TE Vwgh Beschluss 2018/1/22 Ra 2018/11/0008

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Veröffentlicht am 22.01.2018
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;
90/02 Führerscheingesetz;

Norm

FSG 1997 §26 Abs3;
FSG 1997 §7 Abs3 Z4;
StVO 1960 §99 Abs2e;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und die Hofräte Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision des F J in G, vertreten durch Mag. Franz Eckl, Rechtsanwalt in 3910 Zwettl, Bahnhofstraße 8, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 6. November 2017, Zl. LVwG-AV-1021/001-2017, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Zwettl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Lenkberechtigung des Revisionswerbers gemäß § 26 Abs. 3 FSG für die Dauer von zwei Wochen entzogen. Gleichzeitig wurde gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.

2 In der Begründung verwies das Verwaltungsgericht auf die Bindung des gegenüber dem Revisionswerber rechtskräftig ergangenen Straferkenntnisses nach § 99 Abs. 2e StVO, wonach dieser, wie mit einem technischen Hilfsmittel (Lasermessung) festgestellt worden sei, ein Kraftfahrzeug außerhalb des Ortsgebietes mit 155 km/h gelenkt habe, obwohl die zulässige Höchstgeschwindigkeit 100 km/h betragen habe. Dies führe gemäß § 26 Abs. 3 Z 1 FSG zwingend zur Entziehung der Lenkberechtigung für die fixe Dauer von zwei Wochen.

3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Diesem Erfordernis wird insbesondere nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), Genüge getan (vgl. VwGH 25.3.2014, Ra 2014/04/0001 und 18.2.2015, Ra 2015/08/0008).

6 Die Revision führt zu ihrer Zulässigkeit zusammengefasst aus, das Verwaltungsgericht sei, indem es die genannte Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 55 km/h als erwiesen angenommen habe, von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Verwertbarkeit der Ergebnisse von Geschwindigkeitsmessungen abgewichen.

7 Damit übersieht die Revision, dass das gegenständliche Verfahren nach dem FSG nicht (mehr) von der Frage der Rechtmäßigkeit der Geschwindigkeitsmessung abhängt, weil das Verwaltungsgericht an das rechtskräftige Straferkenntnis wegen Übertretung des § 99 Abs. 2e StVO - insbesondere auch hinsichtlich des dort festgestellten Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung - gebunden war (vgl. VwGH 21.8.2014, Ra 2014/11/0027, sowie daran anknüpfend VwGH 21.4.2016, Ra 2016/11/0039).

8 Daher wird mit dem Revisionsvorbringen keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

9 Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 22. Jänner 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018110008.L00

Im RIS seit

09.02.2018

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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