TE Lvwg Erkenntnis 2018/1/5 VGW-242/035/RP02/156/2018

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Veröffentlicht am 05.01.2018
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Entscheidungsdatum

05.01.2018

Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien

Norm

WMG §9 Abs2
WMG §9 Abs3
WMG §16

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Landesrechtspfleger Ortner über die Beschwerde des Herrn C. W. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, vom 04.12.2017, Zl. MA 40 - Stabsstelle Sozialrechtlicher Support - Referat Soziale Leistungen - SH/2017/02341865-001, betreffend Abweisung der Mindestsicherung, zu Recht

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang und festgestellter Sachverhalt:

Am 27.10.2017 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Mietbeihilfe. Dem Antrag ist zu entnehmen, dass die Wohnung eine Größe von 201 m² ausweist, die Monatsmiete 277,47 und die Mietbeihilfe monatlich EUR 154,99 beträgt. In der Wohnung sind 3 Personen gemeldet. Dem Antrag wurden als Beilage eine Verständigung über die Leistungshöhe der Pension (EUR 844,46) sowie eine Mietbestätigung von pro mente, der zufolge die monatliche Gesamtmiete der Wohnung EUR 1.907,46 beträgt, 6 Bewohner wohnhaft sind und der Anteil von Herrn W. monatlich EUR 277,47 ausmacht, beigelegt.

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 (belangte Behörde) vom 04.12.2017 zur Zahl MA 40 - Stabsstelle Sozialrechtlicher Support - Referat Soziale Leistungen - SH/2017/02341865-001 wurde der Antrag vom 25.10.2017 auf Zuerkennung einer über den Grundbetrag zur Deckung Leistung zur Deckung des Wohnbedarfs hinausgehenden Mietbeihilfe gemäß § 16 Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG) abgewiesen.

Begründend wurde nach Wiedergabe der hier maßgeblichen Bestimmungen des WMG ausgeführt, dass aufgrund weiterer fünf Mitbewohner nur ein Sechstel der Miete bzw. der Mietbeihilfeobergrenze zur Berechnung herangezogen werden kann. Auf Grund des ermittelten Bedarfs und des zu berücksichtigten Einkommens war der Antrag abzuweisen.

Der Beschwerdeführer erhob dagegen fristgerecht Beschwerde und führte in dieser zusammengefasst an, dass sein Antrag auf Mietbeihilfe erstmalig nach 16 Jahren abgelehnt worden war. Seit Einzug in die Wohngemeinschaft habe sich nichts verändert.

Die Erhebungen des Verwaltungsgerichtes Wien haben ergeben, dass in der Wohnung in Wien, P.-gasse sechs Personen wohnhaft sind und nicht wie im Antrag des Beschwerdeführers angeführt drei Personen.

Das entscheidende Gericht legt seiner Entscheidung den Inhalt des behördlichen Aktes sowie die Erhebungen des Verwaltungsgerichtes Wien zu Grunde, welche sich mit den vom Beschwerdeführer beigelegten Unterlagen zum Antrag vom 25.10.2017 decken.

Das Verwaltungsgericht Wien geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer mit fünf weiteren Personen in einer Wohnung lebt.

II. Rechtlich folgt daraus:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes lauten wie folgt:

1. AbschnittAllgemeinesZiele und Grundsätze
§ 1.

(1) Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung hat zum Ziel, Armut und soziale Ausschließung verstärkt zu bekämpfen und zu vermeiden sowie die dauerhafte Eingliederung oder Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.

(2) Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung erfolgt durch Zuerkennung von pauschalierten Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs sowie von den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung erforderlichen Leistungen. Auf diese Leistungen besteht ein Rechtsanspruch.

(3) Die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ist subsidiär. Sie erfolgt nur, wenn der Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann.

(4) Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung dient der Beseitigung einer bestehenden Notlage. Sie erfolgt auch vorbeugend, wenn dadurch einer drohenden Notlage entgegengewirkt werden kann. Eine Fortsetzung ist solange möglich, als dies notwendig ist, um die Wirksamkeit und Nachhaltigkeit der Hilfeleistung zu sichern. Die Mindestsicherung hat rechtzeitig einzusetzen. Eine Zuerkennung von Leistungen für die Vergangenheit ist nicht möglich.

2. AbschnittLeistungen der Bedarfsorientierten MindestsicherungErfasste Bedarfsbereiche
§ 3.

(1) Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung deckt den Mindeststandard in den Bedarfsbereichen Lebensunterhalt, Wohnen, Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung ab.

(2) Der Lebensunterhalt umfasst den Bedarf an Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse, zu denen auch die soziale und kulturelle Teilhabe zählt.

(3) Der Wohnbedarf umfasst den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen Aufwand an Miete, Abgaben und allgemeinen Betriebskosten.

(4) Der Bedarf bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung umfasst den Aufwand, der bei Bezieherinnen und Beziehern einer Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung durch die gesetzliche Krankenversicherung im Rahmen der Wiener Gebietskrankenkasse abgedeckt ist.

Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen
§ 4.

(1) Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung hat, wer

1.

zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§ 5 Abs. 1 und 2) gehört,

2.

seinen Lebensmittelpunkt in Wien hat, sich tatsächlich in Wien aufhält und seinen Lebensunterhalt in Wien bestreiten muss,

3.

die in § 3 definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,

4.

einen Antrag stellt und am Verfahren und während des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend mitwirkt.

(2) Ein Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs einschließlich Mietbeihilfe besteht ab einem errechneten Mindestbetrag von fünf Euro monatlich.

(3) Personen, die bereits eine für Erwerbszwecke geeignete abgeschlossene Ausbildung oder eine Schulausbildung auf Maturaniveau haben und ihre Arbeitskraft allein deshalb nicht voll einsetzen können, weil sie eine weiterführende Ausbildung absolvieren, steht ein Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht zu.

Personenkreis
§ 5.

(1) Leistungen nach diesem Gesetz stehen grundsätzlich nur österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu.

(2) Den österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern sind folgende Personen gleichgestellt, wenn sie sich rechtmäßig im Inland aufhalten und die Einreise nicht zum Zweck des Sozialhilfebezuges erfolgt ist:

1.

Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte, denen dieser Status nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 – AsylG 2005) zuerkannt wurde;

2.

Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz, wenn sie erwerbstätig sind oder die Erwerbstätigeneigenschaft nach § 51 Abs. 2 Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG) erhalten bleibt oder sie das Recht auf Daueraufenthalt nach § 53a NAG erworben haben und deren Familienangehörige;

3.

Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ oder „Daueraufenthalt – Familienangehöriger, denen dieser Aufenthaltstitel nach § 45 oder § 48 NAG erteilt wurde oder deren vor In-Kraft-Treten des NAG erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung als solche gemäß § 81 Abs. 2 NAG in Verbindung mit der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV) weiter gilt;

4.

Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, denen eine Niederlassungsbewilligung nach § 49 NAG erteilt wurde.

(3) Personen, die nach den Bestimmungen des AsylG 2005 einen Asylantrag gestellt haben, steht bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens kein Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu.

Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs
§ 7.

(1) Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs haben volljährige Personen bei Erfüllung der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 und 2. Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören.

(2) Die Zurechnung zu einer Bedarfsgemeinschaft erfolgt nach folgenden Kriterien:

1.

Volljährige alleinstehende Personen und volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Wohngemeinschaft leben, bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft.

2.

Volljährige Personen im gemeinsamen Haushalt, zwischen denen eine unterhaltsrechtliche Beziehung oder eine Lebensgemeinschaft besteht, bilden eine Bedarfsgemeinschaft.

3.

Minderjährige Personen im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Elternteil oder mit einer zur Obsorge berechtigten Person bilden mit diesem oder dieser eine Bedarfsgemeinschaft.

4.

Volljährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe und volljährige Personen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ohne Einkommen oder mit einem Einkommen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil bilden mit diesem eine Bedarfsgemeinschaft.

5.

Volljährige Personen ab dem vollendeten 21. Lebensjahr und volljährige auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Personen bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft, auch wenn sie im gemeinsamen Haushalt mit einem Eltern- oder Großelternteil leben.

(3) Bezieht eine zur Bedarfsgemeinschaft gehörende minderjährige oder volljährige Person mit Anspruch auf Familienbeihilfe oder eine volljährige Person bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ohne Einkommen oder mit einem Einkommen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze eine Unterhaltsleistung von einer nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Person, eine Lehrlingsentschädigung oder ein sonstiges Einkommen, das die Höhe des für diese Person maßgeblichen Mindeststandards übersteigt, so ist diese Person bei der Bemessung nicht zu berücksichtigen.

(4) Ist die Verfolgung von Unterhaltsansprüchen einer minderjährigen Person nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar und ist die Höhe des Anspruchs nicht gerichtlich festgestellt oder nur frei vereinbart, so ist diese Person bei der Bemessung nicht zu berücksichtigen.

(5) Die Geringfügigkeitsgrenze wird unter Berücksichtigung der Bezug habenden bundesgesetzlichen Bestimmungen im ASVG durch Verordnung der Landesregierung festgelegt.

Mindeststandards
§ 8.

(1) Die Bemessung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs erfolgt auf Grund der Mindeststandards gemäß Abs. 2, die bei volljährigen Personen auch einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 vH des jeweiligen Mindeststandards enthalten. Für Personen, die das Regelpensionsalter nach dem Bundesgesetz vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG) erreicht haben und für volljährige, auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Personen beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 13,5 vH der Mindeststandards, wenn sie alleinstehend sind oder mit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in der Bedarfsgemeinschaft leben. Liegen bei mehr als einer Person in der Bedarfsgemeinschaft diese Voraussetzungen vor, beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 9 vH der Mindeststandards.

(2) Die Mindeststandards betragen:

1.

100 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. b ASVG abzüglich des Beitrages für die Krankenversicherung

a)

für volljährige alleinstehende Personen und volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Wohngemeinschaft leben;

b)

für volljährige Personen, die ausschließlich mit Personen nach Z 3 oder Z 4 (Alleinerzieherinnen und Alleinerzieher) eine Bedarfsgemeinschaft bilden;

2.

75 vH des Wertes nach Z 1 für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 leben;

3.

50 vH des Wertes nach Z 1

a)

für volljährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 4;

b)

für volljährige Personen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ohne Einkommen oder mit einem Einkommen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 4;

4.

27 vH des Wertes nach Z 1 für minderjährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 3.

(3) Personen, die das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben und volljährigen, auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähigen Personen ist zum monatlich wiederkehrenden Mindeststandard jährlich in den Monaten Mai und Oktober je eine Sonderzahlung in der Höhe des Mindeststandards zuzuerkennen. Ein 13. oder 14. Monatsbezug, den die Person von anderer Seite erhält, ist auf diese Sonderzahlungen anzurechnen.

(4) Der Mindeststandard nach Abs. 2 Z 1 erhöht sich mit dem gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. b ASVG. Die Beträge der Mindeststandards werden durch Verordnung der Landesregierung kundgemacht.

Mietbeihilfe
§ 9.

(1) Ein über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs nach § 8 Abs. 1 hinausgehender Bedarf wird an die anspruchsberechtigten Personen als Bedarfsgemeinschaft in Form einer monatlichen Geldleistung (Mietbeihilfe) zuerkannt, wenn dieser nachweislich weder durch eigene Mittel noch durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Die Mietbeihilfe gebührt ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat.

(2) Die Mietbeihilfe ist, bei durch unbedenkliche Urkunden nachgewiesenen tatsächlich höheren Kosten der Abdeckung des Wohnbedarfs, bis zur Höhe der Bruttomiete zuzuerkennen und wird wie folgt berechnet:

1.

Den Ausgangswert bilden die nach Abzug sonstiger Leistungen tatsächlich verbleibenden Wohnkosten bis zu den Mietbeihilfenobergrenzen nach Abs. 3.

2.

Dieser Ausgangswert wird durch die Anzahl der in der Wohnung lebenden volljährigen Personen geteilt und mit der Anzahl der volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft multipliziert.

3.

Von dem für die Bedarfsgemeinschaft ermittelten Wert wird ein Betrag in folgender Höhe vom jeweiligen Mindeststandard nach § 8 Abs. 2 abgezogen:

a)

für jede volljährige Hilfe suchende oder empfangende Person ein Betrag in der Höhe von 25 vH;

b)

für jede Hilfe suchende oder empfangende Person, die das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht hat und für jede volljährige auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Person, wenn sie alleinstehend ist oder mit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in der Bedarfsgemeinschaft lebt, ein Betrag in der Höhe von 13,5 vH;

c)

für jede Hilfe suchende oder empfangende Person, die das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht hat und für jede volljährige auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Person, wenn bei mehr als einer Person der Bedarfsgemeinschaft diese Voraussetzungen vorliegen, ein Betrag von 9 vH.

(3) Die Mietbeihilfenobergrenzen werden pauschal nach Maßgabe der in der Wohnung lebenden Personen und der angemessenen Wohnkosten unter Berücksichtigung weiterer Beihilfen durch Verordnung der Landesregierung festgesetzt.

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien 2017 lauten wie folgt:

Artikel I§ 1.Mindeststandards, Grundbeträge zur Deckung des Wohnbedarfs und Geringfügigkeitsgrenze

(1) Für volljährige alleinstehende Personen und volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Wohngemeinschaft leben, und für volljährige Personen, die ausschließlich mit Personen nach § 7 Abs. 2 Z 3 oder Z 4 WMG eine Bedarfsgemeinschaft bilden, beträgt der Mindeststandard

EUR 844,46.

Dieser enthält folgenden Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs:

 

a)

für volljährige Personen, soweit sie nicht unter lit. b fallen

EUR 211,12;

b)

für Personen, die das Regelpensionsalter erreicht haben, oder für auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Personen

EUR 114,00.

§ 2.Mietbeihilfenobergrenzen

(1) Die Mietbeihilfenobergrenzen betragen:

 

1.

bei 1 bis 2 Bewohnerinnen oder Bewohnern

EUR 315,60;

2.

bei 3 bis 4 Bewohnerinnen oder Bewohnern

EUR 330,90;

3.

bei 5 bis 6 Bewohnerinnen oder Bewohnern

EUR 350,55;

4.

ab 7 Bewohnerinnen oder Bewohnern

EUR 369,12.

(2) Die Mietbeihilfenobergrenzen beinhalten den jeweiligen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs.

 

Die Mietbeihilfenobergrenze richtet sich gemäß § 9 Abs. 3 WMG nach den in einer Wohnung lebenden Bewohner, dieser Bestimmung ist nicht zu entnehmen, dass, wenn mehrere Personen als Wohngemeinschaft in einer Wohnung leben, jeder Bewohner der Wohngemeinschaft mit seinem Anteil an der Miete an den Gesamtkosten der Wohnung separat bei der Berechnung des Anspruches auf Mietbeihilfe zu betrachten sei.

Bei der Berechnung der Mietbeihilfe ist daher von einer Mietbeihilfeobergrenze von EUR 350,55 (sechs Bewohner) auszugehen, da die monatliche Miete der gesamten Wohnung EUR 1,907,16 beträgt. Gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 WMG ist die Mietbeihilfeobergrenze von EUR 350,55 durch die Anzahl der in der Wohnung lebenden volljährigen Personen zu teilen (6 Personen) und mit der Anzahl der volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft zu multiplizieren (1 Person). Gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 WMG ist von diesem Wert (konkret EUR 58,43) der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs gemäß § 1 Abs. 1 lit. b WMG-VO von EUR 114,00 in Abzug zu bringen.

Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer, auch wenn dieser bisher fälschlich Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung erhalten hat, keinen Anspruch auf Mietbeihilfe hat und sein Antrag vom 25.10.2017 abzuweisen war.

Daher war auch die Beschwerde gegen den Bescheid vom 04.12.2017 spruchgemäße abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

Schlagworte

Wohnbedarf; Wohnbeihilfe; Wohngemeinschaft; Beihilfenobergrenze

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.242.035.RP02.156.2018

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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