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50/05 Kammern der gewerblichen WirtschaftNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerordnungLeitsatz
Abweisung von Anträgen des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich auf Aufhebung einer Verordnung der Fachgruppe Holzindustrie betreffend Grundumlage 2016; Kundmachung nicht gesetzwidrig; auch keine Gesetzwidrigkeit der nach Berufszweigen differenzierenden Festsetzung des Hebesatzes; kein rückwirkender Charakter der angefochtenen Verordnung; kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz und gegen gesetzlich festgelegte Grundsätze für die Bemessung der GrundumlageRechtssatz
Abweisung der Anträge des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich auf Aufhebung der Verordnung "Beschluss der Fachgruppentagung" der Fachgruppe Holzindustrie in der Wirtschaftskammer Oberösterreich vom 22.07.2016.
Keine Gesetzwidrigkeit der Kundmachung.
Das Protokoll der Fachgruppentagung zeigt, dass kein konkreter Text der Kundmachung dem Beschluss zugrunde gelegen ist, sondern die entsprechend der wiedergegebenen Textgegenüberstellung entnehmbare Beschlussfassung in der Sache. Angesichts dessen ist eine Umformulierung, soweit sie den Inhalt genau wiedergibt, zulässig, zumal gemäß §36 Abs3 GO der Bundeskammer Beschlüsse in der Landeskammerzeitung zu verlautbaren sind, womit offenkundig ein entsprechend redaktionell als "Lesezeitung" gestaltetes Kundmachungsorgan vorgeschrieben wird, in dem eine Vielzahl gleichartiger Beschlüsse, nämlich zahlreicher Fachgruppen, zu verlautbaren sind. Die redaktionellen Umgestaltungen sind im vorliegenden Fall daher zulässig.
Keine Gesetzwidrigkeit der nach Berufszweigen differenzierenden Festsetzung des Hebesatzes.
Nach dem klaren Wortlaut des §123 Abs11 WirtschaftskammerG 1998 (WKG) wird lediglich die Einheitlichkeit der Bemessungsgrundlage der Grundumlage gefordert, nicht aber jene des auf diese Bemessungsgrundlage anzuwendenden, in einem Prozent- (bzw Promille-)Satz ausgedrückten Hebesatzes. Dem Anliegen des §123 Abs11 WKG nach einer Vergleichbarkeit der einzelnen Betriebe (dazu VfGH 08.03.2016, V136/2015 ua) wird auch damit Genüge getan. Außerdem kann nur auf diese Weise dem Gebot der Festlegung entsprechend der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (§129 WKG) entsprochen werden.
Kein rückwirkender Charakter der angefochtenen Verordnung.
Die Fachgruppentagung der Fachgruppe Holzindustrie hatte bereits mit Verordnung vom 02.10.2015 entsprechend §3 Abs1 der UmlagenO der Bundeskammer die Grundumlage für das Jahr 2016 festgelegt, wobei diese Verordnung mit den gleichen Mängeln belastet war, die zur Aufhebung der Vorgängerverordnungen durch den VfGH führten. Nach Kundmachung des E v 08.03.2016, V136/2015 ua, setzte die Fachgruppe Holzindustrie der WKOÖ die Vorschreibung der Grundumlagen aus und erließ die nunmehr angefochtene Verordnung betreffend die Grundumlage 2016 in dem Bemühen, zumindest formal eine dem genannten Erkenntnis des VfGH entsprechende Rechtslage zu schaffen.
Bei der Grundumlage handelt es sich gemäß §123 Abs9 WKG um eine unteilbare Jahresumlage, die folglich einmal jährlich mit dem Gesamtbetrag (basierend auf Sachverhalten des Vorjahres) zu entrichten ist. Die gesetzliche Grundumlage sieht vor, dass an Sachverhaltselemente aus dem Vorjahr angeknüpft wird. In einem derartigen Fall entfaltet jegliche Umlagenvorschreibung während des Jahres indirekte Rückwirkung, zwangsläufig entfaltet daher auch jede Ersatzverordnung, ungeachtet dessen, dass normaufhebende Erkenntnisse des VfGH - sofern er nichts anderes ausspricht - grundsätzlich pro futuro gelten, eine Rückwirkung. Nach Auffassung des VfGH bedarf es in einem solchen Sonderfall keiner ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung zur Erlassung rückwirkender Verordnungen, und es ist dieser Gedanke nicht nur auf eine Ersatzverordnung selbst anwendbar, sondern auch auf die hier angefochtene Verordnung betreffend jenes Jahr, in dem das aufhebende Erkenntnis des VfGH betreffend die Verordnungen für Vorjahre kundgemacht wurde, wurde sie doch nachweislich zu dem Zweck geschaffen, diesem Erkenntnis des VfGH Rechnung zu tragen.
Kein Verstoß der angefochtenen Verordnung gegen den Gleichheitssatz und gegen gesetzlich festgelegte Grundsätze für die Bemessung der Grundumlage.
Die Verhandlung hat gezeigt, dass die Festlegungen der unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen (für die Sägeindustrie und die sonstige holzverarbeitende Industrie) jeweils - mit dem dem Verordnungsgeber zukommenden Beurteilungsspielraum - die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit jener Unternehmen widerspiegeln, die von einer der Bemessungsgrundlagen jeweils besonders betroffen sind. Dies ergibt sich aus der historischen Entwicklung, wonach ursprünglich die beiden in den nunmehrigen Fachorganisationen "Holzindustrie" zusammengefassten Berufsgruppen getrennte Fachorganisationen waren, die sowohl ihre Ausgabenstruktur selbst festlegten und die dafür erforderlichen Einnahmen in gesetzmäßiger Weise nach den noch bestehenden Bemessungsgrundlagen aufbrachten. Der VfGH kann nicht finden, dass es unsachlich ist, nach der Zusammenlegung der beiden verwandten Berufsgruppen zu einer Fachgruppe bzw zu einem Fachverband zur Deckung der von den zuständigen Organen festgelegten Ausgaben die Grundumlage weiterhin nach diesen Bemessungsgrundlagen aufzubringen. Auch §131 WKG, insbesondere das Kriterium der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, wird dadurch nicht verletzt.
Keine Gesetzwidrigkeit der Weiterleitung von Mitteln (die lediglich wirtschaftlich dem Grundumlageteil b zugerechnet werden können) an die Arbeitsplattform "Forst-Holz-Papier" bzw von dort an weitere Rechtsträger.
Die Werbung und Öffentlichkeitsarbeit zählt zu den von den Fachgruppen wahrzunehmenden fachlichen Angelegenheiten ihrer Mitglieder (§43 Abs3 Z8 WKG); weiters ermöglicht §65b WKG ausdrücklich, einzelne Aufgaben an andere Rechtsträger zu übertragen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Wirtschaftskammern, Grundumlage, Verordnungserlassung, Verordnung Kundmachung, Rückwirkung, Werbung, VfGH / Aufhebung WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2017:V89.2017Zuletzt aktualisiert am
21.03.2019