TE Bvwg Erkenntnis 2018/1/25 W196 2121672-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.01.2018
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Entscheidungsdatum

25.01.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34 Abs2
AsylG 2005 §34 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W196 2011006-1/24E

W196 2011007-1/13E

W196 2121672-1/6E

W196 2171664-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1) XXXX , geb. am XXXX , 2.) XXXX , geb. am XXXX , 3.) XXXX , geb. am XXXX und 4.) XXXX , geb. am XXXX , alle StA. Russische Föderation, vertreten durch Asyl in Not, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 1.) und 2.) vom 04.08.2014, 3.) vom 08.02.2016 und 4.) vom 19.09.2017, Zlen. 1.) 1009557509-14510386, 2.) 1009557607-14510416, 3.) 1104399600-160181617 und 4.) 1168320706-171071817, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.01.2018, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 sowie XXXX , XXXX und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 und 4 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX , XXXX , XXXX und XXXX Kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Das Vorbringen der Beschwerdeführer ist untrennbar miteinander verknüpft. Der Erst- und Zweitbeschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation sowie Zugehörige der tschetschenischen Volksgruppe und verheiratet. Die Dritt- bis Viertbeschwerdeführer sind ihre im Bundesgebiet geborenen minderjährigen Kinder. Sie werden gemeinsam als "die Beschwerdeführer" bezeichnet.

Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer, Staatsangehörige der Russischen Föderation und Zugehörige der tschetschenischen Volksgruppe, stellten nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 03.04.2014 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.

Anlässlich der niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der Erstbeschwerdeführer an Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Zugehöriger der tschetschenischen Volksgruppe und muslimischen Glaubens zu sein. Er sei traditionell und standesamtlich verheiratet. Im Herkunftsstaat habe er von 1994 bis 2003 die Grundschule, danach eine polytechnische Lehre von 2003 bis 2007 sowie die Hochschule für Erdölindustrie von 2007 bis 2011 besucht. Zuletzt habe er als Hilfsbuchhalter und Selbstständiger eines Internetclubs gearbeitet. Der Erstbeschwerdeführer beherrsche die Sprachen Russisch und Tschetschenisch in Wort und Schrift. Zu seinen Fluchtgründen brachte er vor, dass zwei bewaffnete, in schwarz bekleidete, maskierte tschetschenische Männer im Jahr 2011 in der Nacht zu ihm nachhause gekommen seien. Sie hätten an der Tür angeklopft und gesagt, dass es dem Nachbarn schlecht ginge. Als der Erstbeschwerdeführer die Tür geöffnet habe, hätten sie ihn gefragt, ob er Ali Khan sei, was er bejaht habe. Dann hätten sie auf seinen Kopf geschossen. Nachdem er sich habe behandeln lassen, sei er an einem anderen Ort zu seinem Onkel gezogen. Diese Männer hätten ihn töten wollen, weil der Erstbeschwerdeführer im Jahr 2005 einem Freiheitskämpfer geholfen habe, welcher ein alter Kamerad seiner im Jahr 1999 getöteten Brüder gewesen sei und sei dieser ebenfalls bereits verstorben. Ein anderer Mann, der in Haft gefoltert worden sei habe den Namen des Erstbeschwerdeführers weitergegeben. Als er sich bei seinem Onkel versteckt habe hätten ihm seine Eltern gesagt, dass die Polizei nach wie vor nach ihm suche. Er habe aber nicht länger bei seinem Onkel bleiben können, weil er dort nicht gemeldet gewesen sei und habe sein Onkel die dortige Polizei bestochen. Es sei nur eine Frage der Zeit gewesen, bis ihn jemand gefunden hätte, weswegen der Erstbeschwerdeführer das Land verlassen habe. Für den Fall einer Rückkehr fürchte er getötet zu werden.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab anlässlich ihrer Erstbefragung an, dass sie verheiratet sei, Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe sei. Sie bekenne sich zum muslimischen Glauben und habe die Grundschule von 2000 bis 2009 in Grosny besucht. Zu ihren Fluchtgründen befragt führte sie an, dass sie keine eigenen Fluchtgründe habe, aber ihr Mann, der im Jahr 2011 fast getötet worden sei. Nach dem Vorfall hätten sie zu seinem Onkel nach Rostov ziehen und sich verstecken müssen. Sie hätten aber auch dort nicht länger leben können, da sie dort nicht mehr sicher gewesen seien. Ein Polizist sei zu ihren Schwiegereltern gekommen und hätte nach ihn gesucht. Er hätte ihnen gesagt, dass er sie finden würde, egal wo er sei. Auch beim Onkel des Erstbeschwerdeführers sei einige Mal ein Polizist gewesen, der jedoch gesagt habe, dass sie derzeit in Sicherheit seien. Die Schwiegereltern hätten sie gewarnt, dass ihr Ehemann gefunden wird. Auch hätte der Onkel gemeint, es sei besser, wenn sie weggehen würden, da es nur eine Frage der Zeit sei, bis man ihn finden würde.

Vorgelegt wurden die Geburtsurkunden der Erst- und Zweitbeschwerdeführer.

Anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 01.07.2014 bestätigte der Erstbeschwerdeführer seine bisher getätigten niederschriftlichen Angaben und gab weiters an, dass er gesund sei. Zu seiner Eheschließung führte er an, dass er seinen Inlandsreisepass seiner Tante gegeben habe, die nach Tschetschenien gefahren sei. Mit etwas Schmiergeld sei die Ehe in seiner Abwesenheit standesamtlich abgeschlossen worden. Zu seinen Fluchtgründen brachte er insbesondere vor, dass seine Brüder, welche für die Unabhängigkeit der Republik Tschetschenien gekämpft hätten, im Jahr 1999 gestorben seien. Im Jahr 2004 und 2005 habe der Erstbeschwerdeführer zwei Kameraden von ihnen mit Lebensmitteln und Kleidung sowie Medikamenten geholfen. Einer von diesen Freunden sei auch im Jahr 2005 ums Leben gekommen. Während des Tschetschenienkrieges im Jahr 1999 habe er auch eine Splitterverletzung erlitten. Im Jahr 2010 habe der Erstbeschwerdeführer auch einen amnestierten Widerstandskämpfer finanziell unterstützt und habe dessen Cousin den Rebellen geholfen. Im Jahr 2011 sei dieser von den Leuten von Khadyrov erwischt und gefoltert worden und habe er dem Erstbeschwerdeführer aus dem Gefängnis heraus eine Vorwarnung geben können, dass er ihn verraten habe, jedoch sei diese Vorwarnung zu spät erfolgt, weil der Übergriff auf den Erstbeschwerdeführer bereits stattgefunden gehabt habe. Am 2. Juli 2011 hätte jemand um drei Uhr in der Nacht an der Tür angeklopft und gemeint, dass es dem Nachbarn nicht gut gehe und sei der Erstbeschwerdeführer gebeten worden, diesen ins Krankenhaus zu fahren. So habe er die Tür aufgemacht und sei rausgegangen. Zwei maskierte und uniformierte Männer seien vor ihm gestanden und hätten ihn gefragt, ob er Ali Khan sei. Als er das bejaht habe, hätte einer von ihnen direkt auf ihn geschossen. Die Kugel hätte ihn aber nicht am Kopf getroffen, sondern nur gestreift. Daraufhin sei er bewusstlos gewesen und im Krankenhaus aufgewacht, wo er zehn Tage verblieben sei. Der Untersuchungsführer habe seine Krankenakte aus dem Spital geholt und ein Protokoll mit dem Erstbeschwerdeführer aufgenommen. Nachdem der Erstbeschwerdeführer am 15. August 2015 auch noch am Kopf operiert worden sei und sein Vater sich über den Stand der Ermittlungen habe informieren wollen, hätte der Untersuchungsführer so getan, als wüsste er von Nichts. So habe der Vater des Erstbeschwerdeführers verstanden, dass es für ihn in Tschetschenien gefährlich sei und hätte ihm vorgeschlagen, sich in Rostov zu verstecken. Als er das Spital verlassen habe, habe er sich auch entschieden Tschetschenien zu verlassen. Im Oktober 2013 hätten ihm dann seine Eltern erzählt, dass sie in einem Wagen verdächtige Personen vor ihrem Haus haben sitzen sehen. Offiziell habe der Erstbeschwerdeführer auch nie eine Ladung bekommen, jedoch habe es Gerüchte gegeben, dass die Leute nach ihm bei den Nachbarn gefragt hätten. In Rostov habe der Erstbeschwerdeführer unangemeldet gelebt und habe sein Onkel Schmiergeld an die Revierspolizisten gezahlt, dass sie ihn nicht verraten. Auch habe er von diesen erfahren, dass im Februar 2014 verstärkte Kontrollen aufgrund der Olympiade stattfinden würden und er nicht mehr dort bleiben könne. Befragt gab er weiters an, dass er alleine zuhause gewesen sei, als das Attentat auf ihn verübt worden sei. Die Nachbarn hätten den Schuss gehört, ihn gefunden und seine Eltern verständigt. Dabei habe es sich um eine Eigentumswohnung in Grosny gehandelt. Weiters befragt führte er an, dass sein Onkel eine Landwirtschaft gehabt und Stiere gezüchtet habe. Er habe ihm hauptsächlich im Winter geholfen. Auf die Frage, ob er nicht woanders in der Russischen Föderation hätte Schutz finden können gabe er an, dass er das nicht glaube, weil er sich sonst hätte offiziell melden müssen und er schon im März 2014 von seinem Vater gehört habe, dass nach ihm gesucht werde. Auf die Frage, warum er nicht einfach verhaftet und verurteilt worden sei, da die Unterstützung von bewaffneten Gruppierungen eine Straftat darstelle antwortete er, dass er noch einmal zusammenfassen wolle, dass auch ihn geschossen worden sei und er gesucht werde. Wenn sie ihn schon umbringen wollen, würden sie das wahrscheinlich auch zu Ende bringen, wenn sie ihn erwischen würden.

Anlässlich ihrer niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 01.07.2014 gab die Zweitbeschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen befragt zu Protokoll, dass sie wegen der Probleme des Erstbeschwerdeführers den Herkunftsstaat verlassen habe. Sie wisse nicht wirklich viel und habe nur gehört, dass auf ihn geschossen worden sei. Das sei aber vor der Hochzeit gewesen. Als sie bei seinem Onkel gelebt hätten, hätten sie sich in einem Bauernhaus bzw. Schuppen versteckt. Auf die Frage, warum sie ihn geheiratet habe wenn sie gewusst habe, dass er im Verborgenen lebe gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie gehofft habe, dass sie dort in Ruhe leben können und habe er ihr das auch so gesagt. Weiters danach gefragt, ob sie nicht auch weiterhin dort hätten leben können führte sie an, dass Ende Januar 2014 der Revierspolizist zum Onkel ihres Mannes gesagt habe, dass sie dort nicht mehr ohne Anmeldung leben können. Dann hätten sie auch von seinem Onkel gehört, dass der Vater des Erstbeschwerdeführers davon berichtet habe, dass die Polizei auch zu ihm gekommen sei und nach ihrem Mann gesucht habe. Zur Heirat erläuterte die Zweitbeschwerdeführerin, dass ihr Schwiegervater zu ihr gekommen sei und ihr den Heiratsantrag gestellt habe und sei sie danach bei ihren Schwiegereltern geblieben. Gegen Entgelt sei die standesamtliche Trauung am 14. Mai in Abwesenheit ihres Mannes durchgeführt worden.

Vorgelegt wurden Befunde, Fotos und russische Kopien betreffend den Kopfverletzungen des Beschwerdeführers.

Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge auf internationalen Schutz der Erst- und Zweitbeschwerdeführer bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. der Bescheide wurden die Anträge der Erst- und Zweitbeschwerdeführer bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen. Ferner wurden den Erst- und Zweitbeschwerdeführern unter Spruchpunkt III. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57, 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.)

Den Bescheiden wurden die entsprechenden Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat der Erst- und Zweitbeschwerdeführer zu Grunde gelegt. Festgehalten wurde, dass die Erst- und Zweitbeschwerdeführer Staatsangehörige der Russischen Föderation und gesund seien. Die Identität des Erstbeschwerdeführers stehe aufgrund der Vorlage seines Führerscheines in Original fest, wogegen die Identität der Zweitbeschwerdeführerin nicht feststehe. Die abweisende Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Schilderungen des Erstbeschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen nicht nachwollziehbar und somit nicht glaubwürdig seien. Die Zweitbeschwerdeführerin habe keine eigenen Fluchtgründe und seien ihre Angaben zum Vorbringen des Erstbeschwerdeführers vage und nicht plausibel. Weiters wurde festgestellt, dass den Erst- und Zweitbeschwerdeführern im Fall der Rückkehr in die Russische Föderation keine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder der Todesstrafe sowie ihres Lebens oder Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt drohen würde. Abschließend begründete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Rückkehrentscheidungen.

Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes vom 04.08.2014 wurde den Beschwerdeführern für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

Mit Eingabe vom 04.08.2014 wurden weitere Unterlagen zum Gesundheitszustand des Erstbeschwerdeführers vorgelegt.

Gegen den oben genannten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der Erstbeschwerdeführer aufgrund der Unterstützung von amnestierten Widerstandskämpfern sowie der Tatsache, dass seine zwei im Tschetschenien Krieg ermordeten Brüder ebenfalls Widerstandskämpfer gewesen seien, er weiters in den Jahren 2004 und 2005 Freiheitskämpfer mit Lebensmitteln, Medikamenten und Kleindung unterstützt habe, ins Visier der tschetschenischen Behörden geraten sei. Auch seien die Zeitungsberichte über die Ermordung seiner zwei Brüder nicht ausreichend vom Bundesamt gewürdigt worden. Weiters wurde zum Anschlag auf die Person des Erstbeschwerdeführers erläutert, dass es sich um ein dicht besiedeltes Wohngebiet handle und die Angreifer ihren Auftrag schnell hätten erledigen wollen. Aus diesem Grund seien sie gleich nach dem Schuss weggelaufen und sei überdies nicht erkennbar gewesen, ob der Erstbeschwerdeführer überlebt habe, da er zu Boden gefallen sei und stark geblutet habe. Dem Schriftsatz wurden Fotos von den zwei Brüdern des Erstbeschwerdeführers beigelegt.

Mit Eingabe vom 16.06.2015 wurde dem Gericht ein Befundbericht über den Gesundheitszustand des Erstbeschwerdeführers eingereicht.

Am 05.01.2016 wurde der Drittbeschwerdeführer im Bundesgebiet geboren und stellte der Erstbeschwerdeführer als gesetzlicher Vertreter für diesen am 18.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu den Fluchtgründen wurde auf jene des Erstbeschwerdeführers verwiesen.

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Drittbeschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des Bescheides wurde der Antrag des Drittbeschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen. Ferner wurde dem Erstbeschwerdeführer unter Spruchpunkt III. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57, 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.)

Begründend wurde ausgeführt, dass die Anträge der Erst- und Zweitbeschwerdeführer abgewiesen worden seien und sich im Stande der Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht befinden würden. Nach Ansicht der Behörde liege kein Sachverhalt vor, der die Gewährung internationalen Schutzes rechtfertigen würde. Es habe für den Fall einer Rückkehr in die Russische Föderation auch keine reale Gefahr für den Drittbeschwerdeführer festgestellt werden können. Abschließend begründete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seine Rückkehrentscheidung.

Mit Eingabe vom 13.01.2016 wurden dem Gericht die Geburtsurkunden sowie die Heiratsurkunde der Erst- und Zweitbeschwerdeführer zur Vorlage gebracht.

Mit Eingabe vom 22.02.2016 wurde dem Gericht eine Bestätigung über die Teilnahme des Erstbeschwerdeführers an einem Deutschkurs eingereicht.

Mit Eingabe vom 22.03.2016 wurde ein psychotherapeutischer Befundbericht über den Gesundheitszustand des Erstbeschwerdeführers vorgelegt.

Mit Eingabe vom 29.03.2017 wurden dem Bundesverwaltungsgericht Unterlagen zum Gesundheitszustand und zur Integration des Erstbeschwerdeführers vorgelegt.

Mit Schriftsatz vom 16.06.2017 wurde eine Beschwerdeergänzung eingebracht und unter Hinweis auf zahlreiche Quellen zur Strafbarkeit der Unterstützung des Anti-Russischen Widerstandes sowie zur Willkür der tschetschenischen Behörden, insbesondere die Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltliche Rechtswidrigkeit moniert. So seien die vom Erstbeschwerdeführer vorgelegten Dokumente entgegen der Behauptungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sehr wohl dazu geeignet, die behauptete Verfolgung glaubhaft zu machen. Auch sei das Argument im angefochtenen Bescheid, wonach es sich bei den vorgelegten Zeitungsartikeln nicht um die Brüder des Erstbeschwerdeführers handeln könne, da sich die Namen deutlich unterscheiden würden, unrichtig, da die Ähnlichkeit der Namen " XXXX " und " XXXX " klar erkennbar sei. Jedenfalls drohe dem Erstbeschwerdeführer aufgrund der Unterstützungshandlungen im Fall einer Rückkehr unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung durch die tschetschenischen Behörden. Schließlich habe es die Behörde nicht vermocht nachvollziehbar zu begründen, warum die Beschwerdeführer über keine nennenswerte Integration verfügen würden. Sie seien integrationswillig, würden die deutsche Sprache lernen und seien an der österreichischen Kultur sehr interessiert. Ferner sei der Drittbeschwerdeführer hier geboren und würde auch der Geburtstermin des Viertbeschwerdeführers feststehen. Somit würde die in den angefochtenen Bescheiden ausgesprochene Rückkehrentscheidung ihre in Art. 8 EMRK gewährkleisteten Rechte verletzen. Beantragt wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung. Diesem Schriftsatz wurden diverse Integrationsunterlagen der Beschwerdeführer sowie Befundberichte über den Gesundheitszustand des Erstbeschwerdeführers beigelegt.

Am 11.09.2017 wurde der Viertbeschwerdeführer im Bundesgebiet geboren und stellte der Erstbeschwerdeführer als gesetzlicher Vertreter für diesen am 18.09.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu den Fluchtgründen wurde auf jene des Erstbeschwerdeführers verwiesen.

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Viertbeschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des Bescheides wurde der Antrag des Viertbeschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen. Ferner wurde dem Viertbeschwerdeführer unter Spruchpunkt III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.)

Begründend wurde ausgeführt, dass die Anträge der Erst- und Zweitbeschwerdeführer abgewiesen worden seien und sich im Stande der Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht befinden würden. Nach Ansicht der Behörde liege kein Sachverhalt vor, der die Gewährung internationalen Schutzes rechtfertigen würde. Es habe für den Fall einer Rückkehr in die Russische Föderation auch keine reale Gefahr für den Drittbeschwerdeführer festgestellt werden können. Abschließend begründete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Rückkehrentscheidung.

Mit Schreiben vom 12.12.2017 wurden die Beschwerdeführer und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 16.01.2018 unter gleichzeitiger Übermittlung der aktuellen Länderberichte zur Lage in der Russischen Föderation, insbesondere in Tschetschenien, geladen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 13.12.2017 mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei und wurde um Übersendung des aufgenommenen Verhandlungsprotokolls ersucht.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 16.01.2018 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die russische Sprache und im Beisein des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher insbesondere der Erstbeschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt wurde und ihm Gelegenheit gegeben wurde zur im angefochtenen Bescheid behaupteten Unglaubwürdigkeit Stellung zu nehmen. Auch wurde die Zweitbeschwerdeführerin zu dem Vorfall, als ihr Ehemann angeschossen worden sei, umfassend befragt. Weiters brachte sie vor, dass ihr Bruder ebenfalls Widerstandskämpfern geholfen habe und sie nun erfahren habe, dass er und der Vater der Zweitbeschwerdeführerin geschlagen worden seien. Es sei üblich, dass die ganze Familie dafür verantwortlich gemacht werde. Zum Schluss der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurden mehrere Artikel bezüglich des Todes von XXXX und Integrationsunterlagen der Erst- und Zweitbeschwerdeführer vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Aufgrund der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakten, der Anträge auf internationalen Schutz vom 03.04.2014, 18.01.2016 und vom 18.09.2017, der Erstbefragung der Erst- und Zweitbeschwerdeführer durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 03.04.2014, der niederschriftlichen Einvernahmen der Erstbefragung der Erst- und Zweitbeschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 01.07.2014 sowie der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 16.01.2018, werden die folgenden Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

1. Feststellungen:

Die Identität der Beschwerdeführer steht fest. Sie sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe und bekennen sich zum muslimischen Glauben.

Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer reisten im Jahr 2014 illegal in das Bundesgebiet ein und stellten die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Die Dritt- und Viertbeschwerdeführer sind ihre im Bundesgebiet geborenen minderjährigen Kinder, für welche ebenfalls am 18.01.2016 sowie am 18.09.2017 Anträge auf internationalen Schutz gestellt wurden.

Der Erstbeschwerdeführer hat in der Vergangenheit im Herkunftsstaat Widerstandskämpfer unterstützt. Seine zwei Brüder, welche im Tschetschenien Krieg Widerstandskämpfer gewesen sind, wurden im Jahr 1999 ermordet. Nachdem einer von den Widerstandskämpfern, mit welchem die Brüder des Erstbeschwerdeführers in der Vergangenheit aktiv gewesen waren, gefasst, Befragungen unterzogen wurde und ausgesagt hat, wurde der Erstbeschwerdeführer im August 2011 zuhause von ihm unbekannten Männern aufgesucht und angeschossen. Dadurch erlitt der Erstbeschwerdeführer Kopfverletzungen und wurde stationär behandelt. Weiters erlitt der Erstbeschwerdeführer ein Schädel-Hirn-Trauma leichten Grades als Folge der durch seine Angreifer verursachten Streifschussverletzung im linken Schläfenlappen und leidet er seither aufgrund dessen an wiederkehrenden Kopfschmerzen. Zuvor hat der Erstbeschwerdeführer im Jahr 1994 eine Streifschusssplitterverletzung des Schädels erlitten. Der Erstbeschwerdeführer leidet weiters an wiederkehrenden Panikattacken, welche sich durch Angstgefühle, starke Kopfschmerzen und Schmerzen am gesamten Körper äußern, sowie an posttraumatischen Belastungsstörungen.

Nicht festgestellt werden kann, dass der Zweitbeschwerdeführerin in der Russischen Föderation, konkret in Tschetschenien, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität – oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität – droht. Im Herkunftsstaat leben die Familienangehörigen der Zweitbeschwerdeführerin. Für die Dritt- und Viertbeschwerdeführer wurden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht.

Die Beschwerdeführer sind strafgerichtlich unbescholten.

Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderberichten wiedergegeben:

Politische Lage

Die Russische Föderation hat knapp 143 Millionen Einwohner (CIA 15.6.2017, vgl. GIZ 7.2017c). Die Russische Föderation ist eine föderale Republik mit präsidialem Regierungssystem. Am 12. Juni 1991 erklärte sie ihre staatliche Souveränität. Die Verfassung der Russischen Föderation wurde am 12. Dezember 1993 verabschiedet. Das russische Parlament besteht aus zwei Kammern, der Staatsduma (Volksvertretung) und dem Föderationsrat (Vertretung der Föderationssubjekte) (AA 3.2017a). Der Staatspräsident der Russischen Föderation verfügt über sehr weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Seine Amtszeit beträgt sechs Jahre. Amtsinhaber ist seit dem 7. Mai 2012 Wladimir Putin (AA 3.2017a, vgl. EASO 3.2017). Er wurde am 4. März 2012 (mit offiziell 63,6% der Stimmen) gewählt. Es handelt sich um seine dritte Amtszeit als Staatspräsident. Dmitri Medwedjew, Staatspräsident 2008-2012, übernahm am 8. Mai 2012 erneut das Amt des Ministerpräsidenten. Seit der Wiederwahl von Staatspräsident Putin im Mai 2012 wird eine Zunahme autoritärer Tendenzen beklagt. So wurden das Versammlungsrecht und die Gesetzgebung über Nichtregierungsorganisationen erheblich verschärft, ein föderales Gesetz gegen "Propaganda nicht-traditioneller sexueller Beziehungen" erlassen, die Extremismus-Gesetzgebung verschärft sowie Hürden für die Wahlteilnahme von Parteien und Kandidaten beschlossen, welche die Wahlchancen oppositioneller Kräfte weitgehend zunichtemachen. Der Druck auf Regimekritiker und Teilnehmer von Protestaktionen wächst, oft mit strafrechtlichen Konsequenzen. Der Mord am Oppositionspolitiker Boris Nemzow hat das Misstrauen zwischen Staatsmacht und außerparlamentarischer Opposition weiter verschärft (AA 3.2017a). Mittlerweile wurden alle fünf Angeklagten im Mordfall Nemzow schuldig gesprochen. Alle fünf stammen aus Tschetschenien. Der Oppositionelle Ilja Jaschin hat das Urteil als "gerecht" bezeichnet, jedoch sei der Fall nicht aufgeklärt, solange Organisatoren und Auftraggeber frei sind. Kreml-Sprecher Dmitri Peskow hat verlautbart, dass die Suche nach den Auftraggebern weiter gehen wird. Allerdings sind sich Staatsanwaltschaft und Nebenklage, die die Interessen der Nemzow-Familie vertreten, nicht einig, wen sie als potenziellen Hintermann weiter verfolgen. Die staatlichen Anklagevertreter sehen als Lenker der Tat Ruslan Muchutdinow, einen Offizier des Bataillons "Nord", der sich in die Vereinigten Arabischen Emirate abgesetzt haben soll. Nemzows Angehörige hingegen vermuten, dass die Spuren bis "zu den höchsten Amtsträgern in Tschetschenien und Russland" führen. Sie fordern die Befragung des Vizebataillonskommandeurs Ruslan Geremejew, der ein entfernter Verwandter von Tschetscheniens Oberhaupt Ramsan Kadyrow ist (Standard 29.6.2017). Ein Moskauer Gericht hat den Todesschützen von Nemzow zu 20 Jahren Straflager verurteilt. Vier Komplizen erhielten Haftstrafen zwischen 11 und 19 Jahren. Zudem belegte der Richter Juri Schitnikow die fünf Angeklagten aus dem russischen Nordkaukasus demnach mit Geldstrafen von jeweils 100.000 Rubel (knapp 1.500 Euro). Die Staatsanwaltschaft hatte für den Todesschützen lebenslange Haft beantragt, für die Mitangeklagten 17 bis 23 Jahre (Kurier 13.7.2017).

Russland ist formal eine Föderation, die aus 83 Föderationssubjekten besteht. Die im Zuge der völkerrechtswidrigen Annexion erfolgte Eingliederung der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol als Föderationssubjekte Nr. 84 und 85 in den russischen Staatsverband ist international nicht anerkannt. Die Föderationssubjekte genießen unterschiedliche Autonomiegrade und werden unterschiedlich bezeichnet (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Regionen, Gebiete, Föderale Städte). Die Föderationssubjekte verfügen jeweils über eine eigene Legislative und Exekutive. In der Praxis unterstehen die Regionen aber finanziell und politisch dem föderalen Zentrum (AA 3.2017a).

Die siebte Parlamentswahl in Russland hat am 18. September 2016 stattgefunden. Gewählt wurden die 450 Abgeordneten der russischen Duma. Insgesamt waren 14 Parteien angetreten, unter ihnen die oppositionellen Parteien Jabloko und Partei der Volksfreiheit (PARNAS). Die Wahlbeteiligung lag bei 47,8%. Die meisten Stimmen bei der Wahl, die auch auf der Halbinsel Krim abgehalten wurde, erhielt die von Ministerpräsident Dmitri Medwedew geführte Regierungspartei "Einiges Russland" mit gut 54%. Nach Angaben der Wahlkommission landete die Kommunistische Partei mit 13,5% auf Platz zwei, gefolgt von der nationalkonservativen LDPR mit 13,2%. Die nationalistische Partei "Gerechtes Russland" erhielt 6%. Diese vier Parteien waren auch bislang schon in der Duma vertreten und stimmten in allen wesentlichen Fragen mit der Mehrheit. Den außerparlamentarischen Oppositionsparteien gelang es nicht die Fünf-Prozent-Hürde zu überwinden. In der Duma verschiebt sich die Macht zugunsten der Regierungspartei "Einiges Russland". Die Partei erreicht im Parlament mit 343 Sitzen deutlich die Zweidrittelmehrheit, die ihr nun Verfassungsänderungen ermöglicht. Die russischen Wahlbeobachter von der NGO Golos berichteten auch in diesem Jahr über viele Verstöße gegen das Wahlrecht (GIZ 4.2017a, vgl. AA 3.2017a).

Das Verfahren am Wahltag selbst wurde offenbar korrekter durchgeführt als bei den Dumawahlen im Dezember 2011. Direkte Wahlfälschung wurde nur in Einzelfällen gemeldet, sieht man von Regionen wie Tatarstan oder Tschetschenien ab, in denen Wahlbetrug ohnehin erwartet wurde. Die Wahlbeteiligung von über 90% und die hohen Zustimmungsraten in diesen Regionen sind auch nicht geeignet, diesen Verdacht zu entkräften. Doch ist die korrekte Durchführung der Abstimmung nur ein Aspekt einer demokratischen Wahl. Ebenso relevant ist, dass alle Bewerber die gleichen Chancen bei der Zulassung zur Wahl und die gleichen Möglichkeiten haben, sich der Öffentlichkeit zu präsentieren. Der Einsatz der Administrationen hatte aber bereits im Vorfeld der Wahlen – bei der Bestellung der Wahlkommissionen, bei der Aufstellung und Registrierung der Kandidaten sowie in der Wahlkampagne – sichergestellt, dass sich kein unerwünschter Kandidat und keine missliebige Oppositionspartei durchsetzen konnte. Durch restriktives Vorgehen bei der Registrierung und durch Behinderung bei der Agitation wurden der nichtsystemischen Opposition von vornherein alle Chancen genommen. Dieses Vorgehen ist nicht neu, man hat derlei in Russland vielfach erprobt und zuletzt bei den Regionalwahlen 2014 und 2015 erfolgreich eingesetzt. Das Ergebnis der Dumawahl 2016 demonstriert also, dass die Zentrale in der Lage ist, politische Ziele mit Hilfe der regionalen und kommunalen Verwaltungen landesweit durchzusetzen. Insofern bestätigt das Wahlergebnis die Stabilität und Funktionsfähigkeit des Apparats und die Wirksamkeit der politischen Kontrolle. Dies ist eine der Voraussetzungen für die Erhaltung der politischen Stabilität (RA 7.10.2016).

Quellen:

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AA – Auswärtiges Amt (3.2017a): Russische Föderation – Innenpolitik,

http://www.auswaertiges-amt.de/sid_167537BE2E4C25B1A754139A317E2F27/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, Zugriff 21.6.2017

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CIA – Central Intelligence Agency (15.6.2017): The World Factbook, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/rs.html, Zugriff 21.6.2017

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EASO – European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf, Zugriff 21.6.2017

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GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (4.2017a): Russland, Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat/#c24819, Zugriff 21.6.2017

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GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2017c): Russland, Gesellschaft, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/, Zugriff 11.7.2017

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Kurier.at (13.7.2017): Nemzow-Mord: 20 Jahre Straflager für Mörder,

https://kurier.at/politik/ausland/nemzow-mord-20-jahre-straflager-fuer-moerder/274.903.855, Zugriff 13.7.2017

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RA – Russland Analysen (7.10.2016): Nr. 322, Bewegung in der russischen Politik?,

http://www.laender-analysen.de/russland/pdf/RusslandAnalysen322.pdf, Zugriff 21.6.2017

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Standard (29.7.2017): Alle Angeklagten im Mordfall Nemzow schuldiggesprochen,

http://derstandard.at/2000060550142/Alle-Angeklagten-im-Mordfall-Nemzow-schuldig-gesprochen, Zugriff 30.6.2017

Tschetschenien

Die Tschetschenische Republik ist eine der 21 Republiken der Russischen Föderation. Betreffend Fläche und Einwohnerzahl – 15.647 km2 und fast 1,3 Millionen Einwohner/innen (2010) – ist Tschetschenien mit der Steiermark vergleichbar. Etwa die Hälfte des tschetschenischen Territoriums besteht aus Ebenen im Norden und Zentrum der Republik. Heutzutage ist die Republik eine nahezu monoethnische: 95,3% der Bewohner/innen Tschetscheniens gaben 2010 an, ethnische Tschetschenen/innen zu sein. Der Anteil ethnischer Russen/innen an der Gesamtbevölkerung liegt bei 1,9%. Rund 1% sind ethnische Kumyk/innen, des Weiteren leben einige Awar/innen, Nogaier/innen, Tabasar/innen, Türk/innen, Inguschet/innen und Tatar/innen in der Republik (Rüdisser 11.2012).

Den Föderationssubjekten stehen Gouverneure vor. Gouverneur von Tschetschenien ist Ramsan Kadyrow. Er gilt als willkürlich herrschend. Russlands Präsident Putin lässt ihn aber walten, da er Tschetschenien "ruhig" hält. Tschetschenien wird überwiegend von Geldern der Zentralregierung finanziert. So erfolgte der Wiederaufbau von Tschetscheniens Hauptstadt Grosny vor allem mit Geldern aus Moskau (BAMF 10.2013, vgl. RFE/RL 19.1.2015).

In Tschetschenien gilt Ramsan Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres System geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und größtenteils außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert. So musste im Mai 2016 der Vorsitzende des Obersten Gerichts Tschetscheniens zurücktreten, nachdem er von Kadyrow kritisiert worden war, obwohl die Ernennung/Entlassung der Richter in die föderale Kompetenz fällt. Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren faktische Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt. Im Juni 2016 beschloss das tschetschenische Parlament die vorzeitige Selbstauflösung, um vorgezogene Neuwahlen im September 2016, wenn auch das Republikoberhaupt gewählt wird, durchzuführen. Die Entscheidung erklärte man mit potentiellen Einsparungen durch das Zusammenlegen der beiden Wahlgänge, Experten gehen jedoch davon aus, dass Kadyrow einen Teil der Abgeordneten durch jüngere, aus seinem Umfeld stammende Politiker ersetzen möchte. Bei den Wahlen vom 18. September 2016 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien weit über dem landesweiten Durchschnitt. Den offiziellen Angaben zufolge wurde Kadyrow mit über 97% der Stimmen im Amt des Oberhauptes der Republik bestätigt. Unabhängige Medien berichteten über Unregelmäßigen bei den Wahlen, in deren Vorfeld HRW über Druckausübung auf Kritiker des derzeitigen Machthabers berichtet hatte (ÖB Moskau 12.2016). In Tschetschenien hat das Republikoberhaupt Ramsan Kadyrow ein auf seine Person zugeschnittenes repressives Regime etabliert. Vertreter russischer und internationaler NGOs berichten von Gewalt und Menschenrechtsverletzungen, einem Klima der Angst und Einschüchterung (AA 24.1.2017).

Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner, wird hart vorgegangen. Anfang 2016 sorgte Kadyrow landesweit für Aufregung, als er die liberale Opposition in Moskau als Staatsfeinde bezeichnete, die darauf aus wären, Russland zu zerstören. Nachdem er dafür von Menschenrechtlern, aber auch von Vertretern des präsidentiellen Menschenrechtsrats scharf kritisiert worden war, wurde in Grozny eine Massendemonstration zur Unterstützung Kadyrows organisiert. Im März ernannte Präsident Putin Kadyrow im Zusammenhang mit dessen im April auslaufender Amtszeit zum Interims-Oberhaupt der Republik und drückte seine Unterstützung für Kadyrows erneute Kandidatur aus. Bei den Wahlen im September 2016 wurde Kadyrow laut offiziellen Angaben bei hoher Wahlbeteiligung mit überwältigender Mehrheit für eine weitere Amtszeit von fünf Jahren gewählt, wohingegen unabhängige Medien von krassen Regelverstößen bei der Wahl berichteten (ÖB Moskau 12.2016). Im Vorfeld dieser Wahlen zielten lokale Behörden auf Kritiker und Personen, die als nicht loyal zu Kadyrow gelten ab, z.B. mittels Entführungen, Verschwindenlassen, Misshandlungen, Todesdrohungen und Androhung von Gewalt gegenüber Verwandten (HRW 12.1.2017).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (24.1.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation

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BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013):

Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg

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HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/334746/476500_de.html, Zugriff 28.6.2017)

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ÖB Moskau (12.2016): Asylländerbericht Russische Föderation

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RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (19.1.2015): The Unstoppable Rise Of Ramzan Kadyrov, http://www.rferl.org/content/profile-ramzan-kadyrov-chechnya-russia-putin/26802368.html, Zugriff 21.6.2017

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Rüdisser, V. (11.2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds,

http://www.integrationsfonds.at/themen/publikationen/oeif-laenderinformation/, Zugriff 21.6.2017

Dagestan

Dagestan belegt mit einer Einwohnerzahl von knapp drei Millionen Menschen (2% der Gesamtbevölkerung Russlands) den dritten Platz unter den Republiken der Russischen Föderation. Über die Hälfte der Einwohner (54,9%) sind Dorfbewohner. Die Bevölkerung in Dagestan wächst verhältnismäßig schnell. Im Unterschied zu den faktisch monoethnischen Republiken Tschetschenien und Inguschetien setzt sich die Bevölkerung Dagestans aus einer Vielzahl von Ethnien zusammen. In der Republik gibt es 60 verschiedene Nationalitäten, einschließlich der Vertreter der 30 alteingesessenen Ethnien. Alle sprechen unterschiedliche Sprachen. Dieser Umstand legt die Vielzahl der in Dagestan wirkenden Kräfte fest, begründet die Notwendigkeit eines Interessenausgleichs bei der Lösung entstehender Konflikte und stellt ein Hindernis für eine starke autoritäre Zentralmacht in der Republik dar. Allerdings findet dieser "Interessenausgleich" traditionellerweise nicht auf dem rechtlichen Wege statt, was in Auseinandersetzungen zwischen den verschiedenen Clans münden kann. Der Lebensstandard in der Republik Dagestan ist einer der niedrigsten in der gesamten Russischen Föderation und das Ausmaß der Korruption sogar für die Region Nordkaukasus beispiellos (IOM 6.2014, vgl. ACCORD 14.4.2017). Dagestan ist hinsichtlich persönlicher Freiheiten besser gestellt als Tschetschenien, bleibt allerdings eine der ärmsten Regionen Russlands, in der der Staat mit aller Härte gegen "Aufständische" vorgeht. Die weit überwiegende Anzahl von Gewaltopfern war in den Jahre 2015 und 2016 in Dagestan zu verzeichnen. Aktionen von Sicherheitskräften nehmen auch die Familienangehörigen von bewaffneten Untergrundkämpfern ins Visier (AA 24.1.2017).

Was das politische Klima betrifft, gilt die Republik Dagestan im Vergleich zu Tschetschenien noch als relativ liberal. Die Zivilgesellschaft ist hier stärker vertreten als in dem Kadyrow’schen Privatstaat. Ebenso existiert – anders als in der Nachbarrepublik – zumindest eine begrenzte Pressefreiheit. Wie im Abschnitt über Dagestans Völkervielfalt erwähnt, stützt die ethnische Diversität ein gewisses Maß an politischem Pluralismus und steht autokratischen Herrschaftsverhältnissen entgegen. So hatte der Vielvölkerstatus der Republik das Amt eines Präsidenten oder Republikführers lange Zeit verhindert. Erst Anfang 2006 setzte der Kreml den Awaren Muchu Alijew als Präsidenten an die Spitze der Republik. Alijew war in sowjetischer Zeit ein hochrangiger Parteifunktionär und bekleidete danach zehn Jahre lang den Vorsitz im Parlament Dagestans. Er galt als "Mann des Volkes" in einer Republik, in der politische Macht bislang an die Unterstützung durch lokale und ethnische Seilschaften gebunden war. Alijew, so schien es anfangs, stand über diesen Clan-Welten. Doch die Hoffnung auf Korruptionsbekämpfung und bessere Regierungsführung wurde enttäuscht. Moskau ersetzte ihn 2009 durch Magomedsalam Magomedow, einen Sohn des langjährigen Staatsratsvorsitzenden, der als Präsidentenersatz fungiert hatte. Damit verschob sich die politische Macht im ethnischen Spektrum von den Awaren wieder zu den Darginern. Der neue Präsident war mit Hinterlassenschaften der 14-jährigen Herrschaft seines Vaters Magomedali Magomedow konfrontiert, die sein Amtsvorgänger Alijew nicht hatte bewältigen können. Das betraf vor allem Korruption und Vetternwirtschaft. In Dagestan bemühte sich Magomedow vor allem um einen Dialog zwischen den konfessionellen Konfliktparteien der Sufiten und Salafisten und um eine Reintegration der "Waldbrüder", des bewaffneten Untergrunds also, in die Gesellschaft. Er berief auch einen dagestanischen Völkerkongress mit fast 3.000 Teilnehmern ein, der im Dezember 2010 religiösen Extremismus und Terrorismus verdammte und die Bevölkerung aufrief, den Kampf gegen den bewaffneten Untergrund zu unterstützen. Ein Ergebnis des Kongresses war die Schaffung eines Komitees für die Reintegration von Untergrundkämpfern. Doch auch Magomedsalam Magomedow gelang es nicht, die Sicherheitslage in Dagestan zu verbessern. Anfang 2013 ersetzte der Kreml Magomedow durch Ramsan Abdulatipow, den in Moskau wohl bekanntesten Dagestaner. Abdulatipow galt dort als Experte für interethnische Beziehungen und religiöse Konflikte im Nordkaukasus; 1999/2000 hatte er kurzzeitig das ein Jahr später abgeschaffte föderale Ministerium für Nationalitätenbeziehungen geleitet. Damit trat abermals ein Hoffnungsträger an die Spitze der Republik, der als Erstes der Korruption und dem Clanismus den Kampf ansagte. Abdulatipows Kampf gegen Korruption und Nepotismus führte zwar zum Austausch von Personal, doch die Strukturen, die dem Problem zugrunde liegen, wurden kaum angetastet. Es war auch nicht zu erwarten, dass sich ein Phänomen wie das Clan- und Seilschaftsprinzip, das für Dagestan so grundlegende gesellschaftlich-politische Bedeutung hat, ohne weiteres würde überwinden lassen. Dieses Prinzip wird nicht nur durch ethnische, sondern auch durch viele andere Zuordnungs- und Gemeinschaftskriterien bestimmt und prägt Politik wie Geschäftsleben der Republik auf entscheidende Weise. Zudem blieb der Kampf gegen den bewaffneten Untergrund oberste Priorität, was reformpolitische Programme in den Hintergrund rückte. Dabei zeugt die Praxis der Anti-Terror-Operationen in der Ära Abdulatipow von einer deutlichen Stärkung der "Siloviki", das heißt des Sicherheitspersonals. Zur Bekämpfung der Rebellen setzt der Sicherheitsapparat alte Methoden ein. Wie in Tschetschenien werden die Häuser von Verwandten der Untergrundkämpfer gesprengt, und verhaftete "Terrorverdächtige" können kaum ein faires Gerichtsverfahren erwarten. Auf Beschwerden von Bürgern über Willkür und Straflosigkeit der Sicherheitskräfte reagiert Abdulatipow mit dem Argument, Dagestan müsse sich "reinigen", was ein hohes Maß an Geduld erfordere (SWP 4.2015).

Laut Swetlana Gannuschkina ist Abdulatipow ein alter sowjetischer Bürokrat. Sein Vorgänger Magomedsalam Magomedow war ein sehr intelligenter Mann, der kluge Innenpolitik betrieb. Er hatte eine Diskussionsplattform organisiert, wo verfeindete Gruppen miteinander gesprochen haben. Es ging dabei vor allem um den Dialog zwischen den Salafisten und den Anhängern des Sufismus. Unter ihm haben auch die außergerichtlichen Hinrichtungen von Seiten der Polizei aufgehört. Er hat eine sogenannte Adaptionskommission eingerichtet. Diese Kommission hatte die Aufgabe, Kämpfern von illegal bewaffneten Einheiten eine Rückkehr ins bürgerliche Leben zu ermöglichen. Diejenigen, die kein Blut an den Händen hatten, konnten mit Hilfe dieser Kommission wieder in der Gesellschaft Fuß fassen. Wenn sie in ihrem bewaffneten Widerstand Gewalt angewendet oder Verbrechen begangen hatten, wurden sie zwar verurteilt, aber zu einer geringeren Strafe. Auch diese Personen sind in die dagestanische Gesellschaft reintegriert worden. Mit der Ernennung Abdulatipows als Oberhaupt der Republik gab es keine Verhandlungen mehr mit den Aufständischen und er initiierte einen harten Kampf gegen den Untergrund. Dadurch stiegen die Terroranschläge und Gewalt in Dagestan wieder an (Gannuschkina 3.12.2014, vgl. AI 9.2013).

Quellen:

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ACCORD (14.4.2017): Themendossier Sicherheitslage in Dagestan & Zeitachse von Angriffen,

http://www.ecoi.net/news/190001::russische-foederation/120.sicherheitslage-in-dagestan-zeitachse-von-angriffen.htm, Zugriff 21.6.2017

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AI – Amnesty International (9.2013): Amnesty Journal Oktober 2013, Hinter den Bergen,

http://www.amnesty.de/journal/2013/oktober/hinter-den-bergen, Zugriff 21.6.2017

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Gannuschkina, Swetlana (3.12.2014): UNHCR Veranstaltung "Informationsaustausch über die Lage in der Russischen Föderation/ Nordkaukasus" im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF)

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IOM – International Organisation of Migration (6.2014):

Länderinformationsblatt Russische Föderation

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SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan:

Russlands schwierigste

Teilrepublik,http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf, Zugriff 21.6.2017

Sicherheitslage

Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, jederzeit zu Attentaten kommen. Zuletzt kam es am 3.4.2017 in Sankt Petersburg zu einem Anschlag in der Metro, der Todesopfer und Verletzte forderte. Die russischen Behörden haben zuletzt ihre Warnung vor Attentaten bekräftigt und rufen zu besonderer Vorsicht auf (AA 21.7.2017b). Den Selbstmordanschlag in der St. Petersburger U-Bahn am 3.4.2017 hat nach Angaben von Experten eine Gruppe mit mutmaßlichen Verbindungen zum islamistischen Terrornetzwerk Al-Qaida für sich reklamiert. Das Imam-Schamil-Bataillon habe den Anschlag mit 15 Todesopfern nach eigenen Angaben auf Anweisung des Al-Qaida-Chefs Ayman al-Zawahiri verübt, teilte das auf die Überwachung islamistischer Internetseiten spezialisierte US-Unternehmen SITE am Dienstag mit (Standard 25.4.2017). Der Selbstmordattentäter Akbarschon Dschalilow stammte aus der kirgisischen Stadt Osch. Zehn Personen, die in den Anschlag verwickelt sein sollen, sitzen in Haft, sechs von ihnen wurden in St. Petersburg, vier in Moskau festgenommen. In russischen Medien wurde der Name eines weiteren Mannes aus der Gegend von Osch genannt, den die Ermittler für den Auftraggeber des Anschlags hielten: Siroschiddin Muchtarow, genannt Abu Salach al Usbeki. Der Angriff, sei eine Vergeltung für russische Gewalt gegen musl

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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