Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §42 Abs2 Z1;Rechtssatz
Es ist davon auszugehen, dass das Projekt im Falle seiner Umsetzung, also bei der Gewährleistung eines Schutzes vor einem HQ100, die Grundstücke des Grundeigentümers nicht beeinträchtigt, eine solche Beeinträchtigung wird hingegen erst bei Eintritt eines Extremhochwasserereignisses von HQ300 gesichert angenommen. Solche Extremhochwasserereignisse treten aber derart selten auf, dass der (wenn auch gesicherte) Eintritt einer Beeinträchtigung im äußerst unwahrscheinlichen Fall eines solchen Hochwasserereignisses nicht anders zu beurteilen ist als der Fall, in dem die Verletzung fremder Rechte nicht das entsprechend hohe Kalkül der Eintrittswahrscheinlichkeit erreicht, also ihrerseits äußerst unwahrscheinlich ist. Kommen Beeinträchtigungen aber nicht mit einem entsprechend hohen Kalkül der Eintrittswahrscheinlichkeit im Verfahren hervor, können sie nicht zur Abweisung der wasserrechtlichen Bewilligung führen. Eine wasserrechtlich relevante Beeinträchtigung in einem Verfahren nach § 41 WRG 1959 liegt nur dann vor, wenn eine Liegenschaft durch die Auswirkungen einer durch das Projekt bzw. das Bauwerk oder die Betriebsweise bedingten Änderung der Hochwasserabfuhr eines mit hoher Wahrscheinlichkeit wiederkehrenden Hochwassers größere Nachteile als zuvor erleidet. Dazu zählt ein 300-jährliches Hochwasser aber nicht.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2017070030.J05Im RIS seit
07.02.2018Zuletzt aktualisiert am
09.02.2018