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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §12 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2013/07/0152 E 29. September 2016 RS 2Stammrechtssatz
Nach § 41 WRG 1959 ist mit Blick auf den in dessen Abs. 4 erhaltenen Verweis auf § 12 Abs. 3 WRG 1959 eine nach dieser Bestimmung erforderliche Bewilligung unter anderem dann zu versagen, wenn fremde Rechte dieser Bewilligung entgegenstehen, die nach entsprechender Interessenabwägung nicht durch Zwangsrechte überwunden werden können (vgl. E 20. Februar 1997, 96/07/0080; E 30. September 2010, 2008/07/0134). Sofern daher die in § 41 Abs. 4 WRG 1959 genannte "Beeinträchtigung fremder Rechte" - wie etwa des Grundeigentums - nach § 63 lit. b und c WRG 1959 zulässig ist, steht sie der Erteilung einer Bewilligung nach § 41 WRG 1959 nicht entgegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2017070030.J03Im RIS seit
07.02.2018Zuletzt aktualisiert am
09.02.2018