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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und den Hofrat Dr. Thoma sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Baumann, über die Revision des L W in R, vertreten durch Dr. Alois Zehetner, Rechtsanwalt in 3300 Amstetten, Ybbsstraße 66/II/1, gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juli 2017, Zl. W183 2150845- 2/2E, W183 2150845-3/2E, betreffend den Nachlass von Gerichtsgebühren (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Präsident des Oberlandesgerichts Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
2 Hat das Verwaltungsgericht im Erkenntnis oder Beschluss ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGG die Revision auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen gegen den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (außerordentliche Revision).
3 In der Revision wird zur Zulässigkeit iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG vorgebracht:
"Festgehalten wird, dass gegen den zugrundeliegenden Bescheid des Präsidenten des OLG Wien vom 06.02.2017, Zl. Jv 50248-33a/17, vom RW eine Beschwerde eingebracht wurde, welche allerdings mittels angefochtenen Bescheides der belangten Behörde abgewiesen wurde.
Das BVwG hat mit der Abweisung der erhobenen Beschwerde gegen die ständige Judikatur verstoßen, woraus sich ergibt, dass es hier um die Beantwortung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung geht, aus der sich die Zulässigkeit der a.o. Revision ergibt."
4 Mit der bloßen Behauptung, das Verwaltungsgericht habe mit der Abweisung der Beschwerde gegen die ständige Judikatur verstoßen, aus der sich wiederum die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision ergäbe, legt die Revision keinen der in Art. 133 Abs. 4 B-VG genannten Gründe dar (vgl. VwGH 29.6.2017, Ra 2017/16/0050, mwN).
5 Die Revision ist daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Damit erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 19. Dezember 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017160138.L00Im RIS seit
08.02.2018Zuletzt aktualisiert am
22.03.2018