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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Baumann, LL.M., in der Revisionssache der N V B in V, vertreten durch Dr. Günter Flatz, Rechtsanwalt in 6771 St. Anton im Montafon, gegen den Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 31. Mai 2017, Zl. RS/1100002/2017, betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzamt Feldkirch), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Bundesfinanzgericht eine Säumnisbeschwerde der Revisionswerberin in einer Angelegenheit der Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen zurück und sprach aus, dass eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
2 Die von der Revisionswerberin mit am 22. September 2016 beim Finanzamt eingelangter Säumnisbeschwerde gerügte Säumnis des Finanzamtes Feldkirch in Bezug auf eine von der Revisionswerberin eingebrachte Beschwerde gegen den Bescheid dieses Finanzamtes vom 11. November 2013 liege nicht vor, weil das Finanzamt eine Beschwerdevorentscheidung vom 6. Mai 2014 erlassen habe, welche der Revisionswerberin am 9. Mai 2014 (durch persönliche Übernahme) zugestellt worden sei.
3 Die dagegen erhobene außerordentliche Revision legte das Bundesfinanzgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Verwaltungsgerichtshof vor.
4 Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Gemäß § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden und hat er die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
6 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG bei einer außerordentlichen Revision gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu beantworten hätte (vgl. etwa VwGH 28.4.2017, Ra 2016/17/0060).
7 Zur Zulässigkeit der Revision führt die Revisionswerberin aus:
"3. Zulässigkeit der Revision
Die Revision ist zulässig, da sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Frage der Zustellung eines behördlichen Dokuments kommt grundsätzliche Bedeutung zu."
8 Mit diesem allgemeinen Vorbringen formuliert die Revisionswerberin keine konkrete Rechtsfrage, von deren Lösung die Revision abhinge. Sie legt nicht dar, welche Rechtsfrage sich im Zusammenhang mit der Zustellung welches Dokumentes im Revisionsfall stellt.
9 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 19. Dezember 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017160117.L00Im RIS seit
08.02.2018Zuletzt aktualisiert am
22.03.2018