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50/05 Kammern der gewerblichen WirtschaftNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerordnungLeitsatz
Abweisung von Anträgen des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich auf Aufhebung einer Verordnung der Fachgruppe Holzindustrie betreffend Grundumlage 2016; Kundmachung nicht gesetzwidrig; auch keine Gesetzwidrigkeit der nach Berufszweigen differenzierenden Festsetzung des Hebesatzes; kein rückwirkender Charakter der angefochtenen Verordnung; kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz und gegen gesetzlich festgelegte Grundsätze für die Bemessung der GrundumlageSpruch
Die Anträge werden abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Anträge und Vorverfahren
1. Mit den vorliegenden, auf Art139 Abs1 Z1 B-VG gestützten Anträgen begehrt das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich jeweils die "Verordnung 'Beschluss der Fachgruppentagung' der Fachgruppe Holzindustrie in der Wirtschaftskammer Oberösterreich vom 22. Juli 2016, verlautbart in der 'Oberösterreichischen Wirtschaft' vom 16. September 2016, Nr 37" als gesetzwidrig aufzuheben.
2. Den Anträgen liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Mit Erkenntnis vom 8. März 2016, V136-141/2015, hob der Verfassungsgerichtshof u.a. die "Verordnung 'Beschluss der Fachgruppentagung' der Fachgruppe Holzindustrie in der Wirtschaftskammer Oberösterreich vom 7. Oktober 2011, verlautbart in der 'Oberösterreichischen Wirtschaft' vom 21. Dezember 2012, Nr 51/52, betreffend Grundumlage 2013, und in der 'Oberösterreichischen Wirtschaft' vom 13. Dezember 2013, Nr 50, betreffend Grundumlage 2014," als gesetzwidrig auf.
Mit "Beschluss der Fachgruppentagung" der Fachgruppe Holzindustrie in der Wirtschaftskammer Oberösterreich vom 22. Juli 2016 wurde die verfahrensgegenständliche Verordnung betreffend Grundumlage rückwirkend für das Jahr 2016 erlassen.
Beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich sind drei Beschwerden gegen Bescheide des Präsidenten der Wirtschaftskammer Oberösterreich anhängig, denen diese Verordnung zugrunde liegt.
2.1. Zu V89/2017:
Die Beschwerdeführerin im Anlassverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich verfügt über eine Gewerbeberechtigung zur Erzeugung von Holzwaren (Schnittware) einschließlich Hobelware mit Standorten in Oberösterreich. Auf Grund ihrer Mitgliedschaft in der Fachgruppe Holzindustrie in der Wirtschaftskammer Oberösterreich (im Folgenden: WKOÖ) und der damit einhergehenden Pflicht zur Bezahlung einer Grundumlage gemäß §123 Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl I 103 (im Folgenden: WKG) wurde der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 5. Dezember 2016 eine Grundumlage für das Jahr 2016 in Höhe von insgesamt € 191.622,- vorgeschrieben.
2.2. Zu V90/2017:
Die Beschwerdeführerin im Anlassverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich verfügt über eine Gewerbeberechtigung "Betrieb eines Sägewerks" an einem Standort in Oberösterreich. Auf Grund ihrer Mitgliedschaft in der Fachgruppe Holzindustrie in der WKOÖ und der damit einhergehenden Pflicht zur Bezahlung einer Grundumlage gemäß §123 WKG wurde der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 21. Dezember 2016 eine Grundumlage in der Höhe von insgesamt € 96.812,10,- vorgeschrieben.
2.3. Zu V91/2017:
Die Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich verfügt über eine Gewerbeberechtigung "Sägegewerbe in der Form eines Industriebetriebes" mit einem Standort in Oberösterreich. Auf Grund ihrer Mitgliedschaft in der Fachgruppe Holzindustrie in der WKOÖ und der damit einhergehenden Pflicht zur Bezahlung einer Grundumlage gemäß §123 WKG wurde der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 9. Jänner 2017 eine Grundumlage in der Höhe von insgesamt € 179.725,20,- vorgeschrieben.
Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführerinnen Beschwerden an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.
3.1. Aus Anlass dieser Beschwerden stellt das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die eingangs genannten Anträge.
3.2. Die verordnungserlassende Behörde, die Fachgruppentagung der Fachgruppe Holzindustrie der Wirtschaftskammer Oberösterreich, und die Wirtschaftskammer Österreich traten in Äußerungen den Bedenken des Landesverwaltungsgerichtes entgegen.
3.3. Die Beschwerdeführerinnen in den Verfahren vor dem antragstellenden Gericht haben Äußerungen erstattet, in denen sie sich dessen Bedenken anschließen.
II. Rechtslage
1. Die in den vorliegenden Fällen maßgeblichen Bestimmungen des Wirtschaftskammergesetzes 1998 – WKG, BGBl I 103, in der geltenden Fassung:
"1. Hauptstück
Wirtschaftskammern und Fachorganisationen
Zweck
§1. (1) Zur Vertretung der gemeinsamen Interessen ihrer Mitglieder sind Wirtschaftskammern (Landeskammern, Bundeskammer) errichtet.
(2) Die Fachorganisationen (Fachgruppen im Bereich der Landeskammern, Fachverbände im Bereich der Bundeskammer) vertreten die Interessen ihrer Mitglieder.
(3)-(4) […]"
"Wirtschaftskammerorganisation
§3. (1) Folgende Organisationen der gewerblichen Wirtschaft sind Körperschaften öffentlichen Rechts:
1. die Landeskammern,
2. die Bundeskammer,
3. die Fachgruppen und
4. die Fachverbände.
Die nach diesem Bundesgesetz errichteten Körperschaften bilden in ihrer Gesamtheit die Wirtschaftskammerorganisation.
(2) Die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft sind selbständige Wirtschaftskörper. Sie haben das Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen Bundes- und Landesgesetze Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen, Leistungen gegen Entgelt auszuführen, wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben und im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes ihren Haushalt selbständig zu führen und Umlagen vorzuschreiben."
"Fachorganisationen
§14. (1) Im Bereich jeder Sparte sind Fachorganisationen zur Wahrung und Vertretung der fachlichen Interessen ihrer Mitglieder zu errichten:
1.
Fachgruppen im Bereich der Landeskammern und
2.
Fachverbände im Bereich der Bundeskammer.
(2) Wenn von der Errichtung oder Aufrechterhaltung einer Fachgruppe abgesehen wird, ist die Vertretung der einschlägigen fachlichen Interessen dem gleichartigen Fachverband übertragen, der sich in dem betreffenden Bundesland eigener Organe (Fachvertreter) zu bedienen hat. Diesen Organen stehen die gleichen Befugnisse zu, wie sie im §45 Abs3 für den Fachgruppenausschuss festgelegt sind. Die Mitglieder des Fachverbandes in einem Bundesland, für die in diesem Bundesland keine Fachgruppe errichtet ist, bilden in ihrer Gesamtheit die Fachvertretung. Für die Fachvertretung gilt §1 Abs2; ihr kommt jedoch keine Rechtspersönlichkeit zu. Die Zahl der Fachvertreter ist im Fachorganisations-Wahlkatalog festzusetzen."
"Fachgruppen
Errichtung, Aufgaben und Mitglieder
§43. (1) Die Landeskammern sind nach Maßgabe der Fachorganisationsordnung sowie der Beschlüsse des Erweiterten Präsidiums der Bundeskammer gemäß §15 Abs2 berechtigt, Fachgruppen zu errichten, wenn es die wirtschaftliche Bedeutung und die Interessenlage des Berufszweiges erfordern sowie die Bedeckung des Aufwandes gewährleistet ist. Der Beschluss über die Errichtung bedarf der Bestätigung durch das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer. Dasselbe gilt für den Widerruf eines Beschlusses auf Errichtung einer Fachgruppe. Derartige Beschlüsse sind in einem Anhang zur Fachorganisationsordnung aufzunehmen.
(2)[…]
(3) Die Fachgruppen haben im eigenen Wirkungsbereich die fachlichen Interessen ihrer Mitglieder zu vertreten. Als fachliche Angelegenheiten gelten insbesondere:
1. die Förderung der wirtschaftlichen, sozialen und humanitären Angelegenheiten der Mitglieder, die Stärkung des Gemeinschaftsgeistes und des Ansehens in der Gesellschaft,
2. die Sicherung der Chancengleichheit der Mitglieder im Wettbewerb, insbesondere die Beseitigung oder Verhütung von Gewohnheiten, Gebräuchen und Neuerungen, welche dem lauteren und leistungsgerechten Wettbewerb unter den Mitgliedern im Wege stehen, wozu insbesondere das Verhindern unbefugter Gewerbeausübung (Pfuscherbekämpfung) zählt,
3.-7.[…]
8. die Werbung und Öffentlichkeitsarbeit und
9.[…]
(4)-(5)[…]"
"Organe
§45. (1) Organe der Fachgruppe sind:
1. der Obmann,
2. der Ausschuss und
3. die Fachgruppentagung.
(2)-(3) […]
(4) Die Fachgruppentagung besteht aus allen Mitgliedern der Fachgruppe.
(5) Folgende Angelegenheiten fallen in die Zuständigkeit der Fachgruppentagung:
1.grundsätzliche Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Fachgruppe,
2.Erlassung der Geschäftsordnung nach Maßgabe des §58 Abs3,
3.Beschlussfassung über Grundumlage und über Gebühren für Sonder-leistungen,
4.Beschlussfassung über den Voranschlag und Rechnungsabschluss,
5.Angelegenheiten, die eine über den Voranschlag hinausgehende Belastung des Haushalts nach sich ziehen, sofern hiefür nicht der Obmann oder der Fachgruppenausschuss zuständig ist und
6.Errichtung und Förderung von Wohlfahrts- und Unterstützungs-einrichtungen."
"Übertragung von Aufgaben der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft
§65b. (1) Die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft können die Besorgung einzelner der ihnen durch dieses Bundesgesetz zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich übertragenen Aufgaben juristischen Personen, sonstigen Rechtsträgern oder Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) übertragen, wenn durch die Aufgabenübertragung die ordnungsgemäße Besorgung der übertragenen Aufgaben nicht beeinträchtigt wird, und aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im Interesse der übertragenden Organisation(en) gelegen ist.
(2) Die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft haben bei der Übertragung von Aufgaben gemäß Abs1 die dauerhafte und ordnungsgemäße Besorgung der übertragenen Aufgaben sicherzustellen. Übertragen zwei oder mehrere Organisationen gemeinsam Aufgaben an eine juristische Person, sonstige Rechtsträger oder an Personenvereinigungen (Personengemeinschaften), ist das Verhältnis zwischen den Organisationen der gewerblichen Wirtschaft, insbesondere die Übernahme allenfalls entstehender Kosten, durch eine Vereinbarung zu regeln.
(3) […]
(4) Unbeschadet Abs1 können die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft bestimmte Aufgabenbereiche an juristische Personen des privaten Rechts mit der Maßgabe übertragen, dass die juristischen Personen ausschließlich und unmittelbar für die übertragenden Organisationen tätig werden."
"Grundumlagen
§123. (1) Die Mitglieder der Fachgruppen (Fachverbände) haben eine Grundumlage zu entrichten, die
1. zur Bedeckung der in den Voranschlägen vorgesehenen und durch sonstige Erträge nicht gedeckten Aufwendungen der Fachgruppen,
2. im Falle des §14 Abs2 zur Bedeckung des Aufwands der durch sonstige Erträge nicht gedeckten Kosten der Landeskammer, die ihr durch die Vertretung der Interessen der betreffenden Fachverbandsmitglieder erwachsen, ferner
3. zur Bedeckung der in den Voranschlägen vorgesehenen und durch sonstige Erträge nicht gedeckten Aufwendungen der Fachverbände dient.
(2) Die Höhe des zur Bedeckung der Aufwendungen der Fachverbände erforderlichen Anteils an den Grundumlagen ist von den Ausschüssen der Fachverbände mit der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen bis zum 30. Juni jeden Jahres für das folgende Jahr zu beschließen. Werden diese Beschlüsse nicht fristgerecht gefasst, entscheidet das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer.
(3) Die Grundumlage ist nach Maßgabe des Abs5 von der Fachgruppentagung unter Zugrundelegung des Anteils des Fachverbandes an der Grundumlage zu beschließen. Der Beschluss der Fachgruppentagung über die Grundumlage bedarf der Genehmigung des Präsidiums der Landeskammer. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
(4)-(8) […]
(9) Die Grundumlage ist unbeschadet der Bestimmung des letzten Satzes des Abs14 eine unteilbare Jahresumlage; sie ist auch für das Kalenderjahr zu entrichten, in dem die Berechtigung erworben wird oder erlischt.
(10) Die Grundumlage kann festgesetzt werden:
1. ausgehend von einer allgemein leicht feststellbaren Bemessungsgrundlage (zum Beispiel Brutto-Lohn- und Gehaltssumme, Umsatzsumme, durchschnittliche Zahl der Beschäftigten oder von Betriebsmitteln, Rohstoffeinsatz, Sozialversicherungsbeiträge, Betriebsvermögen, Anzahl der Betriebsstätten oder der Berechtigungen) in einem Hundert- oder Tausendsatz der Bemessungsgrundlage oder mit festen Beträgen,
2. in einem festen Betrag,
3. in einer auch mehrfachen Kombination der Varianten nach Z1 und Z2.
(11) Die Bemessungsgrundlage(n) der Grundumlage je Fachverband und den ihm entsprechenden Fachgruppen oder Fachvertretungen ist (sind) einheitlich. Sie ist vom Fachverbandsausschuss im Einvernehmen mit den Fachgruppen und den Fachvertretern festzusetzen. Kann das Einvernehmen über (eine) einheitliche Bemessungsgrundlage(n) nicht hergestellt werden, entscheidet das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer.
(12) Wird die Grundumlage mit einem festen Betrag festgesetzt, so ist dieser von physischen Personen, offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften sowie von eingetragenen Erwerbsgesellschaften in einfacher Höhe (Normalsatz), von juristischen Personen in doppelter Höhe zu entrichten.
(13) Wird die Grundumlage in einem Tausendsatz von der Brutto-Lohn- und Gehaltssumme oder in einem Tausendsatz von der Umsatzsumme festgesetzt, so darf sie nicht mehr als 10 vT der Brutto-Lohn- und Gehaltssumme bzw. nicht mehr als 4 vT der Summe der Gesamtumsätze betragen; bei allen anderen variablen Bemessungsgrundlagen und bei Kombination der Varianten nach Abs10 Z1 und Z2 darf die Grundumlage nicht mehr als 4 vT der Summe der Gesamtumsätze betragen; eine Überschreitung dieser Höchstgrenzen ist nur in jenen Fällen zulässig, in denen die Grundumlage nicht mehr als 6 500 Euro beträgt. Wird die Grundumlage ausschließlich in einem festen Betrag festgesetzt (Abs10 Z2), darf sie 6 500 Euro, und zwar auch in doppelter Höhe des Normalsatzes, nicht übersteigen. Die in diesem Absatz vorgesehenen Höchstsätze gelten für jede Berechtigung nach §2.
(14) […]"
"Gebarung und Kontrolle
Gebarungsgrundsätze
§131. Die Gebarung der nach diesem Bundesgesetz gebildeten Organisationen hat nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erfolgen. Die in den §§122 bis 125 vorgesehenen Kammerumlagen, Grundumlagen und Gebühren für Sonderleistungen sind innerhalb der in diesen Bestimmungen festgelegten Höchstgrenzen nur in solcher Höhe festzusetzen, dass ihr Aufkommen zusammen mit allfälligen sonstigen Erträgen einschließlich der Leistungsentgelte den in den genehmigten Jahresvoranschlägen festgelegten Aufwand deckt und unter Bedachtnahme auf die unterschiedliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Unternehmungen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt wird. Zum Ausgleich von unvorhergesehenen Schwankungen bei den Erträgen und Aufwendungen sowie zur Bedeckung bestimmter Vorhaben sind angemessene Rücklagen zu bilden."
2. Die angefochtene Verordnung der Fachgruppentagung der Fachgruppe Holzindustrie in der WKOÖ vom 22. Juli 2016, verlautbart in der "Oberösterreichischen Wirtschaft" vom 16. September 2016, Nr 37, stellt sich wie folgt dar:
210
Holzindustrie Beschluss der Fachgruppentagung vom 22.7.2016
Für alle Berufszweige der Holzindustrie gilt:
a)
Berufszweig Sägewerksunternehmungen
2,80 ‰ der BLGS
Mindestgrundumlage € 66,00 Ganzjährig ruhende Berechtigungen € 33,00
Alle übrigen Berufszweige
3,01 ‰ der BLGS
Mindestgrundumlage € 29,00
Ganzjährig ruhende Berechtigungen € 14,50
b)
Der Beitrag für die Holzinformation
(Holzwerbebeitrag) beträgt € 0,30 je Festmeter Rundholzeinsatz (ausgenommen Industrieholz) des dem Vorschreibungsjahr vorangegangenen Jahres.
3. §3 der auf §129 WKG gestützten Umlagenordnung der Bundeskammer (WKÖ) lautet:
"§3. Beschlussfassung der Grundumlagen
(1) Die Fachverbände und Fachgruppen haben ihre Grundumlagenbeschlüsse gemäß §123 Abs3 und 5 WKG bis zum 31. Oktober für das folgende Jahr zur Genehmigung vorzulegen.
(2) Die Genehmigung ist bis zum 30. November für das folgende Jahr zu erteilen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind."
4. §36 der auf §58 WKG gestützten Geschäftsordnung (GO) der Bundeskammer (WKÖ) lautet:
"Zu §141 (Genehmigung und Verlautbarung von Satzungen)
§36. (1) Die Fachorganisationsordnung, die Spartenordnung, die Geschäftsordnung, die Wahlordnung, die Umlagenordnung, die Gebührenordnung der Bundeskammer, die Schiedsgerichtsordnungen und die Beschlüsse über die Kammerumlagen gemäß §122 WKG sind nach Maßgabe der Abs6 bis 9 im Internet zu verlautbaren.
(2) […]
(3) Die Beschlüsse über die Festsetzung der Grundumlagen und Sondergrundumlagen sind in der betreffenden Landeskammerzeitung zu verlautbaren.
(4)-(10) […]"
III. Prozessvoraussetzungen
1. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iSd Art139 Abs1 Z1 B-VG bzw. des Art140 Abs1 Z1 lita B-VG nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl. etwa VfSlg 10.640/1985, 12.189/1989, 15.237/1998, 16.245/2001 und 16.927/2003).
2. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hatte bei Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Vorschreibungen der Grundumlagen für das Jahr 2016 die Verordnung der Fachgruppe Holzindustrie vom 22. Juli 2016 anzuwenden. Es ist nichts hervorgekommen, was an der Präjudizialität der angefochtenen Verordnung zweifeln ließe. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen vorliegen, ist das Verordnungsprüfungsverfahren zulässig.
IV. Inhaltliche Erwägungen
Der Verfassungsgerichtshof hat in den in sinngemäßer Anwendung der §§187 und 404 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Verfahren erwogen:
1. Zunächst hegt das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Kundmachung der angefochtenen Verordnung.
1.1. Es führt dazu Folgendes aus:
"IV. Zur Kundmachung des Grundumlagenbeschlusses 2016
Hinzuweisen ist darauf, dass der Wortlaut der Beschlussfassung laut dem im Akt einliegenden Protokoll der 'Fachgruppentagung der Fachgruppe Holzindustrie Oberösterreich am 22. Juli 2016, von 15:00 bis 18:00 Uhr im INNsHOLZ, Schöneben 10, 4161 Ulrichsberg' nicht identisch ist mit dem soeben wiedergegebenen Kundmachungstext. Dies wird anhand nachfolgender Textgegenüberstellung dargestellt:
Protokoll der Fachgruppentagung
Kundmachung n der 'Oö. Wirtschaft'
Für alle Berufsgruppen der Holzindustrie
gilt:
Die Grundumlage a) beträgt
2,80 ‰ der Bruttolohn- und -gehaltssumme (Berufszweig Sägeindustrie) und
3,01 ‰ der Bruttolohn- und -gehaltssumme (alle übrigen Berufszweige) des dem Vorschreibungsjahr vorangegangenen Jahres.
Die Mindestgrundumlage a) beträgt
€ 66,- (für ruhende Mitgliedschaften € 33,00)
für den Berufszweig der Sägeindustrie und
€ 29,- (für ruhende Mitgliedschaften € 14,50)
für alle anderen Berufszweige.
Die Fachverbandsanteile der Grundumlage a) betragen davon 1,60 ‰ für die Sägeindustrie und 2,89 ‰ für alle übrigen Berufszweige.
Die Grundumlage b) (Holzwerbebeitrag) beträgt jährlich € 0,30 je Festmeter Rundholzeinsatz (ausgenommen Industrieholz) des dem Vorschreibungsjahr vorangegangen Jahres.
Für alle Berufszweige der Holzindustrie
gilt:
a)
Berufszweig
Sägewerksunternehmungen
2,80 ‰ der BLGS
Mindestgrundumlage € 66,00
Ganzjährig ruhende Berechtigungen € 33,00
Alle übrigen Berufszweige
3,01 ‰ der BLGS
Mindestgrundumlage € 29,00
Gänzjährig ruhende Berechtigungen € 14,50
b)
Der Beitrag für die Holzinformation
(Holzwerbebeitrag) beträgt € 0,30 je
Festmeter Rundholzeinsatz
(ausgenommen Industrieholz) des dem
Vorschreibungsjahr vorangegangenen
Jahres.
Im vorliegenden Fall sind der verlautbarte und der beschlossene Verordnungs-inhalt zwar nach Ansicht des Gerichts materiell übereinstimmend, jedoch liegen Umgestaltungen für die Veröffentlichung vor, die zu einer anderen Gliederung des Kundmachungstextes führten und diesen wohl an das Layout des Verlautbarungsmediums 'Oberösterreichische Wirtschaft' anpassen sollten.
Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 7. März 2017, ZI. E2535/2016-14, ging der Gerichtshof in einer vergleichbaren Situation – ebenfalls die Grundumlage in der Holzindustrie betreffend – davon aus, dass derartige Änderungen bloß redaktioneller Natur seien, legte jedoch dar, dass zu klären sein werde, 'ob - zwar ohne Änderung des Inhaltes - derartige Umformulierungen In der Kundmachung einer Verordnung gegenüber dem beschlossenen Text zulässig sind' (vgl. Rz 25 des angesprochenen Beschlusses).
Von der Beurteilung der Frage der Zulässigkeit der gegenständlichen redaktionellen Umgestaltungen wird es auch abhängen, ob vor dem Hintergrund des Art89 Abs1 iVm Art135 Abs4 B-VG von einer gehörigen Kundmachung der Verordnung auszugehen ist."
1.2. Die verordnungserlassende Behörde hält dem Folgendes entgegen:
"2.1. Zur Kundmachung des Grundumlagenbeschlusses 2016
Das LVwG Oberösterreich stellt zunächst in Frage, ob die Verordnung 'Beschluss der Fachgruppentagung' vom 22.7.2016 aufgrund der redaktionellen Änderungen zwischen dem Beschluss und der tatsächlichen Kundmachung ordnungsgemäß kundgemacht wurde.
Aus Art89 Abs1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ergibt sich, dass Verordnungen 'gehörig' kundgemacht sein müssen. Nach der Judikatur des VfGH ist zur Regelung der Art und Weise der Kundmachung einer Verordnung grundsätzlich der Materiengesetzgeber berufen.
Das für die Kundmachung von Grundumlagenbeschlüssen einschlägige Materiengesetz ist das Wirtschaftskammergesetz 1998 (WKG). Dieses ordnet in §141 Abs5 WKG an, dass
'Beschlüsse über die Festsetzung der Kammerumlagen, Grundumlagen, Sondergrundumlagen und Gebühren für Sonderleistungen der Landeskammern und der Fachgruppen sowie die Beschlüsse der Bundeskammer sowie der Fachverbände, mit denen Kammerumlagen, Grundumlagen und Gebühren für Sonderleistungen festgesetzt werden, in geeigneter Weise zu verlautbaren sind. Die näheren Bestimmungen hat die Geschäftsordnung der Bundeskammer (GO) zu treffen'.
In §36 Abs3 GO ist dahingehend festgelegt, dass
'Beschlüsse über die Festsetzung der Grundumlagen und Sondergrundumlagen in der betreffenden Landeskammerzeitung zu verlautbaren sind'.
Die Kundmachung ist gegenständlich in der 'Oberösterreichischen Wirtschaft' vom 16.9.2016, Nr 37, erfolgt. Den Vorgaben des WKG und der GO wurde daher im Rahmen der gegenständlichen Kundmachung entsprochen.
Die Abänderung des Wortlauts der Verordnung zwischen Beschluss und Verlautbarung sollte eine bessere Lesbarkeit des Verordnungsinhaltes insbesondere im Hinblick auf die Hebesätze und eine einfachere Vergleichbarkeit innerhalb der Fachgruppe als auch gegenüber anderen Fachgruppen herbeiführen; schließlich ist es eine tragende Funktion der Kundmachung, Klarheit zu schaffen. Das LVwG Oberösterreich hat selbst ausgeführt, dass der verlautbarte und der beschlossene Verordnungstext materiell übereinstimmend sind, jedoch Umgestaltungen für die Veröffentlichung vorliegen, die zu einer anderen Gliederung des Kundmachungstextes führten.
Würde man davon ausgehen, dass eine mangelhafte Kundmachung auch dann vorliegt, wenn lediglich redaktionelle Änderungen für die Kundmachung – ohne Änderungen des materiellen Inhalts – vorgenommen werden, so würde man rein formalistischen Erwägungen den Vorrang gegenüber dem einfacheren Rechtsverständnis der Rechtsanwender und Rechtsunterworfenen einräumen. Dies kann nicht Sinn und Zweck einer gehörigen Kundmachung sein und würde auch dem Legalitätsprinzip widersprechen. Diesem ist in Art18 Abs1 und 2 B-VG ein Bestimmtheitsgebot immanent, welches gerade darauf abstellt, dass Kundmachungsvorschriften für Verordnungen und auch die Verordnungen selbst hinreichend bestimmt sind. Dieses Bestimmtheitsgebot hat gerade den Zweck, dass für Rechtsunterworfene und Rechtsanwender als Adressaten der Verordnung ein möglichst einfacher, klarer und verständlicher Zugang zur Verordnung ermöglicht wird.
Die gehörige Kundmachung muss somit den Sinn und Zweck verfolgen, breiten-wirksam und verständlich, den Rechtsanwendern und Rechtsunterworfenen als Adressaten die Verordnung zukommen zu lassen. Abzustellen ist somit auf die 'Kenntnisnahmemöglichkeit', welche durch die Kundmachung gewährleistet sein muss.
Genau dieses Ziel wurde durch die rein redaktionelle Anpassung des Verordnungstextes verfolgt."
1.3. Nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes erfüllt die Kundmachung die Anforderungen an deren Rechtmäßigkeit:
Die Fachgruppentagung hat vorliegendenfalls ausweislich des Protokolls jedes Mal eine Einschränkung des zeitlichen Geltungsbereichs jeweils auf das Jahr 2016 und 2017 beschlossen. Dass diese Beschlussfassung für zwei Jahre §3 GO und der dieser Vorschrift zugrunde liegenden gesetzlichen Grundlage widersprechen könnte, wurde im Rahmen der Bedenken vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nicht vorgebracht.
Weiters zeigt das Protokoll, dass kein konkreter Text der Kundmachung dem Beschluss zugrunde gelegen ist, sondern die entsprechend der vorhin wiedergegebenen Gegenüberstellung entnehmbare Beschlussfassung in der Sache. Angesichts dessen ist eine Umformulierung, soweit sie den Inhalt genau wiedergibt, zulässig (vgl. VfSlg 12.952/1991, 14.757/1997), zumal gemäß §36 Abs3 GO der Bundeskammer Beschlüsse in der Landeskammerzeitung zu verlautbaren sind, womit offenkundig ein entsprechend redaktionell als "Lesezeitung" gestaltetes Kundmachungsorgan vorgeschrieben wird, in dem eine Vielzahl gleichartiger Beschlüsse, nämlich zahlreicher Fachgruppen, zu verlautbaren sind. Die redaktionellen Umgestaltungen sind im vorliegenden Fall daher zulässig.
2. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich meint weiters, die nach Berufszweigen differenzierende Festsetzung des Hebesatzes sei gesetzwidrig.
2.1. Es bringt dazu Folgendes vor:
"2.1. Differenzierung des Tausendsatzes zwischen den Berufszweigen
2.1.1. Der Grundumlagenbeschluss 2016 sieht eine aus zwei Teilen – Teil a) und Teil b) - bestehende Grundumlage vor, wobei für Teil a) die Bruttolohn- und -gehaltssumme ('BLGS') und für Teil b) der Rundholzeinsatz die Bemessungs-grundlage darstellt.
2.1.2. Bei Teil a) der Grundumlage wird differenziert zwischen verschiedenen Berufszweigen: Zwar wird jeweils auf die Bruttolohn- und -gehaltssumme und damit auf dieselbe Bemessungsgrundlage abgestellt, jedoch wird der Tausend-satz ('Steuersatz') insofern differenziert als
- Sägewerksunternehmen '2,80 ‰ der BLGS' zu entrichten haben,
- während alle übrigen Unternehmen '3,01 ‰ der BLGS' abzuführen haben.
Dies entspricht zwar in formaler Hinsicht der Forderung des §123 Abs11 WKG nach einer einheitlichen Bemessungsgrundlage (vgl. auch VfGH 8.3.2016, V136/2015 u.a., wonach eine Gleichbehandlung in dem Sinne erforderlich ist, 'dass alle Unternehmen anhand ein und derselben Bemessungsgrundlage untereinander vergleichbar sind'); nach Ansicht des antragstellenden Gerichts ist jedoch fraglich, ob der Konzeption des §123 WKG nicht vielmehr der Gedanke zugrunde liegt, dass auf die - einheitlich zu ermittelnde - Bemessungsgrundlage auch ein - für alle Mitglieder der Fachgruppe gleichermaßen geltender - Hundert-oder Tausendsatz anzuwenden ist, sofern nicht ein fixer Grundumlagebetrag vorgesehen ist.
Auch §123 Abs10 Z1 spricht davon, dass die Grundumlage ausgehend von einer Bemessungsgrundlage 'in einem Hundert- oder Tausendsatz der Bemessungsgrundlage' festgesetzt werden kann (freilich ist einzuräumen, dass es sich dabei nicht zwingend um ein Zahlwort handeln muss). Explizit von einer Differenzierung geht hingegen bloß §123 Abs12 WKG in Bezug auf fixe Grundumlagebeträge vor, deren Höhe je nach Rechtsform des Unternehmens differieren kann.
Fraglich erscheint damit, ob bei auf Basis einer Bemessungsgrundlage erhobenen Umlagen eine Differenzierung des 'Steuersatzes' zwischen den einzelnen Berufszweigen innerhalb einer Fachgruppe zulässig ist, weil damit das Konzept der Vergleichbarkeit der Unternehmen untereinander je nach konkreter Ausgestaltung der Grundumlage geradezu ad absurdum geführt werden könnte. Bei der Zulässigkeit von verschiedenen Hundert- bzw. Tausendsätzen für verschiedene Berufszweige wäre damit erst recht keine 'zumindest formale Gleichbehandlung' gewährleistet.
Darüber hinaus sind (wie sogleich ausgeführt werden wird) auch die Grenzen des Gleichheitssatzes zu berücksichtigen, der aber einen gröberen 'Filter' darstellt und damit dem Verordnungsgeber einen grundsätzlich größeren rechtspolitischen Gestaltungsspielraum für Differenzierungen einräumen wird - wenngleich das antragstellende Gericht davon ausgeht, dass in concreto auch dieser Spielraum überschritten wurde.
2.1.3. Teil b) der Grundumlage beträgt '€ 0,30 je Festmeter Rundholzeinsatz (ausgenommen Industrieholz)' und schafft damit formal keine Differenzierungen zwischen den einzelnen Berufszweigen innerhalb der Fachgruppe. Wie sogleich ausgeführt werden wird, sind jedoch die Auswirkungen dieser Regelung auf die einzelnen Berufszweige derart unterschiedlich und ist dies auch die Zielrichtung der gegenständlichen Regelung, dass eine gleichheitsrechtliche Problematik ein-tritt."
2.2. Die verordnungserlassende Behörde erwidert dem Folgendes (im Ergebnis gleich argumentiert die WKÖ; da sich die Äußerungen der verordnungserlassenden Behörde und der WKÖ inhaltlich decken, wird in der Folge stets nur die erstere wiedergegeben):
"2.3. Festlegung des Tausendsatzes der Bemessungsgrundlage
[…]
Nach dem eindeutigen Wortlaut des §123 Abs11 WKG wird lediglich die Einheit-lichkeit der 'Bemessungsgrundlage(n) der Grundumlage' gefordert. Auf diese Bemessungsgrundlage kommt der jeweilige Hebesatz zur Anwendung, woraus sich schließlich die konkrete Steuerschuld ergibt. Die nach dem WKG in Frage kommenden Bemessungsgrundlagen werden in §123 Abs10 Z1 leg cit genannt. Wenn schließlich in §123 WKG von 'einem Hundert- oder Tausendsatz der Bemessungsgrundlage' die Rede ist, wird damit der Umlagensatz (Hebesatz) beschrieben.
§123 Abs11 WKG verlangt nach seinem klaren Wortlaut lediglich die Einheitlichkeit der 'Bemessungsgrundlage(n) der Grundumlage'. Der Begriff 'Bemessungsgrundlage' wird zwar im WKG nicht eindeutig definiert, jedoch handelt es sich bei diesem um einen in der Rechts- und Finanzwissenschaft hinreichend klar umrissenen Fachterminus, der vor allem im Steuer- und Abgabenrecht verwendet wird. Auch im Steuer- und Abgabenrecht wird zwischen der Bemessungsgrundlage einerseits und dem darauf anzuwendenden Steuersatz (hier dem Hundert- oder Tausendsatz) andererseits unterschieden. Daraus ergibt sich, dass sich die Einheitlichkeitsanordnungen des §123 Abs11 WKG bloß auf die Bemessungsgrundlage, nicht aber auf den Hebesatz (Hundert- oder Tausendsatz) beziehen. Die demnach erforderliche (bloße) Einheitlichkeit der Bemessungsgrundlage ist im Rahmen der Verordnung vom 22.7.2016 jedenfalls gegeben.
Es liegt daher auch nahe, dass sich auch der VfGH in seinem Erkenntnis vom 8.3.2016 nur auf die Bemessungsgrundlage und nicht auch auf den Hebesatz (Hundert- oder Tausendsatz) bezieht, wenn er von der Einheitlichkeit der Bemessungsgrundlage spricht. Schon in seinem Prüfungsbeschluss vom 24. September 2015 formulierte der VfGH sein Bedenken lediglich dahingehend, dass das WKG 'keine Differenzierungen hinsichtlich der Festsetzung der Bemessungsgrundlagen für die Grundumlage zulässt' und unterließ es, die vorhandenen Unterschiede der Hebesätze zu beanstanden.
Wenn in §123 Abs10 Z1 WKG von 'einem Hundert- oder Tausendsatz der Bemessungsgrundlage' die Rede ist, so ist dies nicht im Sinne eines Zahlwortes, sondern nach rechtssystematischer Auslegung als ein unbestimmter Artikel zu verstehen, weshalb auch diese Regelung nicht eine etwaig erforderliche Einheitlichkeit der Hebesätze postuliert. Der Gesetzgeber wollte daher nicht einen (einheitlichen) Hebesatz anordnen, sondern er wollte (lediglich) anordnen, dass eben ein (variabler) Hebesatz zur Anwendung zu kommen hat. Diese Auslegung ergibt sich schon daraus, dass der Gesetzgeber es verabsäumt hat, angesichts des unmittelbar anschließenden, expliziten Einheitlichkeitsgebots für die Bemessungsgrundlagen (§123 Abs11 leg cit), ein solches Einheitlichkeitsgebot auch für den Hundert- oder Tausendsatz vorzusehen. Des Weiteren ist evident, dass die Praxis bisher diesem Verständnis des §123 Abs10 Z1 WKG gefolgt ist und in denselben Grundumlagenbeschlüssen durchaus unterschiedlich hohe Hebesätze in Verbindung mit identischen Bemessungsgrundlagen, aber für unterschiedliche Berufsgruppen vorgesehen hat.
Daraus ergibt sich, dass die Bestimmungen des WKG einer zwischen Berufszweigen innerhalb einer Fachgruppe differenzierenden Regelung des Hebesatzes für Grundumlagen nicht entgegenstehen."
2.3. Der Verfassungsgerichtshof teilt diese Bedenken nicht: Nach dem klaren Wortlaut des §123 Abs11 WKG wird lediglich die Einheitlichkeit der Bemessungsgrundlage der Grundumlage gefordert, nicht aber jene des auf diese Bemessungsgrundlage anzuwendenden, in einem Prozent- (bzw. Promille-)Satz ausgedrückten Hebesatzes. Dem Anliegen des §123 Abs11 WKG nach einer Vergleichbarkeit der einzelnen Betriebe (dazu VfGH 8.3.2016, V136-140/2015) wird auch damit Genüge getan. Außerdem kann nur auf diese Weise dem Gebot der Festlegung entsprechend der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (§129 WKG) entsprochen werden.
3. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich bringt weiters Bedenken dagegen vor, dass die angefochtene Verordnung Rückwirkung entfalte.
3.1. Es stellt seine Bedenken dagegen folgendermaßen dar:
"1. Verbot rückwirkender Verordnungen
Wie soeben dargestellt, wurde mit Beschluss der Fachgruppentagung vom 2. Oktober 2015, kundgemacht in der 'Oberösterreichischen Wirtschaft' vom 18. Dezember 2015, Nr 51/52, die Grundumlage für die Holzindustrie für das Jahr 2016 verordnet. Mit Beschluss der Fachgruppentagung vom 22. Juli 2016, kundgemacht in der 'Oberösterreichischen Wirtschaft' vom 16. September 2016, Nr 37, wurde die Grundumlage für die Holzindustrie für das Jahr 2016 neuerlich verordnet. Letztere Verordnung bildet die Rechtsgrundlage des gegenständlichen Bescheides. Dieser stützt sich damit auf eine Verordnung, welche mit 1. Jänner 2016 noch nicht vorlag.
Diese mit September 2016 kundgemachte neue Fassung des Grundumlagen-beschlusses 2016 ist für das gesamte Jahr 2016 anwendbar und bildet offenbar die Rechtsgrundlage für alle im Jahr 2016 für den Bereich der Sägeindustrie ergangenen Grundumlagevorschreibungen. Das hat zur Folge, dass eine im September 2016 erlassene Verordnung Rechtsfolgen für das gesamte Jahr – somit auch für bereits vergangene Zeiträume – zeitigt:
Gemäß §123 Abs9 WKG ist die Grundumlage nämlich eine unteilbare Jahres-umlage, die auch für jenes Kalenderjahr zu entrichten ist, in der die Berechtigung erworben wird oder erlischt. Die Verordnung erfasst also sämtliche Betriebe, die zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen 1. Jänner 2016 und 31. Dezember 2016 eine Tätigkeit ausübten, die in ihren sachlichen Anwendungsbereich fällt.
Die Verordnung knüpft in ihrem Rechtsbedingungsbereich daher (auch) an Sach-verhalte an, die vor dem Zeitpunkt ihrer gehörigen Kundmachung verwirklicht wurden und ist damit rückwirkend (vgl. Aichlreiter, Österreichisches Verordnungsrecht Bd 2 [1988], S. 1123 ff; insbesondere S. 1125). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist eine Ausstattung von Verordnungen mit rückwirkender Kraft unzulässig, es sei denn, das Gesetz enthält eine diesbezügliche ausdrückliche Ermächtigung (vgl. etwa VfSlg 19.005/2010, 18.037/2006 mwN, 12.943/1991 mwN).
Das Wirtschaftskammergesetz sieht eine solche Rückwirkung von Beschlüssen über Grundumlagen nicht vor. Aus der geltenden Rechtslage ergibt sich sogar vielmehr das Gegenteil: So sieht §123 Abs2 WKG vor, dass der Anteil der Fachverbände an der Grundumlage bis zum 30. Juni jeden Jahres 'für das folgende Jahr zu beschließen' ist und in Folge die Grundumlage beschlossen wird. Auch die – wenngleich selbst eine Verordnung darstellende und damit nicht Prüfungsmaßstab bildendende – Umlagenordnung der Bundeskammer (WKÖ) sieht in ihrem §3 vor, dass die Grundumlagenbeschlüsse 'bis zum 31. Oktober für das folgende Jahr zur Genehmigung vorzulegen' sind und die Genehmigung 'bis zum 30. November für das folgende Jahr zu erteilen' ist.
Eine Vorausbestimmung der Grundumlage ist damit dem WKG immanent und dürfte auch der gängigen Praxis entsprechen (so wurde die erste Fassung des Grundumlagenbeschlusses für die Holzindustrie – neben zahlreichen weiteren Grundumlagenbeschlüssen für das Jahr 2016 – im Dezember 2015 in der 'Oberösterreichischen Wirtschaft' veröffentlicht; dasselbe gilt für die Grund-umlagen für das Jahr 2017, welche im Dezember 2016 veröffentlicht wurden).
Nach Ansicht des antragstellenden Gerichts ist es nicht erheblich, dass die gegenständliche Verordnung formal keine Rückwirkungsbestimmung enthält (etwa im Sinne der Normierung des Inkrafttretens mit 1. Jänner 2016), weil es einzig und allein darauf ankommen muss, dass sich der Rechtsbedingungsbereich der Verordnung auf das gesamte Jahr 2016 bezieht und damit auch auf Zeiträume vor Verordnungserlassung. Eine Deutung der Verordnung derart, dass eine Rückwirkung nicht intendiert wäre, kommt nicht in Betracht, zumal es sich um eine unteilbare Jahresumlage handelt, bei der nicht zwischen Zeiträumen vor und nach dem Inkrafttreten differenziert werden kann."
3.2. Die verordnungserlassende Behörde tritt dem folgendermaßen entgegen:
"2.2. Zum Verbot rückwirkender Verordnungen
Das LVwG Oberösterreich führt zusammengefasst aus, dass es durch die Verordnung 'Beschluss der Fachgruppentagung' vom 22.7.2016 zu einem Verstoß gegen das Verbot rückwirkender Verordnungen komme. Die mit September 2016 kund-gemachte neue Fassung des Grundumlagenbeschlusses 2016 sei für das ganze Jahr 2016 anwendbar. Dies habe zur Folge, dass eine im September 2016 kundgemachte Verordnung Rechtsfolgen für bereits vergangene Zeiträume zeitige. Nach der Rechtsprechung des VfGH bedürfe eine solche Rückwirkung einer gesetzlichen Ermächtigung, die gegenständlich nicht vorliege. Es sei vielmehr so, dass dem WKG eine Vorausbestimmung der Grundumlage immanent sei und dies auch der gängigen Praxis entspreche. Das LVwG Oberösterreich führt außerdem aus, dass es irrelevant sei, dass die Verordnung formal keine Rückwirkungsbestimmung beinhalte, es komme darauf an, dass sich der Rechtsbedingungsbereich der Verordnung auf das Jahr 2016 beziehe.
Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist eine Rückwirkung von Verordnungen grundsätzlich nur dann zulässig, wenn eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung für diese Rückwirkung besteht. Von dieser Rechtsprechung ist der Verfassungsgerichtshof in einer Entscheidung betreffend Getränkesteuernachforderungen im Hinblick auf die Wahrung von Rechtskontinuität abgewichen. Ausnahmen sind daher auch nach der Judikatur des VfGH zulässig.
Gegenständlich ergibt sich das Erfordernis der Zulässigkeit der Grundumlagenvorschreibungen für das gesamte Jahr 2016 durch die Verordnung 'Beschluss der Fachgruppentagung' vom 22.7.2016 aus zwei Umständen, die in den Besonderheiten des gegenständlichen Sachverhalts begründet sind: Der Alternativenlosigkeit für die verordnungserlassende Behörde und dem Nichtbestehen eines Eingriffes in ein berechtigtes Vertrauen von Rechtsunterworfenen.
2.2.1. Zur Alternativenlosigkeit
Die verordnungserlassende Behörde bestreitet nicht, dass es durch die Verordnung 'Beschluss der Fachgruppentagung' vom 22.7.2016 zu einer Festlegung der Grundumlagenvorschreibungen für das gesamte Jahr 2016 gekommen ist und dies nicht dem üblichen Procedere im Rahmen des WKG entspricht.
Es stellt sich gegenständlich allerdings die Frage, auf welchem gesetzes- und verfassungskonformen Wege – wenn nicht durch die neuerliche Erlassung einer Verordnung zur Vorschreibung von Grundumlagenbeiträgen, die dem genannten Erkenntnis des VfGH Rechnung trägt – die verordnungserlassende Behörde einen mit dem Erkenntnis des VfGH vom 8.3.2016 konformen Zustand sonst hätte herstellen können.
Aus dem Erkenntnis des VfGH vom 8.3.2016 ergibt sich zwangsläufig, dass nicht nur die durch diese Entscheidung aufgehobenen Verordnungen gesetzwidrig sind, sondern dies auch für die später erlassenen Verordnungen gelten muss, die ebenfalls den durch den VfGH als gesetzwidrig gerügten Inhalt aufweisen. Vereinfacht gesagt ist somit festzuhalten, dass das Erkenntnis des VfGH vom 8.3.2016 eine präjudizielle Wirkung entfaltet und die verordnungserlassende Behörde gezwungen war, einen der Rechtsansicht des VfGH konformen Zustand für die Zukunft herzustellen, widrigenfalls alle weiteren Verordnungen betreffend die Grundumlagenbeiträge ebenfalls durch den VfGH aufgehoben hätten werden können.
Es ist für die verordnungserlassende Behörde daher nicht nachvollziehbar, auf welchem Wege sie nach Ansicht des LVwG Oberösterreich für das Jahr 2016 gesetzes- und verfassungskonforme Beiträge hätte einheben können. Das LVwG scheint davon auszugehen, dass die verordnungserlassende Behörde gegenständlich untätig hätte bleiben müssen. Dies hätte aber zu Folge gehabt, dass die dem Erkenntnis des VfGH vom 8.3.2016 widersprechende Verordnung 'Beschluss der Fachgruppentagung' vom 2.10.2015 aufrecht geblieben wäre. Zu bedenken ist dabei, dass eine Untätigkeit der verordnungserlassenden Behörde eine erhebliche Rechtsunsicherheit für die Rechtsunterworfenen nach sich gezogen hätte, die in Kenntnis des Erkenntnisses des VfGH vom 8.3.2016 mit neuverordneten Vorschreibungen rechnen mussten. Diese Rechtsunsicherheit hatte einen möglichst raschen Handlungsbedarf der verordnungserlassenden Behörde zur Folge, denn je länger sie mit der (Neu-)Erlassung der Verordnung zugewartet hätte, umso höher wäre die Rechtsunsicherheit bei den Rechtsunterworfenen geworden.
Eine weitere denkbare Variante hätte darin bestanden, für das Jahr 2016 gar keine Beiträge einzuheben. Auf diesem Wege hätte die verordnungserlassende Behörde bzw die Fachgruppe und der Fachverband aber ihrem gesetzlichen Auftrag gemäß §47 iVm §43 Abs3 WKG nicht nachkommen können, wonach sie die fachlichen Interessen der Mitglieder der gleichartigen Fachgruppen und Fachvertretungen zu vertreten hat, was ohne finanzielle Mittel freilich nicht möglich ist.
Die Heranziehung anderer finanzieller Mittel hätte einen klaren Verstoß gegen das Legalitätsprinzip zur Folge gehabt, da gemäß §121 ff WKG eine gesetzliche Bestimmung zur Einhebung der Kammerumlage und eine Verpflichtung gemäß §47 iVm §43 Abs3 WKG iVm §121 WKG dahingehend besteht, mit diesen Mitteln die Interessen der Mitglieder zu vertreten. Gemäß dem Legalitätsprinzip darf die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden. Nach herrschender Auffassung ist aber nicht nur die staatliche Verwaltung im engeren Sinn (Bund, Länder) dem Legalitätsprinzip unterworfen, sondern auch die Verwaltung durch andere Rechtsträger, Insbesondere auch durch Selbstverwaltungskörper, wie die Fachgruppen und der Fachverband.
Bereits auf Grund der dargestellten Alternativenlosigkeit, die zur Folge hat, dass Rechtssicherheit für die Rechtsunterworfenen nur durch die gegenständlich erfolgte Anpassung der Verordnung betreffend die Grundumlagenbeiträge für das Jahr 2016 herbeigeführt werden konnte, muss die gegenständlich angefochtene Verordnung vom 22.7.2016 zulässig sein.
2.2.2. Kein erheblicher Eingriff in berechtigtes Vertrauen
Die verfassungsrechtliche Problematik Im Zusammenhang mit der Rückwirkung von Verordnungen und Gesetzen liegt darin begründet, dass die Rückwirkung belastender Vorschriften aus rechtsstaatlicher Sicht fragwürdig ist, kommt es durch rückwirkende Anordnungen doch häufig zu Eingriffen in wohlerworbene Rechte, immer aber zu einem Bruch des Vertrauens der Rechtsunterworfenen im Hinblick darauf, dass zu einem gewissen Zeitpunkt eine gewisse Rechtslage in Geltung ist.
Im Hinblick auf Gesetze gilt, dass eine rückwirkende und für die Normunterworfenen nachteilige Anordnung einer gesetzlichen Bestimmung im Hinblick auf den Vertrauensschutz dann verfassungswidrig ist, wenn die Normunterworfenen durch einen Eingriff von erheblichem Gewicht in einem berechtigten Vertrauen auf die Rechtslage enttäuscht werden und außerdem nicht besondere Umstände eine solche Rückwirkung verlangen. Die Frage der Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes im Zusammenhang mit dem aus dem Gleichheitssatz abgeleiteten Vertrauensschutz ergibt sich daher aus der Schwere des Eingriffs in die Vertrauensposition und dem Gewicht der für eine Rückwirkung sprechenden Gründe. Auch wenn der Verfassungsgerichtshof überwiegend judiziert hat, dass eine Rückwirkung von Verordnungen grundsätzlich nur dann zulässig ist, wenn eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung für diese Rückwirkung besteht, spricht vieles dafür, die im Zusammenhang mit der Prüfung der Verfassungswidrigkeit von Gesetzen genannten Kriterien auch bei der Prüfung der gegenständlichen Verordnung heranzuziehen.
Dazu ist auszuführen, dass die Gründe, die für die gegenständliche Verordnung sprechen, besonders schwer wiegen; schließlich gilt es, eine in regelmäßigen Ab-ständen zu erlassende Verordnung in Gleichklang mit der Rechtsprechung des VfGH zu bringen und Rechtssicherheit der Rechtsunterworfenen zu gewährleisten. Im Hinblick auf die Frage des zu schützenden Vertrauens ist auszuführen, dass sich die Hebesätze für die von Bruttolohn- und Gehaltssummen abhängige Grundumlage sowie die vom Rundholzeinsatz abhängige Grundumlage nicht geändert haben. Vor dem Hintergrund des Vertrauensschutzes ist auch darauf hinzuweisen, dass ein Vertrauen in die 'alte' Verordnung vom 2.10.2015 jedenfalls nicht mehr bestanden haben konnte, als das Erkenntnis des VfGH vom 8.3.2016 erging.
Insbesondere ist im Zusammenhang mit dem Vertrauensschutz auch anzuführen, dass es nur zu einer formalen Umgestaltung der Verordnung kam.
2.2.3. Ergebnis
Nach alldem zeigt sich, dass gegenständlich keine Gründe gegen die (Neu-) Erlassung der Verordnung sprechen; vielmehr war diese vor dem Hintergrund des Erkenntnisses des VfGH vom 8.3.2016 eine Notwendigkeit. Weiters kommt es gegenständlich nicht zu einem erheblichen Eingriff In geschützte Rechtspositionen und einer Enttäuschung eines geschützten Vertrauens von Rechtsunterworfenen. Vertrauen mussten die Rechtsunterworfenen vielmehr darauf, dass es angesichts des Erkenntnisses des VfGH vom 8.3.2016 zu einer Anpassung der Verordnung kommen musste.
Vor dem Hintergrund der solcherart geschilderten Besonderheiten dieser Fallkonstellation ist aus Sicht der verordnungserlassenen Behörde davon auszugehen, dass das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 8.3.2016 das weitgehend bestehende Erfordernis einer gesetzlichen Ermächtigung für die Erlassung einer rückwirkenden Verordnung substituieren muss; dies schon deshalb, da sich ansonsten schlicht kein sachgerechtes Ergebnis erzielen lässt.
In diesem Zusammenhang ist auch auf ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs zu einer Änderungsverordnung, mit der eine als rechtswidrig zu qualifizierende Flächenwidmung im örtlichen Raumordnungsprogramm korrigiert wurde, zu verweisen. In diesem Erkenntnis hat der VfGH festgehalten, dass eine Korrektur eines gesetzwidrigen Flächenwidmungsplanes dem Verordnungsgeber auch unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen für die Änderung eines örtlichen Raumordnungsprogrammes unbenommen bleiben muss. Der VfGH selbst hat daher dem Ziel eines gesetzmäßigen und sachgerechten Ergebnisses gegenüber dem Weg zur Erzielung dieses Ergebnisses den Vorzug gegeben und auch eine Korrektur des Flächenwidmungsplanes ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Änderungsverordnung zugelassen. Im gegenständlichen Fall hatte die verordnungserlassende Behörde ebenfalls keine Wahl, um ihrer Rechtspflicht nach Art18 Abs2 B-VG zu entsprechen und andererseits um die Erfüllung der gesetzlichen Pflicht der Fachgruppe zur Wahrnehmung der in §43 Abs3 WKG genannten Aufgaben sicherzustellen, musste die gegenständliche Verordnung erlassen werden. Wobei das Ziel der Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung entsprechend der dargestellten Judikatur höher zu bewerten ist