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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4 idF 2012/I/051;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofrätin Dr. Hinterwirth sowie den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schubert-Zsilavecz, über die Revision des K M in R, vertreten durch Dr. Christian Schöffthaler, Rechtsanwalt in 6460 Imst, Franz-Xaver-Renn-Straße 4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 2. März 2017, Zl. LVwG- 2017/16/0170-4, betreffend eine Übertretung des IG-L (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 In den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG bei einer außerordentlichen Revision gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung über die Revision zu lösen hätte (VwGH 21.11.2014, Ra 2014/02/0114, mwN).
5 Der Revisionswerber formuliert in der Zulässigkeitsbegründung seiner Revision keine Rechtsfrage. Er stellt dort in allgemein bleibenden Ausführungen Aspekte der Elektromobilität, der Notwendigkeit der Verbesserung der Luftqualität, wozu auch der verstärkte Einsatz von Fahrzeugen mit Elektroantrieb beitrage, und der Gesetzeslage zur Förderung solcher Fahrzeuge näher dar (vgl. Punkt II lit. a) bis c) der Revision). Eine rechtliche Argumentation findet sich in der Zulässigkeitsbegründung nicht.
6 Mangels nachvollziehbarer Formulierung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung in der nach § 28 Abs. 3 VwGG erfolgten Darstellung der Zulässigkeitsgründe der Revision, die nach § 34 Abs. 1a VwGG (allein) der vom Verwaltungsgerichtshof zu treffenden Beurteilung der Zulässigkeit der Revision zu Grunde liegt, eignet sich die vorliegende Revision nicht zur Behandlung iSd § 34 Abs. 1 VwGG (vgl. ua VwGH 28.5.2014, Ra 2014/07/0005).
7 In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
8 Die Revision war somit zurückzuweisen.
Wien, am 18. Jänner 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017070137.L00Im RIS seit
08.02.2018Zuletzt aktualisiert am
16.02.2018