Entscheidungsdatum
09.01.2018Index
60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AZG §28 Abs5 Z3Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Weißgatterer über die Beschwerde des Herrn AA, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. BB, Adresse 1, Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.08.2017, Zl ****, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung,
zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird zu den Spruchpunkten 1. und 2. als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens, das ist zu Spruchpunkt 1. Euro 40,00 und zu Spruchpunkt 2. Euro 60,00, zu leisten.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.08.2017, Zl ****, wurde dem Beschwerdeführer nachstehender Sachverhalt vorgeworfen:
„CC, XX.XX.XXXX, war zu den nachfolgend angeführten Zeiten jeweils als Lenker des LKW mit dem behördlichen Kennzeichen ***1, welcher der gewerbsmäßigen Güterbeförderung im Straßenverkehr dient und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Sattelanhänger 3,5 Tonnen übersteigt, im Rahmen der Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr (innergemeinschaftlicher Verkehr) tätig, wobei AA, geb. XX.XX.XXXX, als Arbeitgeber des CC nachfolgende Verwaltungsübertretungen zu verantworten hat (nach Maßgabe einer polizeilichen Kontrolle am 12.05.2017 um 11.34 Uhr im Gemeindegebiet von X, B ***, Strkm 78.700):
1)
Es wurde festgestellt, dass der Lenker nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen Ruhezeit ein tägliche Ruhezeit von mindestens 9 zusammenhängenden Stunden eingehalten hat, wobei die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden berücksichtigt wurde. Beginn des 24-Stundenzeitraumes am 11.05.2017 um 06:35 Uhr. Die unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 9 Stunden, bei der die reduzierte tägliche Ruhezeit gestattet ist, betrug somit 7 Stunden und 42 Minuten. Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG in der geltenden Fassung einen schwerwiegenden Verstoß dar.
2)
Es wurde festgestellt, dass der Lenker am 11.05.2017 von 20:41 Uhr bis 21:16 Uhr und auch am 12.05.2017 von 05:02 Uhr bis 05:39 Uhr im Gerät (digitaler Fahrtenschreiber) keine Fahrerkarte benutzt hat. Er lenkte in diesem Zeitraum das Kfz ohne eingelegte Fahrerkarte. Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG in der geltenden Fassung einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.
Verwaltungsübertretung gemäß
zu 1) § 28 Abs. 5 Z. 3 und Abs. 6 Z. 2 Arbeitszeitgesetz (AZG) 1969 i.d.g.F.
zu 2) § 28 Abs. 5 Z. 6 und Abs. 6 Z. 3 AZG
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von Euro
Zu 1) 200,00
Zu 2) 300,00
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
31 Stunden
46 Stunden
Freiheitsstrafe von
Gemäß
Ferner sind gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
• € 50,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe
(je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 15,00 angerechnet);
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher
€ 550,-“
Dagegen erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde und führte in dieser aus wie folgt:
„Der Beschwerdeführer erhebt gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23. 08. 2017, Zl. ****, dem ausgewiesenen Rechtsvertreter am 24. 08. 2017 zugestellt, sohin innerhalb offener Frist,
BESCHWERDE
an das Landesverwaltungsgericht Tirol.
I. ANFECHTUNGSERKLÄRUNG:
Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y wird in seinem gesamten Umfang wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten.
Als Beschwerdegründe werden
- Unrichtige rechtliche Beurteilung / Mangelhafte Bescheidbegründung
- Unzweckmäßige Ermessensausübung
geltend gemacht.
II. STRAFVORWURF:
Dem Betroffenen wird zur Last gelegt:
„CC, XX.XX.XXXX, war zu den nachfolgend angeführten Zeiten jeweils Lenker des LKW mit dem behördlichen Kennzeichen ***1, welcher der gewerbsmäßigen Güterbeförderung im Straßenverkehr dient und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Sattelanhänger 3,5 Tonnen übersteigt, im Rahmen der Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr (innergemeinschaftlicher Verkehr) tätig, wobei AA, geb. XX.XX.XXXX, als Arbeitgeber des CC nachfolgende Verwaltungsübertretungen zu verantworten hat (nach Maßgabe einer polizeilichen Kontrolle am 12. 05. 2017 um 11.34 Uhr im Gemeindegebiet von X, B ***, Strkm 78.700):
1)
Es wurde festgestellt, dass der Lenker nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens 9 zusammenhängenden Stunden eingehalten hat, wobei die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden berücksichtigt wurde. Beginn des 24-Stundenzeitraumes am 11. 05. 2017 um 06:35 Uhr. Die unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 9 Stunden, bei der die reduzierte tägliche Ruhezeit gestattet ist, betrug somit 7 Stunden und 42 Minuten. Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG in der geltenden Fassung eine schwerwiegenden Verstoß dar.
2)
Es wurde festgestellt, dass der Lenker am 11. 05. 2017 von 20:41 Uhr bis 21:16 Uhr und auch am 12. 05. 2017 von 05:02 Uhr bis 05:39 Uhr im Gerät (digitaler Fahrtenschreiber) keine Fahrerkarte benutzt hat. Er lenkte in diesem Zeitraum das Kfz ohne eingelegte Fahrerkarte. Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG in der geltenden Fassung einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.“.
III. BESCHWERDEGRÜNDE:
1. Unrichtige rechtliche Beurteilung/ Mangelhafte Bescheidbegründung:
1.1.
Dem Betroffenen wird als Tathandlung zur Last gelegt, er habe zu verantworten, dass der Lenker CC eine unzureichende reduzierte Ruhezeit im 24-Stundenzeitraum ab 11. 05. 2017, 06:35 Uhr eingehalten habe und ohne Benutzung einer Fahrerkarte gelenkt habe.
Dadurch habe der Beschwerdeführer Übertretungen des § 28 Abs. 5 Z 3 und 6 AZG begangen.
1.2.
Dem Beschwerdeführer ist keine Verwaltungsübertretung anzulasten. Im Unternehmen des Betroffenen erhielt der Lenker CC im Zuge seiner Einstellung am 06. 03. 2017 eine ausführliche erste Unterweisung zu den Themen „Lenk- und Ruhezeiten, EU-Sozialvorschriften und digitaler Tachograph“ anhand des gegenständlichen umfangreichen Fahrerhandbuches.
Beweis:
Beilage ./ 1 Fahrerhandbuch in Auszügen
1.3.
Der Beschwerdeführer hat den Lenker ordnungsgemäß angewiesen, die Bestimmungen über die Einhaltung von Lenk- und Ruhezeiten sowie über die ordnungsgemäße Bedienung des Kontrollgerätes und über die Verwendung der Fahrerkarte einzuhalten.
Im Arbeitsvertrag wird dazu ausdrücklich festgehalten:
„Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, die Vorschriften des Fahrerhandbuches über Lenkzeiten, Lenkpausen, Ruhezeiten, Einsatzzeit, EU-Kontrollgerät sowie Benutzung der GO-Box einzuhalten. Das Fahrerhandbuch bildet einen integrierenden Bestandteil dieses Arbeitsvertrages.“
Beweis:
Beilage ./ 2 Arbeitsvertrag in Auszügen
1.4.
Der Lenker CC war lediglich vom 06.03.2017 bis 08.08.2017 im Unternehmen des Betroffenen beschäftigt.
Mit der Beendigung des Dienstverhältnisses am 08.08.2017 gelangte die härteste Sanktionsmaßnahme als Konsequenz der Fahrerübertretungen entgegen den ausdrücklichen Anweisungen zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zur Anwendung.
Beweis:
Beilage ./ 3 Abmeldung bei der Sozialversicherung
1.5.
Dass die Letztverantwortung und Letztentscheidung bei der Durchführung einer Transportfahrt den jeweiligen Fahrzeugführer trifft, darf angemerkt werden. Täglich praktizierte Präventivmaßnahmen stoßen hier ebenso an ihre natürlichen Grenzen, wie jedes noch so ausgeklügelte Schulungs- und Kontrollsystem.
Der Unternehmer hat Vorkehrungen getroffen, die mit gutem Grund erwarten lassen, dass Verstöße gegen Rechtsvorschriften hintangehalten werden.
Alle LKW-Fahrer werden vor Aufnahme der Ihnen zugewiesenen Arbeiten auf ihre Aufgabenbereiche vorbereitet. Diese Vorbereitung umfasst sowohl einen praktischen Anschauungsunterricht als auch eine eingehende Schulung hinsichtlich der rechtlichen Rahmenbedingungen ihrer jeweiligen Tätigkeit.
Nachfolgend finden laufend Schulungen statt, um den Wissensstand zu überprüfen und die Kenntnis der gesetzlichen Bestimmungen einzuüben. Die Fahrer wurden über alle einschlägigen Bestimmungen und Vorschriften unterrichtet und regelmäßig auf den Wissensstand hin überprüft.
Die Fahrtrouten werden vorausschauend derart gestaltet dass sowohl unter Berücksichtigung von zeitlichen Faktoren, wie Be- und Entladeterminen als auch hinsichtlich der Länge von Strecken zwischen den einzelnen Destinationen es dem Fahrer jederzeit möglich sein muss, die Lenk- und Ruhezeiten einzuhalten.
Bei der Disposition sämtlicher Frachten wird stets darauf geachtet, dass alle arbeitszeitrechtlichen Vorgaben eingehalten werden können.
Dem Fahrer CC wäre die Durchführung der Fahrten innerhalb der disponierten Zeiten daher ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen.
Anhand der Aufzeichnungen des Kontrollgerätes erfolgt eine laufende Überprüfung der Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten der Lenker im Unternehmen des Betroffenen.
Bei lebensnaher Betrachtung des unternehmerischen Alltages kann dem Betroffenen keine unzureichende Kontrolle oder ein Unterlassen von Maßnahmen zur Hintanhaltung von Übertretungen der Lenk- und Ruhezeitbestimmungen zur Last gelegt werden.
Es ist schlichtweg nicht zumutbar, sämtliche Lenker gleichsam in Echtzeit ständig zu beaufsichtigen. Zudem lässt die Tatsache eines Fahrzeugstillstandes im Zuge eines Transports noch keine Rückschlüsse darüber zu, ob es sich letztendlich um Ruhezeiten oder eine Fahrtunterbrechung im Zuge einer Beladung handelt.
Die Kontrolle kann daher nur in Belehrungen über die Arbeitszeitvorschriften und Unterweisung in die Funktionsweise des Kontrollgerätes einerseits sowie in laufender Nachprüfung auf Einhaltung der Vorschriften durch die Arbeitnehmer mit entsprechenden Konsequenzen bis hin zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses andererseits bestehen.
Vor diesem Hintergrund ist daher davon auszugehen, dass das im Unternehmen des Betroffenen vorherrschende Schulungs-, Aufklärungs- und Kontrollsystem mit entsprechenden Sanktionen den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
Den Betroffenen trifft somit kein Verschulden. Eine Bestrafung ist daher verfehlt.
Aus den dargelegten Gründen kann auch dem Beschwerdeführer keine Sorglosigkeit angelastet werden.
Die Behörde hat einen unrichtigen Tatvorwurf erhoben und dadurch das Straferkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet.
2. Unzweckmäßige Ermessensausübung:
Die belangte Behörde verhängt eine Geldstrafe in Höhe von
EUR 200,00 zu Punkt 1
EUR 300,00 zu Punkt 2
und führt in der Begründung aus:
„Die Strafhöhe erscheint angemessen, zumal ohnehin nur die Mindeststrafe verhängt wurde.“
Dem ist entgegenzutreten:
2.1.
In der Anzeige der PI W wird auf Seite 1 zu den Angaben des angezeigten Lenkers CC angeführt:
„Angezeigter: Angaben der Person: Im Nachhinein betrachtet weiß ich, dass ich einen großen Fehler gemacht habe, indem ich ohne eingelegter Fahrerkarte gefahren bin. “
Durch Auslesung der Fahrerkarte sowie des Massespeichers in Zusammenschau mit den Ausführungen des Lenkers war im Kontrollzeitpunkt für den Anzeiger die Zeitgruppenabfolge klar ersichtlich und konnte als Überblendung der Zeitstrahlen dargestellt werden.
Die Intensität der Beeinträchtigung des geschützten Rechtsguts durch die angeführte Übertretung sowie das Verschulden sind daher nur sehr gering, sodass
> der Schutz- und Kontrollzweck nicht vereitelt wurde
> nicht das geringste Gefährdungspotential geschaffen wurde und insbesondere die Straßenverkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wurde
> keine sonstigen nachteiligen Folgen vorhanden sind
> im Kontrollzeitpunkt eine Überprüfungsmöglichkeit der Einhaltung arbeitszeit- und sozialrechtlicher Vorschriften geben war
2.2.
In einem gleichgelagerten Fall entschied das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich, dass die Verhängung der Mindeststrafe für einen sehr schwerwiegenden Verstoß von € 300,00 eine unangemessene Härte bedeuten würde und hielt eine Strafherabsetzung unter Anwendung des § 20 VStG für gerechtfertigt (VfGH vom 27. 09. 2002, G45/02, LVwG OÖ, Zl. LVwG-601367/2/WP/Eg vom 03. 06. 2016).
Aus all diesen Gründen wird daher gestellt der
ANTRAG:
1.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol möge in Stattgebung der Beschwerde das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 VStG einstellen, in eventu mit einer Ermahnung das Auslangen finden, jedenfalls die Strafe schuld- und tatangemessen herabsetzen.
2.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird beantragt.“
Aus der Anzeige der PI W vom 18.05.2017, Zl ****, geht zusammengefasst hervor, dass der Lenker des LKW mit dem behördlichen Kennzeichen ***1 samt Anhänger mit dem behördlichen Kennzeichen ***2 am 12.05.2017 um 11.34 Uhr im Gemeindegebiet von X-U auf der Bundesstraße B ***, 78,7 T unterwegs war. Lenker der oben angeführten Fahrzeugkombination war Herr CC. Zulassungsbesitzer der oben angeführten Fahrzeugkombination ist Herr AA, Adresse 2, S. Im Zuge der LKW-Kontrolle erfolgte eine Auswertung der Lenk- und Ruhezeiten. Dabei wurden Übertretungen nach dem Arbeitszeitgesetz festgestellt und zur Anzeige gebracht. Die Lenkerkontrolle führte GI DD der PI W durch. CC als Lenker des Sattelkraftfahrzeuges wurde bei einer Güterbeförderung von R nach Z im Gemeindegebiet von X, B ***, Straßenkilometer 78,700, angehalten und vom Beamten einer Kontrolle unterzogen. Der Anzeige sind sämtliche DAKO-Auswerteunterlagen, das Ergebnisprotokoll und sonstige für das Verfahren relevanten Unterlagen beigelegt. Aus den Unterlagen und Aufzeichnungen des Kontrollgerätes geht eindeutig hervor, dass CC das Sattelkraftfahrzeug im angeführten Zeitraum auch ohne eingelegter Fahrerkarte gelenkt hat.
Es wurde festgestellt, dass der Lenker nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens 9 zusammenhängenden Stunden eingehalten hat, wobei die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden berücksichtigt wurde. Beginn des 24-Stunden-Zeitraumes war am 11.05.2017 um 06.35 Uhr. Die unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 9 Stunden, bei der die reduzierte tägliche Ruhezeit gestattet ist, betrug somit 7 Stunden und 42 Minuten. Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG in der geltenden Fassung einen schwerwiegenden Verstoß dar.
Weiters wurde festgestellt, dass der Lenker am 11.05.2017 von 20.41 Uhr bis 21.16 Uhr und auch am 12.05.2017 von 05.02 Uhr bis 05.39 Uhr im Gerät (digitaler Fahrtenschreiber) keine Fahrerkarte benutzt hat. Er lenkte in diesem Zeitraum das Kraftfahrzeug ohne eingelegte Fahrerkarte. Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG in der geltenden Fassung einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar. Der Lenker gab an, dass er im Nachhinein weiß, dass er einen großen Fehler gemacht hat, in dem er ohne eingelegter Fahrerkarte gefahren ist.
Zum Vorbringen der Parteien wurde Beweis aufgenommen wie folgt:
Beweis wurde aufgenommen aufgrund der Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt und die dagegen erhobene Beschwerde, aufgrund der Einsichtnahme in den Auszug über die Verwaltungsvorstrafen des Beschwerdeführers sowie aufgrund der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 12.12.2017, bei welcher der Beschwerdeführer nicht erschien.
Aufgrund dieser Beweismittel steht folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt als erwiesen fest:
Der Lenker des LKW mit dem behördlichen Kennzeichen ***1 samt Anhänger mit dem behördlichen Kennzeichen ***2 war am 12.05.2017 um 11.34 Uhr im Gemeindegebiet von X, B ***, Straßenkilometer 78,700 unterwegs. Dabei wurde der Lenker bei Straßenkilometer 78,700 angehalten und wurde eine Lenk- und Fahrzeugkontrolle durchgeführt. Im Zuge der Kontrolle erfolgte eine Auswertung der Lenk- und Ruhezeiten mit dem DAKO-Auswertegerät.
Zulassungsbesitzer der oben angeführten Fahrzeugkombination ist der Beschwerdeführer selbst, Herr AA, geb am XX.XX.XXXX, Adresse 2, S.
Aus der Auswertung geht hervor, dass der Lenker nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens 9 zusammenhängenden Stunden eingehalten hat, wobei die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängenden Stunden berücksichtigt wurde. Beginn des 24-Stunden-Zeitraumes war am 11.05.2017 um 06.35 Uhr. Die unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 9 Stunden, bei der die reduzierte tägliche Ruhezeit gestattet ist, betrug somit 7 Stunden und 42 Minuten. Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG in der geltenden Fassung einen schwerwiegenden Verstoß dar.
Weiters wurde bei der Kontrolle festgestellt, dass der Lenker am 11.05.2017 von 20.41 Uhr bis 21.16 Uhr und auch am 12.05.2017 von 05.02 Uhr bis 05.39 Uhr im Gerät (digitaler Fahrtenschreiber) keine Fahrerkarte benutzt hat. Er lenkte in diesem Zeitraum das Kraftfahrzeug ohne eingelegte Fahrerkarte. Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG in der geltenden Fassung einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.
In rechtlicher Hinsicht ist der festgestellt Sachverhalt zu würdigen wie folgt:
Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vom 20.09.2017 unter anderem vor, dass „die Letztverantwortung und Letztentscheidung bei der Durchführung einer Transportfahrt den jeweiligen Fahrzeugführer trifft. Täglich praktizierte Präventivmaßnahmen stoßen hier ebenso an ihre natürlichen Grenzen, wie jedes noch so ausgeklügeltes Schulungs- und Kontrollsystem. Der Unternehmer hat Vorkehrungen getroffen, die mit gutem Grund erwarten lassen, dass Verstöße gegen Rechtsvorschriften hintangehalten werden. Alle LKW-Fahrer werden vor Aufnahme der ihnen zugewiesenen Arbeiten auf ihren Aufgabenbereich vorbereitet, wobei diese Vorbereitungsmaßnahmen sowohl einen praktischen Anschauungsunterricht als auch eine eingehende Schulung hinsichtlich der rechtlichen Rahmenbedingungen umfasst.“
Hier ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems notwendig ist. Das bedeutet, dass der Beschwerdeführer die Einhaltung der Verpflichtungen der Lenker durch die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems sicherzustellen hat. Nur ein derartiges wirksames, begleitendes Kontrollsystem befreit den Beschwerdeführer aus seiner Verantwortlichkeit. Dieser Nachweis ist dem Beschwerdeführer jedoch nicht gelungen. Der Beschwerdeführer hätte konkret darlegen müssen, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um derartige Verstöße zu vermeiden. Insbesondere bedarf es dabei der Darstellung eines Kontrollsystems im Einzelnen und der Darlegung, dass bei diesem Kontrollsystem eine Verletzung von Verwaltungsvorschriften mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann.
Dabei sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Angaben erforderlich, aus welchen Gründen – etwa durch Zugrundelegung von Methoden oder Statistiken – das Kontrollsystem mit hoher Wahrscheinlichkeit geeignet ist, Verwaltungsübertretungen hintanzuhalten. Ohne entsprechende Angaben konnte das Vorliegen eines geeigneten Kontrollsystems nicht glaubhaft gemacht werden.
Die festgestellten Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich, was die Fahrzeugkombination und die Person des Beschwerdeführers sowie die jeweiligen Übertretungen anlangen, aus der oben angeführten Anzeige und dem Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Y.
Insgesamt geht das Landesverwaltungsgericht Tirol daher davon aus, dass der Beschwerdeführer die Taten in objektiver Hinsicht zu verantworten hat.
Was die innere Tatseite anlangt, ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei den gegenständlichen Delikten um sogenannte „Ungehorsamsdelikte“ im Sinne des § 5 Abs 1 VStG handelt. Bei derartigen Delikten ist dann Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschwerdeführer hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten, Beweismittel zum Beleg desselben bekannt zu geben oder vorzulegen. Die Behauptungen des Beschwerdeführers reichen für sich allein zur Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens nicht aus.
Für das Landesverwaltungsgericht Tirol steht daher weiters fest, dass der Beschwerdeführer die Taten auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten hat.
Strafbemessung:
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die einschlägige Strafbestimmung zum § 28 Abs 6 Z 2 AZG lässt eine Bestrafung von einem Betrag von € 200,-- bis € 2.180, im Wiederholungsfall von € 250,-- bis € 3.600,-- zu. Die einschlägige Strafbestimmung zum § 28 Abs 6 Z 3 AZG lässt eine Bestrafung von einem Betrag von € 300,-- bis € 2,180,--, im Wiederholungsfall von €350,-- bis € 3.600,-- zu-. Befragt zu den Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers konnte die Rechtsvertreterin bei der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 12.12.2017 keine Angaben machen. Erschwerend war nichts zu werten. Mildernd war kein Umstand zu berücksichtigen.
Festgehalten wird, dass die über den Beschwerdeführer verhängten Geldstrafen die Mindeststrafen darstellen und nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol daher tat- und schuldangemessen sind.
Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Weißgatterer
(Richterin)
Schlagworte
Übertretung nach AZG; kein ausreichendes Kontrollsystem;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2017.28.2240.2Zuletzt aktualisiert am
09.02.2018