TE Bvwg Erkenntnis 2018/1/25 W197 2179750-2

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Veröffentlicht am 25.01.2018
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Entscheidungsdatum

25.01.2018

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z1

Spruch

W197 2179750-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. SAMSINGER als Einzelrichter im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl 1085406207-171011296, über die weitere Anhaltung von XXXX , geb. XXXX , algerischer Staatsangehöriger, in Schubhaft zu Recht erkannt:

A)

Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft betreffend XXXX , geb. XXXX , StA. Algerien, im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Feststellungen:

1.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Erkenntnis vom 28.12.2017 gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG idgF iVm § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist in dieser Entscheidung von nachstehendem Verfahrensgang, nachstehenden Feststellungen und nachstehender Beweiswürdigung ausgegangen, die auch der gegenständlichen Entscheidung zugrundegelegt werden:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) reiste illegal in Österreich ein und stellte am 01.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) vom 06.05.2017 wurde das Asylverfahren negativ entschieden sowie gegen den BF eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem für die Dauer von drei Jahren befristeten Einreiseverbotes erlassen. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 16.06.2017 als unbegründet abgewiesen. Die Entscheidung erwuchs am 20.06.2017 in Rechtskraft.

1.3. Am 06.06.2017 wurde erstmals ein Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates gestellt. Der BF wurde für den 22.06.2017 und den 12.07.2017 zur Vorsprache bei der algerischen Botschaft zur Erlangung eines Heimreisezertifikates geladen, erschien jedoch unentschuldigt nicht.

1.4. Am 14.07.2017 wurde gegen den BF ein Betretungsverbot gemäß § 38a SPG im Hinblick auf die ihm zugeteilte Betreuungseinrichtung ausgesprochen. Seither ist der BF unsteten Aufenthaltes. Der BF wird beschuldigt mehrere kriminelle Handlungen begangen zu haben.

1.5. Gegen den BF wurde in weiterer Folge ein Festnahmeauftrag erlassen und dieser nach Erlassung eines Schubhaftbescheides am 14.07.2017 in Schubhaft genommen. Aufgrund des Verdachtes einer TBC-Erkrankung des BF wurde die Schubhaft bereits am 21.07.2017 beendet und dieser in ein Landeskrankenhaus überstellt. Trotz konkreter ärztlicher Anweisung verließ der BF die Krankenanstalt und wurde er sodann am 31.07.2017 aufgrund der von ihm ausgehenden Ansteckungsgefahr verhaftet und in Untersuchungshaft genommen.

1.6. Am 30.08.2017 wurde der BF strafgerichtlich verurteilt und am 31.08.2017 aufgrund eines zwischenzeitlichen Festnahmeauftrages direkt in Verwaltungsverfahrungshaft überführt.

1.7. Am 31.08.2017 wurde der BF einvernommen und gab im Wesentlichen an, er sei nicht im Besitz eines gültigen Ausweisdokumentes, habe weder familiäre, berufliche noch sonstige Bindungen in Österreich, sei in Österreich weder kranken- noch sozialversichert und verfüge nicht über wesentliche Barmittel.

1.8. Am 31.08.2017 wurde über den BF in weiterer Folge die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, der BF sei algerischer Herkunft, habe in Österreich keinen ordentlichen Wohnsitz und keine sozialen bzw. familiären Kontakte. Er sei in Österreich weder beruflich noch sozial verankert und liege eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung gegen seine Person vor. Er sei bisher nicht freiwillig ausgereist und besitze kein gültiges Reisedokument. Bei der Erlangung eines Heimreisezertifikates sei er bisher zwei an ihn ergangenen Ladungen unentschuldigt nicht nachgekommen. Der BF verfüge darüber hinaus weder über einen ordentlichen Wohnsitz in Österreich, noch über ausreichende Barmittel, um seinen Unterhalt zu sichern und habe sich in der Vergangenheit mehrfach gegen die österreichische Rechtsordnung verhalten. Er habe durch das von ihm aufgezeigte Verhalten seine Ignoranz gegenüber der österreichischen Rechtsordnung bereits ausreichend dargestellt. Die Behörde gehe daher von Fluchtgefahr aus und überwiege im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung jedenfalls das öffentliche Interesse an einer gesicherten baldigen Außerlandesbringung des BF. Die Verhängung eines gelinderen Mittels sei im gegebenen Fall als nicht ausreichend bewertet worden und stelle die gegenständliche Schubhaft eine Ultima Ratio Maßnahme dar. Die Behörde gehe daher von der Rechtmäßigkeit der verhängten Schubhaft aus.

Der BF wurde sodann am 01.09.2017 von der laufenden Verwaltungsverwahrungshaft in die gegenständliche Schubhaft überführt.

1.9. Am 12.09.2017 erklärte sich die libysche Vertretungsbehörde für den BF aufgrund mangelnder Staatsangehörigkeit für nicht zuständig.

Im Rahmen der Vorführung vor die Botschaftsdelegation am 26.09.2017 wurde der BF als Algerischer Staatsangehöriger identifiziert, jedoch wurden seitens der Vertretungsorgane Algeriens noch weitere Nachforschungen hinsichtlich des BF als notwendig erachtet.

Am 17.10.2017 erfolgte die Ablehnung der tunesischen Botschaft hinsichtlich der Ausstellung eines Heimreisezertifikates mangels tunesischer Staatsangehörigkeit.

1.10. Auf Wunsch des BF erfolgte am 16.11.2017 eine weitere Einvernahme in deren Rahmen dem BF mitgeteilt wurde, dass aufgrund seiner bisher fehlenden Mitwirkung mit einer weiteren Anhaltung in Schubhaft zu rechnen sei.

1.11 Am 14.12.2017 legte das BFA den gesamten Verfahrensakt dem BVwG zur Entscheidung nach § 22 a Abs. 4 BFA-VG hinsichtlich der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer über die gesetzliche Dauer von vier Monaten dauernden Schubhaftfortführung vor. Mit Gleichzeitig überreichter Stellungnahme wurde näher ausgeführt, dass im vorliegenden Fall weiterhin Fluchtgefahr sowie Haftfähigkeit des BF bestehe. Bereits im September seien die Vertretungsbehörden von Marokko, Libyen und Tunesien zusätzlich um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates ersucht worden. Der BF sei am 26.09.2017 als Angehöriger Algeriens identifiziert worden, es seien jedoch noch Erhebungen in Algier mit einer Regeldauer von ca. vier Monaten seitens der Botschaft für notwendig erachtet worden. Am 31.10.2017 bzw. am 08.11.2017 sei bei der algerischen Botschaft die Ausstellung eines Heimreisezertifikates bisher urgiert worden. In der Vergangenheit habe sich die Kooperation mit der algerischen Botschaft stetig verbessert und könne mittlerweile von einer kontinuierlichen Zusammenarbeit gesprochen werden. Zwei Mal im Monat sei ein Interviewtermin bei der Botschaft angesetzt. In mehreren Fällen komme es jedoch zu zusätzlichen Erhebungen seitens der algerischen Behörden. In der Regel seien daher drei bis vier Monate notwendig um sodann nach Vorlage einer Flugbuchungsbestätigung seitens der algerischen Vertretungsbehörde ein Einreisezertifikat zu erlangen. Der BF habe bisher im Verfahren nicht mitgewirkt und sei er in der Vergangenheit unentschuldigt zwei Ladungen des BFA nicht nachgekommen. Nach Einlangen einer positiven Antwort der algerischen Botschaft sei eine Abschiebung durchaus möglich.

II.1. Feststellungen:

Allgemein:

1.1. Der Beschwerdeführer befindet sich seit 01.09.2017 in Schubhaft. Die gesetzliche Viermonatsfrist läuft am 01.01.2018 ab.

1.2. Der gegenständliche Schubhaftbescheid ist nicht in Beschwerde gezogen worden. Eine Änderung der Umstände für die seinerzeitige Verhängung der Schubhaft hat sich im Verfahren nicht ergeben.

1.3. Ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer liegt aktuell nicht vor. Mit einer Entscheidung über die Erstellung eines Heimreisezertifikates ist im Laufe des Jänners 2018 zur rechnen. Eine Identifizierung des BF als Algerier ist bereits erfolgt.

1.4. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Weiterführung der Schubhaft sind zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung nach wie vor gegeben.

Gesundheitszustand:

2.1. Der BF leidet an TBC und wird medikamentös behandelt. Eine Haftunfähigkeit ist mit dieser Erkrankung nicht verbunden. Das Verfahren hat keine gegebenen Einschränkungen der Haftfähigkeit ergeben.

Effektuierbarkeit der Außerlandesbringung (Prognose):

3.1. Der BF ist als Algerier identifiziert worden. Die laufenden weiteren Nachforschungen durch die Algerische Botschaft werden nach dem in solchen Fällen üblichen Precedere im Laufe des Jänners 2018 abgeschlossen sein.

3.2. Nach Erlangung eines Heimreisezertifikates scheint eine zeitnahe Außerlandesbringung des BF zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung durchaus als möglich.

Sozialer/familiärer Aspekt:

4.1. Der BF verfügt über keinerlei berufliche, familiäre oder sonstige soziale Kontakte in Österreich, hat keinen Wohnsitz und ist in keiner Weise selbsterhaltungsfähig.

4.2. Er befand sich von 31.07.2017 bis 31.08.2017 in Strafhaft, ist vorbestraft und es laufen gegen ihn weitere Verfahren vor den Strafgerichten. Vor der Straf- bzw. Schubhaft war der BF unsteten Aufenthaltes und ohne jegliches Einkommen.

Öffentliche Interessen:

5.1. Der BF hat in der Vergangenheit mehrmals gegen verwaltungsrechtliche Verbote verstoßen und ist auch bereits einmal strafgerichtlich verurteilt worden. Er hat trotz konkreter spitalsärztlicher Anordnung aufgrund einer von seiner Person ausgehenden Ansteckungsgefahr dennoch die Krankenanstalt unerlaubt verlassen und zeigte sich in der Folge gänzlich uneinsichtig. Eine neuerliche Gefährdung der öffentlichen Gesundheit durch den BF scheint daher nach wie vor möglich.

II.2. Beweiswürdigung:

Zu 1.1.: Die Angaben über den Verfahrensgang und die hiezu ergangenen Feststellungen beziehen sich auf die Angaben im vorliegenden Akt. Unter Heranziehung der Bestimmungen zur Fristenberechnung gemäß § 32 AVG ergibt sich, dass der Ablauf der Viermonatsfrist auf den 01.01.2018 fällt.

Zu. 1.2.: Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass der seinerzeitige Schubhaftbescheid nicht in Beschwerde gezogen wurde. Ebenso konnte aufgrund der Aktenlage festgestellt werden, dass sich die wesentlichen Umstände im Rahmen der Schubhaft seit der seinerzeitigen Verhängung nicht verändert haben. Die formalen Voraussetzungen für die laufende Schubhaft sind daher unverändert gegeben.

Zu 1.3.: Der Beschwerdeführer wurde bereits seitens der algerischen Vertretungsbehörden als Algerier identifiziert. Zur Erlangung eines notwendigen Heimreisezertifikates bedarf es nun noch einer weiteren Abklärung seitens der algerischen Behörde. Nach den üblichen Vorgängen bedarf es hierzu nach der vorliegenden Information des BFA vom 12.12.2017 (Seite 5) noch einer Zeit von drei bis vier Monaten zur weiteren Überprüfung durch die algerischen Behörden. Im Verfahren sind keinerlei Hinweise dafür aufgetreten, dass es im vorliegenden Fall zu einer Abweichung der üblichen Vorgangsweise kommen könnte. Der BF wurde am 26.09.2017 als Algerier im Rahmen einer Vorführung vor die Botschaftsdelegation identifiziert. Es ist daher davon auszugehen, dass im Laufe des Jänners 2018 Klarheit darüber bestehen wird, ob der BF ein Heimreisezertifikat erhalten werde, oder nicht.

Zu 1.4.: Aus einer Überprüfung der formalen Grundlagen für die Aufrechterhaltung der Schubhaft ergibt sich, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung sowohl das befristete Einreiseverbot, als auch die Rückkehrentscheidung, welche seinerzeit die rechtliche Grundlage für die Erlassung des Schubhaftbescheides darstellten, nach wie vor Durchsetzbarkeit haben.

Zu 2.1.: Aus dem Akt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer an der Krankheit TBC leidet. Er wird in aufrechter Haft diesbezüglich medikamentös behandelt. Im Zuge dieser Krankenbehandlung kommt es nach den Angaben im Akt zu wiederkehrenden Untersuchungen und sind bisher keine Hinweise dafür aufgetreten, dass der Beschwerdeführer haftunfähig sein könnte. Das Gericht geht daher in weiterer Folge davon aus, dass sich der Gesundheitszustand zumindest nicht verschlechtert hat, da diesbezüglich keine Anmerkungen in der Anhalte Datei gegeben sind und die Haft ohnehin von Amtswegen bei eingetretener Haftunfähigkeit zu beenden wäre.

Zu 3.1.: Aufgrund des Berichtes des BFA im Rahmen der Aktenvorlage vom 12.12.2017 ergibt sich glaubwürdig, dass im gegenständlichen Fall das übliche Prozedere zur Erlangung eines Heimreisezertifikates durchgeführt wird. Es ergibt sich daher, wie auch bereits im Punkt "Zu 1.3." ausgeführt, dass im Laufe des Jänners 2018 mit einer endgültigen Klärung über die baldige Abschiebung des Beschwerdeführers zu rechnen ist.

Zu 3.2.: Aufgrund der üblichen Vorgehensweise im Zusammenhang mit der Erstellung von Heimreisezertifikaten für Algerier ergibt sich, dass ein Heimreisezertifikat erst nach Vorlage einer Flugbuchungsbestätigung ausgestellt wird. Es ist daher in weiterer Folge damit zu rechnen, dass nach einer etwaigen positiven Entscheidung über die Ausstellung eines Heimreisezertifikates umgehen die Flugbuchung erfolgen wird.

Zu 4.1.: Die Feststellungen zu 4.1. ergeben sich im Wesentlichen aus den unwidersprochen gebliebenen Angaben im Schubhaftbescheid sowie aus der aktuellen Einvernahme vom 16.11.2017. Anhaltspunkte für eine Änderung dieser Verhältnisse liegen nicht vor.

Zu 4.2.: Die Feststellungen zu 4.2. begründen sich im Wesentlichen auf den vorliegenden Akteninhalt, insbesondere auf einen Auszug aus dem ZMR. Hinsichtlich der fehlenden finanziellen Mittel darf zusätzlich auf die Bargeldaufstellung in der Anhaltedatei verwiesen werden aus der sich ergibt, dass der Beschwerdeführer nunmehr über keinerlei Geldmittel verfügt.

Zu 5.1.: Basierend auf die strafgerichtliche Verurteilung des BF war einer Gefährdungseinschätzung erhöhtes Augenmerk zu geben. Aus der Stellungnahme im Zuge der Vorlage des Schubhaftaktes ergibt sich, dass der BF, der offenbar immer noch keine Einsicht hat, ohne weitere Behandlung seiner TBC-Krankheit eine Gefährdung für die Allgemeinheit darstellen würde. In Zusammensicht mit seiner signalisierten Fluchtbereitschaft stellt sich zusätzlich dar, dass man in diesem Zusammenhang jedenfalls weiterhin von einem zu beachtenden Gefährdungspotential des BF durch die zeitweise bestehende Ansteckungsgefahr für die Öffentlichkeit ausgehen muss. Das Öffentliche Interesse einer gesicherten Außerlandesbringung des BF ist daher unverändert hoch und die Fortsetzung der Schubhaft daher auch weiterhin verhältnismäßig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt und Feststellungen:

In Ergänzung zu den Feststellungen des BVwG in seiner Vorentscheidung wird festgestellt:

2.1.1. Festgestellt wird, dass der BF seit 01.09.2017 durchgängig in Schubhaft angehalten wird, dass er nach wie vor haftfähig ist und keine Umstände hervorgekommen sind, die eine Änderung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts indizieren oder Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des BF in Schubhaft erwecken. Solches wurde vom Fremden auch nicht, etwa in einer Schubhaftbeschwerde, geltend gemacht.

2.1.2. Der BF wurde am 17.01.2018 als algerischer Staatsangehöriger identifiziert und die Ausstellung eines Heimreisezertifikats von Algerien in Aussicht gestellt. Die Behörde wird unverzüglich die Buchung eines Fluges nach Algerien veranlassen.

Festgestellt wird, dass die Voraussetzungen dafür vorliegen, dass der BF innerhalb der gesetzlichen 6-Monate-Frist in den Herkunftsstaat abgeschoben werden kann. Nicht festgestellt werden kann, dass der BF am Abschiebeverfahren mitgewirkt hat.

2.1.3. Festgestellt wird, dass ein dringendes öffentliches Interesse besteht, rechtsgrundlos im Bundesgebiet aufhältige Fremde außer Landes zu bringen.

2. Beweiswürdigung:

2.2.1. Verfahrensgang, die getroffenen Feststellungen und die Haftfähigkeit des BF ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts.

2.2.2. Aufgrund der eigenen Angaben des BF sowie des Akteninhalts steht fest, dass der BF nicht nach Algerien zurückkehren möchte, nicht gewillt ist, sich Rechtsordnungen entsprechend zu verhalten. Er hat sich dem Verfahren durch Untertauchen entzogen und durch Verschleierung seiner Identität versucht, seine Abschiebung zu hintertreiben. Sein bisheriges Verhalten und seine Lebensweise lassen keine Zweifel daran, dass der BF in Österreich nicht integriert ist und dass er seine Freilassung nur dazu nützen wird, sich seiner Abschiebung zu entziehen.

2.2.3. Die Behörde ist zutreffend von hoher Fluchtgefahr und akutem Sicherungsbedarf hinsichtlich des BF ausgegangen, was die Verhängung der Schubhaft und das Absehen eines gelinderen Mittels rechtfertigte. Die Schubhaft ist im Hinblick auf die Aussagen des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung aller Umstände auch verhältnismäßig.

2.2.4. Da die Identität des Beschwerdeführers von der algerischen Vertretungsbehörde verifiziert wurde und die Ausstellung eines Heimreisezertifikats zugesichert wurde, ist begründet zu erwarten, dass die Abschiebung jedenfalls innerhalb der gesetzlichen Anhaltefrist erfolgen wird. Die Behörde hat das Verfahren bislang rechtskonform geführt.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt A. – Fortsetzung der Schubhaft

2.3.1. Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

2.3.2. Gemäß § 76 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.

2.3.3. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein.

2.3.4. Die Behörde hat im Sinne der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen zu Recht die Schubhaft wegen Fluchtgefahr angeordnet, weil aus dem vergangenen Verhalten des Beschwerdeführers mit Sicherheit geschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer seine Abschiebung mit allen Mitteln zu verhindern oder jedenfalls zu behindern beabsichtigt. Die Behörde hat im Hinblick auf das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers und seine unzureichende Verankerung im Bundesgebiet zu Recht eine hohe Fluchtgefahr und akuten Sicherungsbedarf angenommen. Der Beschwerdeführer hat keine berücksichtigungswürdigen Umstände dargetan, wonach die Schonung seiner Freiheit das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung überwiegen würde, die Schubhaft ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände auch verhältnismäßig. Das Verhalten des Beschwerdeführers in der Vergangenheit schließt auch die Anordnung gelinderer Mittel aus. Es besteht nicht nur ein grundsätzliches öffentliches Interesse am effizienten Vollzug des Fremdenrechts, wie die politische Diskussion in der Bundesregierung und in der Öffentlichkeit aktuell zeigt, besteht auch ein erhebliches öffentliches Interesse, Fremde nach abgeschlossenem negativen Asylverfahren, die sich ohne Rechtsgrundlage in Österreich aufhalten, außer Landes zu bringen. In diesem Sinne hat die Behörde sichergestellt, dass das Abschiebeverfahren zeitnah und zweckmäßig durchgeführt wird, die Ausstellung eines HRZ durch die algerischen Behörden ist in Kürze vorgesehen.

2.3.5. Die getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Zu Spruchpunkt B – Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie ausgeführt, sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in allen Spruchpunkten nicht zuzulassen.

Schlagworte

Amtswegigkeit, Fluchtgefahr, Schubhaft, Sicherungsbedarf,
Überprüfung, Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W197.2179750.2.00

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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