Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §12 Abs2;Rechtssatz
Der Grundeigentümer irrt, wenn er meint, die wasserrechtliche Bewilligung nach § 41 WRG 1959 wäre im Fall der Beeinträchtigung seines Grundeigentums auf jeden Fall zu versagen, weil es diesbezüglich keine Geringfügigkeitsgrenze gebe. Im Gegensatz zu § 38 WRG 1959, wo diese Annahme wegen des Fehlens der Möglichkeit einer Zwangsrechtseinräumung zutrifft, führt eine Beeinträchtigung des Grundeigentums (oder sonstiger Rechte nach § 12 Abs. 2 WRG 1959) im Verfahren nach § 41 WRG 1959 nicht auf jeden Fall zur Versagung der wasserrechtlichen Bewilligung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2017070030.J04Im RIS seit
07.02.2018Zuletzt aktualisiert am
09.02.2018