TE Vwgh Erkenntnis 2000/5/25 97/07/0054

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Veröffentlicht am 25.05.2000
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §138 Abs1;
WRG 1959 §138;

Beachte

Besprechung in:RdU 2002, 55;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde 1.) der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten in Wien und 2.) der Stadt Wien, beide vertreten durch Dr. Hans Pernkopf, Rechtsanwalt in Wien I, Mölkerbastei 10, gegen den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheit betreffend wasserpolizeilichen Auftrag nach § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 (weitere Partei: JP, vertreten durch Dr. Michael Zsizsik, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, Hauptplatz 23), nach der am 11. März 1999 durchgeführten mündlichen Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Sachverständigen Univ. Prof. Dr. Johann Wolfgang Weinmeister, des Vertreters der beschwerdeführenden Parteien Rechtsanwalt Dr. Hans Pernkopf, des Vertreters der weiteren Partei Rechtsanwalt Dr. Klaus Hirtler für Rechtsanwalt Dr. Michael Zsizsik, sowie des Vertreters der belangten Behörde MR Dr. Peter Föhlichsthal, zu Recht erkannt:

Spruch

1. Die Anträge der beschwerdeführenden Parteien vom 16. Juli 1991 bzw. vom 9. September 1991 auf Erteilung eines wasserpolizeilichen Auftrages nach § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 gegenüber der weiteren Partei JP werden als unbegründet abgewiesen.

2. Der Bund hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen im Umfang von Schriftsatzaufwand, Verhandlungsaufwand und Stempelgebühren in der Höhe von insgesamt S 28.340,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Parteien wird abgewiesen.

3. Die Kostenentscheidung hinsichtlich der im Zusammenhang mit der Bestellung des Sachverständigen entstandenen Aufwendungen bleibt einem gesonderten Beschluss vorbehalten.

4. Das Kostenbegehren der weiteren Partei JP wird abgewiesen.

Begründung

1.1. Zur Vorgeschichte des Beschwerdefalles wird auf die hg. Erkenntnisse vom 10. Dezember 1991, Zl. 91/07/0117, vom 26. Jänner 1993, Zl. 92/07/0071, 0072, vom 28. März 1995, Zl. 93/07/0072 und Zl. 94/07/0074, und vom 17. Jänner 1997, Zl. 96/07/0150, sowie auf die hg. Beschlüsse vom 21. Juni 1994, Zl. 93/07/0143, vom 25. April 1996, Zl. 95/07/0029, vom 29. Oktober 1996, Zl. 96/07/0020, und vom 11. März 1997, Zl. 97/02/0020, verwiesen.

1.2. Mit Bescheid vom 9. November 1959 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur (kurz: BH) dem J. P. sen., dem Rechtsvorgänger der weiteren Partei J. P. (jun.) des gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, gemäß den §§ 9, 98 und 107 WRG 1959 die nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung für die von J. P. (sen.) durchgeführte und unter Benützung besonderer Vorrichtungen (Bagger) über den Gemeingebrauch gemäß § 8 WRG 1959 hinausgehende Schotterentnahme aus dem Bachbett des K.-Baches (der K.-Schütt) nach Maßgabe eines näher ausgeführten Befundes und bei Einhaltung folgender Nebenbestimmungen erteilt:

"

1. Die durch Hochwasser angeschwemmten Wurzelstöcke, Äste und kleineres Holzzeug sind aus dem Schotterbett zu entfernen und jeweils nach abgehenden Hochwassern zu beseitigen.

2. Die Schotterentnahme hat unter ständiger Fühlungnahme mit und nach den Weisungen der Gebietsbauleitung O. der Wildbach- und Lawinenverbauung B. zu erfolgen.

3. Ein Katasterblatt mit farbig eingezeichneter Schotterentnahmestrecke ist in dreifacher Ausfertigung der BH vorzulegen."

Ferner wurde festgestellt, dass ein Widerspruch mit einer wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung nicht vorliegt. Für die Errichtung der Anlage und die Erfüllung der Nebenbestimmungen ("Bedingungen") wurde gemäß § 112 WRG 1959 eine Frist bis 31. März 1960 gesetzt, binnen welcher "unaufgefordert" die Fertigstellung der Anlage und die Erfüllung der Vorschreibungen der BH anzuzeigen waren.

In dem dem Spruch dieses Bescheides vorangestellten Befund wird u.a. ausgeführt, die Entnahmestelle befinde sich auf einem sowohl der Breite als auch der Länge nach sehr großen Schuttkegel (der K.-Schütt), der zum Teil bewachsen ist und dessen Hauptlauf in wechselnder Breite zwischen 30 und 80 m zur Gemeindestraße S. - B. münde. Dieser unproduktive Streifen sei als solcher auch katastermäßig als "unproduktive Gp. 847/1", KG. S., eingetragen. Vor der Schotterentnahme habe sich der Wildbach, der normalerweise von seinem Beginn an der Felswand bis zu seinem Ende ungefähr an der 2. Brücke ab I. kein Wasser führe, bei Hochwasser verschiedene Gänge geschaffen, die zum Zeitpunkt der Erteilung dieser Bewilligung noch unbewachsen gewesen seien und zum Großteil auf die Gemeindestraße ausgemündet seien. Ein Bachbett als solches sei als öffentliches Eigentum im Kataster nicht ausgewiesen gewesen. Durch die Schotterentnahme, die stets in der ungefähr günstigsten Fall-Linie des Hochwasserbereiches erfolgt sei, habe sich der bestandene Wildbach eingetieft, sodass die Nebenstränge langsam auch bei Hochwasser zum versiegen gekommen seien. Die im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung aktuelle Entnahmestelle, zu welcher die Zufahrt durch einen der erwähnten Nebenstränge erfolgt sei, habe sich ebenfalls im bereits vorhandenen "unproduktiven" Wildbachbett befunden, sei sehr breit angelegt (ca. 35 m breit) und durch das Stehenlassen eines Höckers im Gelände unterhalb ein natürliches Reservoir für anfallende Schottermassen "bei einem wie jährlich zu erwartenden Hochwasser".

Nach Auffassung der Gebietsbauleitung der Wildbach- und Lawinenverbauung solle der Vortrieb der Entnahme bachaufwärts nach Möglichkeit so erfolgen, dass sich die Entnahme der wechselnden Breite der K.-Schütt (Gp. 847/1) so anpasse, dass ein terrassenförmiger Abbau erfolge. Diese entstehenden Verbermungen würden bei einer Geschiebetrift zu einer Ablagerung des Materials führen, sodass hiedurch eine Abbremsung der Geschiebeabfuhr erfolge. Weiters werde seitens der Wilbach- und Lawinenverbauung verlangt, dass der Besitzer das durch abgehendes Hochwasser liegen gelassene "Unholz" aus dem Schotterbett entferne.

1.3. Mit Bescheid vom 7. Februar 1979 (sog. Bescheid 1979/1) wurde J.P. (sen.) von der BH vom Amts wegen und insbesondere gestützt auf § 138 WRG in Ergänzung zum vorgenannten Bescheid vom 9. November 1959 unter Spruchpunkt I verpflichtet, bei Gst. Nr. 847/1 im Bereich des Dammes (W.-Fütterung) bachaufwärts sowie am gesamten linken Ufer den Schotterabbau sofort einzustellen. Ferner wurde J.P. (sen.) aufgetragen, bis 31. Mai 1979 näher genannte Unterlagen (einen näher bezeichneten Längenschnitt durch das Gerinne und entsprechende Aufnahmequerprofile) der BH vorzulegen.

Darüber hinaus wurde J.P. (sen.) unter Spruchpunkt II dieses Bescheides - insbesondere gestützt auf § 9 WRG 1959 - die wasserrechtliche Bewilligung für die Schotterentnahme in der K.- Schütt, Gst. Nr. 851/1, KG. S., im Ausmaß von ca. 330.000 m3 bis längstens 31. Dezember 1987 bei Einhaltung bzw. Erfüllung weiterer Vorschreibungen erteilt.

Diese Vorschreibungen lauteten in den für den Beschwerdefall

wesentlichen Punkten:

"

1. Der gegenständliche Abbau ist nach Maßgabe des Projektes und nach den Darstellungen des Befundes in einwandfreier Weise durchzuführen. Insbesondere sind dabei die Böschungsneigungen von 1:2 mit der Berme, die Aufbauhöhen nach den jeweiligen angegebenen Höhenkoten, weiters die muldenförmige Ausbildung des Gerinnes in Richtung und Lage des ursprünglichen Wildgerinnes auszuführen bzw. einzuhalten.

2. Die im Befund angegebene Begrünung hat zu erfolgen, sobald ein Jahresabbau abgeschlossen ist. Dabei ist selbstverständlich die für die Begrünung zweckmäßige Jahreszeit zu wählen.

3.

.....

4.

.....

5.

An den in den Projektsplänen angegebenen Orten der Abbauprofile sind Höhenbezugspunkte zu errichten, die in dauerhafter Weise vermarkt und an das Projekts-Höhennetz angeschlossen sind. Diese Höhenbolzen müssen in sicherer Entfernung vom endgültigen Grubenrand situiert werden und durch einen geodätischen Polygonzug untereinander verbunden und festgestellt werden. Diese Punkte müssen jederzeit eine Höhenkontrolle der Abbausohle ermöglichen.

6.

.....

7.

.....

8.

.....

9.

....."

Ferner stellte die Behörde gemäß § 55 WRG 1959 fest, dass für den Bereich der Anlage eine wasserwirtschaftliche Rahmenverfügung vorliege und mit dieser kein Widerspruch bestehe.

Außerdem wurde gemäß § 3 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft zum Schutz der Wasservorkommen im Hochschwabgebiet, BGBl. Nr. 345/1973, die wasserrechtliche Bewilligung erteilt.

In der Begründung dieses Bescheides wird u.a. ausgeführt, in der Zwischenzeit (seit Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung im Jahre 1959) habe sich die Schotterentnahme auch auf das Gst. Nr. 851/1, KG. S., ausgedehnt. Für die in Aussicht genommene neue Entnahme sei ein Gebiet vorgesehen, das ca. 3,5 ha umfasse und eine durchschnittliche Abbauhöhe von 10 m vorsehe. Aus den Querprofilen und dem Abbauplan errechne sich eine voraussichtliche Abbaumenge von rund 360.000 m3. Die vorgesehenen Randböschungen seien jedoch zu steil angenommen (durchwegs 37 Grad). Die Böschungen müssten mit Hinblick auf die Standsicherheit und die zu erwartende Randerosion bei Hochwässern flacher ausgestaltet werden und dürften eine Neigung von 1:2 nicht überschreiten. Dies werde in den "Querprofilen des Plansatzes C" eingetragen; es ergebe sich aus der Querschnittsverminderung ein Abgang von ca. 20.000 m3.

Ferner stellte die Behörde fest, dass der bis zum Zeitpunkt der Bewilligung vorgenommene Abbau einen Teil des Projektes bereits vorweggenommen habe. Dies gebe eine weitere Verminderung der voraussichtlichen Menge um ca. 10.000 m3, sodass sich ein wahrscheinlicher Endwert von rund 330.000 m3 ergebe. Laut Angabe des seinerzeitigen Konsenswerbers solle eine Jahressumme von rund 50.000 m3 abgebaut werden. Dies ergebe eine voraussichtliche Entnahmezeit von rund 7 Jahren, weshalb aus wasserrechtlicher Sicht die Bewilligung mit diesem Zeitraum zu befristen gewesen sei.

Um einen "technisch befriedigenden Zustand" des Abflussgebietes für Hoch- und Schmelzwässer zu Gewähr leisten, der gleichzeitig den Wasserabfluss ordnungsgemäß ermögliche und eine Geschiebeablagerung möglich mache, sei ein stufenförmiger Abbau dergestalt einzuhalten, dass bei einer generellen Längsneigung von rund 2% eine Stufenhöhe von rund 1 m nicht überschritten werde. Die Terrassen sollten sich jeweils über ein Jahresabbaugebiet erstrecken und es dürften tiefere Grabungen nicht erfolgen.

Eine Ausnahme bilde lediglich folgende Maßnahme: Im Zuge bzw. in der Abflusslinie des bisherigen Wildgerinnes sei der terrassenförmige Abbau auf eine Breite von 20 m muldenförmig so auszugestalten, dass in der Mitte dieser Mulde ein Stich von höchstens 1 m zu Stande komme. Diese Rinne müsse den terrassenförmigen und somit stufenförmigen Längsschnitten folgen. Die talseitigen Flanken der Terrasse dürften nicht steiler als 15% abgeböscht werden, d.h., dass der Übergang auf die nächsthöhere Terrasse über eine Böschung erfolge, die sich bei 1 m Höhe auf 6 bis 7 m Horizontalabstand erstrecke und die ganze Talbreite überspanne. Die Randböschungen , insbesondere am rechten Ufer , seien nicht steiler als 1:2 zu böschen und hätten insbesondere in den im Profilplan eingezeichneten Profilen P 99 bis P 101 in jeweils halber Höhe eine Berme von mindestens 3 bis 4 m zu erhalten.

In der Folge legte die Behörde die jeweils tiefste Abbausohle bezogen auf die jeweiligen Profile (P 95 bis P 101) des Projektes fest. Die Rekultivierung nach Ende des Abbaues müsse zweckmäßigerweise Maßnahmen umfassen, die nicht nur die Standfestigkeit und den Bestand der Böschungen ermöglichen und sicherstellen, sondern auch im Talboden weitgehend eine neue ausgedehnte Erosion verhindern würden. Nach Bildung einer stabilen Pflanzendecke müsse an eine etappenweise Wiederbewaldung mit standortgemäßen Pflanzen gedacht werden. Hinsichtlich der Details der Wiederbewaldung werde auf den Rodungsbescheid der BH vom 12. September 1978 verwiesen.

Der Abbauvorgang solle zweckmäßigerweise bachaufwärts erfolgen, d.h., dass von der untersten Terrasse auf Kote 95 aufsteigend die terrassenförmige Entnahme durchgeführt werde.

1.4. Mit Bescheid vom 12. Dezember 1979 trug die BH, gestützt auf § 138 WRG 1959, J.P. (sen.) von Amts wegen u.a. auf, die Sanierungsmaßnahmen befundgemäß und nach Maßgabe der vom Amtssachverständigen "korrigierten Plansätze" in einwandfreier Weise durchzuführen (Spruchpunkt 1).

Ferner wurde dem Genannten u.a. aufgetragen, die im Befund beschriebenen Sanierungsmaßnahmen unter geodätischer Kontrolle eines hiefür autorisierten Fachmannes durchzuführen. Dies gelte insbesondere für die Einhaltung der festgelegten und im Befund beschriebenen Höhenkoten der neuen Tiefenrinne. Als Frist für die Durchführung dieser Maßnahmen wurde der 30. Dezember 1983 festgesetzt.

In der Begründung wird insbesondere zum erwähnten Befund ausgeführt:

J.P. (sen.) sei mit dem Bescheid der BH vom 7. Februar 1979 unter Spruchpunkt I die Vorlage von ergänzenden Plänen aufgetragen worden. Diese Pläne sollten als Grundlage für die Ausarbeitung von Sanierungsmaßnahmen im teilweise unsachgemäß erfolgten Schotterabbau auf Grundstück Gst. Nr. 847/1 dienen. Diese Pläne habe J.P. (sen.) mit Eingabe vom 29. Mai 1979 vorgelegt. In einer Besprechung mit dem Projektanten, einem Zivilingenieur für Vermessungswesen, einem Vertreter der Wildbach- und Lawinenverbauung und dem wasserbautechnischen Amtssachverständigen seien anhand dieser Pläne Sanierungsmaßnahmen mit dem Zweck erarbeitet worden, "technisch befriedigende Abflussverhältnisse" in dem ursprünglichen Wildbachbett des K.-Baches im Bereich des Grundstücks Nr. 847/1 bzw. für den Bereich des Schotterabbaues auf diesem Grundstück zu schaffen.

Diese Maßnahmen würden darauf abzielen, den Schutz des Grundwasserkörpers im gegenständlichen Bereich unter Berücksichtigung der von der wasserwirtschaftlichen Rahmenplanung angezeigten Grundwasserstände zu Gewähr leisten. Bei projektsgemäßer Ausführung der Maßnahmen sei im gesamten Sanierungsbereich mit einer durchgehenden 28 m starken Überdeckung des Grundwasserspiegels zu rechnen. Dies entspreche dem von der wasserwirtschaftlichen Rahmenplanung angegebenen Maß von mindestens 25 m, wobei die restlichen 3 m vom Sachverständigen als Sicherheitsmaß bei allfälliger Tiefenerosion in der neu zu schaffenden Abflussrinne gelten müssten.

Die örtliche Besichtigung habe ergeben, dass ungeordnete Verhältnisse auch weiter aufwärts in der K.-Schütt bestünden, die ebenfalls einer generellen Sanierung bedürften.

1.5. Mit Bescheid vom 24. März 1986 (sog. Bescheid 1986/1) wurde J.P. jun. (= weitere Partei dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und Rechtsnachfolger von J.P. sen.) von der BH gemäß § 138 WRG 1959 von Amts wegen verpflichtet, Vermessungsunterlagen eines Fachkundigen vorzulegen, aus denen die Abbaugrenzen des Schotterabbaues festgestellt werden können. Als Frist wurde der 30. April 1986 bestimmt.

In der Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass trotz Urgenz die geforderten Planunterlagen bis zur Erlassung dieses Bescheides nicht nachgereicht worden seien. Der technische Amtssachverständige habe auf Grund einer Besichtigung und Besprechung des Sachverhaltes festgestellt, dass eine Überprüfung der Bescheide vom 7. Februar 1979 sowie vom 12. Dezember 1979 in ihren wesentlichen Punkten - Einhaltung der Abbaugrenzen höhenmäßig und in ihrer seitlichen Begrenzung - nicht möglich gewesen sei. Für die Überprüfung dieser Vorschreibungen würden genaue Höhenangaben des aktuellen Zustandes von einem Fachkundigen für Vermessungswesen notwendig sein.

1.6. Mit Bescheid vom 26. Juni 1986 (sog. Bescheid 1986/2) erließ die BH von Amts wegen gegenüber J.P. jun. einen weiteren, auf § 138 WRG 1959 gestützten wasserpolizeilichen Auftrag, worin dieser verpflichtet wird, sofort den Schotterabbau bzw. Abtransport bei Gst. Nr. 851/1, KG. S., einzustellen und näher genannte Auflagen zu erfüllen.

In der Begründung dieses Bescheides wurde u.a. Folgendes im Zusammenhang mit einem vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen der BH wiedergegebenen Befund und Gutachten ausgeführt:

Im Bescheid vom 7. Februar 1979 seien als maßgebende Profile jene mit der Bezeichnung P 95 bis P 101 eingetragen worden, wobei die Profilnummern gleichzeitig die geodätischen Höhenlagen der Sohle, bezogen auf einen Festpunkt beim Maschinenhaus, bedeuten würden. In der "Planeinlage B 14" der bescheidrelevanten Pläne sei die ungefähre Lage dieser Profile am 26. Juni 1986 (= Tag der mündlichen Verhandlung bei der BH) eingetragen und mit der Lage der später aufgenommenen Profile P 1 bis P 8 in Vergleich gesetzt worden. Danach ergebe sich bei einer überschlägigen Interpolation, dass bei (Profil) P 95 ca. 6 m zu tief abgebaut worden sei, bei P 96 ungefähr 6,5 m, bei P 97 ca. 9,5 m, bei P 98 ca. 10 m, bei P 99 ca. 8 m und bei P 100 ca. 7,5 m; schließlich liege bei P 101 (dem am weitesten bachaufwärts gelegenen Profil) eine Überschreitung des Tiefenschurfes um ca. 4,5 m vor.

Daraus ergebe sich klar, dass der zugestandene Längenschnitt nicht eingehalten worden sei, sondern eine erhebliche Eintiefung erfahren habe. Die örtliche Besichtigung habe auffallend bestätigt, dass diese weit über den Konsens gehende Eintiefung eine nachhaltige Tiefenerosion bachaufwärts weit über das zugestandene Abbaugebiet hinaus bewirkt habe. In diesem weiter aufwärts reichenden Abschnitt seien dadurch ursprünglich flacher vorhandene Böschungen übersteil geworden. Da diese neuen Böschungen den auf Dauer standfesten natürlichen Böschungswinkel zum Teil erheblich überschreiten würden, sei mit weiter reichenden Nachbrüchen zu rechnen. Der Beginn dieser Entwicklung sei beim Ortsaugenschein am 26. Juni 1986 glatt zu Tage getreten.

Die wesentliche, seinerzeit (offenbar gemeint: im Bewilligungsbescheid aus dem Jahre 1979) festgelegte und mit Holzpflöcken in der Natur vermarkte Abbaugrenze sei entsprechend der Darstellung im zusätzlichen Lageplan (amtsinterne Bezeichnung AA) durch einen großen Nachbruch im Bereich Profil P 2 (identisch mit P 12 bzw. P 100 bis P 101) deutlich überschritten. In den übrigen Bereichen erscheine in der Natur ein wechselnder Abstand der Böschungsoberkante zu der beschriebenen Grenze vorhanden. Die Darstellung im genannten Lageplan erscheine wirklichkeitsgetreu. Im Bereich der Profile P 7 bis P 5 sei die westliche Böschung bescheidgemäß abgeflacht und ansatzweise begrünt. In der bachaufwärts anschließenden Zone seien hingegen noch immer übersteile Böschungen vorhanden. Am 26. Juni 1986 seien in der unteren Hälfte des Grubenbereiches weiträumige ausgleichende Geländekorrekturen im Sohlbereich erkennbar. Ein mächtiger Eintrag von Erosionsschotter aus den Bereichen der seinerzeitigen B.-Grube und aus dem eingangs erwähnten, durch die zu große Eintiefung bewirkten, natürlichen Tiefenschurf in den oberen Teil der Grube sei ebenfalls erkennbar.

Mit Bezug auf den Bescheid (offenbar gemeint: vom 7. Februar 1979) müsse festgestellt werden, dass in keiner Weise dem dort beschriebenen Regelprofil mit flacher Mulde in der ursprünglichen Tiefenrinne Rechnung getragen worden sei. Die in der Grube vorhandenen, teilweise ausgeglichenen Schotterrücken müssten daher dazu verwendet werden, im gesamten Grubenbereich unter Vornahme eines Längs- und eines Quertransports eine bescheidgemäße Gestaltung der Grubensohle herzustellen. Im Wesentlichen solle dabei breitflächig ein Sohlausgleich mit Schaffung der bescheidmäßig vorgeschriebenen breiten und flachen Abflussmulde erfolgen. Einerseits wegen des Ausgleichs und andererseits, weil der vorhandene, für den Ausgleich verwendbare Schotterkörper zu einer Wiederauffüllung im Sinne des zugestandenen Längenschnittes nur unvollständig ausreiche, sei schließlich ein Abtransport weiterer Grubenmengen aus dem Grubenbereich nicht vertretbar. Im Sinne der Herstellung des konsensgemäßen Zustandes bzw. einer dem Bescheid folgenden sinngemäßen Ausgestaltung müsse aus technischen Gründen daher ein weiterer Abbau und Abtransport von Schottermaterial "ab sofort" unterbleiben.

1.7. Gegen diesen Bescheid erhob J.P. jun. in der Folge Berufung, welche vom Landeshauptmann für Steiermark (kurz: LH) mit Bescheid vom 8. September 1986 unter Setzung einer neuen Erfüllungsfrist als unbegründet abgewiesen wurde. In der Begründung dieses Berufungsbescheides wurde u.a. auf die Verhandlungsschrift vom 26. Juni 1986 (betreffend das Verfahren vor der BH) verwiesen. Darin habe der wasserbautechnische Amtssachverständige Feststellungen hinsichtlich der konsensgemäßen bzw. nicht konsensgemäßen Abbaumaßnahmen von J.P. jun. getroffen habe, die jedoch von J.P. jun. nicht bestritten worden seien, sondern es sei "in der Berufungsschrift vielmehr selbst auf den zu tiefen Abbau" hingewiesen worden. Es könne daher festgehalten werden, dass zumindest nach objektiven Kriterien eine Verwaltungsübertretung nach § 137 Abs. 1 WRG 1959 in Verbindung mit dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid der BH vom 7. Februar 1979 vorliege, sodass "zumindest dem Grunde nach" ein Verfahren zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes gemäß § 138 leg. cit. durchgeführt werden könne.

Es sei unbestritten, dass der Schotterabbau zu tief erfolgt und somit von der seinerzeitigen wasserrechtlichen Bewilligung nicht mehr erfasst sei. Der von der BH beigezogene wasserbautechnische Amtssachverständige setze sich in seinem Befund bzw. Gutachten umfangreich mit der Frage der Abbautiefe und der Abbaugrenzen auseinander und komme zu dem Schluss, dass die weit über den Konsens hinausgehende Eintiefung eine nachhaltige Tiefenerosion bachaufwärts weit über das zugestandene Abbaugebiet hinaus bewirkt habe. Diese gesetzten Maßnahmen würden unter Bedachtnahme auf Befund und Gutachten im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vom 7. Februar 1979 den öffentlichen Interessen widersprechen, sodass die von der BH unter Zugrundelegung von Befund und Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen angeordneten Sanierungsmaßnahmen zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes zu Recht ergangen seien.

1.8. Mit Bescheid vom 27. Mai 1987 wurde die weitere Partei J.P. von der BH verpflichtet, den Schotterabbau bzw. Abtransport bei den Grundstücken Nr. 851/1 und 847/1, KG S., sofort einzustellen und die eigenmächtig vorgenommenen Neuerungen zu beseitigen sowie näher ausgeführte Nebenbestimmungen zu erfüllen. Unter Punkt 1 dieser Nebenbestimmungen wurde verfügt, dass ein weiterer Schotterabbau auf den Grundstücken Nr. 851/1 und 847/1 nicht vorgenommen werden dürfe. Gemäß Punkt 2 dieser Nebenbestimmungen darf sämtliches lagerndes Schottermaterial im Grubenbereich bei der Aufbereitungsanlage und auf den Deponieflächen nicht für gewerbliche Zwecke verführt werden. Dieses Material ist für die Auffüllung der eigenmächtigen Erweiterungen zu verwenden. Gemäß Punkt 3 der Nebenbestimmungen darf zur Auffüllung der "eigenmächtigen Erweiterungen" nur geeignetes Material verwendet werden; die Auffüllung muss "niveaugleich mit dem Umland" erfolgen. Zur Überwachung der Sanierungsmaßnahmen wurde Dipl. Ing. B. aus Graz bestellt.

In der Begründung verwies die Behörde auf einen am selben Tag durchgeführten Ortsaugenschein sowie auf die Ausführungen des Befundes des technischen Amtssachverständigen. Aus der Niederschrift betreffend den Ortsaugenschein ist zu ersehen, dass der Bürgermeister der Gemeinde S. unverzüglich die Durchführung einer wasserrechtlichen Verhandlung zwecks Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes bei der Schottergrube der weiteren Partei J.P. verlangte. Der Bürgermeister habe angegeben, dass Schotter beim so genannten Rückhaltebecken entnommen werde und hiefür keine wasserrechtliche Bewilligung bestehe. Bei der örtlichen Begehung am 26. Mai 1987 sei von der BH festgestellt worden, dass die Vorschreibungen des Bescheides vom 7. Februar 1979 (betreffend die zweite wasserrechtliche Bewilligung für die Schotterentnahme) sowie des Bescheides vom 26. Juni 1986 (betreffend einen wasserpolizeilichen Auftrag) nicht erfüllt worden seien. Insbesondere sei festgestellt worden, dass auf Grundstück Nr. 847/1 und beim anrainenden Grundstück Nr. 851/1 (beide seinerzeit im Eigentum der weiteren Partei J.P.) im südlichen Bereich der K.-Schütt auf Höhe der Schotteraufbereitungsanlage und der Deponiefläche eine Schottergewinnung und damit verbunden eine Geländevertiefung vom Unternehmen der weiteren Partei J.P. vorgenommen worden sei. Dieser Schotterabbau widerspreche den offensichtlichen Interessen bezüglich des Hochwasserabfuhrvermögens sowie der Stabilisierung des Längsgefälles und müsse daher nach dem WRG 1959 der gesetzmäßig ursprüngliche Zustand wiederhergestellt werden.

Der damals anwesende Vertreter der weiteren Partei J.P. habe anlässlich der örtlichen Besichtigung angegeben, es werde mit Bedauern zur Kenntnis genommen, dass Abbaumaßnahmen ohne gesetzliche Grundlage gesetzt worden seien, "durch die öffentliche Interessen und Interessen der Anrainer offensichtlich maßgeblich beeinträchtigt" worden seien. Die weitere Partei J.P. werde sich daher verpflichten, die ihr von der Behörde zu erteilenden Auflagen im Zusammenhang mit der Wiederherstellung des früheren Zustandes ehestens und nach Kräften zu erfüllen. Insbesondere werde die weitere Partei dafür Sorge tragen müssen, dass der Besitzstand der erstbeschwerdeführenden Partei dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht nur gesichert, sondern auch der frühere Zustand so rasch wie möglich wiederhergestellt werde. Die weitere Partei habe sich auch anlässlich einer Aussprache am 6. Mai 1987 an Ort und Stelle gegenüber dem Vertreter der erstbeschwerdeführenden Partei verpflichtet, in Hinkunft bis zum Vorliegen eines behördlich bewilligten Projektes keine Abbaumaßnahmen im Bereich zum Nachbargrundstück der erstbeschwerdeführenden Partei durchzuführen und habe sich weiters verpflichtet, die dort bereits begonnenen Abbauarbeiten umgehend zu sanieren und den früheren Zustand gegenüber der erstbeschwerdeführenden Partei wiederherzustellen.

1.9. Mit Bescheid vom 19. Dezember 1990 (sog. Bescheid 1990) erteilte die BH gemäß den §§ 31c Abs. 3 und 138 WRG 1959 in Verbindung mit § 3 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft zum Schutz der Hochwasservorkommen im Hochschwabgebiet, BGBl. Nr. 345/1973, der weiteren Partei J.P. die wasserrechtliche Bewilligung für die Sanierung bzw. Schotterentnahme auf Grundstück Nr. 851/1 und 847/1, KG S., im Ausmaß von 480.000 m3 projektsgemäß bis 31. Dezember 1995 bei Einhaltung und Erfüllung weiterer Vorschreibungen.

Hinsichtlich der Sanierung wurden insbesondere folgende Vorschreibungen vorgesehen:

"1. Die im Befund beschriebenen Sanierungsmaßnahmen sind projektsgemäß in technisch einwandfreier Weise unter fachkundiger Aufsicht herzustellen.

2. Bei der Rampe vom derzeitigen Becken aufwärts ist jener Bereich des zukünftigen Rampenfußes, welcher abgebaut und mit untauglichem Grundmaterial angeschüttet wurde, so auszuheben, dass nur mehr einwandfreies natürliches Material vorhanden ist. Sodann ist dieser Bereich wie auch der weitere Rampenbereich durch einwandfreies Wandschottermaterial so aufzufüllen und zu ergänzen, dass die Steinschlichtung die im Projekt vorgesehenen Höhenkoten einwandfrei und standsicher erreicht. Dazu ist eine lagenweise Verdichtung bei größeren Schichtkörpern gewissenhaft auszuführen. Die zu verdichtenden Schichten dürfen keine größere Mächtigkeit als 50 cm aufweisen.

3. In jenem Bereich, welcher der unteren Rampe bachaufwärts anschließt, ist eine weite Mulde mittig im Graben auszuschieben, in weiterer Folge bis zu den Böschungsfüßen der Talwände 1 : 10 anzuböschen. An den Böschungsfüßen der Talwände sind - wie im Befund beschrieben - Ansatzsteine mit mindestens 80 cm Durchmesser dicht an dicht einzubringen.

4. Für sämtliche Steinschlichtungen sind große Bruchsteine zu verwenden, welche einen Mindestdurchmesser von 80 cm aufweisen. Die Drahtschotterkörbe sind in der entsprechend dichten, für diese Bauart notwendigen Schlichtung herzustellen. Sowohl an der Rampenkrone als auch am Rampenfuß sind Kolksicherungen einzubauen, welche in grob verlegten großen Bruchsteinen, Einzelgewicht ca. 1000 kg, bestehen. Diese Kolksicherung soll über die befestigte Breite und mit einer Länge in Bachachse von mindestens 4 m eingebracht werden.

5. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Böschungen in geeigneter Weise mit standortgerechten Pflanzen zu rekultivieren.

6. ...."

Als Bauvollendungsfrist wurde der 31. Dezember 1992 für diese Sanierungsmaßnahmen festgelegt.

In dem vom Amtssachverständigen erstatteten Befund, der in diesem Bescheid wiedergegeben wird, wurde u.a. ausgeführt:

Die seinerzeitige Bewilligung sei insbesondere hinsichtlich der Höhenlage der Abbausohle im Bescheid der BH vom 7. Februar 1979 niedergelegt. Insbesondere seien dort für die angegebenen Profile P 95 bis P 100 die Höhenkoten detailliert angegeben. Zu Vergleichszwecken sei im Lageplan des Projektes "Erweiterung P., Detailprojekt 1989, 2. Revision, Projekts-Nr. 916/3" die Lage der angeführten Profile vermerkt. Der zugehörige Längenschnitt und die geodätischer Aufnahmen, welche in das Projekt eingearbeitet seien und offensichtliche Grundlage für das vorbezeichnete Objekt gewesen seien, zeigten die Absicht von J. P. (jun.) hinsichtlich der neuen begehrten Höhenlage der Abbausohle. Der Vergleich zeige, dass insbesondere an der bergaufwärtigen Beckenwurzel gegenüber dem eingangs erwähnten Bewilligungsbescheid Unterschreitungen der seinerzeit genehmigten Abbausohle bis zu einer Größenordnung von 9 bis 10 m getätigt worden seien. Dieser zwischen alter, genehmigter und beantragter Abbausohle erfolgte Schotterabbau sei somit als widerrechtlich zu bezeichnen. Durch diesen widerrechtlichen Abbau seien aber rückschreitende Erosionen eingetreten, die ohne Gegenmaßnahmen bis zum Tag der örtlichen Besichtigung ein Ausmaß erreicht hätten, welches im Hinblick auf den Oberlauf und die Böschungen als ausgesprochen bedenklich angesprochen werden müsse. Hinsichtlich der Notwendigkeit einer umgehenden Sanierung zumindest zur weiteren Hintanhaltung der Erosionen, zugleich aber zur Sanierung dieser Erosionsschäden werde seitens des Amtssachverständigen auf die Dringlichkeit nachdrücklich hingewiesen. Jede weitere Verzögerung, welche vor allem das Einbringen der rampenartigen Steinschlichtung von der Beckenwurzel aufwärts verhindere, müsse zu weiteren Erosionen führen, gleichgültig, ob talauswärts in der Grube Schotterentnahmen erfolgen würden oder nicht.

Vom Sachverständigen werde nachdrücklich begehrt, dass der Abbau im Sinne des vorliegenden Begehrens solange ausschließlich der Gewinnung einwandfreien Sanierungsmaterials und der Verwendung dieses Materials für das im Projekt vorgesehene Sanierungsvorhaben dienen solle, bis der Zweck und das Ziel der im Projekt dargestellten Sanierungsmaßnahmen einschließlich der Vergrößerung und der Erweiterung der einzelnen Baueinheiten erreicht sei.

Es werde in diesem Zusammenhang unterstrichen, dass für die Sanierung keinesfalls "klein-mehlkörniges Abraummaterial", sondern nur einwandfreier Wandschotter, wie er dem natürlich erstellten Lagergefüge entspreche, verwendet werden dürfe.

1.10. Auf Grund einer Berufung der erstbeschwerdeführenden Partei sowie der weiteren Partei J.P. gegen den Bescheid der BH vom 19. Dezember 1990 hob der LH mit Bescheid vom 26. Juli 1991 diesen Bescheid - mit Ausnahme der Kostenentscheidung - gemäß § 66 Abs. 2 AVG auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurück.

1.11. In Folge einer gegen den zuletzt genannten Bescheid von der weiteren Partei J.P. erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde dieser Bescheid mit Erkenntnis vom 10. Dezember 1991, Zl. 91/07/0117, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

1.12. Mit Ersatzbescheid vom 13. Februar 1992 setzte der LH gemäß § 38 AVG das anhängige Berufungsverfahren gegen den Bescheid der BH vom 19. Dezember 1990 bis zur rechtskräftigen Entscheidung der zu klärenden Vorfrage im Zusammenhang mit der rechtlichen und sachlichen Situation im Geländeabschnitt zwischen dem "Sanierungsbereich" und dem "Erweiterungsbereich" aus.

1.13. Gegen diesen Bescheid vom 13. Februar 1992 erhoben die beschwerdeführenden Parteien dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hob den zuletzt genannten Bescheid mit hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 1993, Zl. 92/07/0071, 0072, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.

1.14. Mit Eingabe vom 16. Februar 1993 begehrten schließlich die beschwerdeführenden Parteien dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bei der BH die Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend die Schließung des Dammes unterhalb der ehemaligen B.- Grube durch Einbringung von großen Steinen, Einsetzen eines Holzrechens und Sicherung der Flanken unter Setzen einer kurzen Leistungsfrist.

1.15. Dieser Antrag wurde von der BH mit Bescheid vom 23. März 1993 nach § 122 WRG 1959 und unter Hinweis auf die zwischenzeitig von den beschwerdeführenden Parteien beantragten Maßnahmen nach § 138 WRG (siehe hiezu auch die nachstehenden Ausführungen) zurückgewiesen.

1.16. Gegen diesen Bescheid erhoben die beschwerdeführenden Parteien dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens Berufung an den LH. Letzterer wies mit Bescheid vom 27. April 1993 die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab.

1.17. Gegen den zuletzt genannten Bescheid vom 27. April 1993 erhoben die beschwerdeführenden Parteien dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, welcher dieselbe mit hg. Erkenntnis vom 28. März 1995, Zl. 93/07/0072, als unbegründet abgewiesen hat.

2.1. Im Zuge des Berufungsverfahrens betreffend die Erweiterung des Schotterabbaus (Bescheid der BH vom 19. Dezember 1990) begehrte die erstbeschwerdeführende Partei mit Schriftsatz vom 16. Juli 1991 unter Bezugnahme auf § 138 WRG 1959, dass der weiteren Partei J.P. der Auftrag erteilt werde, den ursprünglichen Zustand durch Entfernen von ortsfremdem Material, durch Wiederauffüllen der Schottermengen und des durch Erosion verloren gegangenen Geländes, das bei Einhalten der bescheidmäßigen Auflagen aus dem Jahre 1979 noch anzutreffen sein müsste, wieder herzustellen.

2.2. Mit Antrag vom 9. September 1991 begehrte auch die zweitbeschwerdeführende Partei unter Bezugnahme auf die behördliche Bewilligung durch die BH vom 7. Februar 1979 sowie auf den Bescheid der BH vom 12. Dezember 1979 die Beseitigung der Neuerung und Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, d.h. des früheren Zustandes gemäß den vorgenannten Bescheiden, auf Gefahr und Kosten der weiteren Partei J.P.

2.3. Mit Eingabe vom 4. Juni 1992 beantragten die beschwerdeführenden Parteien gemäß § 73 AVG den Übergang der Zuständigkeit auf den Landeshauptmann von Steiermark hinsichtlich des Verfahrens nach § 138 WRG.

2.4. Mit Schriftsatz vom 8. Juli 1992 teilte die Z.- Gesellschaft m.b.H. (in der Folge kurz: Z.) der Wasserrechtsbehörde beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung mit, dass von ihr die Grundflächen B. (EZ 23) und K.-Schütt (EZ 188) angekauft worden seien.

2.5. Mit Eingabe vom 25. Jänner 1993 stellten die beschwerdeführenden Parteien den Antrag auf Übergang der Zuständigkeit gemäß § 73 AVG im Verfahren wegen Erteilung eines wasserpolizeilichen Auftrages nach § 138 WRG 1959, weil auch seitens des Landeshauptmanns von Steiermark nicht zeitgerecht ein entsprechender Bescheid erlassen worden sei.

2.6. Mit Bescheid vom 20. April 1994 wies der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft den zuletzt genannten Devolutionsantrag gestützt auf § 73 Abs. 1 AVG ab. Gegen diesen Bescheid erhoben die beschwerdeführenden Parteien Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, welcher mit Erkenntnis vom 28. März 1995, Zl. 94/07/0074, den Bescheid vom 20. April 1994 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben hat.

2.7. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft wies mit Bescheid vom 23. Dezember 1994 den Antrag der beschwerdeführenden Parteien auf Übergang der Entscheidungspflicht nach § 73 Abs. 2 AVG im Zusammenhang mit dem hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 1993, Zl. 92/07/0071, 0072 beim LH anhängig gewesenen wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren (siehe Pkt. 1.13.) ab. Die gegen diesen Bescheid an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete Beschwerde wurde mit hg. Beschluss vom 25. April 1996 hinsichtlich der zweitbeschwerdeführenden Partei (auch dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens) zurückgewiesen und hinsichtlich der erstbeschwerdeführenden Partei infolge Zurückziehung des Antrages auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung durch die weitere Partei J.P. als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

2.8. Mit Hinweis auf eine nicht zeitgerechte Erlassung eines Ersatzbescheides in Bezug auf das mit hg. Erkenntnis vom 28. März 1995, Zl. 94/07/0074, abgeschlossene verwaltungsgerichtliche Verfahren erhoben die beschwerdeführenden Parteien mit Eingabe vom 24. Jänner 1996, hg. Zl. 96/07/0020, Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

2.9. Daraufhin erließ der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft einen mit 26. Juli 1996 datierten Bescheid, mit dem der Antrag der beschwerdeführenden Parteien auf Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages gegenüber J.P. gemäß § 138 Abs. 1 WRG abgewiesen wird. Dies mit der Begründung, ein solcher Auftrag könne nur gegen den Eigentümer der betroffenen Grundstücke erlassen werden; Eigentümer sei aber nicht J.P., sondern die Z. 2.10. Auf Grund dieses Bescheides vom 26. Juli 1996 wurde das zu Zl. 96/07/0020 anhängig gewesene Säumnisbeschwerdeverfahren mit Beschluss vom 29. Oktober 1996 gemäß § 33 Abs. 1 VwGG eingestellt.

2.11. Gegen den Bescheid vom 26. Juli 1996 erhoben die beschwerdeführenden Parteien Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der sie insbesondere die Unzuständigkeit der belangten Behörde infolge verspäteter Erlassung dieses Bescheides rügten.

2.12. Mit hg. Erkenntnis vom 17. Jänner 1997, Zl. 96/07/0150, wurde dieser Bescheid vom 26. Juli 1996 wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

2.13. Mit Antrag vom 13. Februar 1997 begehrten die beschwerdeführenden Parteien die Wiederaufnahme des mit Beschluss vom 25. Jänner 1996 zu Zl. 96/07/0020 eingestellten Säumnisbeschwerdeverfahrens.

2.14. Mit Beschluss vom 11. März 1997, Zl. 97/07/0020, wurde dem Antrag auf Wiederaufnahme stattgegeben und das Säumnisbeschwerdeverfahren gegen die weitere Partei J.P. nunmehr zu Zl. 97/07/0054 wieder anhängig.

3.1. In der Folge bestellte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 23. Oktober 1997 (OZ 27) Herrn o. Univ. Prof. Dipl. Ing. Dr. H. Wolfgang Weinmeister gemäß § 52 Abs. 2 AVG zum Sachverständigen und beauftragte diesen zur Erstellung eines Gutachtens zu folgenden Fragen:

"1. Auf welchen Liegenschaften (Teilen von Liegenschaften) im Bereich des K.-Baches (insbesondere der so genannten K.-Schütt), Gemeinde S., sind Schotterentnahmen durch das seinerzeit von J. P. jun. geleitete Unternehmen feststellbar, die über das Ausmaß der erteilten wasserrechtlichen Bewilligungen (siehe insbesondere Bescheide der BH vom 9. November 1959 und vom 7. Februar 1979) hinausgehen und für die von den beschwerdeführenden Parteien behauptete nachteilige Auswirkungen auf deren Grundstücke (insbesondere betreffend die so genannte Seitenerosion) verantwortlich sind?

2. Welche konkreten nachteiligen Wirkungen sind auf Grund von konsenslos erfolgten Schotterentnahmen durch die mitbeteiligte Partei in Bezug auf die Liegenschaften der beschwerdeführenden Parteien feststellbar (nach Möglichkeit mit planlicher Darstellung unter Angabe der Parzellennummern, Eigentümer, Art und Ausmaß der Beeinträchtigung)?

3. Welche Maßnahmen sind hinsichtlich der Liegenschaften der beschwerdeführenden Parteien zur Beseitigung der unter Punkt 2 festgestellten nachteiligen Wirklungen im Sinne einer Wiederherstellung des früheren Zustandes (vor Durchführung einer konsenslosen Schotterentnahme; etwa Maßnahmen zur Stabilisierung der Liegenschaften der beschwerdeführenden Parteien, Wiederherstellung allfälliger früher vorhanden gewesener Wege u. a.) erforderlich?"

3.2. Mit hg. Beschluss vom 16. Februar 1998 (OZ 43) wurde den beschwerdeführenden Parteien aufgetragen, gemäß § 76 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 62 Abs. 2 VwGG zu gleichen Teilen einen Betrag von S 300.000.-- an den Verwaltungsgerichtshof als Vorschuss für die Barauslagen wegen Auftragserteilung zur Erstattung eines Gutachtens durch den vorgenannten Sachverständigen zu leisten.

3.3. Mit hg. Beschluss vom 23. April 1998 (OZ 56) wurde dem bestellten Sachverständigen ein Gebührenvorschuss in der Höhe von S 185.000.-- aus dem beim Verwaltungsgerichtshof erlegten Vorschuss für Barauslagen gewährt.

3.4. Ferner wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 23. April 1998 (OZ 57) den Antrag der beschwerdeführenden Parteien vom 10. März 1998, die belangte Behörde "zum Ersatz des vorgestreckten Aufwandes" von je S 150.000.-- an jeweils die erst- und zweitbeschwerdeführende Partei einschließlich weiterer bezeichneter Kosten im Ausmaß vom S 970,20 zu verpflichten, soweit er sich auf die Zuerkennung eines entsprechenden Kostenersatzes vor Abschluss des diesbezüglich anhängigen Säumnisbeschwerdeverfahrens bezieht, ab.

3.5. In der Folge erstattete der Sachverständige das Gutachten, in welchem er nach ausführlicher Darlegung der Grundlagen (Befund) zu den einzelnen Fragen des Verwaltungsgerichtshofs und nach umfassender Darstellung der Grundlagen des Gutachtens, insbesondere der von Sachverständigen vorgenommenen ergänzenden Ermittlungen und Auswertung von Luftbildern des betroffenen Gebietes aus den Jahren 1954, 1973, 1982 und 1994 Folgendes ausführte:

"Antwort zu Frage 1:

Über das Ausmaß der erteilten wasserrechtlichen Bewilligung hinausgehende Schotterentnahmen durch das seinerzeit von JP (sen. und jun.) geleitete Unternehmen können mit Sicherheit auf der Liegenschaft von J. P. (GP 847/1 und GP 851/1, KG S.) EZ 188 nachgewiesen werden.

Auswirkungen dieser Schotterentnahmen auf die Grundstücke der beschwerdeführenden Parteien sind in folgenden Bereichen nachweisbar:

a) Direkte Einwirkungen auf Nachbargrundstücke:

Es sind Teile des Grundstücks "489" (gemeint wohl: 849) KG S. betroffen.

Laut Lageplan 1:5000 (Vermessung B., Beilage 4.4) sind Maßnahmen im Zusammenhang mit den Abbaubzw. Rekultivierungsarbeiten feststellbar, die die Liegenschaft der beschwerdeführenden Partei P. (GP 489 (gemeint wohl: 849)) betreffen. Sie sind in der Beilage 4.4 (gemeint wohl: Beilage 4.5) und mit den Nummern P... 1 - 7 bezeichnet, die Fläche der S. (= zweitbeschwerdeführende Partei) (1) ist blau bezeichnet. Auf dem Luftbild 1994 (Beilage 4.2) sind neben alten Erosionskanten auch junge Vegetationsschichten erkennbar, die auf Begrünungs- und Rekultivierungsarbeiten auf Teilen der GP 489 (gemeint wohl: 849) schließen lassen. Neben den Planunterlagen von B. kann auch das aus den Vermessungsunterlagen von B./G., einem Teilungsplan, darauf geschlossen werden, dass die Absicht bestand, Teilbereiche der GP 849 der GP. 847/1 zuzuschlagen (vgl. Beilage 4.5).

Die Maßnahmen gehen über das bewilligte Ausmaß hinaus, da in den Bescheiden keine Bewilligungen für den Abbau auf den Liegenschaften der beschwerdeführenden Parteien enthalten sind.

b) Indirekte Einwirkungen auf Nachbargrundstücke:

Es sind Teile der Grundstücke 487/4 (gemeint wohl: 847/4), 489 (gemeint wohl: 849), 926 KG S. (...; Name der erstbeschwerdeführenden Partei) und 922/1, 927/2 KG. S. (...; Name der zweitbeschwerdeführenden Partei) betroffen.

Im Bescheid 1959 sind allerdings für den Schotterabbau auf GP 847/1 KG. S keine überprüfbaren Vorschreibungen enthalten, die es erlauben würden, eine Überschreitung der oder Abweichung von den Vorschreibungen nachweisen zu können. Es ist weder ein Mengenausmaß noch eine Flächen- und Tiefenangabe gemacht (worden) (vgl. dazu auch Prof. G., Stellungnahme zum Gerichtsakt GZ. .....; S. 20).

Im Bescheid 1979/1 ist der Abbau auf GP 851/1 KG. S.- mit Auflagen bewilligt. Der Abbau auf GP. 847/1 KG. S. ist oberhalb hm 92,45 eingestellt. Es liegen nur für den Bereich hm 87,51 bis hm 90,69 nachvollziehbare Höhen-, Flächen- und Mengen-Angaben für beide Grundstücke vor. Unter der Berücksichtigung der Vorschreibungen dieses Bescheides wurde das bewilligte Ausmaß bezüglich der Abbautiefe zum damaligen Zeitpunkt (Bescheid 1986/2) bis zu 10 m überschritten (vgl. Tab. 9), nach den Luftbildauswertungen 1994 bis zu 7 m (vgl. Tab. 7). Dazu ist aber zu bemerken, dass in der Zwischenzeit Anlandungen im flachen Bereich der Schottergrube stattgefunden haben.

Durch diese bedeutende Tieferlegung der Bachsohle, die sich bis auf die GP. 847/1 erstreckt, wurde das Gefälle bachaufwärts erhöht und dadurch eine Tiefenerosion im Hauptbach und in den Seitenbächen ausgelöst. Sie bedingt zwangsweise auch Seitenerosionen mit Nachböschungen.

Diese nachteilige Wirkung auf die Grundstücke der beschwerdeführenden Parteien infolge verstärkter Tiefen- und Seitenerosion bzw. Nachböschungsvorgängen betrifft die Bereiche hm 101 - 93 und hm 87,6 - hm 83. Die nachteiligen Wirkungen im Bereich des B.-Dammes (GP. 847/4, 849 Teil) hm 97,1 - 96,72 am linken Ufer (Seitenerosion von insgesamt 1100 m3) gehen aber etwa zur Hälfte auf den Einfluss der Anlagen der B.-Grube zurück.

Antwort zu Frage 2:

Für die Beantwortung dieser Frage wird der Verlust an Waldboden, der Verlust an Schottermaterial und eine Bewirtschaftungserschwernis unterschieden.

Die Mengenangaben sind in Tab. 16 zusammengestellt. Bezüglich der planlichen Darstellung wird insbesondere auf Beilage 4.4, 4.5 und 4.8 verwiesen.

Eigentümer

GP

Verlust-

Waldboden

Verlust-

Schotter

Bemerkung

 

 

Fläche (m2)

Summe Fl.

Volumen (m3)

Summe Vol.

 

1. bfde. Partei

849

4407

 

16635

 

Tab. 15

 

847/1

(gemeint wohl: 847/4)

410

 

46000

 

Aufteilung auf die beiden

 

926

490

 

6900

 

Grundstücke 847/1, 926

 

 

 

 

1100

 

50% in Rechnung gestellt

Summe ad 1.

 

 

5307

 

70085

 

2. bfde. Partei

922 (gemeint wohl: 922/1)

800

 

63000

 

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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