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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schubert-Zsilavecz, über die Revision des J S in M, vertreten durch die Gheneff - Rami - Sommer Rechtsanwälte OG in 9020 Klagenfurt, Völkermarkter Ring 1, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. September 2017, Zl. W113 2111600- 1/5E, betreffend Einheitliche Betriebsprämie (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Agrarmarkt Austria), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13. September 2017 wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 5. Jänner 2015 als unbegründet abgewiesen.
2 Weiters wurde gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
6 Die Zulässigkeit der Revision wird vom Revisionswerber unter Punkt 3. des Revisionsschriftsatzes als gegeben erachtet, "weil keine höchstgerichtliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum oben bei Punkt 2. Vorgebrachten in Verbindung mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 05.06.2014, C-105/13 keine Rechtsprechung vorliegt bzw. das Bundesverwaltungsgericht das Vorbringen falsch beurteilt und das genannte Urteil des Gerichtshofes vom 05.06.2014 (C-105/13) nicht angewandt hat. Es liegt daher eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung vor, die über das vorliegende Verfahren hinausgeht."
7 Der Revisionsweber bezieht sich mit dem "bei Punkt 2. Vorgebrachten" auf die Sachverhaltsdarstellung des Revisionsschriftsatzes, in der seine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht in Punkt 22. wörtlich wiedergegeben wird.
8 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass allein die Zulässigkeitsbegründung für die Beurteilung der Wesentlichkeit einer Rechtsfrage ausschlaggebend ist, wobei ein Verweis auf die sonstigen Ausführungen der Revision nicht genügt, weil damit nicht konkret für die vorliegende Revisionssache aufgezeigt wird, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu beantworten hätte (VwGH 13.12.2017, Ra 2017/02/0244, mwN).
9 Zudem vermag die Bezugnahme der Revision auf das Vorbringen im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die erforderliche gesonderte Darlegung der Zulässigkeit der Revision (schon deshalb) nicht zu ersetzen, weil nach § 28 Abs. 3 VwGG die Revision selbst jene Gründe zu enthalten hat, aus denen die Revision entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts für zulässig erachtet wird (VwGH 27.11.2014, Ra 2014/03/0041).
10 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 18. Jänner 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017070141.L00Im RIS seit
09.02.2018Zuletzt aktualisiert am
16.02.2018