TE Vwgh Beschluss 2018/1/12 Ra 2017/08/0032

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Veröffentlicht am 12.01.2018
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ASVG §4 Abs2;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie die Hofräte Dr. Strohmayer und Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision der I AG in Wien, vertreten durch Dr. Günther Viehböck, Rechtsanwalt in 2340 Mödling, Bahnhofsplatz 1a/Stg.I/Top 5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Februar 2017, W156 2124896- 1/17E, betreffend Pflichtversicherung nach dem ASVG und AlVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Wiener Gebietskrankenkasse; weitere Partei: Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz; mitbeteiligte Parteien:

1.

DI C E in S, 2. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt;

3.

Pensionsversicherungsanstalt), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis stellte das Bundesverwaltungsgericht - in Bestätigung des bei ihm bekämpften Bescheides der Wiener Gebietskrankenkasse vom 1. März 2016 - fest, dass der Erstmitbeteiligte auf Grund seiner Tätigkeit für die revisionswerbende Partei im Zeitraum vom 1. Jänner 2010 bis 15. Jänner 2012 der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung und gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG der Arbeitslosenversicherung unterlägen sei.

5 Die revisionswerbende Partei bringt zur Zulässigkeit der Revision zunächst vor, "die Feststellung der Vollversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm § 4 Abs. 2 ASVG stellt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar".

6 Entgegen diesem Vorbringen ist die Entscheidung über das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung iSd § 4 Abs. 2 ASVG das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Gesamtabwägung der maßgeblich für bzw. gegen das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses sprechenden Umstände und Merkmale. Wurde diese auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen, so ist eine solche einzelfallbezogene Beurteilung im Allgemeinen nicht revisibel. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht diese Gesamtabwägung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte. Der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles auch eine andere Entscheidung gerechtfertigt hätten, kommt in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu (vgl. zum Ganzen VwGH 3.7.2015, Ra 2015/08/0055, mwN). Die Revision zeigt nicht auf, dass die Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes, ausgehend vom festgestellten Sachverhalt sei bei der Tätigkeit des Erstmitbeteiligten als Softwareentwickler von einem Überwiegen der Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit und damit einem Dienstverhältnis im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG auszugehen, unvertretbar erfolgt wäre.

7 Das weitere zur Zulässigkeit der Revision erstattete Vorbringen der revisionswerbenden Partei, ihrem "Recht auf Parteiengehör" sei nicht "ausreichend nachgekommen" worden, bleibt völlig unsubstantiiert. Auch dieses Vorbringen reicht daher nicht aus, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufzuzeigen, von deren Lösung das rechtliche Schicksal der Revision abhängt (vgl. etwa VwGH 19.12.2016, Ra 2016/20/0135).

8 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 12. Jänner 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017080032.L00

Im RIS seit

08.02.2018

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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