RS Vwgh 2017/12/14 Ro 2017/07/0029

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Veröffentlicht am 14.12.2017
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §42 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/03/0054 B 30. Oktober 2015 RS 1

Stammrechtssatz

Auch bei einer Revision bewirkt die Beseitigung der angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung - durch wen auch immer oder aus welchem Titel auch immer - die Klaglosstellung der revisionswerbenden Partei, wobei auch die (auf dem Boden des § 42 Abs 3 VwGG rückwirkende) Aufhebung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung durch den VwGH auf Grund der Revision eines Dritten eine Klaglosstellung nach sich zieht (Hinweis B vom 5. März 2014, 2012/03/0142, mwH).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2017070029.J01

Im RIS seit

07.02.2018

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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