Index
L66202 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Kärnten;Norm
GSGG §2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde des M M in T, vertreten durch Dr. Frank Kalmann und Dr. Karl-Heinz De Cillia, Rechtsanwälte in Klagenfurt, Pernhartgasse 3, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Kärntner Landesregierung vom 22. Februar 1999, Zl. Agrar-11-66/3/99, betreffend Einräumung eines Bringungsrechtes (mitbeteiligte Parteien: 1. R H, K, 2. E H, K, und 3. A H, K), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Schreiben vom 5. Februar 1996 beantragte die Zweitmitbeteiligte bei der Agrarbezirksbehörde Klagenfurt (ABB) die Einräumung eines land- und forstwirtschaftlichen Bringungsrechtes. Sie begründete ihren Antrag damit, dass es bei der Bewirtschaftung ihrer land- und forstwirtschaftlichen Nutzflächen im Bereich der Einbindung der Hofzufahrt in den öffentlichen Weg Parzelle 194 zu Behinderungen komme; derzeit sei es nicht möglich, mit größeren Arbeitsgeräten von der Hofstelle aus die Betriebsflächen zu erreichen.
Auf diese unzulängliche Einbindungsmöglichkeit in den öffentlichen Weg 194 im Bereich der Parzellen 111/2 und 112/1 der KG Braunsberg wies auch die Drittmitbeteiligte in ihrem Antrag auf Einräumung eines Bringungsrechtes vom 8. Februar 1996 hin. Sie verwies insbesondere darauf, dass es derzeit nicht möglich sei, Holztransporte von der Parzelle 131/1 zu ihrem Wohnhaus durchzuführen.
Mit Behinderungen bei der Einbindung der Hofzufahrt in den öffentlichen Weg Parzelle Nr. 194 im Bereich der Parzellen-Nr. 111/2 und 112/1 begründete auch der Erstmitbeteiligte seinen am 12. Februar 1996 gestellten Antrag auf Einräumung eines land- und forstwirtschaftlichen Bringungsrechtes. Es sei, so führte er im Antrag aus, derzeit mit größeren Arbeitsgeräten (Mähdrescher, Pressen, LKW, usw.) nicht möglich, von der Hofstelle aus die Betriebsflächen (u.a. auch die von den Österreichischen Bundesforsten gepachteten Grundstücke) zu erreichen.
Die ABB holte Gutachten eines Amtssachverständigen für Landwirtschaft und eines Amtssachverständigen für Wegebau ein.
Im Gutachten des Amtssachverständigen für Landwirtschaft heißt es einleitend, im Zuge eines relativ großräumigen Wegbauprojektes für Braunsberg sei auch der Ausbau der Hofzufahrt für die mitbeteiligten Parteien vorgesehen gewesen. Wegen Uneinigkeit sei dieses Projekt jedoch nicht zustande gekommen.
Von der Hofstelle des Erstmitbeteiligten und der Zweitmitbeteiligten führe vorerst ein Servitutsweg Richtung Westen und münde in den öffentlichen Weg Parzelle 194 ein, welcher etwa von Südsüdost nach Nordnordwest verlaufe. Im Kreuzungsbereich der beiden Wege sei Folgendes festzustellen:
Die Einbindung vom Servitutsweg in den öffentlichen Weg sei nicht in der Form einer "Trompete" ausgebildet, das heißt, es bestehe nicht nach beiden Seiten hin eine bogenförmige Verbreiterung der Kurve nach links und nach rechts, um in die öffentliche Straße entsprechend einbiegen zu können. Dieser Bogen bestehe lediglich nach Norden, wobei dieser Bogen durch große Steine bzw. kleine Felsbrocken vom Beschwerdeführer bewusst begrenzt worden sei. Um ein bogenförmiges Einbinden in diesen Kreuzungsbereich Richtung Süden zu verhindern, habe der Beschwerdeführer in diesem Bereich ebenfalls kleine Felsbrocken situiert und zusätzlich eine Holzstangenabsperrung errichtet.
Anlässlich der am 10. Juli 1996 vorgenommenen örtlichen Überprüfung seien die maßgeblichen Tatbestände erhoben und die wesentlichen Maße von Maschinen und Geräten gemessen worden. Bei der ergänzenden örtlichen Prüfung am 26. August 1996 sei der Anbaumähdrescher gemeinsam mit dem Traktor im angebauten Zustand gemessen worden. Überdies sei der überbetrieblich eingesetzte Erntewagen eines anderen Landwirtes gemessen worden. Das Ergebnis sei Folgendes:
Der Erstmitbeteiligte bewirtschafte den bäuerlichen Betrieb seiner Mutter, der Zweitmitbeteiligten, als Pächter im Vollerwerb. Die Eigentumsfläche betrage ca. 63,6 ha, wovon ca. 30,5 ha Wald, ca. 23,1 ha LN und ca. 10 ha Alm seien. Gemäß Flächenbasiserfassung betrage die selbst bewirtschaftete landwirtschaftliche Nutzfläche ca. 31 ha und teile sich auf neun Feldstücke auf. Es handle sich um einen gemischten Acker - Grünlandbetrieb mit einem durchschnittlichen Viehstand von ca. 62 Rindern, wovon 25 Kühe seien. Durchschnittlich würden 16 Schweine gehalten. Die landwirtschaftliche Nutzfläche von ca. 31 ha teile sich auf ca.11 ha Acker, 15,9 ha Wiese, 3,8 ha Kulturweide und 0,2 ha Hutweide auf. Hinzu komme die Alm von ca. 10 ha.
Die Feldstücke 1 bis 7 seien im Bereich um die Hofstelle situiert, die Feldstücke 8 und 9 lägen zusammenhängend westlich davon, und zwar westlich der öffentlichen Wegparzellen 194 und 199. Das Feldstück 8 sei Acker bzw. Wechselgrünland. Das ganz im Süden gelegene Feldstück 9 sei Dauergrünland. Das Feldstück 8 bestehe einerseits aus der Parzelle 116 im Eigentum der Zweitmitbeteiligten, andererseits aus Flächen, die von den Bundesforsten gepachtet seien. Der südliche Teil, bestehend aus Grundstück 120, sei 1996 als Grünland bewirtschaftet gewesen (laut Mehrfachantrag als Acker-Wechselgrünland angegeben) und der nördliche Teil, bestehend aus den Grundstücken 110, 112/2 und 112/3 habe 1996 als Silo-Mais-Acker gedient. Den Schwerpunkt der Betrachtungen müsse das im Eigentum des Zweitmitbeteiligten stehende Grundstück 116 im Ausmaß von ca. 3,4 ha bilden. Die Zufahrt erfolge auf Grund der Bewirtschaftungs- und Geländeverhältnisse von der Hofstelle aus über den Servitutsweg und in weiterer Folge über den öffentlichen Weg 194, den allerwestlichsten schmalen Streifen der Wegparzelle 197 und von hier entlang der Südgrenze der Parzelle 112/2 zum Südosteck der Parzelle 116.
Für die Bewirtschaftung der Feldstücke 8 und 4 seien ein Traktor, ein Ladewagen, ein Anbaumähdrescher sowie ein Kipper im landwirtschaftlichen Betrieb vorhanden. Für die Erzeugung von Grassilage stehe kein betriebseigener Erntewagen zur Verfügung. Dieser werde überbetrieblich eingesetzt. Die überbetriebliche Einsetzung dieses Erntewagens für die Ernte und den Transport zur Hofstelle sei aus betriebswirtschaftlichen und arbeitswirtschaftlichen Gründen erforderlich, da kein eigenes Gerät (Erntewagen oder Häcksler) zur Verfügung stehe. Der Abtransport sei jedenfalls aus dem Feldstück 4, Parzelle 134, sowie aus dem südlichsten Teil des Feldstückes 8, Parzelle 120, erforderlich. Eingesetzt werde hiebei ein Erntewagen der Type Pöttinger Trend I mit einem Ferguson-Traktor. Der Traktor habe eine Außenspurbreite von 1,94 m. Die Gesamtlänge des Traktors mit dem Erntewagen betrage von der Vorderseite des Vorderreifens bis zur Hinterseite des Wagens 9,25 m im unteren Bereich, jedoch samt dem Traktorvorbau 9,55 m. Oben sei der Erntewagen länger und zwar um 60 cm. Die Gesamtlänge von Traktor und Erntewagen betrage somit 10,15 m. Die Breite des Erntewagens samt Vorsprüngen betrage 2,30 m.
Die Strohernte werde normalerweise mit dem betriebseigenen Ladewagen durchgeführt. Auf Grund des beschränkten Lagerraumes im Wirtschaftsgebäude sei es in manchen Jahren notwendig, zusätzlich Stroh in Form von Ballen außerhalb des Wirtschaftsgebäudes zu lagern. Dabei werde über den Maschinenring eine Großballenpressegarnitur eingesetzt, die eine Länge von ca. 10 m und eine Arbeits- und Transportbreite von fast 3 m aufweise.
Brennholzlieferung erfolge zum Hof mit eigenem Kipper oder eventuell auch mit LKW, dies insbesondere auch durch die Drittmitbeteiligte.
Zur Frage, ob der Transport nur über die öffentliche Wegparzelle 194 und anschließend über den Servitutsweg erfolgen könne oder ob auch eine andere Trasse zur Verfügung stehe, werde Folgendes festgestellt:
Laut Kataster führe im Südosten des Hofbereiches die öffentliche Wegparzelle 197 vorbei, führe dann weiter nach Süden und schließlich zwischen Parzelle 134 im Süden und den Parzellen 135 und 112/1 im Norden hindurch etwa Richtung Westsüdwest bis zur öffentlichen Wegparzelle 194. In der Natur zeige dieser Weg folgendes Bild:
Er führe vorerst Richtung Süden bis zu der Kurve von der Südrichtung in die etwa Westsüdwestrichtung. In diesem Kurvenbereich quere ein nicht reguliertes Bächlein den Weg. Überdies sei diese Kurve in einem Böschungsbereich situiert, wobei die Breite vom Böschungsfuß der oberen Böschung bis zur Böschungsoberkante der unteren Böschung 2,50 m betrage. In weiterer Folge führe der Weg in einer Breite von ca. 2,90 m weiter (gemessen zwischen der Vermessungsmarke auf dem Südosteck der Parzelle 112/1 und dem südlich des Weges befindlichen Zaun). Von dieser Vermessungsmarke bis zum Böschungsfuß hinter dem Zaun betrage die Breite 3,50 m. Im Bereich südlich der Parzelle 112/1 (im Eigentum des Beschwerdeführers) zeigten sich Vernässungen auf diesem Weg, die sich pflanzensoziologisch durch das Vorkommen von Kohldistel und Mähdesüß verdeutlichten. Die Anfrage bei der zuständigen Gemeinde habe ergeben, dass die Gemeinde diesen Weg nicht mehr erhalte, weil er auf Grund der geschilderten Umstände nicht mehr den heutigen Anforderungen entspreche. Die Gemeinde sei daher an einem Befahren bzw. an der Benützung dieses Weges nicht mehr interessiert, sondern eher an einer Auflassung, da ein Weg, nämlich Parzelle 194, ausreiche und Parzelle 194 als Schotterstraße jedenfalls notwendig sei.
Die südlich der Parzelle 134 gelegenen Parzellen 133/1 und 133/2 je LN und 131/1 Wald stünden im Eigentum der Drittmitbeteiligten.
Zur Bewirtschaftung der Parzellen 116 und 134 und der von den Bundesforsten gepachteten Flächen sowie für die Bewirtschaftung der Liegenschaften der Drittmitbeteiligten sei die Benützung des öffentlichen Weges 194 und in der Folge des Servitutsweges Richtung Osten (zur Parzelle 140/3) bzw. zur Hofstelle ganzjährig erforderlich. Aus diesem Grunde sei auch eine entsprechende Einbindung vom öffentlichen Weg in den Servitutsweg bzw. umgekehrt erforderlich, dies mit einem entsprechenden Kurvenradius. Südlich der erforderlichen Maschinen und Geräte, mit denen diese Fahrtstrecke bzw. diese Kurve im Kreuzungsbereich benützt werden müsse, werde auf die vorangehenden Ausführungen verwiesen, wobei vor allem der eigene Mähdrescher mit Traktor, der Ladewagen mit Traktor, der Kipper mit Traktor und der Erntewagen mit Traktor und gegebenenfalls die Großballenpressengarnitur mit Traktor und schließlich der Holzabtransport des Brennholzes mittels LKW zum Wohnhaus der Drittmitbeteiligten zu berücksichtigen seien. Derzeit sei ein Befahren dieser Strecke im angeführten Kreuzungsbereich mit den angeführten Maschinen, Geräten und Fahrzeugen nicht möglich, ohne auf die westlich dieses Kreuzungsbereiches gelegenen Parzellen der Bundesforste in einem Bogen auszuweichen. Dies sei zwar bisher von den Bundesforsten trotz der damit sicherlich verbundenen Bodenverdichtungen toleriert worden, könne jedoch nicht als Dauerzustand angesehen werden. Weiters müsse festgestellt werden, dass der nordwestlichste Teil der Parzelle 112/1 des Beschwerdeführers nach Norden hin einen Vorsprung bilde und nicht eine gerade Verlängerung der Nordgrenze dieser Parzelle 112/1 nach Westen hin gegeben sei, sodass eine ungünstige Grundstücksform bestehe. Die Folge davon sei, dass dieser Vorsprung derzeit bei der Grünlandnutzung nur mit der Hand gemäht werden könne und eine Ackernutzung überhaupt nicht möglich sei. Andererseits müsse auf den gegenüberliegenden Parzellen der Bundesforste, die derzeit durch den Erstmitbeteiligten mit Silomais bestellt seien, ein unnötiger Bogen entstehen, der die Grundstücksform wesentlich verschlechtere. Schon aus Gründen der Agrarstruktur komme daher für die Einbindung vom Servitutsweg in die öffentliche Wegparzelle 194 nur eine Einbindung im nordwestlichsten Teil der Parzelle 112/1, der ohnehin eine sehr ungünstige Form aufweise, in Betracht, dies in Form einer bogenförmigen Einbindung. Die Grundstücksform werde durch die Schaffung dieser Einbindung jedenfalls günstiger, weil der nur händisch bearbeitbare Bereich für die Bewirtschaftung wegfalle.
Im abschließenden Teil seines Gutachtens beschäftigte sich der Amtssachverständige für Landwirtschaft eingehend mit der an den Beschwerdeführer für die Einräumung des Bringungsrechtes auf seinem Grundstück Nr. 112/1 zu leistenden Entschädigung.
Der Amtssachverständige für Wegebau hielt in seinem Gutachten vom 30. Juli 1997 fest, die Bewirtschaftung der Grundstücke des Erstmitbeteiligten und der Zweitmitbeteiligten erfolge derzeit über den über die Parzelle 112/1 führenden Weg. Hiebei komme es im Einbindungsbereich in den öffentlichen Weg 194 auf Grund der ungünstigen Ausbildung beim Befahren mit größeren landwirtschaftlichen Geräten zu erheblichen Problemen. Ein Einbiegen nach Süden sei nur unter Inanspruchnahme der Parzelle 112/2 der Österreichischen Bundesforste möglich. Ein Befahren des öffentlichen Weges 197 mit größeren Geräten sei auf Grund des Naturzustandes - begrünte, maximal 2,9 m breite Fahrbahn mit starken Spureintiefungen sowie teilweisem Anschnittsprofil - praktisch unmöglich. Diese Feststellungen gälten insbesondere auch für die Grundstücke der Drittmitbeteiligten, da ein Einbinden vom öffentlichen Weg 194 in die Hofzufahrt für Lastkraftwagen und Langholzfuhren ohne Inanspruchnahme von Fremdgrund nicht möglich sei. Eine Bringung über den öffentlichen Weg 197 scheide aus, da die Befahrbarkeit für Großgeräte nicht gegeben sei und ein Fahrrecht durch die Hofstelle des Erstmitbeteiligten und der Zweitmitbeteiligten nicht vorliege.
Der Gutachter stellte in der Folge zwei mögliche Varianten zur Behebung dieses Bringungsnotstandes gegenüber.
Der Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass die Variante A (Ausformung des Kreuzungsbereiches Servitutsweg - Wegparzelle 194) die beste Lösung sei. Er führte dazu aus, der derzeitige ungünstige Fahrbahnverlauf erzwinge bei einem Einbiegemanöver mit größeren Maschinen in südliche Richtung ein Überfahren der angrenzenden Privatflächen. Durch die Abgrenzung mittels Holzpflöcken und Querlatten sowie den dahinter liegenden Steinblock sei ein Überfahren (Abschneiden der Innenkurve) des südlichen Fahrbahnrandes im Einbindungsbereich nicht möglich. Es erfolge daher eine Benützung der landwirtschaftlichen Grundstücke 110 und 112/2 im Eigentum der Österreichischen Bundesforste. Dieses Fahrmanöver werde derzeit durch den Eigentümer toleriert, der jedoch zu bedenken gebe, dass es dadurch zu einer Bodenverdichtung komme, welche auf Dauer nicht akzeptiert werden könne. Einer Einräumung eines Bringungsrechtes auf dieser Fläche, und zwar in Form eines Überfahrtsrechtes in einem bogenförmigen Verlauf widerspreche der derzeit geradlinige ostseitige Grenzverlauf der landwirtschaftlichen Nutzflächen 110 und 112/2 zum Weg 194, da dadurch eine erhebliche Wirtschaftserschwernis entstehe. Daher sei vom Gutachter nach der RVS 3.8 - Ländliche Straßen und Wege - Punkt 4 - Kreuzungen und T-Kreuzungen - nach Tabelle 12 eine Absteckung des südseitigen Einbindungsbereiches vorgenommen und der Flächenbedarf ermittelt worden. Es ergebe sich ein Flächenbedarf von 75 m2 für die ordnungsgemäße Ausbildung des Einbindungsbereiches. Davon entfielen ca. 53 m2 auf das Grundstück 112/1 im Eigentum des Beschwerdeführers und 22 m2 auf die öffentliche Wegparzelle 194. Da es sich in diesem Bereich um eine ebene Wiesenfläche handle, seien keinerlei Böschungen zu erwarten. Die Kosten für diese Ausgestaltung des Bringungsrechtes beliefen sich einschließlich der Entschädigung auf 7.820 S.
Zur Variante B (Reaktivierung des öffentlichen Weges 197) führte der Amtssachverständige aus, der öffentliche Weg 197 zweige vom öffentlichen Weg 194 in der südwestlichen Ecke der Parzelle 112/1 ab und verlaufe entlang der südlichen Grenze der Parzelle 112/1 und 135 in östliche Richtung und nach Richtungsänderung in nördliche Richtung zur Hofstelle des Erstmitbeteiligten und der Zweitmitbeteiligten. Die Weglänge von der Abzweigung bis zur Hofstelle betrage ca. 380 m, davon seien die letzten ca. 120 m (Hofstelle bis zum Weg 198) in einem befahrbaren Zustand. Im Anschluss daran führe der öffentliche Weg 197 über flaches Wiesengelände bis zum Gatter an der Liegenschaftsgrenze der Parzellen 135 und 112/1. Die Wegbreite im Durchfahrtsbereich betrage 2,9 m (gemessen zwischen der Vermessungsmarke auf der Südostecke der Parzelle 112/1 und dem südlich des Weges befindlichen Zaun). In weiterer Folge weise die Weganlage ein Anschnittprofil auf, wobei nordseitig (zu Parzelle 112/1 des Beschwerdeführers) die Dammhöhe stetig in westliche Richtung von 0 auf 1,7 m Höhe zunehme. Die Breite des Profiles (vom südseitigen Zaun bis zum nordseitigen Böschungsfuß) betrage anfangs ca. 3,5 m und verbreitere sich zum Ende hin auf ca. 5,0 m. Die Fahrbahn auf diesem 100 m langen Wegabschnitt zeige Breiten von 2,2 bis 2,3 m. Südseitig werde der Weg von einem Weidezaun begrenzt. Nach ca. 50 m befinde sich in der Zaunflucht ein Telefonmast, ein weiterer sei im Einbindungsbereich positioniert. Die Fahrbahn zeige in diesem Abschnitt tiefere Fahrrillen und Vernässungen. Laut Katastermappenblatt sei die Breite des öffentlichen Weges 197 südlich der Parzelle 112/1 zwischen 4,0 und 6,0 m. Festgestellt worden sei, dass die vorhandene Katasterbreite für die Adaptierung des Weges bis auf ein kurzes Teilstück (Katasterbreite ca. 4,0 m) wegen der dortigen Böschungshöhe von 1,5 m ausreichend sei.
Zur Adaptierung des Weges 197 führte der Amtssachverständige für Wegebau aus, auf Grund der Erhebungen des Amtssachverständigen für Landwirtschaft sei es erforderlich, dass die Zufahrt zu den Not leidenden Parzellen mit größeren Geräten gewährleistet werde. Daher müsse die künftige Fahrbahnbreite mit mindestens 3,0 m festgelegt werden. In dieser Breite müsse eine befestigte Fahrbahn vorliegen. Der Umbau des derzeitigen Wegbestandes werde für den ca. 100 m langen Abschnitt südlich der Parzelle 112/1 mit S 24.000,-- geschätzt. Dieser Betrag setze sich aus dem Abnehmen der südseitigen Böschung in einer Breite von ca. 1 m und der Herstellung profilgerechter Böschungen sowie der Lieferung und dem Einbau von Wegschotter im Ausmaß von ca. 75 m3 zusammen. Dazu kämen noch der Abtrag des bestehenden Zaunes, das Versetzen der Telefonmasten und die Neuerrichtung des Weidezaunes, welche nicht verrechnet würden, da sie in Eigenregie bzw. durch die Post durchgeführt würden. Die angeführten Baukosten von S 24.000,-- seien lediglich für den Abschnitt im Anschnittprofil angeschätzt. Allfällige geringfügige Grundeinlösen sowie zusätzliche Verbesserungen im Abschnitt von der Hofstelle bis zur Besitzgrenze (Beseitigung von Weichstellen im flachen Wiesenbereich sowie eventuelle Entwässerungsmaßnahmen) seien in den Kosten noch nicht enthalten. Um eine Befahrbarkeit bei jeder Witterung zu gewährleisten, sei es erforderlich, auch diesen Abschnitt zur Gänze zu befestigen.
Zusammenfassend kam der Gutachter nach einer abschließenden Gegenüberstellung der Vor- und Nachteile beider Varianten zu dem Ergebnis, dass die Variante A den Kriterien nach dem Kärntner Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1969 entspreche, es bei der Durchführung weder zu Wertminderungen noch zu Wirtschaftserschwernissen für den Beschwerdeführer komme sowie wesentlich geringere Errichtungskosten als bei Variante B für die Mitbeteiligten entstünden. Die Fremdgrundinanspruchnahme sei zwar größer als bei Variante B, jedoch nach wie vor in einem geringfügigen Ausmaß. Es komme durch die Ausbildung des Kurveninnenbereiches zu keiner Durchschneidung einer Bewirtschaftungsfläche, sondern im Gegenteil zu einer Verbesserung der Grundstücksform durch die Inanspruchnahme des nördlichen Vorsprunges der Parzelle 112/1, welcher derzeit auf Grund seiner Form nur händisch bearbeitet werden könne.
Zu diesen beiden Gutachten gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab, in der er zunächst darauf verwies, dass sich die Österreichischen Bundesforste bei der Verhandlung am 30. Jänner 1997 bereit erklärt hätten, den für eine ordnungsgemäße Einbindung erforderlichen Grund ins öffentliche Gut abzutreten. Es sei daher keine Notwendigkeit gegeben, seine Grundflächen für ein Bringungsrecht in Anspruch zu nehmen.
Zur Drittmitbeteiligten führte der Beschwerdeführer aus, sie habe keinen Hof und kein Wirtschaftsgebäude, sei also nicht antragslegitimiert. Verwiesen wurde weiters darauf, dass in Anfahrtsrichtung nach Braunsberg die Gemeindestraße an der engsten Stelle nur 2,8 m messe. Sämtliche Geräte, welche sohin nach Braunsberg gebracht würden, dürften nicht breiter als 2,8 m sein. Würde der öffentliche Weg 197 mit Eigenmitteln verbessert, so sei nur ein geringfügiger Aufwand erforderlich. Im Übrigen hätten die Mitbeteiligten immer wieder Wasser vom südöstlich im Hang fließenden Bach abgeleitet und in das Grundstück 134 eingeleitet, um in der Folge das Grundstück 112/1 zu vernässen. Bei ordnungsgemäßer Führung des Wasserbettes des Baches gebe es keine Vernässungen und der Weg wäre trocken. Für den Erstmitbeteiligten und die Zweitmitbeteiligte sei der Weg 197 gerade, wesentlich kürzer und breiter. Zum Grundstück 116 und zum Bachgrundstück 112/2 könne geradeaus zugefahren werden, ohne eine Kurve zu nehmen und diese Wegverbindung sei wesentlich günstiger und näher. Die Schätzung der Kosten durch den Amtssachverständigen für Wegebau sei zu berichtigen, da es im Bereich der gegenständlichen Grundstücke genügend Schottervorkommen gebe. Das Argument, die Ausrundung des Einbindungsbereiches bei der derzeit bestehenden Hofzufahrt würde auch für den Beschwerdeführer Vorteile bringen, sei nicht stichhältig, da dieser die nordwestliche Ecke seines Grundstückes 112/1 auch bisher maschinell und nicht händisch bewirtschaftet habe. Zusammenfassend beantragte der Beschwerdeführer, die Gutachter mögen die Ursache der Vernässungen auf Parzelle 112/1 feststellen, die Lage des Verlaufes des in der Natur vorhandenen öffentlichen Weges 197 in einen Plan fassen, die Position des Zaunes nördlich des Grundstückes 134 erfassen und in einen Plan einzeichnen sowie einen Plan verfassen, nach welchem die notwendige Inanspruchnahme der Grundflächen der Grundstücke 110 und 112/2 der Bundesforste eingezeichnet seien.
In einer Gutachtensergänzung vom 23. September 1997 führte der Amtssachverständige für Wegebau dazu aus, Lage und Beschaffenheit des öffentlichen Gutes 197 seien im Gutachten eingehend beschrieben und es sei auf die Situierung des Zaunes eingegangen worden. Ebenso sei ein Vergleich zwischen dem Naturzustand und der Darstellung im Katastermappenblatt durchgeführt worden. Eine vermessungstechnische Naturbestandsaufnahme und die beantragte Mappendarstellung hätten keinen Einfluss auf die Beurteilung der im Gutachten dargestellten Variante B.
Was die planliche Darstellung der notwendigen Grundinanspruchnahme bei Ausbildung des Einbindungsbereiches ohne Inanspruchnahme der Grundflächen des Beschwerdeführers bei Belastung der Grundstücke 110 und 112/2 der Österreichischen Bundesforste betreffe, so habe der Amtssachverständige für Landwirtschaft bereits darauf hingewiesen, dass die Ausgestaltung eines ordnungsgemäßen Einbindungsbereiches unter Einbeziehung der Grundstücke 110 und 112/2 zu einer ungünstigen Grundstücksform führe. Um dies zu veranschaulichen, sei eine planliche Darstellung dieser Einbindung auf Basis der Richtlinien für den ländlichen Straßenbau durchgeführt worden. In der Äußerung des Beschwerdeführers werde mehrmals auf die Bereitschaft der Österreichischen Bundesforste hingewiesen, die erforderlichen Grundflächen für eine ordnungsgemäße Einbindung in das öffentliche Gut zu übertragen, wobei die Flächen nach dem Verkehrswert zu entschädigen und die Kosten der Vermessung und Verbücherung von den Mitbeteiligten zu tragen seien. Dies ergebe Kosten in Höhe von S 29.640,--.
Was die angebliche Maximalbreite von 2,8 m des öffentlichen Weges im Anfahrtsbereich nach Braunsberg betreffe, so liege kein Problem vor. Die Gemeinde habe bestätigt, dass die Zufahrtsmöglichkeit nach Braunsberg für alle Fahrzeuge bis dato ungehindert möglich gewesen sei.
Abgesehen davon, dass auf keinem Grundstück der Zweitmitbeteiligten eine Genehmigung zum Abbau von Schotter vorliege, würden sich die Kosten der Varianten lediglich bei den Lieferungskosten bzw. Materialkosten reduzieren. Variante A stelle sich nach wie vor als günstigste Möglichkeit der Beseitigung des Bringungsnotstandes dar.
Der Amtssachverständige für Landwirtschaft beharrte in seinem Ergänzungsgutachten vom 14. August 1997 darauf, dass der vom beantragten Bringungsrecht betroffene Teil des Grundstückes 112/1 des Beschwerdeführers Nachteile in der Bewirtschaftung aufweise. Die vom Beschwerdeführer ins Spiel gebrachte Variante einer Einräumung des Bringungsrechts über Grundstücke der Österreichischen Bundesforste widerspreche nicht nur Grundsätzen der Bodenreform, sondern auch schon den allgemeinen praktischen Erfahrungen des täglichen Lebens.
Zu diesem Ergänzungsgutachten legte der Beschwerdeführer eine Äußerung vom 23. Oktober 1997 vor. Darin bemängelte er eingangs, dass der Verlauf des Baches nicht besichtigt und die Durchnässung nicht festgestellt worden sei und dass der Amtssachverständige für Wegebau den öffentlichen Weg 197 nicht in einem Plan erfasst habe. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass mit einem Mähdrescher nur in trockenen Zeiten gefahren werden könne. Daraus könne jedoch gefolgert werden, dass in diesen Zeiten auch der Weg 197 ohne jegliche Schotterung und Befestigung durch den Mähdrescher befahren werden könne. Die vom Amtssachverständigen zur Dimensionierung des Einbindungsbereiches gewählten Kriterien seien zu großzügig.
Zu dieser Stellungnahme stellte der Amtssachverständige für Landwirtschaft fest, dass er sein Gutachten voll aufrecht erhalte.
Der Amtssachverständige für Wegebau führte im Schreiben vom 11. Dezember 1997 aus, die Dimensionierung des Einbindungsbereiches sei nochmals überprüft und festgestellt worden, dass im vorliegenden Fall auf Grund der eingesetzten Maschinen mit einer reduzierten Deichsellänge D = 5,0 m das Auslangen gefunden werden könne. Auch bei dieser Dimensionierung müsse Fremdgrund in Anspruch genommen werden. Der Amtssachverständige habe nochmals Varianten der Grundinanspruchnahme in den Anlagen A, B und C dargestellt. Diese Varianten beruhten auf Vorschlägen des Beschwerdeführers. Alle drei Variationen der Variante A seien geeignet, den herrschenden Bringungsnotstand zu beseitigen. Die Lösung und Inanspruchnahme des Grundstückes Nr. 112/1 sei jedoch die wirtschaftlichste. Durch die Variation dieser Lösung verringerten sich die Entschädigungskosten von 820 S auf S 400,--. Bei gleich bleibenden allfälligen Baukosten ergäben sich maximale Errichtungskosten von S 7.400,--.
Der Beschwerdeführer reagierte mit einer Stellungnahme vom 23. Juni 1998, der eine Fotodokumentation angeschlossen war, in der der Beschwerdeführer behauptete, ihr seien die bestehenden Vernässungen sowie die Benützbarkeit des dargestellten Weges 197 durch landwirtschaftliche Geräte zu entnehmen.
Die Amtssachverständigen erklärten, aus dieser Stellungnahme ergäben sich keine neuen Aspekte.
Mit Bescheid vom 6. März 1998 räumte die ABB unter Spruchpunkt 1. zugunsten der zur Liegenschaft vlg. Unterer Fressenfelder gehörigen Parzellen 116, 117 und 118, KG Braunsberg, im Eigentum der Zweitmitbeteiligten sowie zugunsten der Parzellen 131/1, 133/1 und 133/2, KG Braunsberg, im Eigentum der Drittmitbeteiligten, ein zeitlich unbeschränktes Bringungsrecht und zugunsten der Parzellen 119, 120, 121, 112/2 und 112/3, KG Braunsberg, welche vom Erstmitbeteiligten von den Österreichischen Bundesforsten gepachtet sind, ein auf die Dauer dieses Pachtverhältnisses zeitlich beschränktes Bringungsrecht ein. Das Bringungsrecht besteht in dem Recht, den südlichen Einbindungsbereich des Weges auf Parzelle 112/1 nach Maßgabe des einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Lageplanes auszubilden und zu befestigen sowie mit allen landesüblichen Fahrzeugen und Geräten zu befahren.
Unter Spruchabschnitt 2. sprach die ABB aus, dass dem Beschwerdeführer als Eigentümer der Parzelle 112/1 für die durch die Einräumung des Bringungsrechtes verursachten vermögensrechtlichen Nachteile eine einmalige Entschädigung in der Höhe von S 400,-- gebührt.
In der Begründung heißt es nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass der Einbindungsbereich der Hofzufahrt in den öffentlichen Weg 194 tatsächlich eine Behinderung bei der Bewirtschaftung der spruchgegenständlichen land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke darstelle. Selbst vom Beschwerdeführer werde eingeräumt, dass bei größeren Maschinen und Geräten ein mehrmaliges Reversieren in Kauf genommen werden müsse. Beide Amtssachverständige hätten in ihren Gutachten und Stellungnahmen ausführlich dargestellt, dass damit eine unzulängliche Bringungsmöglichkeit gegeben sei. Dadurch aber liege ein Bringungsnotstand vor. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Drittmitbeteiligte letztlich Besitzerin eines Einfamilienhauses sei und nach Ansicht des Beschwerdeführers nicht als Landwirtin angesprochen werden könne, da die Abfuhr von Erntegut mittels LKW auf Grund der örtlich gegebenen Situation nicht möglich sei. Die Drittmitbeteiligte müsse als Eigentümerin der Parzellen 133/1, 133/2 und 131/1 die rechtlich gesicherte Möglichkeit haben, von ihrem Wohnsitz zu diesen Flächen und umgekehrt zufahren zu können. Selbstverständlich müsse damit auch der Transport des Erntegutes umfasst sein. Da Bringungsrechte Realrechte seien, erfolge deren Einräumung zugunsten von land- bzw. forstwirtschaftlichen Grundstücken. Ausgangspunkt sei immer die Betriebsstätte, von der aus die Bewirtschaftung der Not leidenden Grundstücke vorgenommen werde. Dass der Erstmitbeteiligte als Pächter der Grundstücke seiner Mutter bzw. als Pächter von Grundstücken der Österreichischen Bundesforste auftrete, ändere nichts an seiner Antragslegitimation, befinde sich seine Wohnstätte doch auf der Hofstelle der Liegenschaft vlg. Unterer Fressenfelder. Aus allen Gutachten komme zum Ausdruck, dass die derzeitige Hofzufahrt und die ordnungsgemäße Einbindung in den öffentlichen Weg 194 die beste Möglichkeit zur Beseitigung des Bringungsnotstandes darstelle. Für diese Beurteilung seien nicht nur die gegenüber gestellten Kosten maßgebend gewesen, sondern auch der Umstand, dass die nunmehr eingeräumte Variante über befestigte Wege verlaufe und sogar dem Beschwerdeführer kleine Vorteile bringe. Die durch die Einräumung dieses Bringungsrechtes verbundenen Nachteile der Inanspruchnahme von 26 m2 Grundfläche würden jedenfalls durch die Vorteile, die durch dieses Bringungsrecht entstünden, aufgewogen. Die gewählte Variante nehme Fremdgrund unter Berücksichtigung seines Verwendungszweckes in möglichst geringem Ausmaß in Anspruch und es verursache die Realisierung dieser Variante auch die geringsten Kosten. Der Hinweis des Beschwerdeführers, die Österreichischen Bundesforste würden den Grund ins öffentliche Gut abtreten, könne im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden, handle es sich hiebei doch um ein Vertragsverhältnis zwischen den Österreichischen Bundesforsten und der betreffenden Gemeinde. Sowohl dieses Rechtsgeschäft als auch allenfalls andere in Frage kommende Tauschgeschäfte bedürften jedoch des Einvernehmens der beteiligten Grundeigentümer.
Der Beschwerdeführer berief.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 22. Februar 1999 wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab.
In der Begründung stützte sie sich im Wesentlichen auf die von der ABB eingeholten Gutachten. Zur Entschädigung heißt es, die belangte Behörde habe sich nicht veranlasst gesehen, den festgesetzten Entschädigungsbetrag einer näheren Erörterung zu unterziehen, weil der Beschwerdeführer selbst im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde erklärt habe, dass eine Erhöhung des Entschädigungsbetrages für ihn nicht zur Diskussion stünde.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluss vom 6. Oktober 1999, B 1011/99-3, ihre Behandlung ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof bringt der Beschwerdeführer vor, die Einräumung des Bringungsrechtes zugunsten der Liegenschaft der Zweitmitbeteiligten sei völlig zu Unrecht erfolgt. Die Zweitmitbeteiligte könne über den öffentlichen Weg 197, welcher eine Mindestbreite von 3 m aufweise, jedoch eine Katasterbreite von 4 bis 6 m habe, auf einem wesentlich kürzeren Weg die Grundstücke 116, 117 und 118 erreichen.
Die Drittmitbeteiligte sei "aktiv überhaupt nicht legitimiert", ein Bringungsrecht zu beantragen, da sie östlich des Grundstückes 112/1 keine Liegenschaft besitze. Die Grundstücke 133/1, 133/2 und 131/1 könnten über die öffentlichen Wege 199 und 194 in gerader Linie vom öffentlichen Straßennetz mit allen Fahrzeugen erreicht werden. Es bestehe keine Notwendigkeit, dass die Drittmitbeteiligte zum Grundstück ihres Ehegatten, der selbst kein Landwirt, sondern Bankbeamter sei, ein Bringungsrecht eingeräumt bekomme. Die Drittmitbeteiligte habe keine Parteistellung. Im Übrigen könnte die Drittmitbeteiligte auch mit landwirtschaftlichen Produkten über den Weg 197 zum Anwesen ihrer Schwiegermutter zufahren.
Ein Bringungsrecht für den Erstmitbeteiligten als Pächter sei unzulässig. Dieser könne die Pachtgrundstücke in gerader Linie über den nördlich bestehenden Servitutsweg des Grundstückes 112/1 erreichen und brauche nicht in Richtung Süden abzubiegen. Wenn landwirtschaftliche Grundstücke bearbeitet würden, so müssten diese selbst mit Maschinen befahren werden und es könne jederzeit in die Grundstücke 110 oder 112/2 vom Servitutsweg über den öffentlichen Weg 194 zugefahren werden. Unrichtig seien auch die Bestimmungen des § 7 des Güter- und Seilwegelandesgesetzes angewendet und die Entschädigung zu gering bemessen worden.
Die Feststellung, im Kreuzungsbereich zum Weg 194 liege eine Behinderung vor, sei unzutreffend. Der Weg 197 sei ohne jede Behinderung befahrbar. Die Erstmitbeteiligte könne von ihrem Hof aus über die Grundstücke 135 und 134 ebenfalls den Kreuzungsbereich der Grundstücke 194 und 199 erreichen.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Die mitbeteiligten Parteien haben sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Anträge auf Einräumung eines Bringungsrechtes wurden von den Mitbeteiligten im Jahr 1996 eingebracht. Mit der Einbringung dieser Anträge wurde das Verfahren anhängig gemacht.
Im Jahr 1996 stand das Kärntner- und Seilwege-Landesgesetz 1969, LGBl. Nr. 46 (GSLG 1969) in Kraft.
Mit 1. März 1998 ist das Gesetz vom 6. November 1997 betreffend land- und forstwirtschaftliche Bringungsrechte (Güter- und Seilwege-Landesgesetz - K-GSLG), LGBl. Nr. 4/1998, in Kraft getreten.
Nach § 23 Abs. 4 K-GSLG sind, soweit im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes Verfahren nach dem GSLG 1969 anhängig sind, diese nach dem GSLG 1969 fortzuführen.
Auf das vorliegende Verfahren ist daher das GSLG 1969 anzuwenden.
Nach § 1 Abs. 1 GSLG 1969 ist ein Bringungsrecht im Sinne dieses Gesetzes das zugunsten von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, eingeräumte Recht, Personen und Sachen über fremden Grund zu bringen.
Nach § 2 Abs. 1 GSLG 1969 sind Bringungsrechte auf Antrag einzuräumen, wenn
1. die zweckmäßige Bewirtschaftung von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes dadurch erheblich beeinträchtigt wird, dass für die Bringung der auf den Grundstücken oder im Betriebe gewonnenen oder gewinnbaren Erzeugnisse oder der zur Bewirtschaftung erforderlichen Personen oder Sachen keine oder nur eine unzulängliche Bringungsmöglichkeit besteht, und
2. dieser Nachteil nur durch ein Bringungsrecht, das öffentliche Interessen nicht verletzt und den im § 3 Abs. 1 aufgestellten Erfordernissen entspricht, beseitigt oder gemildert werden kann.
Nach § 3 Abs. 1 leg. cit. sind Art, Inhalt und Umfang eines Bringungsrechtes so festzusetzen, dass
1. die durch die Einräumung und Ausübung eines Bringungsrechtes erreichbaren Vorteile die damit verbundenen Nachteile überwiegen;
2.
weder Menschen noch Sachen gefährdet werden;
3.
fremder Grund unter Berücksichtigung seines Verwendungszweckes in möglichst geringem Ausmaß in Anspruch genommen wird und
4. möglichst geringe Kosten verursacht werden.
§ 2 Abs. 1 GSLG 1969 sieht für die Einräumung eines Bringungsrechtes einen Antrag vor, ohne ausdrücklich zu regeln, wer zur Einbringung eines solchen Antrages berechtigt ist.
Ziel des GSLG 1969 ist es nach den Erläuterungen zu diesem Gesetz, Mängel in der Verkehrserschließung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke zu beseitigen, um die zweckmäßige Bewirtschaftung der Grundstücke und Betriebe zu gewährleisten, die natürlichen Produktionskräfte unter Einbeziehung der verkehrsentlegenen Gebiete bestmöglich auszunützen und die wirtschaftliche sowie soziale Lage der im Betrieb tätigen oder von den Erträgnissen der Grundstücke und des Betriebes abhängigen Personen dauernd zu verbessern und zu sichern (vgl. den Allgemeinen Teil der Erläuterungen, Verf-8/21/1969).
Ein Bringungsnotstand beeinträchtigt im Falle der Verpachtung im besonderen Maße auch den Pächter. Es ist daher davon auszugehen, dass auch ihm ein Antragsrecht zusteht, um diesen Bringungsnotstand durch die Einräumung eines Bringungsrechtes beseitigen zu lassen.
Bestätigt wird diese Auffassung durch die Ausführungen in den Erläuterungen zu § 2 GSLG 1969. Dort heißt es:
"Antragsberechtigt sind die Parteien im Sinne des § 8 AVG 1950, also Personen, die am Verfahren vermöge eines Rechtsanspruches beteiligt sind, wie der Eigentümer, aber auch der Nutznießer und Pächter."
Es war daher auch der Erstmitbeteiligte, der nicht Eigentümer, wohl aber Pächter von landwirtschaftlich genutzten Grundstücken ist, berechtigt, einen Antrag auf Einräumung eines Bringungsrechtes zu stellen.
Das Bringungsrecht wurde entgegen den Ausführungen in der Beschwerde nicht zu Gunsten des Erstmitbeteiligten, sondern zu Gunsten bestimmter Grundstücke eingeräumt.
Warum die Drittmitbeteiligte nicht antragsberechtigt und Partei im Verfahren sein soll, ist unerfindlich, ist sie doch Eigentümerin land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke. Wo diese Grundstücke liegen und ob für diese Grundstücke ein Bringungsnotstand besteht, ist keine Frage der Antragslegitimation und der Parteistellung, sondern eine Frage der inhaltlichen Berechtigung ihres Antrages.
Voraussetzung für die Einräumung eines Bringungsrechtes ist ein Bringungsnotstand, d.h. eine unzulängliche Bringungsmöglichkeit, die die zweckmäßige Bewirtschaftung erheblich beeinträchtigt.
Einen solchen Bringungsnotstand haben die Behörden beider Rechtsstufen darin erblickt, dass der Einbindungsbereich der Hofzufahrt in den öffentlichen Weg 194 so ausgestaltet ist, dass ein Befahren mit den notwendigen Fahrzeugen und Geräten wie Mähdrescher, Ladewagen, Kipper und Erntewagen sowie gegebenenfalls Großballenpresse und LKW nicht möglich ist, ohne auf fremde Grundstücke auszuweichen, für die kein Bringungs- oder sonstiges Benutzungsrecht besteht. Diese Feststellung kann sich auf die eingeholten Sachverständigengutachten stützen. Dass die von den Amtssachverständigen konstatierte Unzulänglichkeit der Bringung besteht, hat im Übrigen der Beschwerdeführer selbst insofern zugestanden, als er in der Berufung ausgeführt hat, dass ein ein- oder mehrmaliges Zurückstoßen erforderlich ist, um die Kurve nehmen zu können.
Das Schwergewicht in der Argumentation des Beschwerdeführers liegt in der Behauptung, die Mitbeteiligten hätten andere ausreichende Zufahrtsmöglichkeiten zu ihren Grundstücken; für die Drittmitbeteiligte gebe es überdies keine Notwendigkeit der Zufahrt zum Haus ihres Ehegatten, da dieser kein Landwirt sei.
Die Möglichkeit der Benützung des öffentlichen Weges 197 wurde im Verwaltungsverfahren unter Beiziehung von Amtssachverständigen geprüft. Die Amtssachverständigen sind dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass dieser Weg im derzeitigen Zustand für die erforderlichen Fahrten der Mitbeteiligten nicht nutzbar ist und dass ein Ausbau in einen Zustand, in welchem eine solche Benützung möglich ist, mit wesentlich höheren Kosten verbunden wäre als die Lösung des Bringungsproblemes durch die im angefochtenen Bescheid getroffene Art. Diesen Ausführungen der Amtssachverständigen ist der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Seine Auffassung, er habe durch die seinen Stellungnahmen beigelegten Fotos bewiesen, dass der Weg 197 befahrbar sei und dass er eine Breite von mindestens 3 m aufweise, ist unzutreffend. Aus diesen Fotos lässt sich - wenn überhaupt - eher ein Beleg für die Auffassung der Amtssachverständigen ableiten.
War aber der Weg 197 nur mit erheblich über den Aufwendungen für die Einräumung eines Bringungsrechts über das Grundstück des Beschwerdeführers liegenden Aufwendungen in einen befahrbaren Zustand zu versetzen, dann verstösst die vorgenommene Bringungsrechtseinräumung angesichts des Umstandes, dass diese nur 26 m2 Grund des Beschwerdeführers in Anspruch nimmt, nicht gegen das GSLG 1969.
Der Umstand, dass die Drittmitbeteiligte und ihr Gatte keinen eigenen Hof bewirtschaften, steht der Einräumung eines Bringungsrechtes nicht entgegen. Entscheidend ist nicht das Vorhandensein einer Hofstelle, sondern ein Bringungsnotstand für land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke. Dass ein solcher insbesondere im Hinblick auf die Brennholzbringung vorliegt, haben die Behörden beider Rechtsstufen, gestützt auf die eingeholten Amtssachverständigengutachten, festgestellt. Das GSLG 1969 setzt eine Hofstelle als Voraussetzung für die Einräumung eines Bringungsrechtes nicht voraus. Es bietet nicht nur eine Handhabe dafür, eine Verbindung zwischen einer Hofstelle und einem land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstück durch Einräumung eines Bringungsrechtes herzustellen, sondern es ermöglicht die Einräumung eines Bringungsrechtes von einem land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstück auch zu anderen Orten als zur Hofstelle, wenn dies wie im Beschwerdefall zur Beseitigung eines Bringungsnotstandes erforderlich ist.
Der Beschwerdeführer behauptet zwar, die Entschädigung entspreche nicht dem Gesetz, gibt dafür aber keine Begründung. Eine Gesetzwidrigkeit der Entschädigungsfestsetzung ist daher nicht zu ersehen.
Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 25. Mai 2000
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999070201.X00Im RIS seit
11.07.2001