TE Vwgh Erkenntnis 2000/5/24 99/12/0156

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Veröffentlicht am 24.05.2000
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Index

63/02 Gehaltsgesetz;

Norm

GehG 1956 §112f;
GehG 1956 §24a;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Ogris, über die Beschwerde des L in E, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Dr. Peter Ringhofer, Dr. Martin Riedl und Dr. Georg Riedl, Rechtsanwälte in Wien I, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 9. April 1999, Zl. 408.428/5-2.3/98, betreffend Neubemessung der Naturalwohnungsvergütung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der 1931 geborene Beschwerdeführer steht als Vizeleutnant i. R. in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund; er war zuletzt in Enns bei der Heeresunteroffiziers-Schule, die direkt der Zentralstelle untersteht, tätig.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24. November 1967 war dem Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 1. Dezember 1967 eine näher umschriebene Naturalwohnung in der Größe von 80,12 m2 gemäß § 23 des Gehaltsüberleitungsgesetzes in einem im Bundeseigentum stehenden Objekt zur Benützung überlassen worden.

Die belangte Behörde setzte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. Jänner 1979 davon in Kenntnis, dass beabsichtigt sei, die Höhe der monatlichen Grundvergütung für die vorher genannte, ihm überlassene Naturalwohnung mit einer "Verrechnungsfläche 80,44 m2" mit S 332,-- festzusetzen. In diesem Sinne wurde dann mit Bescheid vom 26. März 1979 abgesprochen.

Da der Beschwerdeführer mit 31. August 1989 aus dem Dienststand ausschied, wurde ihm mit Bescheid der belangten Behörde vom 24. Oktober 1989 die genannte Naturalwohnung entzogen. Gleichzeitig erging an den Beschwerdeführer folgende weitere Erledigung:

"MITTEILUNG

Mit Ihrer Eingabe vom 27. Juni 1989 haben Sie um 'Weiterbelassung' der Naturalwohnung Enns, ..., angesucht. Dem in der Anlage befindlichen Bescheid ist zu entnehmen, dass Ihnen die o. a. Naturalwohnung entzogen wurde. Jedoch kann die Dienstbehörde gemäß § 80 Abs. 9 BDG 1979, BGBl. Nr. 333, dem Ruhestandsbeamten solange die tatsächliche Benützung der Naturalwohnung gestatten, als diese nicht für einen Beamten des Dienststandes dringend benötigt wird.

Daher wird Ihnen die tatsächliche Benützung der Naturalwohnung bis auf Widerruf, der jederzeit erklärt werden kann, in Entsprechung Ihres Antrages auf 'Weiterbelassung', gestattet."

Mit Dienstrechtsmandat vom 4. März 1994 wurde die Grundvergütung mit Wirkung vom 1. November 1993 im Hinblick auf die Veränderung des Verbraucherpreisindexes 1987 schließlich auf S 407,-- erhöht.

Am 18. November 1998 erging gemäß §§ 112 f GG 1956 und 24 a Abs. 4 in der Fassung der 1. Dienstrechtsnovelle 1998, BGBl. Nr. 123, im Zusammenhang mit § 80 Abs. 9 BDG 1979 ein Dienstrechtsmandat, mit dem von der belangten Behörde die Grundvergütung für die genannte Naturalwohnung mit S 2.877,64 festgesetzt wurde.

Auf Grund der Vorstellung des Beschwerdeführers, in der dieser aber nur die Rechtsauffassung vertrat, die 1. Dienstrechtsnovelle 1998 berechtige nur die Grundvergütung für die Überlassung einer Naturalwohnung für Ruhestandsbeamte von 75 % auf 100 % der Bemessungsgrundlage zu erhöhen, erging der angefochtene Bescheid mit folgendem Spruch:

"Gemäß § 112f des Gehaltsgesetzes 1956 (GG) und 24a Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 123/1998

(1. Dienstrechts-Novelle 1998) im Zusammenhalt mit § 80 Abs. 9 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, in der geltenden Fassung, wird mit Wirkung vom 1. Juli 1998 für die von Ihnen benützte bundeseigene Naturalwohnung in Enns, ..., die Grundvergütung mit monatlich S 2.877,64 festgesetzt.

Die Grundvergütung für Ihre Naturalwohnung vermindert oder erhöht sich gemäß § 24a GG jeweils im Ausmaß der Änderung des Hauptmietzinses mit Wirksamkeit dieser Änderung."

Zur Begründung führt die belangte Behörde nach Bezugnahme auf die Vorstellung des Beschwerdeführers und nach auszugsweiser Wiedergabe der Rechtslage aus, die maßgebenden Bestimmungen würden unter anderem vorsehen, dass für den im Gesetz genannten Personenkreis die Grundvergütung mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1998 neu zu bemessen sei. In diesem Zusammenhang werde darauf hingewiesen, dass die dem Beschwerdeführer vor dem 1. Juli 1998 ermöglichte Weiterbelassung gemäß § 80 Abs. 9 BDG 1979 einen eigenen und neuen Titel für die Benützung der Naturalwohnung darstelle. Der Beschwerdeführer habe daher für seine Naturalwohnung eine monatliche Grundvergütung zu leisten. Diese Vergütung bestehe aus der Grundvergütung und anderen Vergütungskomponenten. Im vorliegenden Fall werde nur die Grundvergütung neu bemessen. Bemessungsgrundlage für die Grundvergütung der Naturalwohnung des Beschwerdeführers sei (da die Wohnung im Eigentum des Bundes stehe) jeweils jener Hauptmietzins, den der Bund "bei Neuvermietung der Baulichkeit üblicherweise erhalten würde". Die Grundvergütung für die Naturalwohnung des Beschwerdeführers entspreche der vollen Bemessungsgrundlage für die Naturalwohnung. Seit Inkrafttreten des 3. Wohnrechtsänderungsgesetzes, BGBl. Nr. 800/1993, verlange der Bund bei Neuvermietung einer bundeseigenen Wohnung den Richtwertmietzins. Daher werde auch seit 1. April 1997 bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage für die Grundvergütung von bundeseigenen Naturalwohnungen ein Hauptmietzins gemäß § 16 Abs. 2 des Mietrechtsgesetzes zu Grunde gelegt.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass von der bisherigen Bemessungsgrundlage für die Neufestsetzung auszugehen wäre, könne den maßgebenden dienstrechtlichen Vorschriften nicht entnommen werden. Den dienstrechtlichen Bestimmungen betreffend Vergütung für Naturalwohnungen liege vielmehr das Motiv zu Grunde, dass dem Bund - nach Möglichkeit - die Bewirtschaftungskosten für Naturalwohnungen, dazu gehörten auch die Errichtungskosten, von den Naturalwohnungsbenützern ersetzt werden sollten. Mit Wirkung vom 1. Juli 1998 sei die bisherige Stützung der Vergütung für Naturalwohnungen, die von Ruhestandsbediensteten (Hinterbliebenen) benützt würden, weggefallen. Daher sei der Einwand, dass es gesetzwidrig sei, wenn die Grundvergütung um ein Vielfaches angehoben werde, nicht richtig. Auch die Behauptung des Beschwerdeführers, dass eine Neufestsetzung der Grundvergütung unter Anpassung der Bemessungsgrundlage nur im engen Rahmen der Indexanpassung möglich sei, könne den dienstrechtlichen Vorschriften nicht entnommen werden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht darauf, dass seine Naturalwohnungsvergütung nicht höher festgesetzt wird als nach den §§ 24 a, 112 f GG 1956 vorgesehen, durch unrichtige Anwendung dieser Normen sowie der Verfahrensvorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung verletzt.

Zu den Ausführungen des Beschwerdeführers zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit ist auf das sowohl hinsichtlich des diesbezüglich wesentlichen Sachverhaltes als auch der rechtlichen Überlegungen vergleichbare hg. Erkenntnis vom 28. April 2000, Zl. 99/12/0350, in dem dieselben Beschwerdevertreter tätig waren, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG hinzuweisen. Entgegen der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers war daher die belangte Behörde berechtigt, auf Grundlage des § 112 f in Verbindung mit § 24 a GG 1956 zum Stichtag 1. Juli 1998 die Bemessungsgrundlage für die Naturalwohnungsvergütung für den Beschwerdeführer als Ruhestandsbeamten, dem die Weiterbenützung gestattet worden war, neu zu ermitteln und festzusetzen.

Ungeachtet dieser inhaltlich-rechtlichen Überlegungen kommt aber der Verfahrensrüge im vorliegenden Fall eines eininstanzlichen Verfahrens (- der Beschwerdeführer war verfahrensrechtlich nicht verpflichtet, in seiner Vorstellung die Berechnung der Höhe zu bestreiten -) Berechtigung zu. In der Bescheidbegründung findet sich nämlich nicht die geringste Erläuterung dafür, wie die festgesetzte Grundvergütung im konkreten Fall errechnet worden ist. Es gibt auch keinerlei Anzeichen dafür, dass dem Beschwerdeführer im Ermittlungsverfahren die für die Festsetzung der Grundvergütung maßgebenden Überlegungen in verfahrensrechtlich entsprechender Weise zur Kenntnis gebracht worden wären und der Beschwerdeführer daraufhin untätig geblieben wäre (vgl. diesbezüglich das hg. Erkenntnis vom 28. April 2000, Zl. 99/12/0311).

Im Hinblick auf diese Verfahrensmängel war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 24. Mai 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999120156.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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