RS Vfgh 2017/12/1 V107/2017

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Veröffentlicht am 01.12.2017
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Index

L8200 Bauordnung

Norm

B-VG Art18 Abs2
Oö BauO 1994 §30, §45
Oö GemeindeO 1990 §94
Oö RaumOG 1994 §33, §36
NeuplanungsgebietsV des Gemeinderates der Stadtgemeinde Leonding vom 20.10.2016

Leitsatz

Gesetzwidrigkeit einer Verordnung betreffend die Verlängerung der Erklärung eines Gebietes zum Neuplanungsgebiet mangels Geltung der ursprünglichen Neuplanungsgebietsverordnung im Zeitpunkt des Inkrafttretens ihrer Verlängerung

Rechtssatz

Feststellung der Gesetzwidrigkeit der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Leonding vom 20.10.2016 betreffend die 1. Verlängerung der Erklärung zum Neuplanungsgebiet über das Planungsgebiet zur Erstellung eines Bebauungsplanes "St. Isidor".

Entscheidend für die Gesetzmäßigkeit einer verlängerten NeuplanungsgebietsV ist die Einheit der ursprünglichen NeuplanungsgebietsV gemäß §45 Abs1 Oö BauO 1994 und deren Verlängerung gemäß §45 Abs5 Oö BauO 1994 (auch) in Form eines lückenlosen zeitlichen Geltungsbereiches. Dies ergibt sich schon daraus, dass sich der normative Gehalt einer Verordnung gemäß §45 Abs5 Oö BauO 1994 in der Verlängerung des zeitlichen Geltungsbereiches einer Verordnung gemäß §45 Abs1 Oö BauO 1994 erschöpft und folglich die Geltung der - den Regelungsgegenstand und -umfang der Neuplanung normativ umschreibenden - Verordnung gemäß §45 Abs1 Oö BauO 1994 im Zeitpunkt des Inkrafttretens ihrer Verlängerung iSd §45 Abs5 Oö BauO 1994 voraussetzt.

Gemäß §94 Abs2 und Abs3 Oö GemeindeO 1990 beginnt die Rechtswirksamkeit von Verordnungen frühestens mit dem auf den Ablauf der zweiwöchigen Kundmachungsfrist folgenden Tag. Da die in der Zeit vom 08.11. bis 24.11.2016 an der Amtstafel angeschlagene NeuplanungsgebietsV 2016 erst mit 23.11.2016 und somit zehn Tage nach dem Außerkrafttreten der NeuplanungsgebietsV 2014 in Kraft trat, erweist sich die NeuplanungsgebietsV 2016 als gesetzwidrig.

Da die NeuplanungsgebietsV 2016 gemäß §45 Abs5 Oö BauO 1994 spätestens ein Jahr nach ihrer Erlassung von Gesetzes wegen außer Kraft tritt, hat der VfGH auszusprechen, dass die mit Ablauf des 23.11.2017 außer Kraft getretene NeuplanungsgebietsV 2016 gesetzwidrig war.

Da die NeuplanungsgebietsV 2014 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der NeuplanungsgebietsV 2016 bereits in ihrer Gesamtheit außer Kraft getreten war, hat der VfGH auszusprechen, dass die - sich normativ in der (intendierten) Verlängerung des zeitlichen Geltungsbereiches der NeuplanungsgebietsV 2014 erschöpfende - NeuplanungsgebietsV 2016 zur Gänze gesetzwidrig war.

(Anlassfall E907/2017, E v 01.12.2017, Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Baurecht, Bebauungsplan, Verordnungserlassung, Geltungsbereich (zeitlicher) einer Verordnung, VfGH / Verwerfungsumfang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2017:V107.2017

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2018
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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