über dem Lenkrad gesessen. Erst auf unser Klopfen hat sie reagiert. Sie hat also nicht etwa im Handschuhfach nach irgendwelchen Gegenständen gesucht. Es war definitiv so, dass sie im ersten Moment regelrecht überrascht war durch unser Klopfen. In der Folge haben wir dann eben, wie dem Akt zu entnehmen ist, die Fahrzeugkontrolle gemacht. Für uns hatte es den Anschein, dass die Person gelenkt hat oder lenken wird, was auch immer. Definitiv hat sie, wie wir dann ins Fahrzeug hineingeschaut haben, nicht etwa im Handschuhfach nach irgendwelchen Gegenständen gesucht.“

Diese Aussage bestätigt insofern nahtlos die Aussage des DD, als die Beschwerdeführerin „wiederum“, offenkundig aufgrund der schweren Alkoholisierung, auf dem Fahrersitz und vornüber auf das Lenkrad gebeugt im Fahrzeug saß. Ihre Argumentation, sie hätte die Geldtasche, welche im Handschuhfach verstaut gewesen sein soll, gesucht, erweist sich vor dem Hintergrund dieser Aussage als völlig unglaubwürdig. Spricht schon allein der Umstand, dass sie auf dem Fahrersitz angetroffen wurde, gegen die Annahme, sie hätte im Handschuhfach nach der Geldtasche gesucht (auf die Frage, warum sie sich dafür auf den Fahrer- und nicht auf den Beifahrersitz gesetzt hätte, gibt die Beschwerdeführer keine plausible Antwort, sondern verweist lediglich auf ihre „Gewohnheit“), bestätigt die Aussage des Zeugen GG, indem die Beschwerdeführerin durch das Klopfen an die Fahrertüre regelrecht aufgeweckt werden musste, dass es sich dabei um eine bloße, im Nachhinein konstruierte Schutzbehauptung handelt. Tatsächlich suchte die Beschwerdeführerin nach keiner Geldtasche, sondern saß, vom Alkoholkonsum völlig erschöpft, hinter dem Lenkrad und nickte dort ein. Erst das Klopfen durch die Polizeibeamten an die Fahrzeugtüre ließ sie aufschrecken und die Türe öffnen.

Der Zeuge GG hat bei seiner Einvernahme einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen. Es wäre auch unerfindlich, welche Umstände diesen veranlasst haben sollten, die Beschwerdeführerin in derart konkreter Weise falsch zu beschuldigen, zumal er im Falle einer bewusst falschen Anzeigenerstattung bzw. einer unrichtigen Zeugenaussage mit erheblichen disziplinären und auch strafrechtlichen Folgen rechnen müsste. Schließlich ist es ihm als Organ der Straßenaufsicht zuzubilligen, dass er verwaltungsstrafrechtlich relevante Sachverhalte – hier einfache Beobachtungen - richtig und vollständig wahrzunehmen und wiederzugeben vermag.

Auch der Zeuge DD erscheint dem erkennenden Gericht. wie erwähnt - sehr glaubwürdig. Wie bereits oben angemerkt, kannte er die Beschwerdeführerin nicht und legte in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol Wert darauf festzuhalten, dass es ihm nicht darum gegangen sei, die Beschwerdeführerin etwa anzuschwärzen, sondern machte er sich vielmehr um ihren gesundheitlichen Zustand Sorgen. Seine Aussagen sind, beginnend mit der polizeilichen Einvernahme vom 17.2.2017 über jene vor der Landespolizeidirektion Tirol am 27.3.2017 bis hin zur Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol widerspruchsfrei, detailreich und ohne strukturelle Defizite. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat nun keinerlei Bedenken, sich vollinhaltlich seinen Schilderungen des Vorfalls vollinhaltlich anzuschließen.

Die Beschwerdeführerin und der Zeuge EE machten vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol dagegen einen völlig unglaubwürdigen Eindruck. Die Beschwerdeführerin, die zunächst nicht einmal das genaue Verwandtschaftsverhältnis des Zeugen EE angeben kann (sie spricht stets vom „Cousin“, erst nach genauerem Erörtern im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 27.11.2017 in Bezug auf ein allfälliges Aussageverweigerungsrecht – der Zeuge EE bezeichnet sich zunächst auch selbst als „Cousin“ – erklärt sie, er sei lediglich weitschichtig verwandt), bleibt über weite Strecken ihrer Aussagen unbestimmt, ungenau und es gibt auch Widersprüche zwischen den Schilderungen des Zeugen EE und ihr. So spricht sie nur von einem Lokal, das sie zusammen besucht hätten („KK“), er jedoch von zwei (wobei er das „KK“ bestätigt, das zweite Cafe nicht namentlich nennen kann), bevor sie in seine Wohnung in der Adresse 4 gefahren sein sollen. Ihre Trinkverantwortung (3 bis 5 Flaschen Bier – 0,5 l) lässt sich nicht ansatzweise mit der tatsächlich festgestellten Alkoholisierung in Einklang bringen. Dass sie angesichts der festgestellten schweren Alkoholisierung tatsächlich von lediglich „3 (!) bis 5“ Flaschen Bier ausgeht, bestätigt ihren unkritischen Umgang zum Thema „Alkoholisierung“. Ihre schwammige Argumentation zu den Motiven, nach einem langen Nachmittag mit ihrem „Cousin“ noch „alleine“ in ein weiteres Lokal, ohne mit jemand konkret einen Treffpunkt arrangiert zu haben („wir „ehemaligen Jugos“ setzen uns gerne zusammen und trinken etwas miteinander“ – mündliche Verhandlung vom 18.10.2017 bzw. „ganz egal wo man hingeht, immer kennt man dort jemanden“ – mündliche Verhandlung vom 7.12.2017), überzeugt überhaupt nicht. Dass sie dann noch von der Wohnung des Zeugen EE aus ihren Vater angerufen haben soll, der sie – zu nicht bestimmter Zeit – dort abholen soll, ist ebenfalls völlig unglaubhaft. Ihre nicht glaubhafte Verantwortung in Bezug auf ihre Geldtasche im Handschuhfach und ihrer Position auf dem Fahrersitz wurde schon oben näher erörtert.

Hier gibt jene Varianten, die bereits oben aufgezeigt wurde, vielmehr Sinn. Tatsächlich war sie bereits auf dem Nachhauseweg in die Adresse 1 (diese Straße zweigt nämlich in weiterer Folge unmittelbar von der Y ab), war jedoch aufgrund ihrer schweren Alkoholisierung und der damit verbundenen Müdigkeit offenkundig dazu nicht mehr in der Lage (sie fuhr ja bereits in Schlangenlinien und kollidierte überdies mit dem Taxi des Zeugen DD) und hat vom Parkplatz aus ihren Vater angerufen, er möge sie abholen.

Die Aussage des Zeugen EE erweist sich in ihrer Gesamtheit als unwahr. Er versucht – mit untauglichen Mitteln – sich als Lenker des gegenständlichen Fahrzeuges darzustellen. Tatsächlich ist jedoch – wie oben dargelegt – nicht er, sondern die Beschwerdeführerin selbst gefahren. Zu seiner Aussage ist an dieser Stelle anzumerken, dass sich bei der Einvernahme im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 27.11.2017 gezeigt hat, dass er offenkundig der deutschen Sprache nicht so mächtig ist, dass eine detaillierte Einvernahme zu allen Einzelheiten des Geschehens möglich war. Aus diesem Grunde wurde eine neuerliche Einvernahme unter Beiziehung einer Dolmetscherin für den 7.12.2017 anberaumt.

Sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Zeuge EE erklären, der Zeuge EE wäre zum hier maßgeblichen Zeitpunkt krank gewesen und hätte Antibiotika einnehmen müssen. EE konkretisiert vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol noch, dass „die Krankheit in etwa zwei Wochen gedauert hat. Es ging um eine bakterielle Erkrankung des Magens. Ich war da zwei Wochen krankgeschrieben. Ich habe nicht gearbeitet, ich war damals bei der Firma LL angestellt“.

Ungeachtet dieser offenbar schweren Erkrankung des Magens verbrachte der Zeuge EE viele Stunden mit der Beschwerdeführerin in – seiner Aussage nach – zwei Cafes und anschließend noch bei ihm zu Hause. Er kann sich auf genaue Befragung durch den Verhandlungsleiter in der Verhandlung vom 7.12.2017 jedoch an keinerlei Details dieses Treffens mehr erinnern.

So kann er, obwohl er nach seinen Angabe keinerlei Alkohol getrunken hat, nicht sagen

-    wann er die Beschwerdeführerin an diesem Tage getroffen hat. Er kann nicht einmal sagen, ob er sie beispielsweise gegen Mittag getroffen hat,

-    von wem die Initiative für das Treffen ausgegangen ist,

-    wann er und die Beschwerdeführerin zu ihm nach Hause gefahren sind,

-    den Namen des zweiten Lokals (von dem die Beschwerdeführerin – wie angeführt – nicht spricht),

-    wann der Vater der Beschwerdeführerin diese vom Lokal in der Adresse 3 abholen sollte,

-    wieviel Alkohol die Beschwerdeführerin getrunken hat und v.a., wer die Rechnung(en) bezahlt hat,

-    wie lange sie beide bei ihm in der Wohnung waren,

-    wie das Lokal geheißen hat, zu dem er die Beschwerdeführerin gefahren haben soll.

Der Zeuge EE ist sohin nicht ansatzweise in der Lage, den Nachmittag mit der Beschwerdeführerin näher zu beschreiben. Praktisch jeder Frage nach einem Detail des Geschehens weicht er aus und beantwortet sie damit, dass er dazu nichts Genaues weiß. Eine typische Reaktion eines Lügners, der aufgrund des von ihm aufgestellten Lügengebäudes die Situation stets nur grob beschreiben kann, jedoch nicht im Stande ist, Details des Geschehens darzulegen. Diese Verhaltensweise ist verständlich, hat er doch das von ihm geschilderte Geschehen tatsächlich nicht erlebt und besteht für ihn sohin die Gefahr, Details falsch (z.B. entgegen der Aussage der Beschwerdeführerin) zu erzählen. So „flüchtet“ er sich in eine mit der Beschwerdeführerin abgestimmten groben Variante des Geschehens, in der Hoffnung, so keine Widersprüche hervorzurufen.

Tatsächlich ist es jedoch unverständlich, dass er sich bei einem so prägnanten Tag an keinerlei Details mehr erinnert. Besonders augenfällig ist sein Verhalten bei Beantwortung der Frage, wer denn die Rechnung(en) bezahlt hatte. Dass er dies nicht mehr weiß bzw. sich hilflos in eine nicht überzeugende Ausrede zu retten versucht („bei uns in W ist es so, dass da immer eine Gesamtrechnung ausgestellt wird“), ist nicht zu erklären. Vielmehr wäre zu erwarten gewesen, dass gerade ein Geschehensdetail wie die Bezahlung einer – sicherlich nicht geringfügigen – Rechnung in Erinnerung geblieben ist.

Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer zu seiner Trinkverantwortung nicht glaubhaft angibt, er habe an diesem Nachmittag „alle Pagos“ durchprobiert – und dies, obwohl er an einer schweren Erkrankung des Magens leidet. Die Wirkung von großen Mengen Fruchtsaft auf den Magen ist als notorisch anzusehen, bei Vorliegen von Magenproblemen, die sogar mit Antibiotika behandelt werden müssen (so jedenfalls der Beschwerdeführer), ist eine derartige Trinkverantwortung nicht nachvollziehbar.

Nicht glaubhaft ist auch seine Verantwortung, er sei, nachdem er die Beschwerdeführerin zum Parkplatz beim Objekt ADRESSE 3 gebracht habe, zu Fuß nach Hause gegangen. Dies, obwohl er „müde“ (so der Zeuge vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol) und magenkrank war. Die Strecke vom Objekt ADRESSE 3 bis in die Adresse 4 ist mehr als 2 km lang und man benötigt daher zu Fuß jedenfalls ca 30. Minuten. Und dies mitten im Winter am späteren Abend – für das Gericht ist dieses Vorbringen nicht ansatzweise überzeugend.

Interessant erscheint auch, dass der Zeuge EE, obwohl nicht alkoholisiert, nichts von der Kollision mit dem Außenspiegel des Taxis des DD erzählt und auch diesbezüglich keinerlei Verhaltensweisen (z.B. Nachfragen beim Taxilenker, der ja in unmittelbarer Nähe am Parkplatz stehengeblieben ist) an den Tag legt. Eine derartige Kollision, auch wenn sie zu keinem Sachschaden führt, hätte jedenfalls akustisch von einem nicht alkoholisierten Lenker wahrgenommen werden müssen. Auch die Schilderung des Zeugen DD, dass das Fahrzeug „in Schlangenlinien“ auf ihn zugekommen ist, lässt sich mit der Fahrweise eines nicht alkoholisierten Lenkers nicht in Einklang bringen.

Die Beschwerdeführerin versucht, ihre Variante des Geschehens auch noch damit zu untermauern, dass von der Universitätsklinik Z aus mit dem Zeugen EE ein Telefonat geführt wurde und dieser in diesem Telefonat bestätigt habe, dass er der Lenker gewesen sei (Befundbericht Klinik Z vom 13.2.2017). Damit kann die Beschwerdeführerin jedoch nicht überzeugen, war es doch in der Zwischenzeit leicht möglich, den Zeugen EE dazu zu überreden, die Verantwortung für das Lenken zu übernehmen und so der Beschwerdeführerin quasi ein „Alibi“ zu verschaffen (z.B. durch ein Telefonat des Vaters oder durch die Beschwerdeführerin selbst – z.B. auf dem Weg in die Klinik Z).

Auch die Argumente des Zeugen EE, er habe bei der Polizeiinspektion X bezüglich des gegenständlichen Vorfalles nachgefragt, überzeugen nicht. Zunächst wurde diesbezüglich vorgebracht, der Beschwerdeführer sei zur PI X gegangen und sei dort vorstellig geworden, um den Sachverhalt aufzuklären. Er sei jedoch nicht angehört worden und habe die Polizeiinspektion verlassen müssen (Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 29.3.2017). Dazu ist auf die E-Mail des Zeugen GG vom 29.3.2017 zu verweisen, der bestätigt, dass in diesem Falle jedenfalls eine Verwaltungsniederschrift aufgenommen worden wäre. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 18.10.2017 erklärt er dazu wie folgt:

„Auf Vorhalt von Seiten der Beschwerdeführerin, der Zeuge EE sei im Anschluss daran in der Polizeiinspektion X gewesen, dem kann ich nur entgegnen, dass auf jeden Fall eine zeugenschaftliche Niederschrift aufgenommen worden wäre, das machen wir immer so. Es ist nicht zu erklären, warum das in diesem Fall dann nicht so gewesen sein sollte. Ich verweise diesbezüglich auf meine Angaben in der E-Mail vom 29.03.2017. Wäre tatsächlich jemand bei uns vor der Polizeiinspektion X gewesen, ist das Prozedere so, dass, wenn er dann läutet, dieser mit der Leitstelle Z verbunden wäre, wäre hier im konkreten Fall wiederum ich von der Leitstelle verständigt worden, dass jemand bei der Polizeiinspektion X auf polizeilichen Dienst wartet. Das war aber konkret nicht der Fall. …. Bei der Polizeiinspektion X ist ab 22.00 Uhr nur mehr die Streife unterwegs und es gilt dann das oben beschriebene Szenario.“

In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 7.12.2017 relativiert der Zeuge EE das bisherige Vorbringen. Jetzt war er nicht mehr in der PI X und hat auch nicht die Klingel betätigt, sondern jetzt habe er nur mehr eine weibliche Polizeibeamtin getroffen, die ihn darüber aufgeklärt haben soll, dass „da nichts sei“. Der Zeuge EE vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol wörtlich:

„Ich war damals nicht ganz sicher, was passiert war und ich wollte wissen, ob etwas passiert ist. Es war also für mich alles sehr komisch und dann habe ich den Entschluss gefasst, zur Polizeiinspektion hinüberzugehen, das ist ja nur ganz in der Nähe von mir. Ich wusste nicht was passiert war, das habe ich ja oben schon dargelegt und ich wollte eben wissen ob etwas passiert ist, weil ich eben nicht wusste, warum sie in der Klinik war. Dann bin ich hinübergegangen. Ich kann nicht sagen, ob die Polizisten die ich gesehen hab, hinausgegangen sind oder reingegangen sind, da war jedenfalls eine Polizeistreife. Dort war dann auch eine weibliche Polizistin und bei der hab ich nachgefragt. Ich hab ihr den Vor- und Nachnamen der Beschwerdeführerin gesagt und fragte, ob es da ein Problem gibt und dann wurde mir die Antwort gegeben, nein da ist nichts und das war’s. Das hat keine halbe Minute gedauert und dann bin ich wieder zurück in die Wohnung gegangen.“

Dass eine Polizeibeamtin einem unbekannten Dritten Auskunft über eine Amtshandlung gibt, ist schon nicht glaubhaft. Dass diese Auskunft, angesichts des Umstandes, dass einer Lenkerin bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 1,12 mg/l der Führerschein abgenommen werden musste, diese dann sogar Selbstmordäußerung getätigt hat und sie in der Folge sogar mit der Rettung (in Begleitung einer Polizeistreife) in die Klinik gebracht werden musste, davon spricht, dass „da nichts ist“, ist nicht ansatzweise nachvollziehbar, steht im völligen Widerspruch zur unbedenklichen Aussage des Zeugen GG und sohin eine weitere Lüge des EE.

Bemerkenswert erscheint auch die vom Zeuge DD anlässlich seiner Vernehmung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol ergänzend vorgebrachte Schilderung seines Treffens mit dem Vater der Beschwerdeführerin:

„Jetzt möchte ich noch etwas Weiteres sagen: Als die Polizei gekommen ist, habe ich mich wieder funkmäßig angemeldet. Es ist dann ein Funk hereingekommen mit der Adresse Adresse 5. Es ist dann ein Herr eingestiegen. Dieser Mann war in Panik und erklärte, seine Tochter habe Probleme beim Adresse 6, Unternehmen-M, hat er gesagt. Er hat auch geschumpfen, dass er so lange auf das Taxi warten hat müssen. Ich habe ihm gesagt, ich habe auch ein Problem gehabt, ich habe jemandem helfen müssen und wegen dieses Vorfalls bin ich zu spät gekommen. Er sagte zu mir, was heißt hier Probleme. Ich antwortete, eine junge Dame ist komisch gefahren und ist dann mit meinem Auto kollidiert. Dann hat sie komisch auf der Lenkung gelegen und dann habe ich die Polizei gerufen. Dann hat er einfach gesagt, ich soll dort hinfahren, wo das Fahrzeug ist. Er hat den Taxitarif bezahlt und ich bin wieder zurück zum Standplatz. Der gesamte Parkplatz war frei. Der Mazda ist noch immer dagestanden, aber die Dame und die Polizei waren nicht mehr da. Ich habe beobachtet, wie der Herr um das Auto herumgegangen ist. Er hat genau das Auto begutachtet. Er hat dann mich gesehen, dann ist er wieder weggegangen. Ich bin in weiterer Folge ganz zurückgefahren. Ich habe das Auto abgeschaltet und das Licht ausgemacht. Ich bin dann zu Fuß um die Ecke gegangen und sah dort, wie der Mann irgendwas bei den Reifen getan hat, vielleicht gewechselt oder was auch immer. Schlussendlich war es wohl so, dass es sich bei der Lenkerin um die Tochter gehandelt hat, weil er mit dem Fahrzeug schlussendlich weggefahren ist. Der Mann hat eine Kappe aufgehabt, aber es könnte der Mann sein, der heute draußen vor dem Verhandlungssaal sitzt.“

Diese Schilderung passt – auch in zeitlicher Hinsicht - exakt zum oben festgestellten Verlauf des Geschehens. Tatsächlich hat nämlich die Beschwerdeführerin, als sie am Parkplatz vor dem Objekt ADRESSE 3 ausgestiegen ist, mit ihrem Vater telefoniert, dass er sie abholen solle. Folgerichtig ist der Vater auch nicht mit einem anderen Fahrzeug zu ihr gefahren, sondern hat ein Taxi bestellt (exakt jenes des Zeugen DD). Dieser konnte jedoch, weil er eben mit dem gegenständlichen Vorfall beschäftigt war, diesen Auftrag nicht sofort annehmen und so verzögerte sich das Abholen des Vaters. Dass dieser „in Panik war“ ist verständlich, hat ihm doch seine Tochter ihr Problem geschildert, dass sie nämlich schwer alkoholisiert und völlig erschöpft vom übermäßigen Alkoholkonsum auf dem Parkplatz vor dem Objekt ADRESSE 3 stehe und er sie abholen solle. Hier muss angemerkt werden, dass die Beschwerdeführerin erst vor kurzem ein schweres Alkoholdelikt begangen hat (siehe den Entziehungsbescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 28.7.2016, ****), und ihr der Führerschein erst am 30.1.2017, mithin erst wenige Tage vor dem gegenständlichen Vorfall ausgefolgt wurde. Zudem leidet sie nach ihren eigenen Angaben unter Alkoholproblemen (siehe Bericht Universitätsklinik Z vom 13.2.107). Vor diesem Hintergrund ist auch die oben wieder gegebene Schilderung des Zeugen DD völlig glaubhaft.

Zusammenfassend erweist sich die von der Beschwerdeführerin und dem Zeugen EE geschilderte Variante des Geschehens als im Nachhinein konstruiertes Lügengebilde – tatsächlich war die Beschwerdeführerin die Lenkerin des gegenständlichen Fahrzeuges. Die Beschwerdeführerin hat – wie oben näher dargelegt – erst kürzlich wegen eines schweren Alkoholdeliktes die Lenkberechtigung entzogen bekommen und wurde ihr der Führerschein erst wenige Tage zuvor wieder ausgefolgt. Sie leidet auch an Alkoholproblemen. Sie wusste daher, dass eine weitere, sehr lange Entziehung der Lenkberechtigung droht. Die Beschwerdeführerin benötigt den Führerschein als LKW-Fahrerin auch dringend für berufliche Zwecke. Sie hat daher alles in die Wege geleitet, um nicht nochmals Gefahr zu laufen, die Lenkberechtigung für viele Monate entzogen zu bekommen. Dazu nahm sie auch eine falsche Zeugenaussage des Zeugen EE in Kauf.

IV.      Rechtsgrundlagen

Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl 159 idF BGBl I 2017/6 (StVO) lauten wie folgt:

㤠5

(1) Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

§ 99

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen,

         a)       wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt,

…“

V.       Rechtliche Erwägungen

Zur Rüge, der gegenständliche Parkplatz vor dem Objekt ADRESSE 3 sei keine Straße mit öffentlichen Verkehr im Sinne des § 1 Abs 1 StVO, ist auszuführen, dass nach der gefestigten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Kundenparkplätze ohne Abschrankung, und um einen solchen handelt sich hier, jedenfalls Straßen mit öffentlichen Verkehr sind (VwGH 31.1.2014, 2013/02/0239 uva). Überdies kommt es nicht auf den Ort der Feststellung der Alkoholisierung/der Anhaltung an. Vielmehr ist entscheidend, dass die Beschwerdeführerin vor der Aufforderung zum Alkoholtest auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gefahren ist. In diesen Fällen kann die polizeiliche Amtshandlung selbstredend auch auf einer Privatfläche/einem Privatparkplatz erfolgen. Dass die Beschwerdeführerin vor der polizeilichen Amtshandlung auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr zum gegenständlichen Parkplatz gefahren ist, wurde oben festgestellt. Der Spruch des angefochtenen Bescheides wurde in diesem Sinne auch konkretisiert. Die diesbezüglichen Argumente gehen daher auch aus diesem Grunde jedenfalls ins Leere.

In rechtlicher Hinsicht bleibt daher festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der obigen Feststellungen jedenfalls in objektiver Hinsicht den Tatbestand des § 99 Abs 1 lit a StVO erfüllt hat, zumal sie ein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und dabei der Alkoholgehalt der Atemluft 1,12 mg/l betragen hat.

Was die subjektive Tatseite betrifft, ist anzuführen, dass gemäß § 5 Abs 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies ist der Beschuldigten jedoch nicht gelungen und war angesichts der großen Alkoholmenge vielmehr von Vorsatz auszugehen. Sie hat sohin auch den subjektiven Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung erfüllt.

Strafbemessung:

Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.

Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse sind nach ihren eigenen Angaben vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol als eher unterdurchschnittlich anzusehen.

Der Unrechtsgehalt der Tat ist erheblich, zumal die missachtete Bestimmung in hohem Ausmaß der Verkehrssicherheit dient. Beim Verschulden ist – wie erwähnt - im Hinblick auf den Grad der Alkoholisierung von Vorsatz auszugehen. Erschwerend war eine einschlägige Verwaltungsstrafvormerkung aus dem Jahre 2016 zu werten.

Die seitens der Behörde verhängte Strafe erscheint dem Landesverwaltungsgericht Tirol angesichts der doch angespannten wirtschaftlichen Situation bei der Beschwerdeführerin ungeachtet des hohen Unrechtsgehaltes als auch der vorsätzlichen Begehungsform sowie der einschlägigen Verwaltungsstrafvormerkung als etwas zu hoch. Die nunmehr verhängte Geldstrafe erweist sich dagegen als tat- und schuldangemessen. Sie berücksichtigt die oben angeführten Strafzumessungsgründe. Eine weitere Reduktion scheidet aufgrund des hohen Unrechtsgehaltes der Tat sowie der vorsätzlichen Begehungsweise aus.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Dabei war eine geringfügige Änderung des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses vorzunehmen. Es handelt sich dabei aber um bloße Präzisierungen. Hinsichtlich des relevanten Tatvorwurfes hat sich dadurch keine Änderung ergeben. Das Landesverwaltungsgericht Tirol war daher zu diesen Modifikationen gemäß § 50 VwGVG berechtigt.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

A) 2. Zum Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 31.7.2017, **** wegen Entziehung der Lenkberechtigung (LVwG 2017/22/1948):

I.       Verfahrensgang

Nach Durchführung eines umfangreichen Ermittlungsverfahrens erließ die Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid, mit dem der Beschwerdeführerin die Lenkberechtigung für die Klassen AM/A/B/C1/C/E/F für 15 Monate, gerechnet ab dem 12.2.2017 (vorläufige Abnahme des Führerscheins) entzogen wurde. Weiters wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, ein amtsärztliches Gutachten über die ausreichende gesundheitliche Eignung beizubringen. Überdies wurde eine Nachschulung angeordnet.

Dieser Entziehung der Lenkberechtigung lag der oben unter A) 1. festgestellte Sachverhalt zugrunde. Dagegen hat die rechtsfreundlich vertretene AA Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen jene, bereits oben im Verwaltungsstraferfahren angeführten Gründe vorgebracht.

II.      Sachverhalt:

Die Behörden nach dem Führerscheingesetz (§ 35 FSG) sind an rechtskräftige Entscheidungen der Strafbehörden gebunden (vgl. etwa VwGH 30.06.1998, 98/11/0134, 08.08.2002, 2001/11/0210 uva). Aufgrund dieser Bindungswirkung ist gegenständlich davon auszugehen, dass entsprechend den Ausführungen unter A) 1. Frau AA, geb. xx.xx.xxxx, Adresse 1, Z, am 12.2.2017 um 21:53 Uhr das KFZ mit dem amtlichen Kennzeichen **** in Z aus östlicher Richtung kommend über die Y auf den Parkplatz vor dem Objekt ADRESSE 3 in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat, da der Alkoholgehalt der Atemluft 1,12 mg/l betrug.

III.     Rechtsgrundlagen:

Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes BGBl I 1997/120 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl I 2017/15 (FSG) zu berücksichtigen:

„Verkehrszuverlässigkeit

§ 7.

(1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

         1.       die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

         2.       sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

         1.       ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;

(4) Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung

Allgemeines

§ 24.

(1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

         1.       die Lenkberechtigung zu entziehen oder

         2.       die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich

         1.       um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder

         2.       um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.

Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.

(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:

         1.       wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,

         2.       wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder

         3.       wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.

Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß § 4c Abs. 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(n) Stufe(n) nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

Dauer der Entziehung

§ 25.

(1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs. 3 Z 14 und 15.

Sonderfälle der Entziehung

§ 26.

(1) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedoch

         1.       auch eine der in § 7 Abs. 3 Z 4 bis 6 genannten Übertretungen vorliegt, oder

         2.       der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat,

so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen.

Wenn jedoch eine der in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretungen vorliegt, so hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist in allen Fällen sinngemäß anzuwenden.

(2) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines K

Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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